168. Verordnung: Allgemeine Studienordnung für die wissenschaftlichen Hochschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, Punkt B, Z. 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes
B. G. Bl. Nr. 266/1935
wird verordnet
I. Von der Einteilung der Hörer.
§ 1. (1) Die Hörer der Hochschulen sind
ordentliche Hörer,
außerordentliche Hörer oder
Gasthörer (Hospitanten).
(2) Nur ordentliche Hörer können zu den
strengen Prüfungen (Rigorosen) und zu den
Staatsprüfungen, die die ordnungsgemäße Vollendung
eines Hochschulstudiums voraussetzen,
zugelassen werden.
II. Von der Immatrikulation.
§ 2. (1) Die Immatrikulation wird an den
Universitäten im Namen des Rektors vom Dekan
der Fakultät, in die der Studierende einzutreten
beabsichtigt, an der Tierärztlichen Hochschule
und an der Hochschule für Welthandel in Wien
vom Rektor vorgenommen.
(2) An den Hochschulen technischer Richtung
einschließlich der Hochschule für Bodenkultur
sind die im folgenden (§§ 2 bis 11) für den Vorgang
bei der Immatrikulation und deren Wirkung
festgelegten Bestimmungen sinngemäß auf
die Erstinskription (unter Zentralisierung bei der
Rektoratskanzlei) anzuwenden. Demnach entfällt
die Führung besonderer Matrikeln, die Ausstellung
von Matrikelscheinen, die Ausfertigung eines
dritten Nationales und die Einhebung von Matrikeltaxen.
(3) Die zu immatrikulierenden Hörer werden
zunächst in die Matrikel der Fakultät, in die sie
eintreten, eingereiht, sodann in die Matrikel der
Hochschule aufgenommen. An Hochschulen, die
nicht in Fakultäten (Abteilungen) gegliedert sind,
erfolgt die Aufnahme direkt in die Hochschulmatrikel.
(4) Über die Aufnahme wird ein Matrikelschein
ausgestellt.
(5) Vom Tage der Immatrikulation an sind die
ordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft
Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft
der betreffenden Hochschule. Sie
nehmen an allen den ordentlichen Hörern zukommenden
Rechten und Pflichten teil.
(6) Bei außerordentlichen und Gasthörern entfällt
eine Immatrikulation.
§ 3. (1) Zur Immatrikulation ist jeder Studierende
verpflichtet, der als ordentlicher Hörer
in die Hochschule neu eintritt oder an ihr von
einer Fakultät zur anderen übertritt.
(2) Ein Hörer kann grundsätzlich gleichzeitig
nur an einer Hochschule, beziehungsweise an
einer Fakultät einer Hochschule immatrikuliert
sein.
(3) Doch können die Hörer mit besonderer Bewilligung
des zuständigen Dekans Vorlesungen
an derselben Hochschule auch an anderen Fakultäten,
ausnahmsweise mit Bewilligung der beteiligten
Rektoren auch an anderen Hochschulen,
als derjenigen, an der sie immatrikuliert sind,
hören.
§ 4. Die Immatrikulation an einer Hochschule,
beziehungsweise Fakultät bleibt wirksam, bis der
ordentliche Hörer
a) die Hochschule verläßt,
b) an der Hochschule von einer zur anderen
Fakultät übertritt,
c) seine Studien an der Hochschule, beziehungsweise
Fakultät durch längere Zeit als
zwei Semester unterbricht.
§ 5. (1) Die Studierenden haben sich zum
Zwecke der Immatrikulation innerhalb der im
§ 3, Abs. (3), der Hochschuljahresverordnung
vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 80, für die Universitäten
und die Tierärztliche Hochschule in
Wien bestimmten, beziehungsweise gemäß § 6,
Abs. (3), der bezogenen Verordnung von den
akademischen Senaten (Professorenkollegien) der
übrigen wissenschaftlichen Hochschulen festgesetzten
Fristen beim Rektor der Hochschule, beziehungsweise
beim Dekan der Fakultät, in die
sie einzutreten beabsichtigen, persönlich zu
melden und die erforderlichen Dokumente, insbesondere
über Identität und Staatsbürgerschaft,
sowie das ihre Hochschulreife nachweisende
Zeugnis und ein eigenhändig unterschriebenes
Nationale in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Inhalt und Form des Nationales werden
für alle Hochschulen einheitlich durch Erlaß des
Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht
und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
geregelt.
