Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
168_1947 AT

168. Verordnung: Gewährung eines weiteren Teuerungszuschlages (Ausgleichszulage) an die Bundesbeamten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Gewährung eines weiteren Teuerungszuschlages (Ausgleichszulage) an die Bundesbeamten.

Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, B. G.

Bl. Nr. 22/1947, wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Der Teuerungszuschlag für Aktive

[§ 1, Abs. (1), lit. a, der Verordnung der Bundesregierung

vom 30. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 129]

wird ab 1. August 1947 bei Bundesbeamten,

deren Gehalt monatlich 820 S nicht übersteigt,

um 40 S erhöht.

(2) § 1, Abs. (1), lit. b, der Verordnung der

Bundesregierung vom 30. Juni 1947, B. G. Bl.

Nr. 129, erhält ab 1. August 1947 folgende

Fassung:"

b) zum Ruhegenuß und zum Versorgungsgenuß

60 S (Teuerungszuschlag für Pensionisten);";

Abs. (2) desselben Paragraphen entfällt.

§ 2. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes

erhalten ab 1. August 1947 zum Teuerungszuschlag

für Aktive einen weiteren monatlichen

Teuerungszuschlag (Ausgleichszulage für Aktive)

in Höhe von 36 v. H. vom Gehalt und vom

Teuerangszuschlag für Aktive.

(2) Die Empfänger von Ruhe- und von Versorgungsgenüssen

erhalten ab 1. August 1947

zum Teuerungszuschlag für Pensionisten [§ 1,

Abs. (1), lit. b, der Verordnung der Bundeslegierung

vom 30. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 129]

einen weiteren Teuerungszuschlag (Ausgleichszulage

für Pensionisten) in Höhe von 36 v. H.

vom Ruhegenuß oder vom Versorgungsgenuß

und vom Teuerungszuschlag für Pensionisten.

(3) Nach § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 134/1945, wiederverwendete

Ruhestandsbeamte erhalten für die

Dauer ihrer Wiederverwendung an Stelle der

Ausgleichszulage für Pensionisten die Ausgleichszulage

für Aktive.

§ 3. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung

des Todfallsbeitrages erhöht sich beim

Todfallsbeitrag nach Beamten des Dienststandes

um die Ausgleichszulage für Aktive, beim Todfallsbeitrag

nach Beamten des Ruhestandes um

die Ausgleichszulage für Pensionisten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →