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167_1988 AT

167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland — von

dem Wunsche geleitet, den Personenverkehr zwischen

den Grenzzonen weiter zu erleichtern —

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen legt die Grenzzonen als

grenznahe Gebiete der beiden Staaten fest und

regelt die Erleichterungen des Grenzübertritts und

des Aufenthalts.

(2) Die Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens

umfassen

in der Republik Österreich

in Oberösterreich

die Bezirke Rohrbach, Schärding, Grieskirchen,

Ried im Innkreis und Braunau am Inn;

in Salzburg

die Bezirke Salzburg-Umgebung, Stadt Salzburg,

Hallein, St. Johann im Pongau und Zell am See;

in Tirol

die Bezirke Kufstein, Kitzbühel, Schwaz, Innsbruck-Land,

Innsbruck-Stadt, Imst, Landeck und

Reutte;

in Vorarlberg

das Landesgebiet;

in der Bundesrepublik Deutschland

in Bayern

die Landkreise Freyung-Grafenau, Passau, Rottal-

Inn, Altötting, Berchtesgadener Land, Traunstein,

Rosenheim, Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen,

Weilheim-Schongau, Garmisch-Partenkirchen,

Ostallgäu, Oberallgäu und Lindau (Bodensee)

sowie die kreisfreien Gemeinden

Passau, Rosenheim, Kaufbeuren und Kempten (Allgäu);

in Baden-Württemberg

die Landkreise Ravensburg, Bodenseekreis und

Konstanz.

Artikel 2

Grenzkarte

(1) Die Grenzkarte berechtigt den Inhaber, die

Grenze an den zugelassenen Grenzübergangsstellen

und innerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten

beliebig oft zu überschreiten und sich jeweils bis zu

sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates

aufzuhalten. Dies gilt auch für die Aufnahme und

Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn sie nach

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen

Staates zulässig ist.

(2) Die Grenzkarte wird von der zuständigen

Behörde des Wohnsitzstaats nach dem Muster der

Anlage A ausgestellt.

(3) Die Grenzkarte für Angehörige von Drittländern

und Staatenlose bedarf der Gegenzeichnung

durch die zuständige Behörde des anderen Staates.

Die Gegenzeichnung kann ohne Angabe von Gründen

verweigert werden.

(4) Kinder unter 16 Jahren können in die Grenzkarte

eines oder beider Elternteile oder eines sonstigen

gesetzlichen Vertreters miteingetragen werden,

wobei die für die Miteintragung in Reisepässe geltenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften sinngemäß

anzuwenden sind.

(5) Die Grenzkarte kann mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu fünf Jahren ausgestellt und bis zu einer

Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert werden.

Bei Angehörigen von Drittländern und Staatenlosen

darf die Gültigkeitsdauer der Grenzkarte die

der Aufenthaltserlaubnis des Wohnsitzstaates nicht

überschreiten.

(6) Die Grenzkarte einer Person, die im Zollgrenzbezirk

der Republik Österreich beziehungsweise

in der Zollgrenzzone der Bundesrepublik

Deutschland ihren Wohnsitz hat, wird mit dem

Zusatz „Z. G." versehen.

Artikel 3

Personenkreis

(1) Grenzkarten können ausgestellt werden für

Angehörige der beiden Staaten, die in der Grenzzone

wohnen, sowie für Angehörige von Drittländern

und Staatenlose, die seit mindestens sechs

Monaten in der Grenzzone wohnen und zum Aufenthalt

im Wohnsitzstaat berechtigt sind. Wer

Angehöriger eines der beiden Staaten im Sinne dieses

Abkommens ist, bestimmt sich nach dem Recht

dieses Staates.

(2) Grenzkarten können ferner ausgestellt werden

für Personen ohne Rücksicht auf die Dauer

ihres Aufenthaltes in der Grenzzone, wenn diese

a) beabsichtigen, sich in der Grenzzone des

anderen Staates zur Bewirtschaftung von

Grundstücken oder zur Ausübung von Jagd- oder

Fischereirechten aufzuhalten und ein

berechtigtes Interesse nachweisen, die

Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen

oder außerhalb der festgesetzten

Öffnungszeiten zu überschreiten,

oder

b) als Angehörige eines der beiden Staaten ihren

Arbeitsplatz in der Grenzzone des anderen

Staates haben und mindestens einmal in der

Woche heimkehren.

Das gleiche gilt für Familienmitglieder der unter

a) genannten Personen.

Artikel 4

Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen

oder außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten

(1) Inhabern von Grenzkarten, die ein berechtigtes

Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der

zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb

der festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten,

kann die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates

die hierfür erforderliche Erlaubnis durch

Eintragung der für den Grenzübertritt zugelassenen

Stellen und Zeiten in die Grenzkarte erteilen,

soweit öffentliche Belange oder Interessen dem

nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann befristet,

unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden

werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.

Die Erlaubnis kann unabhängig von der Gültigkeitsdauer

der Grenzkarte jederzeit widerrufen

werden.

(2) Die Erlaubnis bedarf der Gegenzeichnung

durch die zuständige Behörde des anderen Staates.

Artikel 5

Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen

Bewirtschaftung

(1) Eigentümern und Nutzungsberechtigten

grenzdurchschnittener oder grenznaher land- oder

forstwirtschaftlicher Grundstücke, ihren Familienmitgliedern

und Arbeitskräften ist, wenn sie einen

amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der

Grenzübertritt innerhalb dieser Grundstücke oder

auf direktem Wege zu diesen Grundstücken zu

ihrer Bewirtschaftung gestattet. Sie dürfen sich

jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das

Gebiet des anderen Staates begeben.

