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167_2001 AT

167. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 167. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet

„a) Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen; Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-,

Faserhanf-, Süßlupinen- und Körnerhülsenfrüchteflächen einschließlich Sortenangabe und im

Falle von Faserhanf der Angabe der Saatgutmenge pro Hektar; bei gleichzeitigem Anbau als

nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorte und des zu

erwartenden Ertrags) und Stilllegungsflächen (förderfähige Flächen im Sinne der in § 1

genannten Rechtsvorschriften einschließlich der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichem

Ertrag pro Schlag im Falle des darauf erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen)“

2. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a angefügt

„7a. im Fall der Verwendung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999

geernteten nachwachsenden Rohstoffen zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder

Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis

direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder

Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird,“

3. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Änderungen des Antrages, die sich auf landwirtschaftlich genutzte Parzellen beziehen, müssen

in den in Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 genannten Einzelfällen der Agrarmarkt

Austria schriftlich gemeldet werden. Die Einzelfälle müssen sich auf den Antragsteller oder den

Bewirtschafter beziehen. Folgende Unterlagen sind der Meldung in Kopie beizufügen

– im Todesfall die Sterbeurkunde,

– im Fall der Heirat die Heiratsurkunde,

– im Kaufs- oder Verkaufsfall einzelner Flächen der Kaufvertrag,

– im Falle der Zu- oder Verpachtung einzelner Flächen der Pachtvertrag,

– in Krankheitsfällen oder bei Unfällen ärztliche Nachweise.“

4. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Flachs und Hanf sind folgende Nachweise

1. dem Beihilfeantrag „Flächen“ anzuschließen

a) für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer

(Partienummer) oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte,

b) für Faserhanf die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut

und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum

Nachweis der verwendeten Saatgutmenge,

c) im Falle des Anbaus verschiedener Faserhanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen

die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht.

2. am Betrieb zur Verfügung zu halten

a) für Öllein ein Nachweis über die verwendete Sorte,

b) im Fall des gleichzeitigen Anbaus von Öllein und Faserlein auf einem Feldstück Skizzen, mit

denen die jeweiligen Flächen eindeutig zuordenbar sind.

Werden Kopien der jeweiligen Nachweise dem Antrag angeschlossen, sind die Originalunterlagen am

Betrieb zur Verfügung zu halten.“

5. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Süßlupinen ist der Nachweis der

verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten.“

6. In § 5 wird die in den Absätzen 1, 2 und 4 jeweils verwendete Bezeichnung „Abs. 1“ durch die

Bezeichnung „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Die zu tauschenden Flächen müssen in dem dem Antragsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahr oder im

Wirtschaftsjahr der Antragstellung in Bewirtschaftung des Antragstellers stehen.“

8. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt

„(4) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher

Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig

genutzten Fläche. Die Gesamtbreite dieser Charakteristika darf zwei Meter nicht überschreiten.“

9. In § 7 Abs. 2 wird der Begriff „Ölsaaten“ durch die Wortfolge „Raps oder Rübsen“ ersetzt.

10. Nach § 7 Abs. 3 erster Satz wird folgender zweiter Satz angefügt

„Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen auch für Flächen, die mit

zertifiziertem Saatgut der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2256/2000, ABl. Nr. L 258 vom 12.

Oktober 2000, S 15, angeführten Sorten eingesät wurden.“

11. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt

„Flachs und Hanf

§ 8a. (1) Faserhanf kann nach der Blüte, jedoch vor Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung

(EG) Nr. 2316/1999 genannten Frist, geerntet werden, wenn der betreffende Erzeuger bereits gemäß

Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kontrolliert wurde oder sämtliche Kontrollen gemäß Art. 5a

Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgenommen wurden.

(2) Für Faserhanf wird eine Mindestaussaatmenge von 20 kg/ha festgesetzt.

