168. Bundesgesetz: Getreidewirtschaftsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Brotgetreide im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Roggen, Weizen und deren Gemenge,
sowie für die menschliche Ernährung
bestimmter Mahlmais.
(2) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle aus Brotgetreide hergestellten,
für die menschliche Ernährung bestimmten Mehle
und sonstigen Mahlerzeugnisse.
(3) Futtermittel im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Futtergetreide (Futtergerste, Futterhafer,
Futtermais), Kleie, Futtermehle und Futterschrote
aller Art sowie Mischfuttermittel, in denen
Getreide oder Getreideprodukte enthalten sind.
§ 2. (1) Zum Schutze der inländischen Getreideerzeugung
und zur Stabilisierung der Brot- und
Mehlpreise sowie einer ausreichenden Versorgung
der Landwirtschaft mit Futtermitteln wird der
„Getreideausgleichsfonds" errichtet.
(2) Der „Getreideausgleichsfonds" (im folgenden
„Fonds" genannt) ist eine juristische Person, hat
seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das
Bundeswappen zu führen. Er wird durch eine
Verwaltungskommission (im folgenden „Kommission"
genannt) verwaltet.
§ 3. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat auf Vorschlag der Kommission
rechtzeitig, spätestens bis 1. Juli, für das
folgende Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni des
nächstfolgenden Jahres) unter Bedachtnahme auf
die inländische Produktion und — soweit Futter-
mittel in Betracht kommen — auch auf die
Bedürfnisse der Fleisch- und Fetterzeugung für
die im § 1 genannten Waren Ein- und Ausfuhrpläne
(Mengen der ein- und auszuführenden
Waren, Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft,
Qualität und Verwendungszweck der
Importe sowie deren Verteilung auf die einzelnen
Bundesländer) festzulegen.
(2) Die festgelegten Ein- und Ausfuhrpläne
sind für das folgende Wirtschaftsjahr verbindlich;
ihre Abänderung darf auf Vorschlag der Kommission
nur erfolgen, wenn unvorhergesehene
und zwingende Verhältnisse (später eintretende
Katastrophen, wesentliche Bedarfsverschiebungen,
zwingende staatspolitische Bedürfnisse u. dgl.)
dies verlangen.
(3) Die zu den im Einfuhrplan vorgesehenen
Terminen durchzuführenden Importe sind von
der Kommission jeweils öffentlich bekanntzumachen,
wobei dem preiswertesten Einfuhrantrage
die Genehmigung zu erteilen ist. Die
Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen
erfolgen, die zur Durchführung der Bestimmungen
des Abs. 1 erforderlich sind. Die
Genehmigung der Kommission bildet die Voraussetzung
für die Erteilung der nach den devisenrechtlichen
Vorschriften und den Regelungen des
Warenverkehres mit dem Auslande erforderlichen
Bewilligungen.
(4) Importeuren, die die Bedingungen, unter
denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht einhalten,
können bereits erteilte Genehmigungen
entzogen werden; sie können zeitweise oder
dauernd von der Durchführung von Importgeschäften
ausgeschlossen werden.
(5) Ein- und Ausfuhren von im § 1 genannten
Waren sind von den Importeuren und Exporteuren
der Kommission zu melden. Die Kommission
ist berechtigt, durch ihre entsprechend
ausgewiesenen Organe die Richtigkeit dieser
Meldungen durch Einsichtnahme in die bezughabenden
Aufzeichnungen überprüfen zu lassen.
(6) Im Einfuhrplan nicht vorgesehene Importe
von im § 1 angeführten Waren sind unzulässig;
ausgenommen hievon sind Einfuhren von Waren,
die
a) unter Zollverschluß durch das Bundesgebiet
durchgeführt,
b) im kleinen Grenzverkehr oder
c) im Reise- oder Postverkehr eingeführt
werden.
§ 4. Auf Vorschlag der Kommission kann das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung für die Handelsmüllerei
bestimmte Mehltypen (Festsetzung von Ausmahlungssätzen)
und die Kennzeichnung derselben
anordnen.
§ 5. (1) Die aus der Preisfestsetzung für Brot
und Mehl und aus der Verschiedenheit der Preise
für Roggen und Weizen sich ergebenden
Differenzbeträge werden durch ein Mühlenausgleichsverfahren
in der Weise ausgeglichen, daß
bei der Vermahlung von Brotgetreide Ausgleichsbeiträge
an den Fonds geleistet oder Ausgleichszuschüsse
vom Fonds gewährt werden, deren
Höchstbetrag zugleich mit dem Preis für Brotgetreide,
Mehl, Brot und Backwaren alljährlich
festgesetzt wird.
