167. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet
„a) Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen; Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-,
Faserhanf-, Süßlupinen- und Körnerhülsenfrüchteflächen einschließlich Sortenangabe und im
Falle von Faserhanf der Angabe der Saatgutmenge pro Hektar; bei gleichzeitigem Anbau als
nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorte und des zu
erwartenden Ertrags) und Stilllegungsflächen (förderfähige Flächen im Sinne der in § 1
genannten Rechtsvorschriften einschließlich der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichem
Ertrag pro Schlag im Falle des darauf erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen)“
2. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a angefügt
„7a. im Fall der Verwendung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999
geernteten nachwachsenden Rohstoffen zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder
Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis
direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder
Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird,“
3. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Änderungen des Antrages, die sich auf landwirtschaftlich genutzte Parzellen beziehen, müssen
in den in Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 genannten Einzelfällen der Agrarmarkt
Austria schriftlich gemeldet werden. Die Einzelfälle müssen sich auf den Antragsteller oder den
Bewirtschafter beziehen. Folgende Unterlagen sind der Meldung in Kopie beizufügen
– im Todesfall die Sterbeurkunde,
– im Fall der Heirat die Heiratsurkunde,
– im Kaufs- oder Verkaufsfall einzelner Flächen der Kaufvertrag,
– im Falle der Zu- oder Verpachtung einzelner Flächen der Pachtvertrag,
– in Krankheitsfällen oder bei Unfällen ärztliche Nachweise.“
4. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Flachs und Hanf sind folgende Nachweise
1. dem Beihilfeantrag „Flächen“ anzuschließen
a) für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer
(Partienummer) oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte,
b) für Faserhanf die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut
und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum
Nachweis der verwendeten Saatgutmenge,
c) im Falle des Anbaus verschiedener Faserhanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen
die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht.
2. am Betrieb zur Verfügung zu halten
a) für Öllein ein Nachweis über die verwendete Sorte,
b) im Fall des gleichzeitigen Anbaus von Öllein und Faserlein auf einem Feldstück Skizzen, mit
denen die jeweiligen Flächen eindeutig zuordenbar sind.
Werden Kopien der jeweiligen Nachweise dem Antrag angeschlossen, sind die Originalunterlagen am
Betrieb zur Verfügung zu halten.“
5. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Süßlupinen ist der Nachweis der
verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten.“
6. In § 5 wird die in den Absätzen 1, 2 und 4 jeweils verwendete Bezeichnung „Abs. 1“ durch die
Bezeichnung „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
7. In § 5 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Die zu tauschenden Flächen müssen in dem dem Antragsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahr oder im
Wirtschaftsjahr der Antragstellung in Bewirtschaftung des Antragstellers stehen.“
8. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt
„(4) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher
Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig
genutzten Fläche. Die Gesamtbreite dieser Charakteristika darf zwei Meter nicht überschreiten.“
9. In § 7 Abs. 2 wird der Begriff „Ölsaaten“ durch die Wortfolge „Raps oder Rübsen“ ersetzt.
10. Nach § 7 Abs. 3 erster Satz wird folgender zweiter Satz angefügt
„Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen auch für Flächen, die mit
zertifiziertem Saatgut der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2256/2000, ABl. Nr. L 258 vom 12.
Oktober 2000, S 15, angeführten Sorten eingesät wurden.“
11. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt
„Flachs und Hanf
§ 8a. (1) Faserhanf kann nach der Blüte, jedoch vor Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung
(EG) Nr. 2316/1999 genannten Frist, geerntet werden, wenn der betreffende Erzeuger bereits gemäß
Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kontrolliert wurde oder sämtliche Kontrollen gemäß Art. 5a
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgenommen wurden.
(2) Für Faserhanf wird eine Mindestaussaatmenge von 20 kg/ha festgesetzt.
Zuckermais und Faserhanf
§ 8b. Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Zuckermais oder Faserhanf hat deren
Aussaat bis spätestens 15. Juni des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen.“
12. In § 9 Abs. 4 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt
„3. ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 Flächen mit dem Mindestausmaß von 0,1 ha und einer
Mindestbreite von 10 m stilllegen, sofern diese mit ihrer Längsseite an ständige Wasserläufe (wie
zB Bäche oder Flüsse) oder Seen angrenzen.“
13. § 10 lautet
„Grenzen für den Stilllegungsausgleich
§ 10. (1) Im Falle der Stilllegung von Flächen über die Stilllegungsverpflichtung gemäß den in § 1
genannten Rechtsakten hinaus darf die beantragte stillgelegte Fläche nicht größer sein als diejenige für
Kulturpflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, für die eine Flächenzahlung im
Sinne dieser Verordnung beantragt wird.
(2) Flächen, die im Rahmen der Maßnahme zur Neuanlegung von Landschaftselementen des
Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen
Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) beantragt und gefördert werden und die den in dieser
Verordnung genannten Voraussetzungen entsprechen, können auf die in § 6 Abs. 1 genannte Stilllegungsverpflichtung
angerechnet werden.“
14. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 von über 50%,“
15. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung
des Aufwuchs am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 jede
landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchs bis
zum 31. August des Antragsjahres,“
16. § 12 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs
geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zu Biogas durch
Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig
1. Pro Anbaufläche und Stilllegungsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart
möglich. Untersaaten sind der AMA binnen zehn Tagen nach Aussaat zu melden. Der Anbau von
Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.
2. Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der
Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der
betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.
3. Die Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen sowie die Vergällung des Erntegutes hat unter
Aufsicht der AMA zu erfolgen.
4. Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist
drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.
5. Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der notwendigen
Biogasanlage bei der AMA zu beantragen.
6. Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im
Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten
Mengen bekannt.
7. Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999
Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern
und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.
8. Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Verpflichtungserklärung
sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.
(3) Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs
geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zur Beheizung des
landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter
folgenden Voraussetzungen zulässig
1. Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder
zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen.
2. Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen
zu informieren.
3. Das Erntegut der betreffenden Stilllegungsflächen ist auf einer geeichten Waage zu verwiegen,
mit einem von der AMA zugelassenen Denaturierungsmittel auf eine Weise zu denaturieren, dass
eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann, und
vom übrigen Erntegut getrennt zu lagern. Der Wiegezettel ist am Betrieb aufzubewahren.
4. Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich
sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des
Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses
ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen und sind
jährlich der AMA bis zum 10. August des auf das Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
Ein Probemuster von jeweils einem Kilogramm ist am Betrieb zur Verfügung zu halten.
5. Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit
die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.“
17. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2461/1999 von der Teilnahme an den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 auszuschließen,
wenn diese nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in
dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.“
18. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 tritt
die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe
zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte, BGBl. Nr. 262/1995, außer Kraft.“
19. In § 23 Abs. 3 wird der Begriff „Mehrfachantrag“ durch die Wortfolge „Beihilfeantrag Flächen“
ersetzt.
20. Nach § 23 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 ist erstmals auf
Beihilfeanträge „Flächen“, die sich auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beziehen, anzuwenden.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK USBEKISTAN, im Folgenden „Vertragsparteien“
genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei,
die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen
Vertragspartei stehen, einschließlich
a) Unternehmen (eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften
der Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in
Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich
Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen,
Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen);
b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus
abgeleiteten Rechten;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten
Rechten;
d) Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen,
Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung;
e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen
wirtschaftlichen Wert hat;
f) geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für
Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich
Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren,
Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
g) durch Gesetz oder Vertrag bzw. auf Grund von Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder
Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, übertragenen Rechten;
h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen
Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und
Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder
b) eine juristische Person oder jedes andere Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften
einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat-
oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften,
Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen
oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder
getätigt hat.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere
Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs-
oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für
Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem
der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die
Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von
Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue
Investition zu betrachten.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine
gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die
Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation
einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung
und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht
weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter
Staaten und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder
künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt
aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines multilateralen Investitionsabkommens,
b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Artikel 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale
Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht
diese in anderer Form öffentlich zugänglich. Legt eine Vertragspartei Maßnahmen fest, die nicht in
Gesetzen, Rechtsvorschriften oder in einer anderen in diesem Absatz genannten Art und Weise dargelegt
werden, jedoch die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, so veröffentlicht diese
Vertragspartei diese unverzüglich oder macht sie öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei
auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen
Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und
Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen
zu gewähren.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt
noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden
„Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in
Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf
Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der
Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf
Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird
in der Währung des Landes der anderen Vertragspartei oder in einer beliebigen von den
klagenden Parteien akzeptierten frei konvertierbaren Währung geleistet.
