167. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert
1. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Frist von zehn Jahren gemäß Abs. 1 Z 1 verlängert sich um Zeiten des Bezuges von
Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe.“
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 47 angefügt
„(47) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft
und gilt bei erstmaliger Zuerkennung von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld, Karenz(urlaubs)geld oder Notstandshilfe gemäß § 34 Abs. 4 in der Fassung vor dem
1. April 1998. § 33 Abs. 2 lit. a in der Fassung vor dem 1. April 1998 ist in diesen Fällen nicht
anzuwenden. Wurde die Gewährung von Notstandshilfe auf Grund des Abs. 40 versagt, hat auf Antrag
eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 199 Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinde Zöblen wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 18,075 von der bestehenden Trasse ab, umfährt
den Ortskern von Zöblen im Süden und bindet bei km 19,27 (alt)/km 19,35 (neu) wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Zöblen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 163/95-08 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
21. Mai 1974, BGBl. Nr. 317/1974, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer
Straße im Bereich der Gemeinden Tannheim, Zöblen und Schattwald aufgehoben.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in
der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der
Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Art. IV Abs. 2 des Protokolls zum
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen,
finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,
schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Präambel
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT –
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich
Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark,
Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den
Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik beizutreten und zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) am 16. September 1988 in Lugano das
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1996 geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens
auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens
werden –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Titel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten dem am
27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – im folgenden als
„Übereinkommen von 1968“ bezeichnet – sowie dem am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten
Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof – im folgenden als
„Protokoll von 1971“ bezeichnet – in der Fassung folgender Übereinkommen bei
a) des am 9. Oktober 1978 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung
dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof – im folgenden als „Übereinkommen von 1978“
bezeichnet;
b) des am 25. Oktober 1982 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der
Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll
betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des
Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland – im folgenden als „Übereinkommen von 1982“
bezeichnet;
c) des am 26. Mai 1989 in San Sebastian unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den
Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark,
Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Griechenland – im folgenden als „Übereinkommen von
1989“ bezeichnet.
Titel II
Anpassungen des Übereinkommens von 1968
Artikel 2
In Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 4 des Übereinkommens von
1978, des Art. 3 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 3 des Übereinkommens von 1989 werden
folgende Gedankenstriche eingefügt
a) zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich
„– in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,“;
b) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich
„– in Finnland: Kapitel 10 § 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/
rättegångsbalken);
– in Schweden: Kapitel 10 § 3 Abs. 3 Satz 1 der Prozeßordnung (rättegångsbalken),“.
Artikel 3
In Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 16 des Übereinkommens
von 1978, des Art. 4 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 10 des Übereinkommens von 1989
werden folgende Gedankenstriche eingefügt
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich
„– in Österreich an das Bezirksgericht;“
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich
„– in Finnland an das ,käräjäoikeus/tingsrätt‘;
– in Schweden an das ,Svea hovrätt‘;“.
Artikel 4
(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens
von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von
1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich
„– in Österreich bei dem Bezirksgericht;“,
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich
„– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘;
– in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘;“.
(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens
von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens
von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt
a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich
„– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens
die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;“,
b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich
„– in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘;
– in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘;“.
Artikel 5
In Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 19 des Übereinkommens
von 1978, des Art. 6 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 12 des Übereinkommens von 1989
werden folgende Gedankenstriche eingefügt
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich
„– in Österreich bei dem Bezirksgericht;“,
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich
„– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘;
– in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘;“.
Artikel 6
In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von
1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden
folgende Gedankenstriche eingefügt
a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich
„– in Österreich der Revisionsrekurs;“,
b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich
„– in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘;
– in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘;“.
Artikel 7
In Art. 55 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 24 des Übereinkommens von
1978, des Art. 8 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 18 des Übereinkommens von 1989 werden
in der Aufzählung der Übereinkünfte an der chronologisch entsprechenden Stelle folgende Gedankenstriche
eingefügt
„– das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen
Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 141/1960;
– den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und
öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1960;
– das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen
und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1961;
– den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1962 und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll Kundgemacht in BGBl. Nr. 453/1971;
– das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1966 idF BGBl. Nr. 399/1986;
– das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die
Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden
auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1967;
– das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen
über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen
Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 610/1975 idF BGBl. Nr. 89/1976;
– das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1974;
– das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark,
Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivilsachen;
– das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen
über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 556/1983;
– das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die
Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren
öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 373/1985;
– das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die
Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 118/1988."
Titel III
Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls
Artikel 8
Artikel V des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung
„Artikel V
Die in Art. 6 Nr. 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene
Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht
werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen
werden
– in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für
die Streitverkündung gelten,
– in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.
Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Nr. 2 und des Art. 10
ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel III anerkannt und
vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs. 1
gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.“
Artikel 9
Artikel Va des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls wird wie folgt ergänzt
„Bei den summarischen Verfahren ,betalningsföreläggande‘ (Mahnverfahren) und ,handräckning‘
(Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff ,Gericht‘ auch die schwedische ,kronofogdemyndighet‘ (Amt für
Beitreibung).
Artikel 10
Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt
„Artikel Ve
Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor
Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen
angesehen.“
Titel IV
Anpassungen des Protokolls von 1971
Artikel 11
Art. 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 30 des Übereinkommens von 1978, des
Art. 10 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 24 des Übereinkommens von 1989 wird durch
folgenden Absatz ergänzt
„Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des
Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung
der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989.“
Artikel 12
In Art. 2 Nr. 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 31 des Übereinkommens von 1978,
des Art. 11 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 25 des Übereinkommens von 1989 werden
folgende Gedankenstriche eingefügt
a) zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich
„– in Österreich: der ,Oberste Gerichtshof‘, der ,Verwaltungsgerichtshof‘ und der ,Verfassungsgerichtshof‘,“
b) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich
„–in Finnland: ,korkein oikeus/högsta domstolen‘ und ,korkein hallintooikeus/högsta
förvaltningsdomstolen‘,
– in Schweden: ,Högsta domstolen‘, ,Regeringsrätten‘, ,Arbetsdomstolen‘ und ,Marknadsdomstolen‘,“
Titel V
Übergangsbestimmungen
Artikel 13
(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens
von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden
Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder
aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die
Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten
Staat in Kraft getreten ist.
(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem
Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage
ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des
Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des
vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß
das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des
Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens
übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in
dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.
Titel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift
des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des
Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in dänischer, deutscher, englischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer
Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens
von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in finnischer und
schwedischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von
1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des
Übereinkommens von 1989.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an
dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das
Königreich Schweden ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.
Artikel 17
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und
spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des
Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der
Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN ZU Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneuzig.
Erklärung der Republik Österreich
zu Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Die Republik Österreich erklärt, daß gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem
anderen Vertragsstaat als Österreich ausgefertigt worden sind und einer in dem Hoheitsgebiet der
Republik Österreich befindlichen Person zugestellt werden sollen, von den gerichtlichen Amtspersonen
des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, nicht unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen der
Republik Österreich übersandt werden dürfen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert: Niederlande und Dänemark (ohne Färöer und Grönland).