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168_1954 AT

168. Bundesgesetz: Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 81/

1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 159/1947 wird wie folgt abgeändert

1. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur gemeinsamen Deckung des Aufwandes

an Urlaubsentgelt einschließlich des hiefür zu

leistenden Dienstgeberanteiles an Sozialversicherungsbeiträgen,

Abfindungen und Verwaltungskosten

haben die Dienstgeber für jede Arbeits- und

Urlaubswoche eines Arbeiters einen Zuschlag

zum Lohn beziehungsweise zum Urlaubsentgelt

zu zahlen."

2. Im § 11 haben die Abs. 4 und 5 zu lauten

„(4) Der Dienstgeber, der den Urlaub gewährt,

hat das Urlaubsentgelt bei der Urlaubskasse

(§ 14) oder der von ihr bestimmten Stelle zeitgerecht

zu beheben; er hat es dem Arbeiter am

letzten Werktag vor Antritt des Urlaubes auszuzahlen.

Das Urlaubsentgelt darf jedoch nur

behoben und ausbezahlt werden, wenn der Urlaub

während des Dienstverhältnisses verbraucht

wird. Übertretungen dieser Vorschriften sind

strafbar (§ 16).

(5) Der auf das Urlaubsentgelt entfallende

Dienstgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen

sowie der Wert der während der Urlaubszeit zu

klebenden Urlaubsmarken sind dem Dienstgeber

von der Urlaubskasse rückzuerstatten."

Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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