Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
167_1996 AT

167. Verordnung: Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Verordnung: Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel

Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet

§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetischen Mitteln gemäß § 5 LMG 1975 sowie den zur Herstellung von

kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.

(2) Ein Zusetzen gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen

Mitteln lediglich in solchen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind,

die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.

§ 2. Die mit Stoffen der Anlagen 2 und 3 hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur den in den

Anlagen 2 und 3 angeführten Beschränkungen (Einschränkungen und Bedingungen) entsprechend in

Verkehr gebracht werden.

§ 3. (1) Es ist verboten, andere Stoffe als jene der Anlage 3 als Konservierungsmittel in kosmetischen

Mitteln zu verwenden.

(2) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 3 als Konservierungsmittel ist nur bis zu den in dieser

Anlage genannten Höchstkonzentrationen erlaubt.

§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung

von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 339/1994, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel (außer den in Absatz 3 und 4 genannten), die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung in Verkehr gebracht wurden und nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung über das

Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 339/1994, entsprechen,

dürfen bis 30. Juni 1996 in Verkehr belassen werden.

(3) Kosmetische Mittel, die folgenden Stoff enthalten

Anlage 1: Nr. 413

dürfen bis 30. Juni 1996 in Verkehr belassen werden.

(4) Kosmetische Mittel, die folgende Stoffe enthalten

1. Anlage 1: Nr. 414, 415, 416, 417

2. Anlage 3, Zweiter Teil: Nr. 2, 16, 21, 29 und 30

dürfen bis 30. Juni 1996 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 1997 in Verkehr belassen werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →