Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
167_1999 AT

167. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird wie folgt

geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 11 folgende Zeile eingefügt

„§ 11a. Bakkalaureats- und Magisterstudien“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Bezeichnung der §§ 12 bis 16 das Wort „Diplomstudien“ durch die

Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des § 50 „Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen“.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 61 folgende Zeile eingefügt

„§ 61a. Magisterarbeiten“.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zum 4a. Hauptstück das Wort „Diplomarbeiten“ durch die

Wortfolge „Magister- und Diplomarbeiten“ ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 65d folgende Zeile eingefügt

„§ 65e. Künstlerische Magisterarbeiten“.

7. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Diplomstudien“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomstudien“ ersetzt.

8. § 4 Z 2 bis 5a lauten

„2. Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und

die Doktoratsstudien.

3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen

Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung

wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren

Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über

eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens

dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).

3a. Bakkalaureatsstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen

Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die

Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese

Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung

der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,

89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).

3b. Magisterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen

und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage der Bakkalaureatsstudien

dienen.

4.Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige

Bakkalaureats- oder Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information

und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.

4a. Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen

Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

5. Diplom- und Magisterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und

Magisterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig

sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

5a. Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der

Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges

selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.“

9. Nach § 4 Z 6 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt

„6a. Bakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die in den Bakkalaureatsstudien abzulegen sind. Mit

der positiven Beurteilung aller Teile einer Bakkalaureatsprüfung wird das betreffende Bakkalaureatsstudium

abgeschlossen.

6b. Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit der

positiven Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung wird das betreffende Magisterstudium

abgeschlossen.“

10. Nach § 4 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt

„7a. Bakkalaureatsgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Bakkalaureatsstudien

verliehen werden. Sie lauten „Bakkalaurea …“ beziehungsweise „Bakkalaureus …“,

abgekürzt jeweils „Bakk. …“, mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des

Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz.

7b. Magistergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Magisterstudien

verliehen werden. Sie lauten „Magistra …“ beziehungsweise „Magister …“, abgekürzt jeweils

„Mag. …“, mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die

Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz. In den Studienrichtungen, für die in der Anlage 1 der

Diplomgrad „Diplom-Ingenieurin“ beziehungsweise „Diplom-Ingenieur“ festgelegt ist, lauten

auch die Magistergrade „Diplom-Ingenieurin“ beziehungsweise „Diplom-Ingenieur“.“

11. Nach § 4 Z 26 wird folgende Z 26a eingefügt

„26a. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungsprüfungen, bei

denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung,

sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der

Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.“

12. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder

anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer

Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen

besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen

Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach

Möglichkeit zu berücksichtigen.“

13. In der Überschrift des 2. Abschnittes wird das Wort „Diplomstudien“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-,

Magister- und Diplomstudien“ ersetzt.

14. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt

„Bakkalaureats- und Magisterstudien

§ 11a. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die zuständige Studienkommission

sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß § 11 eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium

und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und

Magisterstudien zu beantragen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß § 11 eingerichtetes

Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 in ein Bakkalaureatsstudium und

ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien

durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (§ 11 Abs. 3

Z 2) ist jedenfalls ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen anzufordern.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt voraus, daß die

zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Studiendauer

für das Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium mit zwei bis

vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium

festgelegte Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es die

internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von

Anlage 1 eine Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.

(5) Die Studienkommission hat die Summe der Semesterstunden für Bakkalaureats- und Magisterstudium

im Rahmen der für das jeweilige Diplomstudium gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl

festzulegen und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem Bakkalaureatsstudium zuzuordnen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Bezeichnung

für das Bakkalaureats- und Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des Diplomstudiums

gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und Magistergrade entsprechend den

jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten Diplomgraden festzulegen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Studienrichtung Bezug genommen wird, sind die betreffenden

Bestimmungen sowohl auf die Diplom- und Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und

Magisterstudien zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung im öffentlichen Dienst von

Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw. Diplomstudium ist nur mit ausdrücklicher Regelung im

Dienstrecht möglich.“

15. In der Überschrift der §§ 12 bis 16 sowie im § 12 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 13 Abs. 5 Z 6 und

§ 14 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Diplomstudium“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomstudium“ und das Wort „Diplomstudien“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomstudien“ersetzt.

16. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Im Falle der Umwandlung gemäß § 11a hat die bisher für das Diplomstudium zuständige Studienkommission

den gemeinsamen Studienplan für das Bakkalaureats- und Magisterstudium zu erlassen.“

17. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Im Falle der Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten Studienabschnitt zwei Semester

vorzusehen.“

18. § 13 Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lauten

„1. die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in § 11a und in der Anlage 1 festgelegten

Stundenrahmens und in den Diplomstudien die Aufteilung der Semesterstunden auf die

Studienabschnitte,

2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-,

Magister- und Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, 6a, 6b, § 50),

2a. im Bakkalaureatsstudium die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen

Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten),

3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), wobei in

den Bakkalaureatsstudien zur intensiven Betreuung der Studierenden überwiegend Lehrveranstaltungen

mit immanentem Prüfungscharakter (§ 4 Z 26a) zu berücksichtigen sind,

4. in den Bakkalaureats- und Diplomstudien die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38

Abs. 1),“.

19. § 13 Abs. 4 Z 8 und 9 lauten

„8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), wobei in den Bakkalaureatsstudien überwiegend Lehrveranstaltungsprüfungen

zu berücksichtigen sind und auf Studierende gemäß § 7 Abs. 2 besonders

Bedacht zu nehmen ist,

9. die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte zu den einzelnen Lehrveranstaltungen im Sinne des

Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System

– ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327). Mit

diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen

verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Jahres 60

Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt

werden.“

20. Im § 13 Abs. 5 entfallen die ersten beiden Sätze.

21. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium

verfügbaren Zeit der Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 besonders zu berücksichtigen.“

22. Im § 23 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister-

oder Diplomstudiums“ ersetzt.

23. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad

„Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden

den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener

Universitätslehrgänge zu verleihen ist,

1. bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-,

Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren

Qualifikation voraussetzt und

2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder

3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen

überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis“) vorgeschrieben

ist.

Der internationale Charakter eines Universitätslehrganges kann durch eine Ergänzung des akademischen

Grades zum Ausdruck gebracht werden.“

24. § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen

Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck

aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und

Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

1. bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-,

Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren

Qualifikation voraussetzt und

2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder

3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen

überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis“) vorgeschrieben

ist.

Der internationale Charakter eines Lehrganges kann durch eine Ergänzung des akademischen Grades zum

Ausdruck gebracht werden.“

25. Im § 29 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister-

oder Diplomstudiums“ ersetzt.

26. Nach § 29 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt

„8a. als ordentliche Studierende eines Magisterstudiums das Thema ihrer Magisterarbeit (§ 4 Z 5) aus

einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema

ihrer künstlerischen Magisterarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung

festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen

auszuwählen,“.

27. Im § 29 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Magister- oder Diplomstudiums“

ersetzt.

28. § 29 Abs. 3 entfällt.

29. Im § 31 Abs. 2 Z 3 und § 34 Abs. 5 wird nach dem Wort „Diplomstudiums“ die Wortfolge „oder einem

Bakkalaureatsstudium“ eingefügt.

30. § 31 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.“

31. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 gemeldet werden.“

32. Im § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „Diplom- oder Abschlußprüfung“ durch die Wortfolge

„Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Abschlußprüfung“ ersetzt.

33. Der Einleitungssatz zu § 34 Abs. 1 lautet

„Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:“.

34. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Schlußsatz angefügt

„Die Zulassungsvoraussetzung des Mindestalters (Z 1) entfällt, wenn ein Reifezeugnis (§ 35 Abs. 1 Z 1

und 3) vorgelegt wird.“

35. Im § 34 Abs. 8 entfällt in Z 2 am Ende das Wort „oder“, in Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich

ersetzt sowie das Wort „oder“ und folgende Z 4 angefügt

„4. es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten

handelt.“

36. Dem § 34 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, anläßlich der Zulassung den Bedarf

gemäß § 7 Abs. 2 zu melden.“

37. § 35 Abs. 3 erster Satz lautet

„Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls

durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten oder eines

anderen fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Magisterstudiums

oder Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten

inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.“

38. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Zulassung zu einem Magisterstudium setzt den Abschluß eines fachlich in Frage

kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten

inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der

allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als

erbracht.“

39. § 38 Abs. 1 lautet

„(1) In den Bakkalaureats- und Diplomstudien ist im Studienplan eine Studieneingangsphase für die

Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden

und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im

Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des Bakkalaureatsstudiums oder des ersten

Studienabschnittes des Diplomstudiums zu umfassen.“

40. § 38 Abs. 3 lautet

„(3) Anläßlich der Zulassung zum Bakkalaureats- oder Diplomstudium hat die Studiendekanin oder

der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des

Studienrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der

Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, den

Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase,

die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl

der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik

und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.“

40a. Im § 40 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und

Absolventen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher

Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die

Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III

Nr. 71/1999, auszustellen ist.“

41. Im § 41 Abs. 1 und 1a wird das Wort „Universitätskollegium“ durch die Wortfolge „Fakultätskollegium

oder das Universitätskollegium“ ersetzt.

42. § 43 lautet

„§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten

(Magisterarbeiten, Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplom- und Magisterarbeiten

festzustellen.“

43. Im § 45 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Diplomprüfungen“ durch die Wortfolge „Bakkalaureatsprüfungen,

Magisterprüfungen, Diplomprüfungen“ ersetzt.

44. Im § 45 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Diplomprüfungen“ durch die Wortfolge „Bakkalaureatsprüfungen,

Magisterprüfungen und Diplomprüfungen“ ersetzt.

45. Im § 47 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Diplomprüfungen“ durch die Wortfolge „Bakkalaureatsprüfungen,

Magisterprüfungen, Diplomprüfungen“ ersetzt.

46. § 47 Abs. 6 letzter Satz lautet

„Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-,

Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.“

47. Die Überschrift zu § 50 sowie die Abs. 1 bis 3 und 5 lauten

„Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen

§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den

künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der

Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24)

jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder

Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit oder der künstlerischen Magisterarbeit (§ 65a Abs. 5) haben

dem Magister- oder Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium

abschließenden Magister- oder Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen

und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20

Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis

an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig

ist.

(5) Studierende von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den

Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den Studienplänen

festgelegten Voraussetzungen erfüllen.“

48. Im § 52 Abs. 3 wird das Wort „Diplomprüfung“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister- oder

Diplomprüfung“ ersetzt.

49. Im § 56 Abs. 2 wird das Wort „Diplomprüfungen“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister-

oder Diplomprüfungen“ und das Wort „Diplomprüfungssenate“ durch „Bakkalaureats-, Magister- oder

Diplomprüfungssenate“ ersetzt.

49a. Dem § 57 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen.“

50. Im § 58 Abs. 2 wird das Wort „Diplomprüfungen“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats-, Magister-

und Diplomprüfungen“ ersetzt.

51. § 59 Abs. 1 erster Satz lautet

„Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen

postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule oder einer Höheren

Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission

auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den

im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.“

51a. Im § 61 Abs. 4 und im § 62 Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge „§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG

1993“ die Wortfolge „sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand“

eingefügt.

52. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt

„Magisterarbeiten

§ 61a. (1) Im Magisterstudium ist eine Magisterarbeit abzufassen. Die Abfassung als Klausurarbeit

ist unzulässig.

(2) § 61 Abs. 2 bis 7 gilt auch für Magisterarbeiten.“

53. In den §§ 64 und 65 Abs. 1 wird die Wortfolge „Diplomarbeit oder Dissertation“ durch die Wortfolge

„Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation“ ersetzt.

54. In der Überschrift zum 4a. Hauptstück wird das Wort „Diplomarbeiten“ durch die Wortfolge

„Magister- und Diplomarbeiten“ ersetzt.

55. In der Überschrift zu § 65 c und in den §§ 65c und 65d wird das Wort „Diplomarbeiten“ durch die

Wortfolge „Magister- und Diplomarbeiten“ ersetzt.

56. In den §§ 65c und 65d wird das Wort „Diplomarbeit“ durch die Wortfolge „Magister- oder Diplomarbeit“

ersetzt.

57. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt

„Künstlerische Magisterarbeiten

§ 65e. (1) Im Magisterstudium in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine

künstlerische Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen

Magisterarbeit eine Magisterarbeit gemäß § 61a aus einem der im Studienplan festgelegten

wissenschaftlichen Fächer zu verfassen.

(2) § 65a Abs. 2 bis 8 gilt auch für künstlerische Magisterarbeiten.“

58. § 66 Abs. 1 lautet

„(1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen

Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen

und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten

wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit den gemäß § 11a verordneten

bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer

Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich,

jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.“

59. § 66 Abs. 3 erster Satz lautet

„Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsbescheid zweisprachig

(deutsch/englisch) auszustellen, wobei für die Bakkalaureatsgrade die Bezeichnung „Bachelor“,

für die Diplom- und Magistergrade die Bezeichnung „Master“ und für die Doktorgrade die Bezeichnung

„Doctor“ zu verwenden ist.“

60. Im § 67 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „in der abgekürzten Form“ durch die Wortfolge „in

abgekürzter Form“ ersetzt.

61. § 67 Abs. 2 lautet

„(2) Die Magister-, Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen,

die Bakkalaureats- und Mastergrade dem Namen nachzustellen.“

62. Im § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge „Diplom- oder Doktoratsstudiums“ durch die Wortfolge „ordentlichen

Studiums“ ersetzt.

63. § 70 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung

oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich

erforderlich ist.“

63a. § 74 Abs. 5 lautet

„(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.“

64. Dem § 74 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt

„(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Z 2 bis 5a, 6a, 6b, 7a, 7b und 26a, § 7 Abs. 2, § 11a

Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, § 13

Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 31

Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1

und 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, 4 und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52

Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 8, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 4, § 61a, § 62 Abs. 4, § 64, § 65,

§ 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 5 und 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie

Anlage 1 Z 2.2, Z 2.11 und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit

1. September 1999 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.“

65. Dem § 80 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt

„(12) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist für Studienpläne

anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(13) § 13 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist bis zum Ablauf des

30. September 2002 nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden.

(14) Bis zum Inkrafttreten aller Studienpläne für das Lehramtsstudium sind die Studierenden

berechtigt, anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die noch

durch Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen geregelt sind.“

66. In Anlage 1 Z 2.11 wird das Wort „Hüttenwesen“ durch das Wort „Metallurgie“ ersetzt.

67. In Anlage 1 Z 2.30 wird das Wort „Vermessungswesen“ durch die Wortfolge „Vermessung und

Geoinformation“ ersetzt.

68. Anlage I Z 2.2 lautet

„2.2 Akademischer Grad: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-

Ing.“ oder „DI“, für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den

Universitäten der Künste: „Magistra der Architektur“ bzw. „Magister der Architektur“, lateinisch

„Magistra architecturae“ bzw. „Magister architecturae“, abgekürzt jeweils „Mag. arch.“, für

Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design nach Maßgabe des

Studienplanes: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, lateinisch „Magistra artium“

bzw. „Magister artium“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“ oder „Magistra des Industrial Design“

bzw. „Magister des Industrial Design“, lateinisch „Magistra designationis industrialis“ bzw.

„Magister designationis industrialis“, abgekürzt jeweils „Mag. des. ind.“.“

BGBlPdf 167. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG

Auf Grund des § 4a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich

zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung

nach § 4a SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber (Verlängerungswerber) eine

Vergütung von 1190 S.

§ 2. (1) Die Bewerber (Verlängerungswerber) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 4760 S an den zuständigen Gerichtshof zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei Prüfern

erhöht sich die Prüfungsgebühr um 1190 S je zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr ist dem

Bewerber (Verlängerungswerber) vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Ladung zur

Prüfung bekanntzugeben.

(2) Im Fall eines spätestens vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts des Bewerbers (Verlängerungswerbers)

ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

BGBlPdf 167. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 116/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der mit Wirksamkeit vom

Beitrittsurkunde

Niue 10. Juni 1998 2. März 1999

Samoa 18. Jänner 1999 13. September 1999

Gemäß Art. 6 haben als zuständige Behörden bestimmt

Niue

a) The Attorney General,

b) the Financial Secretary,

c) Crown Counsel,

d) The Registrar International Business Companies,

e) Deputy Registrar International Business Companies,

f) The Registrar, High Court of Niue,

g) Secretary to Government.

Samoa

The Secretary for Foreign Affairs, Ministry of Foreign Affairs, P.O. Box L1861, Apia, Samoa.

Einer weiteren Mitteilung zufolge haben die Vereinigten Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 462/1981 die zuständigen Behörden wie

folgt geändert

Commonwealth von Pennsylvania

„Secretary of the Commonwealth“, jeder „Deputy Secretary of the Commonwealth“; „Commissioner

of the Bureau of Commissions, Elections and Legislation“.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →