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167_1989 AT

167. Verordnung: Graveur- und Guillocheur-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Verordnung: Graveur- und Guillocheur-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfungsordnung

für das Handwerk der Graveure und Guillocheure

ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Entwerfen von Arbeitsvorlagen,

2. Auswählen der geeigneten Materialien für

Werkstücke,

3. Übertragen von Vorlagen auf Werkstücke

durch Anreißen, Pausen, Zeichnen oder

Kopieren,

4. Vorbereiten von Werkstücken,

5. Durchführen von Graveurarbeiten mittels

Handgravur und maschineller Gravur, Ziselieren

oder Guillochieren und erforderlichen

Nacharbeiten,

6. Anwenden elektronisch gesteuerter oder chemischer

Verfahren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen

(§ 5) sowie Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken.

Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom

Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in einer

Stunde, im Gegenstand Fachzeichnen in eineinhalb

Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer

halben Stunde erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen

nach eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

nach zwei Stunden und im Gegenstand

Fachkalkulation nach einer Stünde zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 7), Arbeitskunde

(§ 8) sowie Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu

erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger

als eine Stunde dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu

umfassen

1. Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,

2. Prozentrechnungen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu

umfassen

1. Lesen von technischen Zeichnungen,

2. Entwerfen von Monogrammen,

3. Freihandzeichnen.

Fachkalkulation

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation

hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu

umfassen

1. Zergliedern der Arbeitsvorgänge,

2. Feststellen der notwendigen Arbeitszeit und

des Materialverbrauches.

Werkstoffkunde

§ 7. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Eigenschaften der zu verwendenden Metalle,

2. Eigenschaften der zu verwendenden Kunststoffe

und anderen einschlägigen Materialien

(zB Email).

Arbeitskunde

§ 8. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Heraldik,

2. Maßeinheiten, Meßwerkzeuge,

3. Punzierung,

4. Grundkenntnisse der wesentlichen Bearbeitungstechniken

wie Damaszieren, Emaillieren,

Radieren,

5. Einschlägige chemische Grundbegriffe,

6. Härten,

7. Löten,

8. Graviermaschinen, deren Anwendung und

verschiedene Systeme.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten

zu stellen

1. Sicherheitstechnische Vorschriften,

2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

3. Vorschriften über den Umgang mit Säuren

und Giften.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1989 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Graveure und Guillocheure beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf

des 31. Juli 1989 außer Kraft.

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