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168_1946 AT

168. Bundesgesetz: Verstaatlichungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Verstaatlichungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gehen die Anteilsrechte an den in der

Anlage genannten Gesellschaften und die dort

angeführten Unternehmungen und Betriebe in

das Eigentum der Republik Österreich über.

(2) Hiefür ist eine angemessene Entschädigung

zu leisten; die näheren Vorschriften trifft ein besonderes

Bundesgesetz.

(3) Durch Verordnung kann bestimmt werden,

daß die in der Anlage angeführten Unternehmungen

und Betriebe statt auf den Staat in

das Eigentum staatseigener Gesellschaften übergehen.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung hat unter dem

Gesichtspunkte der zusammenfassenden Wirtschaftsplanung

und -lenkung die Anteilsrechte

auszuüben und die Unternehmungen und Betriebe

zu verwalten.

(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung

Ausnahmen bestimmen.

§ 3. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung kann verstaatlichte

Anteilsrechte, Unternehmungen und Betriebe

mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates veräußern, soferne es mit dem

Staatsinteresse vereinbar ist. Bei Veräußerungen

sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-

rechtliche Körperschaften sowie Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 4. Die Eingänge aus Kaufpreisen und Erträgen

der verstaatlichten Anteilsrechte, Unternehmungen

und Betriebe sind, soweit sie nicht

zu Entschädigungen verwendet werden, einem

Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen

zuzuweisen, der vom Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

verwaltet wird.

§ 5. Die notwendigen Eintragungen in die

öffentlichen Bücher und Register sind unter Berufung

auf dieses Bundesgesetz auf Antrag der

Finanzprokuratur durchzuführen; das Ansuchen

gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Grundbuchsgesetz.

§ 6. (l) Zwischen dem 27. April 1945 und dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene

Rechtshandlungen, die sich auf verstaatlichte

Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe

beziehen, können durch die Finanzprokuratur

angefochten werden, wenn sie geeignet

sind, den Zweck dieses Bundesgesetzes zu vereiteln,

oder offenkundig wirtschaftlich unbegründet

sind, wie insbesondere die Vereinbarung

unangemessen hoher Bezüge oder Zuwendungen.

(2) Bestehen triftige Gründe zur Annahme,

daß einer der Tatbestände des Abs. (1) vorliegt,

so hat das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung der Finanzprokuratur

die Anfechtung der Rechtshandlung

aufzutragen.

(3) Die Anfechtung kann innerhalb eines Jahres

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch

Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

(4) Die Bestimmungen der Anfechtungsordnung

vom 10. Dezember 1914, R.G.Bl. Nr. 357, sind

anzuwenden.

§ 7. (1) Vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

an bedürfen die nicht zum gewöhnlichen

Geschäftsbetrieb gehörigen Handlungen der verstaatlichten

Gesellschaften, Unternehmungen und

Betriebe der Zustimmung des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung;

auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

gehörige Handlungen sind zu unterlassen,

wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung Einspruch erhebt.

Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung

oder gegen den Einspruch vorgenommen werden,

sind unwirksam, wenn der Dritte wußte

oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen

Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Zustimmung

nicht erteilt oder daß gegen ihre Vornahme

Einspruch erhoben worden ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) treten nach

Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes außer Kraft, falls das Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

hiefür nicht einen früheren Zeitpunkt

durch Verordnung bestimmt.

§ 8. Der Übergang von Rechten nach § 1 und

die zur Durchführung der Bestimmungen des § 1

erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und

Amtshandlungen unterliegen keiner öffentlichen

Abgabe.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich

der Bestimmungen des § 2, Abs. (2), die

Bundesregierung betraut. Das Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

kann erforderlichenfalls die Firmenbezeichnung

der in der Anlage genannten Gesellschaften und

der dort angeführten Unternehmungen und Betriebe

durch Verordnung richtigstellen.

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