167. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, in der Fassung BGBl. Nr. 448/1990 wird verordnet
Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 75/1992, wird wie folgt geändert
§ 9 Abs. 1 lautet
„§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästeblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aufzuweisen und können dem Gästeblatt in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästeblatt einzutragen sind — mit Ausnahme der Angaben zum Reisedokument — auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden. Statistische Meldeblätter, die Gästebüchern angeschlossen sind, welche vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen weiterverwendet werden."