167. Verordnung: Graveur- und Guillocheur-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfungsordnung
für das Handwerk der Graveure und Guillocheure
ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Entwerfen von Arbeitsvorlagen,
2. Auswählen der geeigneten Materialien für
Werkstücke,
3. Übertragen von Vorlagen auf Werkstücke
durch Anreißen, Pausen, Zeichnen oder
Kopieren,
4. Vorbereiten von Werkstücken,
5. Durchführen von Graveurarbeiten mittels
Handgravur und maschineller Gravur, Ziselieren
oder Guillochieren und erforderlichen
Nacharbeiten,
6. Anwenden elektronisch gesteuerter oder chemischer
Verfahren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 16 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen
(§ 5) sowie Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken.
Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom
Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in einer
Stunde, im Gegenstand Fachzeichnen in eineinhalb
Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer
halben Stunde erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen
nach eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
nach zwei Stunden und im Gegenstand
Fachkalkulation nach einer Stünde zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 7), Arbeitskunde
(§ 8) sowie Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu
erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger
als eine Stunde dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
2. Prozentrechnungen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Lesen von technischen Zeichnungen,
2. Entwerfen von Monogrammen,
3. Freihandzeichnen.
Fachkalkulation
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation
hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Zergliedern der Arbeitsvorgänge,
2. Feststellen der notwendigen Arbeitszeit und
des Materialverbrauches.
Werkstoffkunde
§ 7. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Eigenschaften der zu verwendenden Metalle,
2. Eigenschaften der zu verwendenden Kunststoffe
und anderen einschlägigen Materialien
(zB Email).
Arbeitskunde
§ 8. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Heraldik,
2. Maßeinheiten, Meßwerkzeuge,
3. Punzierung,
4. Grundkenntnisse der wesentlichen Bearbeitungstechniken
wie Damaszieren, Emaillieren,
Radieren,
5. Einschlägige chemische Grundbegriffe,
6. Härten,
7. Löten,
8. Graviermaschinen, deren Anwendung und
verschiedene Systeme.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten
zu stellen
1. Sicherheitstechnische Vorschriften,
2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
3. Vorschriften über den Umgang mit Säuren
und Giften.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1989 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Graveure und Guillocheure beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf
des 31. Juli 1989 außer Kraft.