Zuckermais und Faserhanf

§ 8b. Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Zuckermais oder Faserhanf hat deren

Aussaat bis spätestens 15. Juni des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen.“

12. In § 9 Abs. 4 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt

„3. ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 Flächen mit dem Mindestausmaß von 0,1 ha und einer

Mindestbreite von 10 m stilllegen, sofern diese mit ihrer Längsseite an ständige Wasserläufe (wie

zB Bäche oder Flüsse) oder Seen angrenzen.“

13. § 10 lautet

„Grenzen für den Stilllegungsausgleich

§ 10. (1) Im Falle der Stilllegung von Flächen über die Stilllegungsverpflichtung gemäß den in § 1

genannten Rechtsakten hinaus darf die beantragte stillgelegte Fläche nicht größer sein als diejenige für

Kulturpflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, für die eine Flächenzahlung im

Sinne dieser Verordnung beantragt wird.

(2) Flächen, die im Rahmen der Maßnahme zur Neuanlegung von Landschaftselementen des

Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen

Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) beantragt und gefördert werden und die den in dieser

Verordnung genannten Voraussetzungen entsprechen, können auf die in § 6 Abs. 1 genannte Stilllegungsverpflichtung

angerechnet werden.“

14. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 von über 50%,“

15. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung

des Aufwuchs am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 jede

landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchs bis

zum 31. August des Antragsjahres,“

16. § 12 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs

geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zu Biogas durch

Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig

1. Pro Anbaufläche und Stilllegungsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart

möglich. Untersaaten sind der AMA binnen zehn Tagen nach Aussaat zu melden. Der Anbau von

Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.

2. Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der

Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der

betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.

3. Die Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen sowie die Vergällung des Erntegutes hat unter

Aufsicht der AMA zu erfolgen.

4. Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist

drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.

5. Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der notwendigen

Biogasanlage bei der AMA zu beantragen.

6. Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im

Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten

Mengen bekannt.

7. Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999

Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern

und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.

8. Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Verpflichtungserklärung

sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.

(3) Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs

geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zur Beheizung des

landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter

folgenden Voraussetzungen zulässig

1. Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder

zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen.

2. Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen

zu informieren.

3. Das Erntegut der betreffenden Stilllegungsflächen ist auf einer geeichten Waage zu verwiegen,

mit einem von der AMA zugelassenen Denaturierungsmittel auf eine Weise zu denaturieren, dass

eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann, und

vom übrigen Erntegut getrennt zu lagern. Der Wiegezettel ist am Betrieb aufzubewahren.

4. Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich

sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des

Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses

ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen und sind

jährlich der AMA bis zum 10. August des auf das Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

Ein Probemuster von jeweils einem Kilogramm ist am Betrieb zur Verfügung zu halten.

5. Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit

die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.“

17. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 2461/1999 von der Teilnahme an den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 auszuschließen,

wenn diese nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in

dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.“

18. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 tritt

die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe

zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte, BGBl. Nr. 262/1995, außer Kraft.“

19. In § 23 Abs. 3 wird der Begriff „Mehrfachantrag“ durch die Wortfolge „Beihilfeantrag Flächen“

ersetzt.

20. Nach § 23 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 ist erstmals auf

Beihilfeanträge „Flächen“, die sich auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beziehen, anzuwenden.“

BGBlPdf 167. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK USBEKISTAN, im Folgenden „Vertragsparteien“

genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei,

die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen

Vertragspartei stehen, einschließlich

a) Unternehmen (eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften

der Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in

Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich

Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen,

Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen);

b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus

abgeleiteten Rechten;

c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten

Rechten;

d) Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen,

Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung;

e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen

wirtschaftlichen Wert hat;

f) geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für

Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich

Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren,

Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;

g) durch Gesetz oder Vertrag bzw. auf Grund von Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder

Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, übertragenen Rechten;

h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen

Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und

Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder

b) eine juristische Person oder jedes andere Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften

einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat-

oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften,

Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen

oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder

getätigt hat.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere

Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs-

oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für

Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem

der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die

Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der

ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von

Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue

Investition zu betrachten.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine

gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die

Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation

einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen

hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung

und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht

weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter

Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei

verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder

künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt

aus

a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer

Wirtschaftsgemeinschaft oder eines multilateralen Investitionsabkommens,

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale

Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht

diese in anderer Form öffentlich zugänglich. Legt eine Vertragspartei Maßnahmen fest, die nicht in

Gesetzen, Rechtsvorschriften oder in einer anderen in diesem Absatz genannten Art und Weise dargelegt

werden, jedoch die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, so veröffentlicht diese