§ 6. (1) Durch welche Zeugnisse die Hochschulreife
nachzuweisen ist, wird durch Verordnung
bestimmt.
(2) Im Zweifel entscheidet das zuständige Professorenkollegium,
ob der Nachweis der Hochschulreife
als erbracht anzusehen ist.
(3) Gegen den Beschluß des Professorenkollegiums
steht dem Betroffenen binnen zwei
Wochen die Berufung an das Staatsamt für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten offen.
§ 7. (1) Ausländer können an österreichischen
Hochschulen immatrikuliert werden, wenn sie
nach Ansicht des Rektors, beziehungsweise Dekans
im allgemeinen jenen Grad der Vorbildung
aufweisen, der von den österreichischen Studierenden
bei ihrer Immatrikulation gefordert wird.
(2) Ihre Aufnahme ist in der Regel nur gestattet,
wenn sie eine ernste Aus- oder Fortbildungsabsicht
zu beweisen vermögen und ein die
Hochschulreife nach den österreichischen Vorschriften
nachweisendes Reifezeugnis oder ein
diesem gleichwertiges Dokument vorweisen
können.
(3) Allen fremdsprachigen Dokumenten sind
beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
§ 8. Besteht gegen die Immatrikulation eines
Studierenden kein Bedenken, so erklärt der
Rektor, beziehungsweise Dekan den Studierenden
für aufgenommen und bescheinigt dies durch
einen Vermerk im Studienbuch. Eine Ausfertigung
des Nationales wird zurückbehalten, die
beiden anderen werden, mit dem Visum des
Rektors, beziehungsweise Dekans versehen, dem
Studierenden zurückgestellt.
§ 9. (1) Der Studierende hat sodann bei der
Quästur die Matrikeltaxe zu erlegen und das
gehörig ausgefüllte Studienbuch sowie die vidierten
Nationale zum Zwecke der Inskription
einzureichen.
(2) Hörer, die bereits immatrikuliert waren
und ihre Studien an der gleichen Hochschule, beziehungsweise
Fakultät fortsetzen wollen, bedürfen,
wenn die Unterbrechung nicht länger als
zwei Semester gedauert hat, im folgenden Semester
keiner neuen Immatrikulation, sondern
nur der Einschreibung in die Vorlesungen (Inskription).
§ 10. (1) Die Rektoren, Dekane und Quästoren
haben darauf zu achten, daß Studierende, gegen
die die Disziplinarstrafe des Ausschlusses von
allen oder von einer bestimmten österreichischen
Hochschule verhängt wurde, weder zur Immatrikulation
noch zur Inskription zugelassen werden.
(2) Das gleiche gilt für den Fall des Bestehens
von Gegenseitigkeitsabkommen auch für Studierende
ausländischer Hochschulen.
(3) Jede entgegen diesen Vorschriften erschlichene
Immatrikulation oder Inskription ist
ungültig.
§ 11. (1) Nach Ablauf der Frist für die Immatrikulation
bestimmt der Rektor den Tag, an
dem die Neuimmatrikulierten die Matrikelscheine
in Empfang zu nehmen haben. Die Übergabe
findet im Rahmen einer schlichten akademischen
Feier statt.
(2) Die Neuimmatrikulierten haben durch zwei
Vertreter aus ihrer Mitte in die Hand des
Rektors die gewissenhafte Beobachtung der akademischen
Vorschriften zu geloben. Sie erhalten
hierauf den vom Rektor, beziehungsweise vom
Dekan unterzeichneten Matrikelschein.
III. Von der Inskription.
§ 12. (1) Die Einschreibung in die Vorlesungen
(Inskription) findet zu Beginn jedes Semesters in
den im § 3, Abs. (3), beziehungsweise § 6,
Abs. (3), der Hochschulstudienjahresverordnung
vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 80, vorgesehenen
Fristen auf Grund der Vorlage des gehörig ausgefüllten
Studienbuches statt.
(2) Inhalt und Form der Studienbücher werden
von den akademischen Behörden geregelt.
§ 13. (1) Der Studierende hat die Lehrveranstaltungen,
die er zu besuchen gedenkt, in Übereinstimmung
mit den maßgebenden Eintragungen
im Nationale unter Anführung des Gegenstandes
der Lehrveranstaltung, des Namens des Dozenten
und der wöchentlichen Stundenzahl in das
Studienbuch einzuschreiben.