(2) Zum Ausgleich der Transportkosten, die
durch Lieferung von Brotgetreide verschiedener
Herkunft an die Mühlen entstehen, kann
ein Transportausgleichsbeitrag von höchstens
10 v. H. des Erzeugerpreises vorgeschrieben und
gewährt werden.
(3) Die Höhe der Mühlenausgleichsbeiträge
und der Transportausgleichsbeiträge im Rahmen
der im Abs. 1 und 2 genannten Höchstbeträge
und die Höhe der entsprechenden Zuschüsse
wird durch den Fonds bestimmt.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 eingehobenen
Geldmittel sind für die dort genannten Zwecke
gebunden. Das Ausgleichsverfahren ist vom
Fonds durchzuführen.
§ 6. (1) Wenn die Erzeugerpreise für inländisches
Brotgetreide oder für inländische Futtermittel
höher liegen als die Preise für gleichwertige
Importware, hat der Importeur von Brotgetreide,
Mahlerzeugnissen oder Futtermitteln
anläßlich der Zollabfertigung einen Ausgleichsbetrag
zu entrichten.
(2) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 werden
auf Vorschlag der Kommission vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen allgemein durch Verordnung oder im
einzelnen festgesetzt. Ihre Höhe darf 60 v. H.
des inländischen Erzeugerpreises der in Betracht
kommenden Ware nicht übersteigen.
(3) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind
Einnahmen des Bundes. Soweit sie beim Import
von Brotgetreide und Mahlerzeugnissen eingehoben
werden, sind sie — soweit erforderlich —
zur Stabilisierung der Getreide-, Mehl und Brotpreise,
soweit sie beim Import von Futtermitteln
eingehoben werden, sind sie — soweit erforderlich
— zur Sicherung der inländischen Futtermittelproduktion
und des Absatzes von Tieren
und tierischen Erzeugnissen, zum Transportausgleich
für Futtermittel sowie für Maßnahmen
zur Festigung des Bergbauerntums zu verwenden.
§ 7. Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß
den §§ 5 und 6 zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge
(-beträge) können Verzugszinsen in der
bei Handelsgeschäften üblichen Höhe verrechnet
werden. Zuschüsse und Transportkostenvergütungen
können gegen bereits fällige Abgaben
verrechnet werden. Werden Zuschüsse des Fonds
ohne Verschulden des empfangenden Betriebes
nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, können
Verzugszinsen in der im ersten Satz genannten
Höhe gewährt werden.
§ 8. (1) Zwecks Durchführung des Ausgleiches
gemäß § 5 sind die Mühlenbetriebe verpflichtet,
dem Fonds monatliche Bestandsmeldungen zu
erstatten. Diese haben den Lagerbestand, den
Zu- und Abgang an Brotgetreide und Mahlerzeugnissen
getrennt nach Weizen, Roggen und
Mahlerzeugnissen unter Angabe der inländischen
oder ausländischen Herkunft zu enthalten.
(2) Der Fonds ist berechtigt, durch seine entsprechend
ausgewiesenen Organe die Richtigkeit
der gemäß Abs. 1 zu erstattenden Meldungen
durch Einsichtnahme in die bezughabenden Aufzeichnungen
überprüfen zu lassen. Bei Durchführung
solcher Prüfungen kann sich der Fonds
eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
II. Organisatorische Bestimmungen.
§ 9. (1) Die Kommission besteht aus 27 Mitgliedern
und wird von der Bundesregierung
über Antrag des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft bestellt, und zwar
a) neun Mitglieder, darunter der Obmann der
Kommission, auf Vorschlag der Landwirtschaftskammern
Österreichs;
b) neun Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,
auf Vorschlag der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft;
c) neun Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,
auf Vorschlag des Österreichischen
Arbeiterkammertages.
(2) Für die Mitglieder der Kommission, jedoch
nicht für den Obmann und die beiden Obmannstellvertreter,
wird in der gleichen Weise ein
Ersatzmann bestellt, der im Verhinderungsfalle
einzutreten hat.
(3) Die bestellten Personen können aus wichtigen
Gründen in der gleichen Weise, wie sie
bestellt wurden, abberufen werden. In diesem
Falle und bei sonstiger Erledigung einer Stelle ist
diese ohne Verzug neu zu besetzen.
§ 10. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter
haben Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung. Ihre Höhe wird vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
festgesetzt.
(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und Ersatzmänner
ist ein unhesoldetes Ehrenamt. Die Reise-
und Aufenthaltsgebühren der Angehörigen der
Kommission werden durch die Geschäftsordnung
festgesetzt.
