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167_1998 AT

167. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Frist von zehn Jahren gemäß Abs. 1 Z 1 verlängert sich um Zeiten des Bezuges von

Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 47 angefügt

„(47) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft

und gilt bei erstmaliger Zuerkennung von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf

Arbeitslosengeld, Karenz(urlaubs)geld oder Notstandshilfe gemäß § 34 Abs. 4 in der Fassung vor dem

1. April 1998. § 33 Abs. 2 lit. a in der Fassung vor dem 1. April 1998 ist in diesen Fällen nicht

anzuwenden. Wurde die Gewährung von Notstandshilfe auf Grund des Abs. 40 versagt, hat auf Antrag

eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.“

BGBlPdf 167. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Zöblen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 199 Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinde Zöblen wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 18,075 von der bestehenden Trasse ab, umfährt

den Ortskern von Zöblen im Süden und bindet bei km 19,27 (alt)/km 19,35 (neu) wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Zöblen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 163/95-08 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom

21. Mai 1974, BGBl. Nr. 317/1974, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer

Straße im Bereich der Gemeinden Tannheim, Zöblen und Schattwald aufgehoben.

BGBlPdf 167. Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Art. IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik

Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die

gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in

der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des

Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der

Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der

Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Art. IV Abs. 2 des Protokolls zum

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen,

finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,

schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Präambel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT –

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich

Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens

durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark,

Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den

Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien

und der Portugiesischen Republik beizutreten und zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die

Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) am 16. September 1988 in Lugano das

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1996 geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens

auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens

werden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Titel I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten dem am

27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – im folgenden als

„Übereinkommen von 1968“ bezeichnet – sowie dem am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten

Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof – im folgenden als

„Protokoll von 1971“ bezeichnet – in der Fassung folgender Übereinkommen bei

a) des am 9. Oktober 1978 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des

Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung

dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof – im folgenden als „Übereinkommen von 1978“

bezeichnet;

b) des am 25. Oktober 1982 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der

Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll

betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des

Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland – im folgenden als „Übereinkommen von 1982“

bezeichnet;

c) des am 26. Mai 1989 in San Sebastian unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die

gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den

Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark,

Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens

über den Beitritt der Republik Griechenland – im folgenden als „Übereinkommen von

1989“ bezeichnet.

Titel II

Anpassungen des Übereinkommens von 1968

Artikel 2

In Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 4 des Übereinkommens von

1978, des Art. 3 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 3 des Übereinkommens von 1989 werden

folgende Gedankenstriche eingefügt

a) zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich

„– in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,“;

b) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich

„– in Finnland: Kapitel 10 § 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/

rättegångsbalken);

– in Schweden: Kapitel 10 § 3 Abs. 3 Satz 1 der Prozeßordnung (rättegångsbalken),“.

Artikel 3

In Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 16 des Übereinkommens

von 1978, des Art. 4 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 10 des Übereinkommens von 1989

werden folgende Gedankenstriche eingefügt

a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich

„– in Österreich an das Bezirksgericht;“

b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich

„– in Finnland an das ,käräjäoikeus/tingsrätt‘;

– in Schweden an das ,Svea hovrätt‘;“.

Artikel 4

(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens

von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von

1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt

a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich

„– in Österreich bei dem Bezirksgericht;“,

b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich

„– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘;

– in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘;“.

(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens

von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens

von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt

a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich

„– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens

die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;“,

b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich

„– in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘;

– in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘;“.

Artikel 5

In Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 19 des Übereinkommens

von 1978, des Art. 6 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 12 des Übereinkommens von 1989

werden folgende Gedankenstriche eingefügt

a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich

„– in Österreich bei dem Bezirksgericht;“,

b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich

„– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘;

– in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘;“.

Artikel 6

In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von

1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden

folgende Gedankenstriche eingefügt

a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich

„– in Österreich der Revisionsrekurs;“,

b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich

„– in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘;

– in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘;“.

Artikel 7

In Art. 55 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 24 des Übereinkommens von

1978, des Art. 8 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 18 des Übereinkommens von 1989 werden

in der Aufzählung der Übereinkünfte an der chronologisch entsprechenden Stelle folgende Gedankenstriche

eingefügt

„– das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die

gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen

Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 141/1960;

– den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und

öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1960;

– das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die

gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen

und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1961;

– den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1962 und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll Kundgemacht in BGBl. Nr. 453/1971;

– das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und

öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1966 idF BGBl. Nr. 399/1986;

– das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die

Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden

auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1967;

– das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen

über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen

Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 610/1975 idF BGBl. Nr. 89/1976;

– das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über

die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1974;

– das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark,

Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivilsachen;

– das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen

über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 556/1983;

– das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die

Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren

öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 373/1985;

– das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die

Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 118/1988."

Titel III

Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls

Artikel 8

Artikel V des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung

„Artikel V

Die in Art. 6 Nr. 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene

Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht

werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen

werden

– in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für

die Streitverkündung gelten,

– in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.

Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Nr. 2 und des Art. 10

ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel III anerkannt und

vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs. 1

gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.“

Artikel 9

Artikel Va des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls wird wie folgt ergänzt

„Bei den summarischen Verfahren ,betalningsföreläggande‘ (Mahnverfahren) und ,handräckning‘

(Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff ,Gericht‘ auch die schwedische ,kronofogdemyndighet‘ (Amt für

Beitreibung).

Artikel 10

Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt

„Artikel Ve

Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor

Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen

angesehen.“

Titel IV

Anpassungen des Protokolls von 1971

Artikel 11

Art. 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 30 des Übereinkommens von 1978, des

Art. 10 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 24 des Übereinkommens von 1989 wird durch

folgenden Absatz ergänzt

„Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des

Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs

Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung

der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989.“

Artikel 12

In Art. 2 Nr. 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 31 des Übereinkommens von 1978,

des Art. 11 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 25 des Übereinkommens von 1989 werden

folgende Gedankenstriche eingefügt

a) zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich

„– in Österreich: der ,Oberste Gerichtshof‘, der ,Verwaltungsgerichtshof‘ und der ,Verfassungsgerichtshof‘,“

b) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich

„–in Finnland: ,korkein oikeus/högsta domstolen‘ und ,korkein hallintooikeus/högsta

förvaltningsdomstolen‘,

– in Schweden: ,Högsta domstolen‘, ,Regeringsrätten‘, ,Arbetsdomstolen‘ und ,Marknadsdomstolen‘,“

Titel V

Übergangsbestimmungen

Artikel 13

(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens

von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden

Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder

aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die

Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten

Staat in Kraft getreten ist.

(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem

Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage

ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des

Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des

vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß

das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des

Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens

übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in

dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.

Titel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der

Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift

des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des

Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in dänischer, deutscher, englischer,

französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer

Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens

von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in finnischer und

schwedischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von

1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des

Übereinkommens von 1989.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an

dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das

Königreich Schweden ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.

Artikel 17

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,

französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und

spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des

Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der

Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN ZU Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneuzig.

Erklärung der Republik Österreich

zu Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Die Republik Österreich erklärt, daß gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem

anderen Vertragsstaat als Österreich ausgefertigt worden sind und einer in dem Hoheitsgebiet der

Republik Österreich befindlichen Person zugestellt werden sollen, von den gerichtlichen Amtspersonen

des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, nicht unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen der

Republik Österreich übersandt werden dürfen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert: Niederlande und Dänemark (ohne Färöer und Grönland).

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