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen
Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt,
von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der
Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses
Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten
Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Schutz vor Konflikten
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands,
einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet
der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung,
Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine
nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines
Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 angeführten Ereignis einen Verlust
erleidet durch
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf
jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung,
die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung
betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
Artikel 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition
eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei
transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer
Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit
einer Investition eingestellt werden.
(2) Transfers gemäß diesem Artikel erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag
des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt
geltenden Wechselkurs. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses
für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen
Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist,
den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports
einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von
Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung
oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer
Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht
diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz
der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und
Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten
Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und
Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt,
dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der
Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Artikel 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer
Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die
Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von
ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr
hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im
gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch
Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Artikel 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich
aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der Investor im Besitz oder unter der
Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und der erstgenannte Investor im
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet oder errichtet wurde, nicht
in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 11
Geltungsbereich und Befugnisse
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens
des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
Artikel 12
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
(1) Derartige Streitigkeiten werden, so weit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen
beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur
Entscheidung unterbreiten
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten
Vertragspartei;
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf
Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten
und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern
sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei
Mitglied der ICSID Konvention sind;
ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch
das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der
Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;
iii)einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der
Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht
(„UNCITRAL“) eingerichtet wird;
iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-
Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln.
(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) 60 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der
Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung
unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von
den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß
diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass das
innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 c) zur
Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 a) in erster Instanz
keine Entscheidung ergangen ist.
Artikel 14
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der
Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren
unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1
der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
Artikel 15
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung
oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrages
vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die
behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.
Artikel 16
Anwendbares Recht
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den
Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des
Völkerrechts geregelt.
Artikel 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien
endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren
a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht
erfüllt hat,
b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder
Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt dass die
Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem
Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil
unverzüglich durch.
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden, so weit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen,
Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.
Artikel 19
Einleitung von Verfahren
(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem
Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten
eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat,
kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das
Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine
Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
Artikel 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die
Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum
Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen, sind die Mitglieder Personen, die
vom Generalsekretär der ICSID vorgeschlagen wurden.
(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär der ICSID auffordern, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Artikel 21
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes (zB UNCITRAL, ICSID Zusatzfazilität oder andere
geeignete Vorschriften) bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil
enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen
Schiedshofs.
Artikel 22
Schiedsurteile
(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt
ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form
gewähren
a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre
Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;
b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß
diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder
c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden
Partei oder seine Investition erlitten haben, oder
d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil
ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
Artikel 23
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts
tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung
der Kosten festlegt.
Artikel 24
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien,
die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden,
vollstreckt werden.
Artikel 25
Aufhebung
(1) Jede Streitpartei kann die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs aus einem
oder mehreren der folgenden Gründe beantragen
a) weil das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert war;
b) weil das Schiedsgericht seine Befugnisse bei weitem überschritten hat;
c) weil ein Mitglied des Schiedsgerichts oder eine Person, die ein entscheidendes Gutachten erstellt
oder entscheidende Beweismittel vorgebracht hat, bestochen wurde;
d) weil von einer grundlegenden Verfahrensvorschrift deutlich abgegangen wurde, oder
e) weil im Schiedsspruch keine Urteilsbegründung enthalten ist.
(2) Der Antrag auf Aufhebung wird einem neuen Gericht, das sich nach den Bestimmungen in
diesem Teil konstituiert und tätig ist, zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichts ist
endgültig.
KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien
gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem
In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor
seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
(3) Die Republik Österreich ist durch dieses Abkommen nur insoweit gebunden, als es nicht mit dem
Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(4) Bei Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 3 treten die Vertragsparteien in einen
Dialog.
Artikel 27
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen
in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und
zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Artikel 28
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage ab dem Tag des Empfanges der letzten Mitteilung auf
diplomatischem Wege über die Erfüllung der innerstaatlichen Formalitäten für das In-Kraft-Treten dieses
Abkommens durch die Vertragsparteien in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf
unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Taschkent, am 2. Juni 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
B. Ferrero-Waldner
Für die Republik Usbekistan
A. H. Kamilov
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 31. Juli 2000 bzw. 19. Juni
2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 1 mit 18. August 2001 in Kraft.