(3) Die Kommission ist berechtigt, einen Geschäftsführer
und sonstige Angestellte in der
erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag zu
bestellen.
§ 11. Der Fonds wird nach außen vom Obmann
oder in dessen Vertretung von einem
Obmannstellvertreter vertreten. Zur rechtsverbindlichen
Zeichnung sind zwei Unterschriften
erforderlich, die vom Obmann oder einem
Obmannstellvertreter und dem Geschäftsführer
oder einem sonstigen von der Kommission hiezu
ermächtigten Angestellten gegeben werden
können.
§ 12. (1) Die Kommission bestellt aus ihrer
Mitte zur Führung der laufenden Geschäfte einen
geschäftsführenden Ausschuß.
(2) Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus
dem Obmann, den beiden Obmannstellvertretern
und sechs weiteren Mitgliedern der Kommission;
von letzteren sind je zwei Mitglieder dem im
§ 9 Abs. 1 lit. a—c genannten Personenkreis zu
entnehmen.
§ 13. (1) Gültige Beschlüsse der Kommission bedürfen
— die ordnungsgemäße Einladung aller
Mitglieder vorausgesetzt — einer Mehrheit von
vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse
des geschäftsführenden Ausschusses sind unter der
gleichen Voraussetzung einhellig zu fassen.
Kommt ein einhelliger Beschluß nicht zustande,
ist der Beratungsgegenstand der Kommission zur
Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
sind der Beschlußfassung durch die Kommission
vorbehalten. Dazu gehören vor allem Beschlüsse
hinsichtlich des Vorschlages für die Ein- und
Ausfuhrpläne (§ 3 Abs. 1) und die Erstellung
des Rechnungsabschlusses des Fonds.
(3) Im übrigen wird die Tätigkeit der Kommission
und des geschäftsführenden Ausschusses
durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von
der Kommission beschlossen wird und die der
Genehmigung des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft bedarf. In der Geschäftsordnung
ist festzulegen, daß die Kommission zur
Einsetzung von Fachausschüssen berechtigt ist.
§ 14. (1) Der Aufwand des Fonds einschließlich
der Kosten der Staatsaufsicht wird durch Verwaltungskostenbeiträge
gedeckt. Diese sind von
den Verarbeitungsbetrieben nach den Umsätzen
in Brotgetreide und Mahlerzeugnissen zu leisten.
Die Beiträge dürfen 0'3 v. H. dieses Umsatzes
nicht übersteigen.
(2) Die näheren Regelungen über das Ausmaß
der Verwaltungskostenbeiträge und über ihre
Einhebung werden von der Kommission nach
den Bestimmungen der Geschäftsordnung getroffen.
(3) Für die Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge
finden die Bestimmungen des § 7
sinngemäße Anwendung.
§ 15. (1) Die Kommission hat die Fondsmittel
unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu verwalten und darf sie nur zu
den in diesem Bundesgesetze festgelegten
Zwecken und zur Deckung der Verwaltungsauslagen
verwenden. Sie dürfen auch vorübergehend
für andere Zwecke nicht verwendet
werden.
(2) Die gesamte Geschäftsführung und Gebarung
des Fonds unterliegt der Aufsicht des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
Dieses hat darüber zu wachen, daß die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
dazu ergangenen Verordnungen eingehalten
werden.
(3) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse
oder Verfügungen, die den bestehenden Gesetzen
und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch zu
erheben. Es hat jeden Einspruch unter Angabe
der hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich
den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau
und für Inneres, soweit es sich um
finanzielle Angelegenheiten handelt, auch dem
Bundesministerium für Finanzen zwecks Bestätigung
zur Kenntnis zu bringen. Falls diese
Bestätigung binnen vier Wochen nach Erhebung
des Einspruches nicht versagt wird, gilt sie als
erteilt.
(4) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf
ein Beschluß nur durchgeführt oder eine Maßnahme
nur getroffen werden, wenn die im
Abs. 3 vorgesehene Bestätigung des Einspruches
versagt wird.
§ 16. (1) Das Geschäftsjahr des Fonds dauert
vom 1. Juli bis zum 30. Juni des nächstfolgenden
Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und endet
am 30. Juni 1951.
(2) Bis 31. Oktober jeden Jahres hat der Fonds
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
und dem Rechnungshofe einen Bericht
samt Rechnungsabschluß über das abgelaufene.
Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 17. Die Mitglieder der Kommission und die
Angestellten des Fonds sind verpflichtet, die
ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung
oder der Anzeige strafbarer Handlungen geheimzuhalten,
und haben sich der Verwertung der
ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu enthalten. Diese Pflichten
gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission
und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 18. (1) Das Verfahren des Fonds hat sich mit
den in diesem Paragraphen vorgesehenen Abweichungen
nach den für die Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen
zu richten. Bei nicht rechtzeitiger
Einzahlung von Ausgleichsbeiträgen gemäß § 5
und von Verwaltungskostenbeiträgen gemäß
§ 14 hat der Fonds die Zahlungsverpflichtung mit
Bescheid festzustellen. Rechtskräftig vorgeschriebene
Ausgleichsbeiträge und Verwaltungskostenbeiträge
werden im Verwaltungswege eingetrieben.
(2) Die Entscheidungen des Fonds in Angelegenheiten
gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 sowie über
die Gewährung von Zuschüssen sind endgültig.
Gegen seine sonstigen Bescheide kann binnen
zwei Wochen beim Fonds Einspruch erhoben
werden. Über den Einspruch entscheidet der nach
dem Betriebsstandorte zuständige Landeshauptmann,
gegen dessen Entscheidung die Berufung
an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zulässig ist.
(3) In Angelegenheiten, die die Einzahlung von
Ausgleichsbeiträgen und Verwaltungskostenbeiträgen
betreffen, ist der Fonds im Verfahren vor
den Verwaltungsbehörden Partei im Sinne der
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG.) vom 21. Juli 1925,
BGBl. Nr. 274.
§ 19. (1) Schriften und Amtshandlungen im
Verfahren vor dem Fonds sind von den Stempel-
und Rechtsgebühren nach § 14 des Gebührengesetzes
1946, BGBl. Nr. 184, in der
jeweils geltenden Fassung, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit. Der Fonds selbst
unterliegt nicht den genannten Gebühren und
Abgaben sowie den Gerichtsgebühren, der Körperschafts-
und der Vermögenssteuer.
(2) Die Zuschüsse des Fonds an die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe gelten nicht
als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
III. Strafbestimmungen.
§ 20. (1) Wer den Bestimmungen des § 3
Abs. 5 des § 4 und des § 8 oder den auf Grund
dieser Bestimmungen getroffenen Anordnungen
zuwiderhandelt, wird, soferne die Tat nicht
einem strengeren Strafgesetz unterliegt, von der
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
wegen Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu
3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
(2) Wer den Bestimmungen des § 6 oder den
auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt, wird, soferne die
Tat nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,
von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
wegen Verwaltungsübertretung
mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft,
auch wenn es nur beim Versuch geblieben
ist. Auf den Verfall der Gegenstände, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, kann auch
selbständig erkannt werden, wenn keine be-
stimmte Person verfolgt oder bestraft werden
kann.
§ 21. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm
als Mitglied der Kommission oder als Angestellten
oder Beauftragten des Fonds bekanntgeworden
und deren Geheimhaltung im geschäftlichen
Interesse des Betriebsinhabers geboten
ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines
Dritten Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung
nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,
wegen Vergehens mit Arrest in der Dauer
von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
IV. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.
§ 22. (1) Das Vermögen des Österreichischen
Getreide- und Brauwirtschaftsverbandes (StGBl.
Nr. 171/1945) und die von demselben nach den
bisherigen Vorschriften für Ausgleichszwecke
verwalteten Mittel mit Ausnahme eines Betrages
von 20,000.000 S, der dem Bunde zufließt, gehen
auf den Fonds über. Soweit Personal österreichischer
Wirtschaftsverbände vom Fonds übernommen
wird, gilt das bisherige Dienstverhältnis als
nicht unterbrochen.
(2) Die auf Grund des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28/1948, durch die
Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und für Volksernährung erlassenen Anordnungen,
soweit sie die in § 1 dieses Gesetzes
genannten Sachgüter betreffen und Maßnahmen
im Sinne der §§ 4, 5, 7 und 8 zum Gegenstande
haben, bleiben aufrecht, bis sie durch Regelungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes ersetzt werden,
längstens jedoch bis 31. Dezember 1950.
(3) Bis zur Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(§ 14), längstens jedoch bis 31. Dezember
1950, sind die in der Beitragsordnung des Österreichischen
Getreide- und Brauwirtschaftsverbandes
festgesetzten Verwaltungskostenbeiträge
an den Fonds abzuführen.
§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz, das am 1. September
1950 in Kraft tritt", verliert am 30. Juni
1953 seine Wirksamkeit.
(2) Mit seiner Vollziehung ist hinsichtlich des
§ 6 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich des § 19
das Bundesministerium für Finanzen, beziehungsweise
das Bundesministerium für Justiz, beziehungsweise
das Bundeskanzleramt, hinsichtlich
des § 21 das Bundesministerium für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.