168. Bundesgesetz: Abänderung des Krankenpflegegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl.
Nr. 93, betreffend die Regelung des Krankenpflegewesens
(Krankenpflegegesetz), wird abgeändert
wie folgt
Dem § 6 werden die neuen Abs. 4 und 5 mit
folgendem Wortlaut angefügt
„(4) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine
Krankenpflegeschule sind österreichischen Staatsbürgern
auch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist (Volksdeutsche),
gleichzuhalten. Dies gilt nicht für Volksdeutsche,
die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet
der Republik Österreich eingereist sind, mit
Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen
oder der im Rahmen der Familienzusammenführung
mit Zustimmung der österreichischen
Behörden nach Österreich einreisenden
Volksdeutschen.
(5) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen
im Sinne des Abs. 4 angehört, wird
insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"
im Personalausweis für Ausländer
und Staatenlose nachgewiesen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.