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168. Verordnung: Allgemeine Studienordnung für die wissenschaftlichen Hochschulen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Allgemeine Studienordnung für die wissenschaftlichen Hochschulen.

Auf Grund des § 1, Punkt B, Z. 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes

B. G. Bl. Nr. 266/1935

wird verordnet

I. Von der Einteilung der Hörer.

§ 1. (1) Die Hörer der Hochschulen sind

ordentliche Hörer,

außerordentliche Hörer oder

Gasthörer (Hospitanten).

(2) Nur ordentliche Hörer können zu den

strengen Prüfungen (Rigorosen) und zu den

Staatsprüfungen, die die ordnungsgemäße Vollendung

eines Hochschulstudiums voraussetzen,

zugelassen werden.

II. Von der Immatrikulation.

§ 2. (1) Die Immatrikulation wird an den

Universitäten im Namen des Rektors vom Dekan

der Fakultät, in die der Studierende einzutreten

beabsichtigt, an der Tierärztlichen Hochschule

und an der Hochschule für Welthandel in Wien

vom Rektor vorgenommen.

(2) An den Hochschulen technischer Richtung

einschließlich der Hochschule für Bodenkultur

sind die im folgenden (§§ 2 bis 11) für den Vorgang

bei der Immatrikulation und deren Wirkung

festgelegten Bestimmungen sinngemäß auf

die Erstinskription (unter Zentralisierung bei der

Rektoratskanzlei) anzuwenden. Demnach entfällt

die Führung besonderer Matrikeln, die Ausstellung

von Matrikelscheinen, die Ausfertigung eines

dritten Nationales und die Einhebung von Matrikeltaxen.

(3) Die zu immatrikulierenden Hörer werden

zunächst in die Matrikel der Fakultät, in die sie

eintreten, eingereiht, sodann in die Matrikel der

Hochschule aufgenommen. An Hochschulen, die

nicht in Fakultäten (Abteilungen) gegliedert sind,

erfolgt die Aufnahme direkt in die Hochschulmatrikel.

(4) Über die Aufnahme wird ein Matrikelschein

ausgestellt.

(5) Vom Tage der Immatrikulation an sind die

ordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft

Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft

der betreffenden Hochschule. Sie

nehmen an allen den ordentlichen Hörern zukommenden

Rechten und Pflichten teil.

(6) Bei außerordentlichen und Gasthörern entfällt

eine Immatrikulation.

§ 3. (1) Zur Immatrikulation ist jeder Studierende

verpflichtet, der als ordentlicher Hörer

in die Hochschule neu eintritt oder an ihr von

einer Fakultät zur anderen übertritt.

(2) Ein Hörer kann grundsätzlich gleichzeitig

nur an einer Hochschule, beziehungsweise an

einer Fakultät einer Hochschule immatrikuliert

sein.

(3) Doch können die Hörer mit besonderer Bewilligung

des zuständigen Dekans Vorlesungen

an derselben Hochschule auch an anderen Fakultäten,

ausnahmsweise mit Bewilligung der beteiligten

Rektoren auch an anderen Hochschulen,

als derjenigen, an der sie immatrikuliert sind,

hören.

§ 4. Die Immatrikulation an einer Hochschule,

beziehungsweise Fakultät bleibt wirksam, bis der

ordentliche Hörer

a) die Hochschule verläßt,

b) an der Hochschule von einer zur anderen

Fakultät übertritt,

c) seine Studien an der Hochschule, beziehungsweise

Fakultät durch längere Zeit als

zwei Semester unterbricht.

§ 5. (1) Die Studierenden haben sich zum

Zwecke der Immatrikulation innerhalb der im

§ 3, Abs. (3), der Hochschuljahresverordnung

vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 80, für die Universitäten

und die Tierärztliche Hochschule in

Wien bestimmten, beziehungsweise gemäß § 6,

Abs. (3), der bezogenen Verordnung von den

akademischen Senaten (Professorenkollegien) der

übrigen wissenschaftlichen Hochschulen festgesetzten

Fristen beim Rektor der Hochschule, beziehungsweise

beim Dekan der Fakultät, in die

sie einzutreten beabsichtigen, persönlich zu

melden und die erforderlichen Dokumente, insbesondere

über Identität und Staatsbürgerschaft,

sowie das ihre Hochschulreife nachweisende

Zeugnis und ein eigenhändig unterschriebenes

Nationale in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Inhalt und Form des Nationales werden

für alle Hochschulen einheitlich durch Erlaß des

Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht

und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

geregelt.

