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167_1991 AT

167. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. I des Schrottlenkungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 428, in der durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 338/1988 geänderten Fassung des Art. II

dieses Bundesgesetzes und in der Fassung des Art. II

des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,

sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis

zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG in der

Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in

diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes

gemäß Art. 102 Abs. 1 des B-VG —

nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft im übertragenen

Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 16

Abs. 3 vom Schrottverband der österreichischen

Stahl- und Eisenwerke Gesellschaft m. b. H. als

Bundesbehörden unmittelbar vollzogen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Schrottlenkungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 428,

geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1988,

wird wie folgt geändert

§ 6 lautet

„§ 6. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat einem Schrotthändler, der die

Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers vor dem

1. Juli 1978 noch nicht ausgeübt hat, auf Antrag die

Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines

Werkbelieferungshändlers zu erteilen, wenn der

Schrotthändler in den unmittelbar vorangegangenen

zehn Kalendervierteljahren

a) ständig unlegierten Eisenschrott wenigstens in

der Höhe eines Zwölftels seines jeweiligen

Vorjahresabsatzes auf Lager gehalten hat und

b) nur solchen unlegierten Eisenschrott gemäß

§ 10 geliefert hat, der weder Beimengungen

oder Zusammensetzungen, die eine Explosionsgefahr

für die Anlagen eines Schrottverbrauchs

oder Gefahren für die körperliche

Sicherheit der dort Beschäftigten verursachen

können, noch stahlschädliche Beimengungen

aufgewiesen hat.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat einem Schrotthändler die

Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als

Werkbelieferungshändler zu entziehen, wenn dieser

a) durch seine Tätigkeit als Werkbelieferungshändler

unlegierten Eisenschrott, der eine

Explosionsgefahr für die Anlagen eines

Schrottverbrauchers oder eine Gefahr für die

körperliche Sicherheit der dort Beschäftigten

verursachen hätte können, oder unlegierten

Eisenschrott mit stahlschädlichen Beimengungen

geliefert hat,

b) unlegierten Eisenschrott länger als sechs

Monate nicht in dem in Abs. 1 lit. a

bestimmten Ausmaß auf Lager gehalten hat,

oder

c) nicht mehr Mitglied eines Landesgremiums

des Handels mit Alt- und Abfallstoffen ist."

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

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