167. Verordnung: Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der hinsichtlich der gemeinsamen Marktorganisation
für Obst und Gemüse erlassenen Rechtsakte des Rates oder der Kommission über Erzeugerorganisationen,
insbesondere
1. der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 297,
2. der Verordnung (EG) Nr. 411/97 vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der
Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 62,
3. der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der
Erzeugerorganisationen, ABl. EG Nr. L 62,
4. der Verordnung (EG) Nr. 478/97 der Kommission vom 14. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der vorläufigen
Anerkennung von Erzeugergruppierungen, ABl. EG Nr. L 75.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Wirtschaftsregionen
§ 3. Wirtschaftsregionen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 sind die
Länder.
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 4. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag
sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen,
insbesondere
1. die Satzung der Erzeugerorganisation,
2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie
Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern oder Vermarktern,
3.die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und
Umweltschutz,
4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Name und Sitz der
Mitglieder sowie Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
5. ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen
Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse und zur Anwendung
von umweltfreundlichen Anbauverfahren,
6. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren
Erzeugung der Erzeugerorganisation.
(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
1. juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine
wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und
2. die in den in § 1 genannten Rechtsakten und in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 werden die Mindestanzahl der
Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung wie folgt festgelegt
1. Mindestanzahl
a) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 40,
b) Erzeugerorganisationen für Obst: 20,
c) Erzeugerorganisationen für Gemüse: 20,
d) Erzeugerorganisationen für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse: 20.
2. Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarktbaren Erzeugung oder in Prozent der
durchschnittlichen Gesamterzeugung aus Intensivobstanbau oder erwerbsmäßigen Gemüseanbau
einer Wirtschaftsregion
a) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 6 Millionen ECU oder 33%,
b) Erzeugerorganisationen für Obst: 7 Millionen ECU oder 33%,
c) Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen ECU oder 33%,
d) Erzeugerorganisationen für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse: 3 Millionen ECU oder
33%.
Vorläufige Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 5. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf vorläufige Anerkennung beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu
stellen. Dem Antrag sind neben dem Anerkennungsplan im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 478/97 die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen
anzuschließen, insbesondere die Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6.
(2) Erzeugerorganisationen ist mit Bescheid die vorläufige Anerkennung zu erteilen, wenn sie die
Voraussetzungen nach Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 1 und den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllen.
(3) Die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung wird in
Höhe der Hälfte der in § 4 Abs. 3 genannten Werte festgelegt.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 6. Die Erzeugerorganisationen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Rechnungshofs
(Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder
Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle
automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher,
besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Berichtspflichten
§ 7. (1) Anerkannte oder vorläufig anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft Änderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und der in § 4
Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden.
(2) Gemäß § 4 anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht
vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten
1. eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von
den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die
Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten
sowie nach Ländern, ersichtlich sein muß,
2.eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die
Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten,
ersichtlich sein muß,
3. eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst-
oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger
ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
4. die Angabe der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit
Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,
5. eine Darstellung allfälliger Änderungen der in § 4 Abs. 1 genannten Unterlagen und
6. eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 3.
(3) Abs. 2 gilt für gemäß § 5 anerkannte Erzeugerorganisationen mit der Maßgabe, daß der Bericht
die in Z 1 bis 5 genannten Angaben zu enthalten hat.
Entziehung der Anerkennung
§ 8. Einer anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu
entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Außerkrafttreten
§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl.
Nr. 376/1995, außer Kraft.
(Übersetzung)
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
ERKLÄRUNG
DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 25 DER AM
4. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM
SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994
gemäß Art. 25 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 820/1994 für den Zeitraum vom 3. September 1997
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus
erneuert.
Wien, am 19. August 1997
Schüssel
(Übersetzung)
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
ERKLÄRUNG
DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 46 DER AM
4. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM
SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994
gemäß Art. 46 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 820/1994 für den Zeitraum vom 3. September 1997
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus
erneuert.
Wien, am 19. August 1997
Schüssel
Der Empfang der Erklärungen wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997
bestätigt.