§ 6. (1) Durch welche Zeugnisse die Hochschulreife

nachzuweisen ist, wird durch Verordnung

bestimmt.

(2) Im Zweifel entscheidet das zuständige Professorenkollegium,

ob der Nachweis der Hochschulreife

als erbracht anzusehen ist.

(3) Gegen den Beschluß des Professorenkollegiums

steht dem Betroffenen binnen zwei

Wochen die Berufung an das Staatsamt für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten offen.

§ 7. (1) Ausländer können an österreichischen

Hochschulen immatrikuliert werden, wenn sie

nach Ansicht des Rektors, beziehungsweise Dekans

im allgemeinen jenen Grad der Vorbildung

aufweisen, der von den österreichischen Studierenden

bei ihrer Immatrikulation gefordert wird.

(2) Ihre Aufnahme ist in der Regel nur gestattet,

wenn sie eine ernste Aus- oder Fortbildungsabsicht

zu beweisen vermögen und ein die

Hochschulreife nach den österreichischen Vorschriften

nachweisendes Reifezeugnis oder ein

diesem gleichwertiges Dokument vorweisen

können.

(3) Allen fremdsprachigen Dokumenten sind

beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

§ 8. Besteht gegen die Immatrikulation eines

Studierenden kein Bedenken, so erklärt der

Rektor, beziehungsweise Dekan den Studierenden

für aufgenommen und bescheinigt dies durch

einen Vermerk im Studienbuch. Eine Ausfertigung

des Nationales wird zurückbehalten, die

beiden anderen werden, mit dem Visum des

Rektors, beziehungsweise Dekans versehen, dem

Studierenden zurückgestellt.

§ 9. (1) Der Studierende hat sodann bei der

Quästur die Matrikeltaxe zu erlegen und das

gehörig ausgefüllte Studienbuch sowie die vidierten

Nationale zum Zwecke der Inskription

einzureichen.

(2) Hörer, die bereits immatrikuliert waren

und ihre Studien an der gleichen Hochschule, beziehungsweise

Fakultät fortsetzen wollen, bedürfen,

wenn die Unterbrechung nicht länger als

zwei Semester gedauert hat, im folgenden Semester

keiner neuen Immatrikulation, sondern

nur der Einschreibung in die Vorlesungen (Inskription).

§ 10. (1) Die Rektoren, Dekane und Quästoren

haben darauf zu achten, daß Studierende, gegen

die die Disziplinarstrafe des Ausschlusses von

allen oder von einer bestimmten österreichischen

Hochschule verhängt wurde, weder zur Immatrikulation

noch zur Inskription zugelassen werden.

(2) Das gleiche gilt für den Fall des Bestehens

von Gegenseitigkeitsabkommen auch für Studierende

ausländischer Hochschulen.

(3) Jede entgegen diesen Vorschriften erschlichene

Immatrikulation oder Inskription ist

ungültig.

§ 11. (1) Nach Ablauf der Frist für die Immatrikulation

bestimmt der Rektor den Tag, an

dem die Neuimmatrikulierten die Matrikelscheine

in Empfang zu nehmen haben. Die Übergabe

findet im Rahmen einer schlichten akademischen

Feier statt.

(2) Die Neuimmatrikulierten haben durch zwei

Vertreter aus ihrer Mitte in die Hand des

Rektors die gewissenhafte Beobachtung der akademischen

Vorschriften zu geloben. Sie erhalten

hierauf den vom Rektor, beziehungsweise vom

Dekan unterzeichneten Matrikelschein.

III. Von der Inskription.

§ 12. (1) Die Einschreibung in die Vorlesungen

(Inskription) findet zu Beginn jedes Semesters in

den im § 3, Abs. (3), beziehungsweise § 6,

Abs. (3), der Hochschulstudienjahresverordnung

vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 80, vorgesehenen

Fristen auf Grund der Vorlage des gehörig ausgefüllten

Studienbuches statt.

(2) Inhalt und Form der Studienbücher werden

von den akademischen Behörden geregelt.

§ 13. (1) Der Studierende hat die Lehrveranstaltungen,

die er zu besuchen gedenkt, in Übereinstimmung

mit den maßgebenden Eintragungen

im Nationale unter Anführung des Gegenstandes

der Lehrveranstaltung, des Namens des Dozenten

und der wöchentlichen Stundenzahl in das

Studienbuch einzuschreiben.

