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168. Bundesgesetz: Getreidewirtschaftsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Getreidewirtschaftsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Brotgetreide im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Roggen, Weizen und deren Gemenge,

sowie für die menschliche Ernährung

bestimmter Mahlmais.

(2) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle aus Brotgetreide hergestellten,

für die menschliche Ernährung bestimmten Mehle

und sonstigen Mahlerzeugnisse.

(3) Futtermittel im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Futtergetreide (Futtergerste, Futterhafer,

Futtermais), Kleie, Futtermehle und Futterschrote

aller Art sowie Mischfuttermittel, in denen

Getreide oder Getreideprodukte enthalten sind.

§ 2. (1) Zum Schutze der inländischen Getreideerzeugung

und zur Stabilisierung der Brot- und

Mehlpreise sowie einer ausreichenden Versorgung

der Landwirtschaft mit Futtermitteln wird der

„Getreideausgleichsfonds" errichtet.

(2) Der „Getreideausgleichsfonds" (im folgenden

„Fonds" genannt) ist eine juristische Person, hat

seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das

Bundeswappen zu führen. Er wird durch eine

Verwaltungskommission (im folgenden „Kommission"

genannt) verwaltet.

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat auf Vorschlag der Kommission

rechtzeitig, spätestens bis 1. Juli, für das

folgende Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni des

nächstfolgenden Jahres) unter Bedachtnahme auf

die inländische Produktion und — soweit Futter-

mittel in Betracht kommen — auch auf die

Bedürfnisse der Fleisch- und Fetterzeugung für

die im § 1 genannten Waren Ein- und Ausfuhrpläne

(Mengen der ein- und auszuführenden

Waren, Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft,

Qualität und Verwendungszweck der

Importe sowie deren Verteilung auf die einzelnen

Bundesländer) festzulegen.

(2) Die festgelegten Ein- und Ausfuhrpläne

sind für das folgende Wirtschaftsjahr verbindlich;

ihre Abänderung darf auf Vorschlag der Kommission

nur erfolgen, wenn unvorhergesehene

und zwingende Verhältnisse (später eintretende

Katastrophen, wesentliche Bedarfsverschiebungen,

zwingende staatspolitische Bedürfnisse u. dgl.)

dies verlangen.

(3) Die zu den im Einfuhrplan vorgesehenen

Terminen durchzuführenden Importe sind von

der Kommission jeweils öffentlich bekanntzumachen,

wobei dem preiswertesten Einfuhrantrage

die Genehmigung zu erteilen ist. Die

Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen

erfolgen, die zur Durchführung der Bestimmungen

des Abs. 1 erforderlich sind. Die

Genehmigung der Kommission bildet die Voraussetzung

für die Erteilung der nach den devisenrechtlichen

Vorschriften und den Regelungen des

Warenverkehres mit dem Auslande erforderlichen

Bewilligungen.

(4) Importeuren, die die Bedingungen, unter

denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht einhalten,

können bereits erteilte Genehmigungen

entzogen werden; sie können zeitweise oder

dauernd von der Durchführung von Importgeschäften

ausgeschlossen werden.

(5) Ein- und Ausfuhren von im § 1 genannten

Waren sind von den Importeuren und Exporteuren

der Kommission zu melden. Die Kommission

ist berechtigt, durch ihre entsprechend

ausgewiesenen Organe die Richtigkeit dieser

Meldungen durch Einsichtnahme in die bezughabenden

Aufzeichnungen überprüfen zu lassen.

(6) Im Einfuhrplan nicht vorgesehene Importe

von im § 1 angeführten Waren sind unzulässig;

ausgenommen hievon sind Einfuhren von Waren,

die

a) unter Zollverschluß durch das Bundesgebiet

durchgeführt,

b) im kleinen Grenzverkehr oder

c) im Reise- oder Postverkehr eingeführt

werden.

§ 4. Auf Vorschlag der Kommission kann das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung für die Handelsmüllerei

bestimmte Mehltypen (Festsetzung von Ausmahlungssätzen)

und die Kennzeichnung derselben

anordnen.

§ 5. (1) Die aus der Preisfestsetzung für Brot

und Mehl und aus der Verschiedenheit der Preise

für Roggen und Weizen sich ergebenden

Differenzbeträge werden durch ein Mühlenausgleichsverfahren

in der Weise ausgeglichen, daß

bei der Vermahlung von Brotgetreide Ausgleichsbeiträge

an den Fonds geleistet oder Ausgleichszuschüsse

vom Fonds gewährt werden, deren

Höchstbetrag zugleich mit dem Preis für Brotgetreide,

Mehl, Brot und Backwaren alljährlich

festgesetzt wird.

