167. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. I des Schrottlenkungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 428, in der durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 338/1988 geänderten Fassung des Art. II
dieses Bundesgesetzes und in der Fassung des Art. II
des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,
sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis
zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG in der
Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in
diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes
gemäß Art. 102 Abs. 1 des B-VG —
nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft im übertragenen
Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 16
Abs. 3 vom Schrottverband der österreichischen
Stahl- und Eisenwerke Gesellschaft m. b. H. als
Bundesbehörden unmittelbar vollzogen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Schrottlenkungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 428,
geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1988,
wird wie folgt geändert
§ 6 lautet
„§ 6. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat einem Schrotthändler, der die
Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers vor dem
1. Juli 1978 noch nicht ausgeübt hat, auf Antrag die
Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines
Werkbelieferungshändlers zu erteilen, wenn der
Schrotthändler in den unmittelbar vorangegangenen
zehn Kalendervierteljahren
a) ständig unlegierten Eisenschrott wenigstens in
der Höhe eines Zwölftels seines jeweiligen
Vorjahresabsatzes auf Lager gehalten hat und
b) nur solchen unlegierten Eisenschrott gemäß
§ 10 geliefert hat, der weder Beimengungen
oder Zusammensetzungen, die eine Explosionsgefahr
für die Anlagen eines Schrottverbrauchs
oder Gefahren für die körperliche
Sicherheit der dort Beschäftigten verursachen
können, noch stahlschädliche Beimengungen
aufgewiesen hat.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat einem Schrotthändler die
Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als
Werkbelieferungshändler zu entziehen, wenn dieser
a) durch seine Tätigkeit als Werkbelieferungshändler
unlegierten Eisenschrott, der eine
Explosionsgefahr für die Anlagen eines
Schrottverbrauchers oder eine Gefahr für die
körperliche Sicherheit der dort Beschäftigten
verursachen hätte können, oder unlegierten
Eisenschrott mit stahlschädlichen Beimengungen
geliefert hat,
b) unlegierten Eisenschrott länger als sechs
Monate nicht in dem in Abs. 1 lit. a
bestimmten Ausmaß auf Lager gehalten hat,
oder
c) nicht mehr Mitglied eines Landesgremiums
des Handels mit Alt- und Abfallstoffen ist."
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.