(2) Die Quästur prüft die Übereinstimmung

der Eintragungen im Nationale und im Studienbuch

sowie die Übereinstimmung mit den Ankündigungen

im Vorlesungsverzeichnis.

(3) Werden keine Unstimmigkeiten festgestellt,

bestätigt die Quästur die Eintragungen im

Studienbuch als einwandfrei, behält eine Ausfertigung

des Nationales zurück und hebt vom

Studierenden die von ihm zu entrichtenden

Kollegiengelder oder Unterrichtsgelder und die

übrigen Gebühren ein.

§ 14. (1) Die Studienbücher sind innerhalb von

vier Wochen nach Beginn des Semesters den Dozenten,

deren Lehrveranstaltungen inskribiert

werden, zwecks Vidierung vorzulegen.

(2) Bei Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen,

für die eine bestimmte Ausbildung

vorausgesetzt werden muß oder zu denen infolge

der beschränkten Zahl von Arbeitsplätzen nur

eine begrenzte Hörerzahl zugelassen werden

kann, haben sich die Studierenden vor Beginn

der Lehrveranstaltungen beim Dozenten persönlich

zu melden und um die Aufnahme sowie um

die Zuweisung eines Arbeitsplatzes zu ersuchen.

Die Dozenten haben rechtzeitig durch Anschlag

zu verlautbaren, bis zu welchem Tage solche

Ansuchen entgegengenommen werden können.

§ 15. Die ordentlichen Hörer erhalten nach

Durchführung der Inskription eine mit ihrem

Lichtbild versehene, mit dem Rektoratsstempel

beglaubigte und vom Hörer eigenhändig zu

unterfertigende Ausweiskarte. Die Gültigkeitsdauer

der Ausweiskarte wird semesterweise verlängert.

IV. Von den außerordentlichen Hörern.

§ 16. (1) Wer ohne Immatrikulation als außerordentlicher

Hörer eine oder mehrere Lehrveranstaltungen

zu besuchen wünscht, hat sich

beim Rektor der Hochschule, an Hochschulen,

die in Fakultäten (Abteilungen) gegliedert sind,

beim Dekan der Fakultät, deren Veranstaltungen

er zu besuchen wünscht, unter Vorlage des

Nationales in dreifacher Ausfertigung zu melden.

(2) Bei der Meldung ist der Nachweis zu erbringen,

daß der Bewerber mindestens das achtzehnte

Lebensjahr vollendet hat und den für das

Verständnis der gewählten Lehrveranstaltungen

nötigen Grad geistiger Vorbildung besitzt.

(3) Die Aufnahme erfolgt jeweils auf die Dauer

von zwei Semestern, an Technischen Hochschulen

unter Umständen auch von vier Semestern.

§ 17. Der Rektor, beziehungsweise Dekan bescheinigt

dem Hörer die Aufnahme durch einen

Vermerk im Studienbuch, der ihn zur Einschreibung

bei der Quästur berechtigt.

§ 18. (1) Die Einschreibung der außerordentlichen

Hörer erfolgt in der gleichen Art wie die

Inskription der ordentlichen Hörer.

(2) Das Studienbuch der außerordentlichen

Hörer ist zur Kenntlichmachung in einer anderen

Farbe gehalten als das der ordentlichen Hörer.

§ 19. Die außerordentlichen Hörer sind ebenso

wie die ordentlichen Hörer zur gewissenhaften

Beobachtung der akademischen Vorschriften verpflichtet.

V. Von den Gasthörern (Hospitanten).

§ 20. (1) Als Gasthörer (Hospitanten) können

ehemalige Hörer an der nämlichen Hochschule,

beziehungsweise der nämlichen Fakultät derselben

Hochschule, an der sie ihre Studien ordnungsgemäß

vollendet und eine Abschlußprüfung

abgelegt haben, aufgenommen werden.

(2) Die Gasthörer (Hospitanten) sind zum Besuch

einzelner Lehrveranstaltungen, die für ihre

Weiterbildung oder zur Vollendung der Studien

für eine weitere Prüfung erforderlich sind,

befugt.