(2) Zum Ausgleich der Transportkosten, die

durch Lieferung von Brotgetreide verschiedener

Herkunft an die Mühlen entstehen, kann

ein Transportausgleichsbeitrag von höchstens

10 v. H. des Erzeugerpreises vorgeschrieben und

gewährt werden.

(3) Die Höhe der Mühlenausgleichsbeiträge

und der Transportausgleichsbeiträge im Rahmen

der im Abs. 1 und 2 genannten Höchstbeträge

und die Höhe der entsprechenden Zuschüsse

wird durch den Fonds bestimmt.

(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 eingehobenen

Geldmittel sind für die dort genannten Zwecke

gebunden. Das Ausgleichsverfahren ist vom

Fonds durchzuführen.

§ 6. (1) Wenn die Erzeugerpreise für inländisches

Brotgetreide oder für inländische Futtermittel

höher liegen als die Preise für gleichwertige

Importware, hat der Importeur von Brotgetreide,

Mahlerzeugnissen oder Futtermitteln

anläßlich der Zollabfertigung einen Ausgleichsbetrag

zu entrichten.

(2) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 werden

auf Vorschlag der Kommission vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen allgemein durch Verordnung oder im

einzelnen festgesetzt. Ihre Höhe darf 60 v. H.

des inländischen Erzeugerpreises der in Betracht

kommenden Ware nicht übersteigen.

(3) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind

Einnahmen des Bundes. Soweit sie beim Import

von Brotgetreide und Mahlerzeugnissen eingehoben

werden, sind sie — soweit erforderlich —

zur Stabilisierung der Getreide-, Mehl und Brotpreise,

soweit sie beim Import von Futtermitteln

eingehoben werden, sind sie — soweit erforderlich

— zur Sicherung der inländischen Futtermittelproduktion

und des Absatzes von Tieren

und tierischen Erzeugnissen, zum Transportausgleich

für Futtermittel sowie für Maßnahmen

zur Festigung des Bergbauerntums zu verwenden.

§ 7. Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß

den §§ 5 und 6 zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge

(-beträge) können Verzugszinsen in der

bei Handelsgeschäften üblichen Höhe verrechnet

werden. Zuschüsse und Transportkostenvergütungen

können gegen bereits fällige Abgaben

verrechnet werden. Werden Zuschüsse des Fonds

ohne Verschulden des empfangenden Betriebes

nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, können

Verzugszinsen in der im ersten Satz genannten

Höhe gewährt werden.

§ 8. (1) Zwecks Durchführung des Ausgleiches

gemäß § 5 sind die Mühlenbetriebe verpflichtet,

dem Fonds monatliche Bestandsmeldungen zu

erstatten. Diese haben den Lagerbestand, den

Zu- und Abgang an Brotgetreide und Mahlerzeugnissen

getrennt nach Weizen, Roggen und

Mahlerzeugnissen unter Angabe der inländischen

oder ausländischen Herkunft zu enthalten.

(2) Der Fonds ist berechtigt, durch seine entsprechend

ausgewiesenen Organe die Richtigkeit

der gemäß Abs. 1 zu erstattenden Meldungen

durch Einsichtnahme in die bezughabenden Aufzeichnungen

überprüfen zu lassen. Bei Durchführung

solcher Prüfungen kann sich der Fonds

eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

II. Organisatorische Bestimmungen.

§ 9. (1) Die Kommission besteht aus 27 Mitgliedern

und wird von der Bundesregierung

über Antrag des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft bestellt, und zwar

a) neun Mitglieder, darunter der Obmann der

Kommission, auf Vorschlag der Landwirtschaftskammern

Österreichs;

b) neun Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,

auf Vorschlag der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft;

c) neun Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,

auf Vorschlag des Österreichischen

Arbeiterkammertages.

(2) Für die Mitglieder der Kommission, jedoch

nicht für den Obmann und die beiden Obmannstellvertreter,

wird in der gleichen Weise ein

Ersatzmann bestellt, der im Verhinderungsfalle

einzutreten hat.

(3) Die bestellten Personen können aus wichtigen

Gründen in der gleichen Weise, wie sie

bestellt wurden, abberufen werden. In diesem

Falle und bei sonstiger Erledigung einer Stelle ist

diese ohne Verzug neu zu besetzen.

§ 10. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter

haben Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung. Ihre Höhe wird vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

festgesetzt.

(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und Ersatzmänner

ist ein unhesoldetes Ehrenamt. Die Reise-

und Aufenthaltsgebühren der Angehörigen der

Kommission werden durch die Geschäftsordnung

festgesetzt.

(3) Die Kommission ist berechtigt, einen Geschäftsführer

und sonstige Angestellte in der

erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag zu

bestellen.

