168_1953
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168. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung einer Bestimmung des Protokolls der Tagung der Gemischten Kommission mit Ungarn.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 168. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung einer Bestimmung des Protokolls der Tagung der Gemischten Kommission mit Ungarn.
1953_168_0 168. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung einer Bestimmung des Protokolls der Tagung der Gemischten Kommission mit Ungarn.
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Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit
die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung
zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete
der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
wie folgt
(1) Die materiellen Bestimmungen des Art. 4
des Protokolls der Tagung der Gemischten Kommission
mit Ungarn vom 9. September 1953
werden, soweit sie gesetzesändernder Natur sind,
mit Wirkung vom 1. September 1953 auf die
Dauer von zwölf Monaten in Wirksamkeit gesetzt
werden.
(2) Diese Bestimmungen enthalten nachstehende
Zollbegünstigungen