§ 21. (1) Wer als Gasthörer (Hospitant) aufgenommen

werden will, hat vorerst die Bewilligung

des Dozenten, dessen Lehrveranstaltung er

zu besuchen wünscht, einzuholen und dann unter

Nachweis dieser Bewilligung beim zuständigen

Rektor, beziehungsweise Dekan um die Aufnahme

anzusuchen.

(2) Die Einschreibung erfolgt auf Grund eines

vom Rektor, beziehungsweise Dekan vidierten

Meldungsbogens bei der Quästur.

§ 22. Will ein Hörer, der bereits ein Fachstudium

beendet hat, ein neues ordnungsgemäßes

Studium beginnen, so kann er dies nicht als Gasthörer

(Hospitant) durchführen. Er hat sich vielmehr

neuerlich als ordentlicher Hörer immatrikulieren

zu lassen.

§ 23. Die Gasthörer (Hospitanten) sind für die

Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Hochschule den

akademischen Vorschriften unterworfen und für

ihre Beobachtung verantwortlich.

VI. Von der Evidenthaltung der Studierenden.

§ 24. (1) Die ordentlichen und außerordentlichen

Hörer sowie die Gasthörer (Hospitanten)

werden von der Quästur der betreffenden Hochschule

evident geführt.

(2) Die Rektorate, beziehungsweise Dekanate

stellen aus den ihnen von der Quästur nach

Durchführung der Inskription zurückgestellten

Nationalen ein alphabetisch geordnetes Verzeichnis

(Katalog, Kartei) der inskribierten Hörer

für jedes Semester zusammen.

VH. Von den Studiengebühren.

§ 25. (1) Die Höhe der Matrikeltaxen (§ 9),

Kollegien-, Unterrichtsgelder und sonstigen Gebühren

(§ 13) sowie der Prüfungstaxen wird

durch besondere Verordnung geregelt.

(2) Darin werden auch die Voraussetzungen

und der Vorgang bei Gewährung von Befreiungen

und Ermäßigungen näher bestimmt.

(3) Der Hochschülerbeitrag wird durch Verordnung

geregelt.

VIII. Vom Besuch der Vorlesungen.

§ 26. (1) Die Studierenden sind zum regelmäßigen

Besuch der von ihnen inskribierten Vorlesungen

verpflichtet.

(2) Die Professorenkollegien der einzelnen

Hochschulen und Fakultäten haben den Besuch

der Vorlesungen dauernd zu überwachen und

über alle Mittel zu beraten und zu beschließen,

die den regelmäßigen Besuch der Lehrveranstaltungen

durch die Studierenden zu gewährleisten

geeignet sind.

§ 27. (1) Der ordnungsgemäße Besuch der

Lehrveranstaltung ist vom Dozenten am Schlusse

des Semesters durch seine eigenhändige Unterschrift

in der entsprechenden Rubrik des Studienbuches

zu bestätigen.

(2) Die Hörer haben diese Bestätigung innerhalb

der vom Rektor, beziehungsweise Dekan

für jedes Semester festgesetzten Frist, die frühestens

acht Tage vor dem gesetzlichen Semesterschluß

beginnen darf, persönlich beim Dozenten

einzuholen.

(3) Nach Ablauf des Semesters darf die Bestätigung

vom Dozenten nur mit Genehmigung

des Rektors, beziehungsweise Dekans gegeben

werden.

§ 28. (1) Nach Bestätigung des Besuches der

Lehrveranstaltungen seitens der einzelnen Dozenten

hat der Studierende das Studienbuch dem

Rektor der Hochschule, beziehungsweise Dekan

der Fakultät zur Vidierung vorzulegen.

(2) Falls das ablaufende Semester dem Studierenden

in seine Studienzeit aus irgendeinem

Grund nicht einzurechnen ist, hat dies der

Rektor, beziehungsweise Dekan in der Rubrik

„Anmerkung" festzuhalten. Andernfalls bestätigt

seine Unterschrift, daß das betreffende Semester

dem Studierenden in seine Studienzeit eingerechnet

werden kann.

(3) Wurde über einen Studierenden während

des abgelaufenen Semesters eine Disziplinarstrafe

verhängt, so ist dies bei der Vidierung durch

einen Vermerk im Studienbuche festzuhalten.

