167. Verordnung: Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet
§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetischen Mitteln gemäß § 5 LMG 1975 sowie den zur Herstellung von
kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.
(2) Ein Zusetzen gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen
Mitteln lediglich in solchen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind,
die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.
§ 2. Die mit Stoffen der Anlagen 2 und 3 hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur den in den
Anlagen 2 und 3 angeführten Beschränkungen (Einschränkungen und Bedingungen) entsprechend in
Verkehr gebracht werden.
§ 3. (1) Es ist verboten, andere Stoffe als jene der Anlage 3 als Konservierungsmittel in kosmetischen
Mitteln zu verwenden.
(2) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 3 als Konservierungsmittel ist nur bis zu den in dieser
Anlage genannten Höchstkonzentrationen erlaubt.
§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung
von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 339/1994, außer Kraft.
(2) Kosmetische Mittel (außer den in Absatz 3 und 4 genannten), die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung in Verkehr gebracht wurden und nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung über das
Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 339/1994, entsprechen,
dürfen bis 30. Juni 1996 in Verkehr belassen werden.
(3) Kosmetische Mittel, die folgenden Stoff enthalten
Anlage 1: Nr. 413
dürfen bis 30. Juni 1996 in Verkehr belassen werden.
(4) Kosmetische Mittel, die folgende Stoffe enthalten
1. Anlage 1: Nr. 414, 415, 416, 417
2. Anlage 3, Zweiter Teil: Nr. 2, 16, 21, 29 und 30
dürfen bis 30. Juni 1996 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 1997 in Verkehr belassen werden.