168. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen)
§ 1. Einrichtung der Kunstakademien.
(1) Die Akademie für Musik und darstellende
Kunst und die Akademie für angewandte Kunst
sind staatliche Kunstakademien. Sie sind dem
Bundesministerium für Unterricht unmittelbar
unterstellte Lehranstalten, welche die Ausbildung
der künstlerischen Fähigkeiten von der mittleren
bis zur höchsten Stufe und die Vermittlung fachwissenschaftlicher
Kenntnisse auf dem Gebiete
der Kunst bezwecken.
(2). Die Akademie für Musik und darstellende
Kunst dient vornehmlich der Ausbildung von
Musikern, Musiklehrern, Tänzern, Schauspielern
und Regisseuren, die Akademie für angewandte
Kunst vornehmlich der Ausbildung von Entwerfern
auf dem Gebiete der angewandten Kunst,
Architekten, Malern und Bildhauern.
§ 2. Leitung.
Der Leiter der Akademie für Musik und darstellende
Kunst führt den Titel „Präsident der
Akademie für Musik und darstellende Kunst",
der Leiter der Akademie für angewandte Kunst
den Titel „Präsident der Akademie für angewandte
Kunst".
§ 3. Lehrerkollegium und Lehrervollversammlung.
(1) Dem Leiter steht das aus den Vorständen
der Akademieabteilungen gebildete Lehrerkollegium
beratend zur Seite. Die Vorstände werden
auf Vorschlag der Lehrer der betreffenden Abteilung
vom Präsidenten auf die Dauer eines
Studienjahres bestellt.
(2) Das Lehrerkollegium tritt regelmäßig, mindestens
aber zweimal im Semester, zusammen. Es
hat das Recht, Vorschläge, insbesondere auch für
die Bestellung des Leiters, an das Bundesministerium
für Unterricht zu erstatten.
(3) Der Leiter kann die Lehrervollversammlung
einberufen.
Auf Verlangen des Lehrerkollegiums muß eine
Lehrervollversammlung einberufen werden.
§ 4. Lehrpersonen.
Der Unterricht wird von Hochschulprofessoren
und anderen Bundeslehrern, von vertragsmäßig
bestellten Lehrern einschließlich der zur Versehung
von Assistentendiensten bestimmten Lehrkräfte)
und Lehrbeauftragten versehen.
§ 5. Kunstschüler.
(1) Als Kunstschüler können Aufnahmswerber
nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung
in der Regel erst nach Vollendung des
Pflichtschulalters aufgenommen werden.
(2) Kunstschüler werden am Ende ihrer Ausbildung,
in der Regel nicht vor Beginn des
18. Lebensjahres zur künstlerischen Reifeprüfung
zugelassen.
(3) Kunstschüler, welche die Reifeprüfung; nicht
ablegen oder nicht bestanden haben, erhalten
Abgangszeugnisse.
§ 6. Kunsthochschüler.
(1) Wer die künstlerische Reifeprüfung mit Erfolg
abgelegt hat, wird als Kunsthochschüler zugelassen.
(2) Die künstlerische Reifeprüfung kann in den
durch Verordnung zu bestimmenden Fällen durch
eine andere Reifeprüfung ersetzt werden.
§ 7. Diplomzeugnisse.
Die Kunsthochschüler erhalten auf Grund der
erfolgreichen Ablegung von Abschlußprüfungen
Diplomzeugnisse.
§ 8. Schluß- und Überleitungsbestimmungen.
(1) Durch Verordnung werden nähere Bestimmungen
über die Organisation der Kunstakademien
sowie über den Wirkungskreis der Lehrerkollegien
und der Lehrervollversammlungen erlassen.
(2) Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen
wird durch Verordnung eine Dienstordnung erlassen,
die den wesentlichen Inhalt der Dienstverträge
und die Entlohnung der vertragsmäßig
angestellten Lehnkräfte und der Lehrbeauftragten
regelt.
(3) Die durch Verordnung zu erlassenden
Studien- und Prüfungsordnungen haben nähere
Bestimmungen über die Aufnahms-, Reife- und
Abschlußprüfungen zu enthalten.
(4) Die von den Kunstschülern und Kunsthochschülern
zu entrichtenden Unterrichtsgebühren,
Prüfungstaxen und sonstige Zahlungen werden
durch Verordnung festgesetzt.
(5) Die notwendigen Übergangsbestimmungen
werden durch Verordnung erlassen.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.