IX. Von den Studien.

§ 29. (1) Die Studien- und Prüfungsordnungen

für die verschiedenen Fachrichtungen der einzelnen

Hochschulen, beziehungsweise Fakultäten

regeln die Voraussetzungen, unter denen die

ordentlichen Hörer zu den strengen Prüfungen

(Rigorosen) und zu den Staatsprüfungen, die die

ordnungsgemäße Vollendung eines Hochschulstudiums

voraussetzen, zugelassen werden.

(2) Diese Vorschriften bestimmen insbesondere

die Mindestdauer des betreffenden Fachstudiums,

die Zahl der Semester, die unbedingt an einer

österreichischen Hochschule besucht werden

müssen, die Mindestzahl der Lehrveranstaltungen,

die in jedem Semester als Erfordernis seiner

Gültigkeit besucht werden müssen, und die

Pflichtvorlesungen, Pflichtübungen und Seminare,

durch deren ordnungsgemäßen Besuch die Vollendung

des Fachstudiums bedingt ist.

(3) Kurse und Lehreinrichtungen, die an Hochschulen

außerhalb des normalen Studienganges

bestehen, werden durch besondere Vorschriften

geregelt.

§ 30. Dem Grundsatz der Lehr- und Lernfreiheit

entsprechend steht es, von den Bestimmungen

des § 29 dieser Verordnung abgesehen,

den Hörern frei, die Vorlesungen und die Dozenten,

die sie hören wollen, selbst zu bestimmen.

§ 31. (1) Hörern österreichischer Staatsbürgerschaft

ist es gestattet, auch ausländische Hochschulen,

an denen Lehr- und Lernfreiheit besteht,

zu besuchen.

(2) Die Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien

und im Ausland abgelegter Prüfungen

regelt die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 82.

§ 32. Ausländische Hörer, die an österreichischen

Hochschulen immatrikuliert sind,

sind den akademischen Vorschriften in gleicher

Weise wie Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft

unterworfen.

§ 33. (1) Zeugnisse über die nach Maßgabe

der bezüglichen Studien- und Prüfungsordnungen

für gewisse Studiengänge vorgeschriebenen Einzelprüfungen

sind öffentliche Urkunden.

(2) Hingegen gelten Zeugnisse über Prüfungen,

die von einem Dozenten mit seinen Hörern über

Gegenstände der Lehrveranstaltungen, für die

diese bei ihm inskribiert sind, abgehalten werden

(Kolloquien), in jeder Beziehung als Privatzeugnisse.

(3) Zur Abhaltung von Kolloquien sind die

Dozenten verpflichtet, wenn die Hörer die

Zeugnisse zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen

Leistungen als Belege für Gesuche um Verleihung

oder Weiterverleihung von Stipendien

oder Stiftungen oder als Belege für Gesuche um

Kollegiengeldbefreiung oder Kollegiengeldermäßigung

benötigen.

(4) Die Dozenten sind berechtigt, im Laufe des

Semesters nach vorheriger Ankündigung mit den

eingeschriebenen Hörern Kolloquien abzuhalten,

um sich von ihren Vorkenntnissen und Fortschritten

sowie vom Besuch der Lehrveranstaltungen

zu überzeugen.

X. Vom Abgang von der Hochschule.

§ 34. (1) Verläßt ein ordentlicher Studierender

die Hochschule vor Beendigung seiner Studien,

so hat er bei dem Rektor der Hochschule, an

Hochschulen, die in Fakultäten (Abteilungen) gegliedert

sind, beim Dekan der Fakultät, der er

zugehört, um Ausstellung eines Abgangszeugnisses

anzusuchen.

(2) Ohne Abgangszeugnis darf er an einer

anderen österreichischen Hochschule nicht aufgenommen

werden.

§ 35. Das Abgangszeugnis hat zu enthalten

a) die Personaldaten des Studierenden,

b) die Bezeichnung der Hochschule und der

Fakultät, an der er inskribiert war,

c) die Zahl der ordnungsgemäß besuchten

Semester,

d) die Angabe, ob das Verhalten des Studierenden

während seines Aufenthaltes an der

Hochschule den akademischen Vorschriften

vollkommen gemäß war, im entgegengesetzten

Fall die Angabe der gegen ihn

verhängten Disziplinarstrafen.

§ 36. Das Abgangszeugnis wird vom Rektor

der Hochschule, an Hochschulen, die in Fakultäten

(Abteilungen) gegliedert sind, vom Dekan der

Fakultät, der der Studierende zuletzt angehört

hat, ausgefertigt und vom Rektor unter Beifügung

des Hochschulsiegels unterschrieben.