(2) Die Quästur prüft die Übereinstimmung
der Eintragungen im Nationale und im Studienbuch
sowie die Übereinstimmung mit den Ankündigungen
im Vorlesungsverzeichnis.
(3) Werden keine Unstimmigkeiten festgestellt,
bestätigt die Quästur die Eintragungen im
Studienbuch als einwandfrei, behält eine Ausfertigung
des Nationales zurück und hebt vom
Studierenden die von ihm zu entrichtenden
Kollegiengelder oder Unterrichtsgelder und die
übrigen Gebühren ein.
§ 14. (1) Die Studienbücher sind innerhalb von
vier Wochen nach Beginn des Semesters den Dozenten,
deren Lehrveranstaltungen inskribiert
werden, zwecks Vidierung vorzulegen.
(2) Bei Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen,
für die eine bestimmte Ausbildung
vorausgesetzt werden muß oder zu denen infolge
der beschränkten Zahl von Arbeitsplätzen nur
eine begrenzte Hörerzahl zugelassen werden
kann, haben sich die Studierenden vor Beginn
der Lehrveranstaltungen beim Dozenten persönlich
zu melden und um die Aufnahme sowie um
die Zuweisung eines Arbeitsplatzes zu ersuchen.
Die Dozenten haben rechtzeitig durch Anschlag
zu verlautbaren, bis zu welchem Tage solche
Ansuchen entgegengenommen werden können.
§ 15. Die ordentlichen Hörer erhalten nach
Durchführung der Inskription eine mit ihrem
Lichtbild versehene, mit dem Rektoratsstempel
beglaubigte und vom Hörer eigenhändig zu
unterfertigende Ausweiskarte. Die Gültigkeitsdauer
der Ausweiskarte wird semesterweise verlängert.
IV. Von den außerordentlichen Hörern.
§ 16. (1) Wer ohne Immatrikulation als außerordentlicher
Hörer eine oder mehrere Lehrveranstaltungen
zu besuchen wünscht, hat sich
beim Rektor der Hochschule, an Hochschulen,
die in Fakultäten (Abteilungen) gegliedert sind,
beim Dekan der Fakultät, deren Veranstaltungen
er zu besuchen wünscht, unter Vorlage des
Nationales in dreifacher Ausfertigung zu melden.
(2) Bei der Meldung ist der Nachweis zu erbringen,
daß der Bewerber mindestens das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat und den für das
Verständnis der gewählten Lehrveranstaltungen
nötigen Grad geistiger Vorbildung besitzt.
(3) Die Aufnahme erfolgt jeweils auf die Dauer
von zwei Semestern, an Technischen Hochschulen
unter Umständen auch von vier Semestern.
§ 17. Der Rektor, beziehungsweise Dekan bescheinigt
dem Hörer die Aufnahme durch einen
Vermerk im Studienbuch, der ihn zur Einschreibung
bei der Quästur berechtigt.
§ 18. (1) Die Einschreibung der außerordentlichen
Hörer erfolgt in der gleichen Art wie die
Inskription der ordentlichen Hörer.
(2) Das Studienbuch der außerordentlichen
Hörer ist zur Kenntlichmachung in einer anderen
Farbe gehalten als das der ordentlichen Hörer.
§ 19. Die außerordentlichen Hörer sind ebenso
wie die ordentlichen Hörer zur gewissenhaften
Beobachtung der akademischen Vorschriften verpflichtet.
V. Von den Gasthörern (Hospitanten).
§ 20. (1) Als Gasthörer (Hospitanten) können
ehemalige Hörer an der nämlichen Hochschule,
beziehungsweise der nämlichen Fakultät derselben
Hochschule, an der sie ihre Studien ordnungsgemäß
vollendet und eine Abschlußprüfung
abgelegt haben, aufgenommen werden.
(2) Die Gasthörer (Hospitanten) sind zum Besuch
einzelner Lehrveranstaltungen, die für ihre
Weiterbildung oder zur Vollendung der Studien
für eine weitere Prüfung erforderlich sind,
befugt.
§ 21. (1) Wer als Gasthörer (Hospitant) aufgenommen
werden will, hat vorerst die Bewilligung
des Dozenten, dessen Lehrveranstaltung er
zu besuchen wünscht, einzuholen und dann unter
Nachweis dieser Bewilligung beim zuständigen
Rektor, beziehungsweise Dekan um die Aufnahme
anzusuchen.