Vertragspartei diese unverzüglich oder macht sie öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei

auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen

Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und

Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen

zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt

noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden

„Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen

a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und

d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in

Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf

Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.

b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der

Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf

Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird

in der Währung des Landes der anderen Vertragspartei oder in einer beliebigen von den

klagenden Parteien akzeptierten frei konvertierbaren Währung geleistet.

d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen

Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt,

von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der

Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses

Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten

Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Schutz vor Konflikten

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands,

einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet

der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung,

Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine

nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines

Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 angeführten Ereignis einen Verlust

erleidet durch

a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei, oder

b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf

jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung,

die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung

betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition

eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei

transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer

Investition;

b) Erträge;

c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit

einer Investition eingestellt werden.

(2) Transfers gemäß diesem Artikel erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag

des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt

geltenden Wechselkurs. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses

für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen

Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist,

den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports

einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von

Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung

oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer

Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht

diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz

der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und

Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten

Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und

Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt,

dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der

Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer

Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die

Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von

ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr

hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im

gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch

Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich

aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der Investor im Besitz oder unter der

Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und der erstgenannte Investor im

Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet oder errichtet wurde, nicht

in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen

Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens

des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1) Derartige Streitigkeiten werden, so weit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen

beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur

Entscheidung unterbreiten

a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten

Vertragspartei;

b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf

Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten

und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern

sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei

Mitglied der ICSID Konvention sind;

ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch

das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der

Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;

iii)einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der

Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht

(„UNCITRAL“) eingerichtet wird;

iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-

Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) 60 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der

Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung

unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von

den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß

diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass das

innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 c) zur

Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 a) in erster Instanz

keine Entscheidung ergangen ist.

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der

Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren

unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1

der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung

oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrages

vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die

behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung

mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den

Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des

Völkerrechts geregelt.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien

endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren

a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht

erfüllt hat,

b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder

Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,

c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt dass die

Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie

d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem

Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil

unverzüglich durch.

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden, so weit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen,

Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem

Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.

(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten

eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat,

kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das

Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine

Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die

Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum

Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen, sind die Mitglieder Personen, die

vom Generalsekretär der ICSID vorgeschlagen wurden.

(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen

Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär der ICSID auffordern, die erforderlichen

Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen

und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes (zB UNCITRAL, ICSID Zusatzfazilität oder andere

geeignete Vorschriften) bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil

enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen

Schiedshofs.

Artikel 22

Schiedsurteile

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt

ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form

gewähren

a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre

Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;

b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß

diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder

c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden

Partei oder seine Investition erlitten haben, oder

d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil

ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts

tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung

der Kosten festlegt.

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem

Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien,

die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden,

vollstreckt werden.

Artikel 25

Aufhebung

(1) Jede Streitpartei kann die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs aus einem

oder mehreren der folgenden Gründe beantragen

a) weil das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert war;

b) weil das Schiedsgericht seine Befugnisse bei weitem überschritten hat;

c) weil ein Mitglied des Schiedsgerichts oder eine Person, die ein entscheidendes Gutachten erstellt

oder entscheidende Beweismittel vorgebracht hat, bestochen wurde;

d) weil von einer grundlegenden Verfahrensvorschrift deutlich abgegangen wurde, oder

e) weil im Schiedsspruch keine Urteilsbegründung enthalten ist.

(2) Der Antrag auf Aufhebung wird einem neuen Gericht, das sich nach den Bestimmungen in

diesem Teil konstituiert und tätig ist, zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichts ist

endgültig.

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien

gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem

In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor

seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

(3) Die Republik Österreich ist durch dieses Abkommen nur insoweit gebunden, als es nicht mit dem

Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(4) Bei Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 3 treten die Vertragsparteien in einen

Dialog.

Artikel 27

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen

in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und

zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 28

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage ab dem Tag des Empfanges der letzten Mitteilung auf

diplomatischem Wege über die Erfüllung der innerstaatlichen Formalitäten für das In-Kraft-Treten dieses

Abkommens durch die Vertragsparteien in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf

unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt

worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Taschkent, am 2. Juni 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

B. Ferrero-Waldner

Für die Republik Usbekistan

A. H. Kamilov

Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 31. Juli 2000 bzw. 19. Juni

2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 1 mit 18. August 2001 in Kraft.

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