168. Bundesgesetz: Verstaatlichungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gehen die Anteilsrechte an den in der
Anlage genannten Gesellschaften und die dort
angeführten Unternehmungen und Betriebe in
das Eigentum der Republik Österreich über.
(2) Hiefür ist eine angemessene Entschädigung
zu leisten; die näheren Vorschriften trifft ein besonderes
Bundesgesetz.
(3) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
daß die in der Anlage angeführten Unternehmungen
und Betriebe statt auf den Staat in
das Eigentum staatseigener Gesellschaften übergehen.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung hat unter dem
Gesichtspunkte der zusammenfassenden Wirtschaftsplanung
und -lenkung die Anteilsrechte
auszuüben und die Unternehmungen und Betriebe
zu verwalten.
(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung
Ausnahmen bestimmen.
§ 3. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung kann verstaatlichte
Anteilsrechte, Unternehmungen und Betriebe
mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates veräußern, soferne es mit dem
Staatsinteresse vereinbar ist. Bei Veräußerungen
sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-
rechtliche Körperschaften sowie Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften vorzugsweise zu berücksichtigen.
§ 4. Die Eingänge aus Kaufpreisen und Erträgen
der verstaatlichten Anteilsrechte, Unternehmungen
und Betriebe sind, soweit sie nicht
zu Entschädigungen verwendet werden, einem
Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen
zuzuweisen, der vom Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
verwaltet wird.
§ 5. Die notwendigen Eintragungen in die
öffentlichen Bücher und Register sind unter Berufung
auf dieses Bundesgesetz auf Antrag der
Finanzprokuratur durchzuführen; das Ansuchen
gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Grundbuchsgesetz.
§ 6. (l) Zwischen dem 27. April 1945 und dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene
Rechtshandlungen, die sich auf verstaatlichte
Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe
beziehen, können durch die Finanzprokuratur
angefochten werden, wenn sie geeignet
sind, den Zweck dieses Bundesgesetzes zu vereiteln,
oder offenkundig wirtschaftlich unbegründet
sind, wie insbesondere die Vereinbarung
unangemessen hoher Bezüge oder Zuwendungen.
(2) Bestehen triftige Gründe zur Annahme,
daß einer der Tatbestände des Abs. (1) vorliegt,
so hat das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung der Finanzprokuratur
die Anfechtung der Rechtshandlung
aufzutragen.
(3) Die Anfechtung kann innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch
Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
(4) Die Bestimmungen der Anfechtungsordnung
vom 10. Dezember 1914, R.G.Bl. Nr. 357, sind
anzuwenden.
§ 7. (1) Vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
an bedürfen die nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehörigen Handlungen der verstaatlichten
Gesellschaften, Unternehmungen und
Betriebe der Zustimmung des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung;
auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehörige Handlungen sind zu unterlassen,
wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung Einspruch erhebt.
Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung
oder gegen den Einspruch vorgenommen werden,
sind unwirksam, wenn der Dritte wußte
oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Zustimmung
nicht erteilt oder daß gegen ihre Vornahme
Einspruch erhoben worden ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) treten nach
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes außer Kraft, falls das Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
hiefür nicht einen früheren Zeitpunkt
durch Verordnung bestimmt.
§ 8. Der Übergang von Rechten nach § 1 und
die zur Durchführung der Bestimmungen des § 1
erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und
Amtshandlungen unterliegen keiner öffentlichen
Abgabe.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich
der Bestimmungen des § 2, Abs. (2), die
Bundesregierung betraut. Das Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
kann erforderlichenfalls die Firmenbezeichnung
der in der Anlage genannten Gesellschaften und
der dort angeführten Unternehmungen und Betriebe
durch Verordnung richtigstellen.