168. Verordnung: Gewährung eines weiteren Teuerungszuschlages (Ausgleichszulage) an die Bundesbeamten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, B. G.
Bl. Nr. 22/1947, wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Der Teuerungszuschlag für Aktive
[§ 1, Abs. (1), lit. a, der Verordnung der Bundesregierung
vom 30. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 129]
wird ab 1. August 1947 bei Bundesbeamten,
deren Gehalt monatlich 820 S nicht übersteigt,
um 40 S erhöht.
(2) § 1, Abs. (1), lit. b, der Verordnung der
Bundesregierung vom 30. Juni 1947, B. G. Bl.
Nr. 129, erhält ab 1. August 1947 folgende
Fassung:"
b) zum Ruhegenuß und zum Versorgungsgenuß
60 S (Teuerungszuschlag für Pensionisten);";
Abs. (2) desselben Paragraphen entfällt.
§ 2. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes
erhalten ab 1. August 1947 zum Teuerungszuschlag
für Aktive einen weiteren monatlichen
Teuerungszuschlag (Ausgleichszulage für Aktive)
in Höhe von 36 v. H. vom Gehalt und vom
Teuerangszuschlag für Aktive.
(2) Die Empfänger von Ruhe- und von Versorgungsgenüssen
erhalten ab 1. August 1947
zum Teuerungszuschlag für Pensionisten [§ 1,
Abs. (1), lit. b, der Verordnung der Bundeslegierung
vom 30. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 129]
einen weiteren Teuerungszuschlag (Ausgleichszulage
für Pensionisten) in Höhe von 36 v. H.
vom Ruhegenuß oder vom Versorgungsgenuß
und vom Teuerungszuschlag für Pensionisten.
(3) Nach § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 134/1945, wiederverwendete
Ruhestandsbeamte erhalten für die
Dauer ihrer Wiederverwendung an Stelle der
Ausgleichszulage für Pensionisten die Ausgleichszulage
für Aktive.
§ 3. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Todfallsbeitrages erhöht sich beim
Todfallsbeitrag nach Beamten des Dienststandes
um die Ausgleichszulage für Aktive, beim Todfallsbeitrag
nach Beamten des Ruhestandes um
die Ausgleichszulage für Pensionisten.