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168_1952 AT

168. Bundesgesetz: Abänderung des Krankenpflegegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Abänderung des Krankenpflegegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl.

Nr. 93, betreffend die Regelung des Krankenpflegewesens

(Krankenpflegegesetz), wird abgeändert

wie folgt

Dem § 6 werden die neuen Abs. 4 und 5 mit

folgendem Wortlaut angefügt

„(4) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine

Krankenpflegeschule sind österreichischen Staatsbürgern

auch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist (Volksdeutsche),

gleichzuhalten. Dies gilt nicht für Volksdeutsche,

die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet

der Republik Österreich eingereist sind, mit

Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen

oder der im Rahmen der Familienzusammenführung

mit Zustimmung der österreichischen

Behörden nach Österreich einreisenden

Volksdeutschen.

(5) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen

im Sinne des Abs. 4 angehört, wird

insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"

im Personalausweis für Ausländer

und Staatenlose nachgewiesen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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