167. Verordnung: Abänderung der Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 54 Abs. 1 und 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 191/1999, wird verordnet
Die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl.
Nr. 126/1969, wird wie folgt geändert
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt
„§ 7. Das Interesse des Wasserverbandes „Südliches Wiener Becken“ am Schutz des Grundwasservorkommens
im Widmungs- und Schongebiet wird gemäß § 54 Abs. 2 lit. e WRG 1959 als rechtliches
Interesse anerkannt.“
Artikel 1
Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 1996 bis 1998, unterzeichnet
in Wien, am 18. Juni 1996, gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe,
längstens jedoch bis zum 30. Juni 2000, weiter.
Artikel 2
Dieses Zusatzprotokoll tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Wien, am 1. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Dr. José Luís Jesus