(2) Die Einschreibung erfolgt auf Grund eines
vom Rektor, beziehungsweise Dekan vidierten
Meldungsbogens bei der Quästur.
§ 22. Will ein Hörer, der bereits ein Fachstudium
beendet hat, ein neues ordnungsgemäßes
Studium beginnen, so kann er dies nicht als Gasthörer
(Hospitant) durchführen. Er hat sich vielmehr
neuerlich als ordentlicher Hörer immatrikulieren
zu lassen.
§ 23. Die Gasthörer (Hospitanten) sind für die
Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Hochschule den
akademischen Vorschriften unterworfen und für
ihre Beobachtung verantwortlich.
VI. Von der Evidenthaltung der Studierenden.
§ 24. (1) Die ordentlichen und außerordentlichen
Hörer sowie die Gasthörer (Hospitanten)
werden von der Quästur der betreffenden Hochschule
evident geführt.
(2) Die Rektorate, beziehungsweise Dekanate
stellen aus den ihnen von der Quästur nach
Durchführung der Inskription zurückgestellten
Nationalen ein alphabetisch geordnetes Verzeichnis
(Katalog, Kartei) der inskribierten Hörer
für jedes Semester zusammen.
VH. Von den Studiengebühren.
§ 25. (1) Die Höhe der Matrikeltaxen (§ 9),
Kollegien-, Unterrichtsgelder und sonstigen Gebühren
(§ 13) sowie der Prüfungstaxen wird
durch besondere Verordnung geregelt.
(2) Darin werden auch die Voraussetzungen
und der Vorgang bei Gewährung von Befreiungen
und Ermäßigungen näher bestimmt.
(3) Der Hochschülerbeitrag wird durch Verordnung
geregelt.
VIII. Vom Besuch der Vorlesungen.
§ 26. (1) Die Studierenden sind zum regelmäßigen
Besuch der von ihnen inskribierten Vorlesungen
verpflichtet.
(2) Die Professorenkollegien der einzelnen
Hochschulen und Fakultäten haben den Besuch
der Vorlesungen dauernd zu überwachen und
über alle Mittel zu beraten und zu beschließen,
die den regelmäßigen Besuch der Lehrveranstaltungen
durch die Studierenden zu gewährleisten
geeignet sind.
§ 27. (1) Der ordnungsgemäße Besuch der
Lehrveranstaltung ist vom Dozenten am Schlusse
des Semesters durch seine eigenhändige Unterschrift
in der entsprechenden Rubrik des Studienbuches
zu bestätigen.
(2) Die Hörer haben diese Bestätigung innerhalb
der vom Rektor, beziehungsweise Dekan
für jedes Semester festgesetzten Frist, die frühestens
acht Tage vor dem gesetzlichen Semesterschluß
beginnen darf, persönlich beim Dozenten
einzuholen.
(3) Nach Ablauf des Semesters darf die Bestätigung
vom Dozenten nur mit Genehmigung
des Rektors, beziehungsweise Dekans gegeben
werden.
§ 28. (1) Nach Bestätigung des Besuches der
Lehrveranstaltungen seitens der einzelnen Dozenten
hat der Studierende das Studienbuch dem
Rektor der Hochschule, beziehungsweise Dekan
der Fakultät zur Vidierung vorzulegen.
(2) Falls das ablaufende Semester dem Studierenden
in seine Studienzeit aus irgendeinem
Grund nicht einzurechnen ist, hat dies der
Rektor, beziehungsweise Dekan in der Rubrik
„Anmerkung" festzuhalten. Andernfalls bestätigt
seine Unterschrift, daß das betreffende Semester
dem Studierenden in seine Studienzeit eingerechnet
werden kann.
(3) Wurde über einen Studierenden während
des abgelaufenen Semesters eine Disziplinarstrafe
verhängt, so ist dies bei der Vidierung durch
einen Vermerk im Studienbuche festzuhalten.
IX. Von den Studien.
§ 29. (1) Die Studien- und Prüfungsordnungen
für die verschiedenen Fachrichtungen der einzelnen
Hochschulen, beziehungsweise Fakultäten
regeln die Voraussetzungen, unter denen die
ordentlichen Hörer zu den strengen Prüfungen
(Rigorosen) und zu den Staatsprüfungen, die die
ordnungsgemäße Vollendung eines Hochschulstudiums
voraussetzen, zugelassen werden.