§ 11. Der Fonds wird nach außen vom Obmann

oder in dessen Vertretung von einem

Obmannstellvertreter vertreten. Zur rechtsverbindlichen

Zeichnung sind zwei Unterschriften

erforderlich, die vom Obmann oder einem

Obmannstellvertreter und dem Geschäftsführer

oder einem sonstigen von der Kommission hiezu

ermächtigten Angestellten gegeben werden

können.

§ 12. (1) Die Kommission bestellt aus ihrer

Mitte zur Führung der laufenden Geschäfte einen

geschäftsführenden Ausschuß.

(2) Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus

dem Obmann, den beiden Obmannstellvertretern

und sechs weiteren Mitgliedern der Kommission;

von letzteren sind je zwei Mitglieder dem im

§ 9 Abs. 1 lit. a—c genannten Personenkreis zu

entnehmen.

§ 13. (1) Gültige Beschlüsse der Kommission bedürfen

— die ordnungsgemäße Einladung aller

Mitglieder vorausgesetzt — einer Mehrheit von

vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse

des geschäftsführenden Ausschusses sind unter der

gleichen Voraussetzung einhellig zu fassen.

Kommt ein einhelliger Beschluß nicht zustande,

ist der Beratungsgegenstand der Kommission zur

Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

sind der Beschlußfassung durch die Kommission

vorbehalten. Dazu gehören vor allem Beschlüsse

hinsichtlich des Vorschlages für die Ein- und

Ausfuhrpläne (§ 3 Abs. 1) und die Erstellung

des Rechnungsabschlusses des Fonds.

(3) Im übrigen wird die Tätigkeit der Kommission

und des geschäftsführenden Ausschusses

durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von

der Kommission beschlossen wird und die der

Genehmigung des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft bedarf. In der Geschäftsordnung

ist festzulegen, daß die Kommission zur

Einsetzung von Fachausschüssen berechtigt ist.

§ 14. (1) Der Aufwand des Fonds einschließlich

der Kosten der Staatsaufsicht wird durch Verwaltungskostenbeiträge

gedeckt. Diese sind von

den Verarbeitungsbetrieben nach den Umsätzen

in Brotgetreide und Mahlerzeugnissen zu leisten.

Die Beiträge dürfen 0'3 v. H. dieses Umsatzes

nicht übersteigen.

(2) Die näheren Regelungen über das Ausmaß

der Verwaltungskostenbeiträge und über ihre

Einhebung werden von der Kommission nach

den Bestimmungen der Geschäftsordnung getroffen.

(3) Für die Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge

finden die Bestimmungen des § 7

sinngemäße Anwendung.

§ 15. (1) Die Kommission hat die Fondsmittel

unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes zu verwalten und darf sie nur zu

den in diesem Bundesgesetze festgelegten

Zwecken und zur Deckung der Verwaltungsauslagen

verwenden. Sie dürfen auch vorübergehend

für andere Zwecke nicht verwendet

werden.

(2) Die gesamte Geschäftsführung und Gebarung

des Fonds unterliegt der Aufsicht des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

Dieses hat darüber zu wachen, daß die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der

dazu ergangenen Verordnungen eingehalten

werden.

(3) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse

oder Verfügungen, die den bestehenden Gesetzen

und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch zu

erheben. Es hat jeden Einspruch unter Angabe

der hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich

den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

und für Inneres, soweit es sich um

finanzielle Angelegenheiten handelt, auch dem

Bundesministerium für Finanzen zwecks Bestätigung

zur Kenntnis zu bringen. Falls diese

Bestätigung binnen vier Wochen nach Erhebung

des Einspruches nicht versagt wird, gilt sie als

erteilt.

(4) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf

ein Beschluß nur durchgeführt oder eine Maßnahme

nur getroffen werden, wenn die im

Abs. 3 vorgesehene Bestätigung des Einspruches

versagt wird.

§ 16. (1) Das Geschäftsjahr des Fonds dauert

vom 1. Juli bis zum 30. Juni des nächstfolgenden

Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und endet

am 30. Juni 1951.

(2) Bis 31. Oktober jeden Jahres hat der Fonds

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

und dem Rechnungshofe einen Bericht

samt Rechnungsabschluß über das abgelaufene.

Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 17. Die Mitglieder der Kommission und die

Angestellten des Fonds sind verpflichtet, die

ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsverhältnisse

außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung

oder der Anzeige strafbarer Handlungen geheimzuhalten,

und haben sich der Verwertung der

ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

zu enthalten. Diese Pflichten

gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission

und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 18. (1) Das Verfahren des Fonds hat sich mit

den in diesem Paragraphen vorgesehenen Abweichungen

nach den für die Behörden der allgemeinen

staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen

zu richten. Bei nicht rechtzeitiger

Einzahlung von Ausgleichsbeiträgen gemäß § 5

und von Verwaltungskostenbeiträgen gemäß

§ 14 hat der Fonds die Zahlungsverpflichtung mit

Bescheid festzustellen. Rechtskräftig vorgeschriebene

Ausgleichsbeiträge und Verwaltungskostenbeiträge

werden im Verwaltungswege eingetrieben.

(2) Die Entscheidungen des Fonds in Angelegenheiten

gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 sowie über

die Gewährung von Zuschüssen sind endgültig.

Gegen seine sonstigen Bescheide kann binnen

zwei Wochen beim Fonds Einspruch erhoben

werden. Über den Einspruch entscheidet der nach

dem Betriebsstandorte zuständige Landeshauptmann,

gegen dessen Entscheidung die Berufung

an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zulässig ist.

(3) In Angelegenheiten, die die Einzahlung von

Ausgleichsbeiträgen und Verwaltungskostenbeiträgen

betreffen, ist der Fonds im Verfahren vor

den Verwaltungsbehörden Partei im Sinne der

Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(AVG.) vom 21. Juli 1925,

BGBl. Nr. 274.

§ 19. (1) Schriften und Amtshandlungen im

Verfahren vor dem Fonds sind von den Stempel-

und Rechtsgebühren nach § 14 des Gebührengesetzes

1946, BGBl. Nr. 184, in der

jeweils geltenden Fassung, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit. Der Fonds selbst

unterliegt nicht den genannten Gebühren und

Abgaben sowie den Gerichtsgebühren, der Körperschafts-

und der Vermögenssteuer.

(2) Die Zuschüsse des Fonds an die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe gelten nicht

als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

III. Strafbestimmungen.

§ 20. (1) Wer den Bestimmungen des § 3

Abs. 5 des § 4 und des § 8 oder den auf Grund

dieser Bestimmungen getroffenen Anordnungen

zuwiderhandelt, wird, soferne die Tat nicht

einem strengeren Strafgesetz unterliegt, von der

örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

wegen Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu

3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.

(2) Wer den Bestimmungen des § 6 oder den

auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen

Anordnungen zuwiderhandelt, wird, soferne die

Tat nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,

von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

wegen Verwaltungsübertretung

mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft,

auch wenn es nur beim Versuch geblieben

ist. Auf den Verfall der Gegenstände, auf die

sich die strafbare Handlung bezieht, kann auch

selbständig erkannt werden, wenn keine be-

stimmte Person verfolgt oder bestraft werden

kann.

§ 21. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm

als Mitglied der Kommission oder als Angestellten

oder Beauftragten des Fonds bekanntgeworden

und deren Geheimhaltung im geschäftlichen

Interesse des Betriebsinhabers geboten

ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines

Dritten Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung

nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,

wegen Vergehens mit Arrest in der Dauer

von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

IV. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.

§ 22. (1) Das Vermögen des Österreichischen

Getreide- und Brauwirtschaftsverbandes (StGBl.

Nr. 171/1945) und die von demselben nach den

bisherigen Vorschriften für Ausgleichszwecke

verwalteten Mittel mit Ausnahme eines Betrages

von 20,000.000 S, der dem Bunde zufließt, gehen

auf den Fonds über. Soweit Personal österreichischer

Wirtschaftsverbände vom Fonds übernommen

wird, gilt das bisherige Dienstverhältnis als

nicht unterbrochen.

(2) Die auf Grund des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 28/1948, durch die

Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und für Volksernährung erlassenen Anordnungen,

soweit sie die in § 1 dieses Gesetzes

genannten Sachgüter betreffen und Maßnahmen

im Sinne der §§ 4, 5, 7 und 8 zum Gegenstande

haben, bleiben aufrecht, bis sie durch Regelungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes ersetzt werden,

längstens jedoch bis 31. Dezember 1950.

(3) Bis zur Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

(§ 14), längstens jedoch bis 31. Dezember

1950, sind die in der Beitragsordnung des Österreichischen

Getreide- und Brauwirtschaftsverbandes

festgesetzten Verwaltungskostenbeiträge

an den Fonds abzuführen.

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz, das am 1. September

1950 in Kraft tritt", verliert am 30. Juni

1953 seine Wirksamkeit.

(2) Mit seiner Vollziehung ist hinsichtlich des

§ 6 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich des § 19

das Bundesministerium für Finanzen, beziehungsweise

das Bundesministerium für Justiz, beziehungsweise

das Bundeskanzleramt, hinsichtlich

des § 21 das Bundesministerium für Justiz und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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