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167. Verordnung: Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 167. Verordnung: Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der hinsichtlich der gemeinsamen Marktorganisation

für Obst und Gemüse erlassenen Rechtsakte des Rates oder der Kommission über Erzeugerorganisationen,

insbesondere

1. der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame

Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 297,

2. der Verordnung (EG) Nr. 411/97 vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der

Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 62,

3. der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der

Erzeugerorganisationen, ABl. EG Nr. L 62,

4. der Verordnung (EG) Nr. 478/97 der Kommission vom 14. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der vorläufigen

Anerkennung von Erzeugergruppierungen, ABl. EG Nr. L 75.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Wirtschaftsregionen

§ 3. Wirtschaftsregionen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 sind die

Länder.

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 4. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag

sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen,

insbesondere

1. die Satzung der Erzeugerorganisation,

2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie

Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern oder Vermarktern,

3.die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und

Umweltschutz,

4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Name und Sitz der

Mitglieder sowie Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,

5. ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen

Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse und zur Anwendung

von umweltfreundlichen Anbauverfahren,

6. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren

Erzeugung der Erzeugerorganisation.

(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1. juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine

wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und

2. die in den in § 1 genannten Rechtsakten und in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 werden die Mindestanzahl der

Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung wie folgt festgelegt

1. Mindestanzahl

a) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 40,

b) Erzeugerorganisationen für Obst: 20,

c) Erzeugerorganisationen für Gemüse: 20,

d) Erzeugerorganisationen für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse: 20.

2. Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarktbaren Erzeugung oder in Prozent der

durchschnittlichen Gesamterzeugung aus Intensivobstanbau oder erwerbsmäßigen Gemüseanbau

einer Wirtschaftsregion

a) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 6 Millionen ECU oder 33%,

b) Erzeugerorganisationen für Obst: 7 Millionen ECU oder 33%,

c) Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen ECU oder 33%,

d) Erzeugerorganisationen für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse: 3 Millionen ECU oder

33%.

Vorläufige Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 5. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf vorläufige Anerkennung beim

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu

stellen. Dem Antrag sind neben dem Anerkennungsplan im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 478/97 die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen

anzuschließen, insbesondere die Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6.

(2) Erzeugerorganisationen ist mit Bescheid die vorläufige Anerkennung zu erteilen, wenn sie die

Voraussetzungen nach Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 1 und den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllen.

(3) Die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung wird in

Höhe der Hälfte der in § 4 Abs. 3 genannten Werte festgelegt.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 6. Die Erzeugerorganisationen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft, der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Rechnungshofs

(Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder

Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle

automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben

auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher,

besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu

erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Berichtspflichten

§ 7. (1) Anerkannte oder vorläufig anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft Änderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und der in § 4

Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden.

(2) Gemäß § 4 anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht

vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten

1. eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von

den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die

Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten

sowie nach Ländern, ersichtlich sein muß,

2.eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen

Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die

Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten,

ersichtlich sein muß,

3. eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst-

oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger

ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,

4. die Angabe der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit

Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,

5. eine Darstellung allfälliger Änderungen der in § 4 Abs. 1 genannten Unterlagen und

6. eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 3.

(3) Abs. 2 gilt für gemäß § 5 anerkannte Erzeugerorganisationen mit der Maßgabe, daß der Bericht

die in Z 1 bis 5 genannten Angaben zu enthalten hat.

Entziehung der Anerkennung

§ 8. Einer anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu

entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Außerkrafttreten

§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl.

Nr. 376/1995, außer Kraft.

BGBlPdf 167. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärungen der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 25 und Art. 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

ERKLÄRUNG

DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 25 DER AM

4. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM

SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994

gemäß Art. 25 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 820/1994 für den Zeitraum vom 3. September 1997

bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus

erneuert.

Wien, am 19. August 1997

Schüssel

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

ERKLÄRUNG

DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 46 DER AM

4. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM

SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994

gemäß Art. 46 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 820/1994 für den Zeitraum vom 3. September 1997

bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus

erneuert.

Wien, am 19. August 1997

Schüssel

Der Empfang der Erklärungen wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997

bestätigt.

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