(2) Diese Vorschriften bestimmen insbesondere
die Mindestdauer des betreffenden Fachstudiums,
die Zahl der Semester, die unbedingt an einer
österreichischen Hochschule besucht werden
müssen, die Mindestzahl der Lehrveranstaltungen,
die in jedem Semester als Erfordernis seiner
Gültigkeit besucht werden müssen, und die
Pflichtvorlesungen, Pflichtübungen und Seminare,
durch deren ordnungsgemäßen Besuch die Vollendung
des Fachstudiums bedingt ist.
(3) Kurse und Lehreinrichtungen, die an Hochschulen
außerhalb des normalen Studienganges
bestehen, werden durch besondere Vorschriften
geregelt.
§ 30. Dem Grundsatz der Lehr- und Lernfreiheit
entsprechend steht es, von den Bestimmungen
des § 29 dieser Verordnung abgesehen,
den Hörern frei, die Vorlesungen und die Dozenten,
die sie hören wollen, selbst zu bestimmen.
§ 31. (1) Hörern österreichischer Staatsbürgerschaft
ist es gestattet, auch ausländische Hochschulen,
an denen Lehr- und Lernfreiheit besteht,
zu besuchen.
(2) Die Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien
und im Ausland abgelegter Prüfungen
regelt die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 82.
§ 32. Ausländische Hörer, die an österreichischen
Hochschulen immatrikuliert sind,
sind den akademischen Vorschriften in gleicher
Weise wie Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft
unterworfen.
§ 33. (1) Zeugnisse über die nach Maßgabe
der bezüglichen Studien- und Prüfungsordnungen
für gewisse Studiengänge vorgeschriebenen Einzelprüfungen
sind öffentliche Urkunden.
(2) Hingegen gelten Zeugnisse über Prüfungen,
die von einem Dozenten mit seinen Hörern über
Gegenstände der Lehrveranstaltungen, für die
diese bei ihm inskribiert sind, abgehalten werden
(Kolloquien), in jeder Beziehung als Privatzeugnisse.
(3) Zur Abhaltung von Kolloquien sind die
Dozenten verpflichtet, wenn die Hörer die
Zeugnisse zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen
Leistungen als Belege für Gesuche um Verleihung
oder Weiterverleihung von Stipendien
oder Stiftungen oder als Belege für Gesuche um
Kollegiengeldbefreiung oder Kollegiengeldermäßigung
benötigen.
(4) Die Dozenten sind berechtigt, im Laufe des
Semesters nach vorheriger Ankündigung mit den
eingeschriebenen Hörern Kolloquien abzuhalten,
um sich von ihren Vorkenntnissen und Fortschritten
sowie vom Besuch der Lehrveranstaltungen
zu überzeugen.
X. Vom Abgang von der Hochschule.
§ 34. (1) Verläßt ein ordentlicher Studierender
die Hochschule vor Beendigung seiner Studien,
so hat er bei dem Rektor der Hochschule, an
Hochschulen, die in Fakultäten (Abteilungen) gegliedert
sind, beim Dekan der Fakultät, der er
zugehört, um Ausstellung eines Abgangszeugnisses
anzusuchen.
(2) Ohne Abgangszeugnis darf er an einer
anderen österreichischen Hochschule nicht aufgenommen
werden.
§ 35. Das Abgangszeugnis hat zu enthalten
a) die Personaldaten des Studierenden,
b) die Bezeichnung der Hochschule und der
Fakultät, an der er inskribiert war,
c) die Zahl der ordnungsgemäß besuchten
Semester,
d) die Angabe, ob das Verhalten des Studierenden
während seines Aufenthaltes an der
Hochschule den akademischen Vorschriften
vollkommen gemäß war, im entgegengesetzten
Fall die Angabe der gegen ihn
verhängten Disziplinarstrafen.
§ 36. Das Abgangszeugnis wird vom Rektor
der Hochschule, an Hochschulen, die in Fakultäten
(Abteilungen) gegliedert sind, vom Dekan der
Fakultät, der der Studierende zuletzt angehört
hat, ausgefertigt und vom Rektor unter Beifügung
des Hochschulsiegels unterschrieben.