§ 37. (1) Hat ein ordentlicher Hörer sein Fachstudium

ordnungsgemäß beendet, so hat er beim

Rektor der Hochschule, beziehungsweise beim

Dekan der Fakultät, der er zugehört hat, um

Ausstellung eines Abschlußzeugnisses (Absolutoriums)

anzusuchen.

{2) Die §§ 35 und 36 dieser Verordnung finden

auf die Ausstellung des Abschlußzeugnisses (Absolutoriums)

sinngemäß Anwendung.

XI. Beschwerden und Berufungen.

§ 38. (1) Die Studierenden haben allfällige Ansuchen

oder Beschwerden in der Regel zunächst

mündlich beim Rektor der Hochschule, beziehungsweise

beim Dekan der Fakultät, an der

sie inskribiert sind, vorzubringen.

(2) Dieser hat das Vorbringen der Studierenden

möglichst mündlich zu erledigen, ist dies nicht

möglich, weist er die Studierenden an, eine

schriftliche Eingabe an das Professorenkollegium

zu richten.

§ 39. (1) Fühlt sich ein Studierender in einer

Studienangelegenheit durch einen Beschluß des

Professorenkollegiums der Hochschule oder der

Fakultät, der er angehört, in seinen Rechten

verletzt, so kann er gegen diesen Beschluß die

Berufung an das Staatsamt für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

einbringen.

(2) In anderen Angelegenheiten geht die Berufung

gegen Beschlüsse der Professorenkollegien

einer Universität an den akademischen Senat,

gegen Beschlüsse der Professorenkollegien anderer

Hochschulen an das Staatsamt.

(3) Die Berufung ist in allen Fällen binnen zwei

Wochen, vom Tage der mündlichen Verkündigung

oder der schriftlichen Zustellung des Beschlusses

angefangen gerechnet, einzubringen.

(4) Das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten

wird durch Verordnung geregelt.

XII. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 40. (1) Bis zu einem vom Staatsamt für

Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten bezeichneten

Zeitpunkt wirken die Österreichischen Hochschülerschaften

an der Vorbereitung der Immatrikulation

und Inskription mit.

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft prüft

die politische Zuverlässigkeit der Bewerber, damit

nur Personen, von denen eine positive Einstellung

zum neuen Österreich erwartet werden

kann, zum Hochschulstudium zugelassen werden.

(3) Das Gutachten der Österreichischen Hochschülerschaft

wird dem Rektor der Hochschule,

beziehungsweise dem Dekan der Fakultät, der

über die Aufnahme des zu Immatrikulierenden

und über die Zulassung zur Inskription zu entscheiden

hat, vorgelegt.

§ 41. Durch Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten kann bestimmt werden,

daß die Studienordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen

auch für die österreichischen Kunsthochschulen,

beziehungsweise für bestimmte

Kunsthochschulen zu gelten haben.

§ 42. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn

des Studienjahres 1945/46 in Wirksamkeit.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle mit

dieser Verordnung in Widerspruch stehenden

Vorschriften.

insbesondere die bezüglichen Bestimmungen

der Allgemeinen Studienordnung über das Fakultätsstudium

der Universitäten, St. G. Bl.

Nr. 370/1850.

der Allgemeinen Studienordnung der Tierärztlichen

Hochschule (Erlaß des k. k. Reichskriegsministeriums

vom 21. Oktober 1897,

Z. 2972),

des Organischen Statuts der Technischen Hochschule

in Wien, M. Vdg. Bl. Nr. 16/1875,

des Organischen Statuts der Technischen Hochschule

in Graz, B. G. Bl. Nr. 298/1937,

des Organischen Statuts der Montanistischen

Hochschule in Leoben, B. G. Bl. Nr. 299/1937,

der Satzungen der Hochschule für Welthandel,

B. G.Bl. Nr. 318/1930,

der Verordnung des Ackerbauministeriums

vom 30. Juli 1872, St. G. Bl. Nr. 120, betreffend

die Anwendung der für die Hochschulen überhaupt

geltenden Gesetze und Verordnungen auf

die Hochschule für Bodenkultur.

des Erlasses des Ministeriums für Kultus und

Unterricht vom 10. Dezember 1875, Z. 18.967,

über die subsidiäre Anwendung der Universitätsvorschriften

auf die Technische Hochschule,

außer Kraft.

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