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168_1953 AT

168. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung einer Bestimmung des Protokolls der Tagung der Gemischten Kommission mit Ungarn.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung einer Bestimmung des Protokolls der Tagung der Gemischten Kommission mit Ungarn.

Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit

die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung

zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete

der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

wie folgt

(1) Die materiellen Bestimmungen des Art. 4

des Protokolls der Tagung der Gemischten Kommission

mit Ungarn vom 9. September 1953

werden, soweit sie gesetzesändernder Natur sind,

mit Wirkung vom 1. September 1953 auf die

Dauer von zwölf Monaten in Wirksamkeit gesetzt

werden.

(2) Diese Bestimmungen enthalten nachstehende

Zollbegünstigungen

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