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168_1948 AT

168. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen)

§ 1. Einrichtung der Kunstakademien.

(1) Die Akademie für Musik und darstellende

Kunst und die Akademie für angewandte Kunst

sind staatliche Kunstakademien. Sie sind dem

Bundesministerium für Unterricht unmittelbar

unterstellte Lehranstalten, welche die Ausbildung

der künstlerischen Fähigkeiten von der mittleren

bis zur höchsten Stufe und die Vermittlung fachwissenschaftlicher

Kenntnisse auf dem Gebiete

der Kunst bezwecken.

(2). Die Akademie für Musik und darstellende

Kunst dient vornehmlich der Ausbildung von

Musikern, Musiklehrern, Tänzern, Schauspielern

und Regisseuren, die Akademie für angewandte

Kunst vornehmlich der Ausbildung von Entwerfern

auf dem Gebiete der angewandten Kunst,

Architekten, Malern und Bildhauern.

§ 2. Leitung.

Der Leiter der Akademie für Musik und darstellende

Kunst führt den Titel „Präsident der

Akademie für Musik und darstellende Kunst",

der Leiter der Akademie für angewandte Kunst

den Titel „Präsident der Akademie für angewandte

Kunst".

§ 3. Lehrerkollegium und Lehrervollversammlung.

(1) Dem Leiter steht das aus den Vorständen

der Akademieabteilungen gebildete Lehrerkollegium

beratend zur Seite. Die Vorstände werden

auf Vorschlag der Lehrer der betreffenden Abteilung

vom Präsidenten auf die Dauer eines

Studienjahres bestellt.

(2) Das Lehrerkollegium tritt regelmäßig, mindestens

aber zweimal im Semester, zusammen. Es

hat das Recht, Vorschläge, insbesondere auch für

die Bestellung des Leiters, an das Bundesministerium

für Unterricht zu erstatten.

(3) Der Leiter kann die Lehrervollversammlung

einberufen.

Auf Verlangen des Lehrerkollegiums muß eine

Lehrervollversammlung einberufen werden.

§ 4. Lehrpersonen.

Der Unterricht wird von Hochschulprofessoren

und anderen Bundeslehrern, von vertragsmäßig

bestellten Lehrern einschließlich der zur Versehung

von Assistentendiensten bestimmten Lehrkräfte)

und Lehrbeauftragten versehen.

§ 5. Kunstschüler.

(1) Als Kunstschüler können Aufnahmswerber

nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung

in der Regel erst nach Vollendung des

Pflichtschulalters aufgenommen werden.

(2) Kunstschüler werden am Ende ihrer Ausbildung,

in der Regel nicht vor Beginn des

18. Lebensjahres zur künstlerischen Reifeprüfung

zugelassen.

(3) Kunstschüler, welche die Reifeprüfung; nicht

ablegen oder nicht bestanden haben, erhalten

Abgangszeugnisse.

§ 6. Kunsthochschüler.

(1) Wer die künstlerische Reifeprüfung mit Erfolg

abgelegt hat, wird als Kunsthochschüler zugelassen.

(2) Die künstlerische Reifeprüfung kann in den

durch Verordnung zu bestimmenden Fällen durch

eine andere Reifeprüfung ersetzt werden.

§ 7. Diplomzeugnisse.

Die Kunsthochschüler erhalten auf Grund der

erfolgreichen Ablegung von Abschlußprüfungen

Diplomzeugnisse.

§ 8. Schluß- und Überleitungsbestimmungen.

(1) Durch Verordnung werden nähere Bestimmungen

über die Organisation der Kunstakademien

sowie über den Wirkungskreis der Lehrerkollegien

und der Lehrervollversammlungen erlassen.

(2) Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen

wird durch Verordnung eine Dienstordnung erlassen,

die den wesentlichen Inhalt der Dienstverträge

und die Entlohnung der vertragsmäßig

angestellten Lehnkräfte und der Lehrbeauftragten

regelt.

(3) Die durch Verordnung zu erlassenden

Studien- und Prüfungsordnungen haben nähere

Bestimmungen über die Aufnahms-, Reife- und

Abschlußprüfungen zu enthalten.

(4) Die von den Kunstschülern und Kunsthochschülern

zu entrichtenden Unterrichtsgebühren,

Prüfungstaxen und sonstige Zahlungen werden

durch Verordnung festgesetzt.

(5) Die notwendigen Übergangsbestimmungen

werden durch Verordnung erlassen.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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