168. Bundesgesetz: Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 81/
1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 159/1947 wird wie folgt abgeändert
1. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur gemeinsamen Deckung des Aufwandes
an Urlaubsentgelt einschließlich des hiefür zu
leistenden Dienstgeberanteiles an Sozialversicherungsbeiträgen,
Abfindungen und Verwaltungskosten
haben die Dienstgeber für jede Arbeits- und
Urlaubswoche eines Arbeiters einen Zuschlag
zum Lohn beziehungsweise zum Urlaubsentgelt
zu zahlen."
2. Im § 11 haben die Abs. 4 und 5 zu lauten
„(4) Der Dienstgeber, der den Urlaub gewährt,
hat das Urlaubsentgelt bei der Urlaubskasse
(§ 14) oder der von ihr bestimmten Stelle zeitgerecht
zu beheben; er hat es dem Arbeiter am
letzten Werktag vor Antritt des Urlaubes auszuzahlen.
Das Urlaubsentgelt darf jedoch nur
behoben und ausbezahlt werden, wenn der Urlaub
während des Dienstverhältnisses verbraucht
wird. Übertretungen dieser Vorschriften sind
strafbar (§ 16).
(5) Der auf das Urlaubsentgelt entfallende
Dienstgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen
sowie der Wert der während der Urlaubszeit zu
klebenden Urlaubsmarken sind dem Dienstgeber
von der Urlaubskasse rückzuerstatten."
Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 6.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.