§ 37. (1) Hat ein ordentlicher Hörer sein Fachstudium
ordnungsgemäß beendet, so hat er beim
Rektor der Hochschule, beziehungsweise beim
Dekan der Fakultät, der er zugehört hat, um
Ausstellung eines Abschlußzeugnisses (Absolutoriums)
anzusuchen.
{2) Die §§ 35 und 36 dieser Verordnung finden
auf die Ausstellung des Abschlußzeugnisses (Absolutoriums)
sinngemäß Anwendung.
XI. Beschwerden und Berufungen.
§ 38. (1) Die Studierenden haben allfällige Ansuchen
oder Beschwerden in der Regel zunächst
mündlich beim Rektor der Hochschule, beziehungsweise
beim Dekan der Fakultät, an der
sie inskribiert sind, vorzubringen.
(2) Dieser hat das Vorbringen der Studierenden
möglichst mündlich zu erledigen, ist dies nicht
möglich, weist er die Studierenden an, eine
schriftliche Eingabe an das Professorenkollegium
zu richten.
§ 39. (1) Fühlt sich ein Studierender in einer
Studienangelegenheit durch einen Beschluß des
Professorenkollegiums der Hochschule oder der
Fakultät, der er angehört, in seinen Rechten
verletzt, so kann er gegen diesen Beschluß die
Berufung an das Staatsamt für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
einbringen.
(2) In anderen Angelegenheiten geht die Berufung
gegen Beschlüsse der Professorenkollegien
einer Universität an den akademischen Senat,
gegen Beschlüsse der Professorenkollegien anderer
Hochschulen an das Staatsamt.
(3) Die Berufung ist in allen Fällen binnen zwei
Wochen, vom Tage der mündlichen Verkündigung
oder der schriftlichen Zustellung des Beschlusses
angefangen gerechnet, einzubringen.
(4) Das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten
wird durch Verordnung geregelt.
XII. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 40. (1) Bis zu einem vom Staatsamt für
Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten bezeichneten
Zeitpunkt wirken die Österreichischen Hochschülerschaften
an der Vorbereitung der Immatrikulation
und Inskription mit.
(2) Die Österreichische Hochschülerschaft prüft
die politische Zuverlässigkeit der Bewerber, damit
nur Personen, von denen eine positive Einstellung
zum neuen Österreich erwartet werden
kann, zum Hochschulstudium zugelassen werden.
(3) Das Gutachten der Österreichischen Hochschülerschaft
wird dem Rektor der Hochschule,
beziehungsweise dem Dekan der Fakultät, der
über die Aufnahme des zu Immatrikulierenden
und über die Zulassung zur Inskription zu entscheiden
hat, vorgelegt.
§ 41. Durch Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten kann bestimmt werden,
daß die Studienordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen
auch für die österreichischen Kunsthochschulen,
beziehungsweise für bestimmte
Kunsthochschulen zu gelten haben.
§ 42. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn
des Studienjahres 1945/46 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle mit
dieser Verordnung in Widerspruch stehenden
Vorschriften.
insbesondere die bezüglichen Bestimmungen
der Allgemeinen Studienordnung über das Fakultätsstudium
der Universitäten, St. G. Bl.
Nr. 370/1850.
der Allgemeinen Studienordnung der Tierärztlichen
Hochschule (Erlaß des k. k. Reichskriegsministeriums
vom 21. Oktober 1897,
Z. 2972),
des Organischen Statuts der Technischen Hochschule
in Wien, M. Vdg. Bl. Nr. 16/1875,
des Organischen Statuts der Technischen Hochschule
in Graz, B. G. Bl. Nr. 298/1937,
des Organischen Statuts der Montanistischen
Hochschule in Leoben, B. G. Bl. Nr. 299/1937,
der Satzungen der Hochschule für Welthandel,
B. G.Bl. Nr. 318/1930,
der Verordnung des Ackerbauministeriums
vom 30. Juli 1872, St. G. Bl. Nr. 120, betreffend
die Anwendung der für die Hochschulen überhaupt
geltenden Gesetze und Verordnungen auf
die Hochschule für Bodenkultur.
des Erlasses des Ministeriums für Kultus und
Unterricht vom 10. Dezember 1875, Z. 18.967,
über die subsidiäre Anwendung der Universitätsvorschriften
auf die Technische Hochschule,
außer Kraft.