(2) Absatz 1 gilt für Angehörige von Drittländern

und Staatenlose nur dann, wenn sie in keinem

der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen.

Artikel 6

Grenzübertritt aus dienstlichen Gründen

(1) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung und

Angehörige der öffentlichen Verkehrsbetriebe der

beiden Staaten, die auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen oder auf Grund innerstaatlichen

Rechts des anderen Staates in dessen Grenzzone

dienstlich tätig werden dürfen, können zu diesem

Zweck die Grenze mit einem von ihrer Dienststelle

ausgestellten Lichtbildausweis überschreiten und

sich für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Grenzzone

aufhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Militärpersonen.

Artikel 7

Grenzübertritt in Notfällen

In Unglücks- und Katastrophenfällen sowie in

sonstigen Notfällen dürfen Sanitätspersonen, Feuerwehrleute,

Bergführer und sonstige Rettungsmannschaften

sowie die Betroffenen die Grenze

ohne jegliches Grenzübertrittspapier an jeder Stelle

überschreiten, um Hilfe zu leisten oder in Anspruch

zu nehmen.

Artikel 8

Ausflugsschein

(1) Angehörigen der beiden Staaten sowie Angehörigen

von Drittländern und Staatenlose, die in

keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht

unterliegen, kann, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz

haben, von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaats

ein Ausflugsschein nach dem Muster

der Anlage B ausgestellt werden.

(2) Für den gemeinsamen Grenzübertritt von

mindestens fünf Angehörigen der beiden Staaten

sowie von Angehörigen von Drittländern und Staatenlosen,

die in keinem der beiden Staaten der

Sichtvermerkspflicht unterliegen, kann ein Sammelausflugsschein

nach dem Muster der Anlage C ausgestellt

werden.

(3) Für die Ausstellung eines Ausflugsscheines an

Kinder unter 16 Jahren und für die Eintragung solcher

Kinder in den Ausflugsschein einer anderen

Person oder in einen Sammelausflugsschein ist die

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Von der Zustimmung kann bei der Eintragung

in den Ausflugsschein einer anderen Person oder in

einen Sammelausflugsschein abgesehen werden,

wenn Grund zur Annahme besteht, daß der gesetzliche

Vertreter mit der Eintragung einverstanden

ist.

(4) Der Ausflugsschein und der Sammelausflugsschein

sind 30 Tage gültig. Während ihrer Gültigkeitsdauer

berechtigen sie in Verbindung mit einem

amtlichen Lichtbildausweis zum mehrmaligen

Grenzübertritt und zum Aufenthalt in der Grenzzone

des anderen Staates. Kinder unter 16 Jahren,

die im Ausflugsschein einer anderen Person oder in

einem Sammelausflugsschein eingetragen sind,

benötigen keinen amtlichen Lichtbildausweis.

Artikel 9

Touristenzonen

(1) Um die Ausübung des Wander-, Rad-, Berg-,

Winter- und Wassersports sowie der Sportfischerei

in den Grenzzonen weitgehend zu erleichtern, werden

innerhalb der Grenzzonen, insbesondere im

alpinen Bereich, Touristenzonen errichtet; ihr

Umfang wird durch die zuständigen Behörden beider

Staaten festgelegt.

(2) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige

von Drittländern und Staatenlose, die in keinem

der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht

unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den Grenzübertritt

gültiges Dokument mit sich führen, innerhalb

der Touristenzonen die Grenze überall überschreiten

und sich in der Touristenzone bis zu sieben

Tagen aufhalten.

(3) Ist die Rückkehr innerhalb der Touristenzone

nicht mehr zumutbar, darf sie über den nächsten

gemeinsamen Grenzübergang erfolgen.

(4) Die Touristenzonen sind ortsüblich bekanntzumachen.

Artikel 10

Grenzübertritt auf Wanderwegen

(1) Die beiden Staaten errichten grenzüberschreitende

Wanderwege für Fuß-, Ski- und Radwanderer.

Die zuständigen Behörden beider Staaten

legen die Stellen fest, an denen der Grenzübertritt

erfolgen kann.

(2) Angehörige beider Staaten sowie Angehörige

von Drittländern und Staatenlose, die in keinem

der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen,

dürfen die Grenze als Wanderer auf den

dafür bestimmten Wegen überschreiten und sich in

der Grenzzone des Nachbarstaats bis zu sieben

Tagen aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt

gültiges Dokument mit sich führen.

(3) Die Wanderwege sind ortsüblich bekanntzumachen.

Artikel 11

Grenzübertritt in Grenzgewässern

(1) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige

von Drittländern und Staatenlose, die in keinem

der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht

unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den Grenzübertritt

gültiges Dokument mit sich führen, bei der

Ausübung des Wassersports oder der Fischerei in

Grenzgewässern die Grenze überschreiten und sich

in der Grenzzone des anderen Staats bis zu sieben

Tagen aufhalten.

(2) Grenzgewässer sind fließende oder stehende

Gewässer, in denen die Grenze verläuft oder die

von der Grenze durchschnitten werden.

Artikel 12

Grenzverkehr auf dem Bodensee

(1) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige

von Drittländern und Staatenlose, die in keinem

der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht

unterliegen, dürfen am Bodensee auch außerhalb

der zugelassenen Grenzübergangsstellen und

außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten mit

Wasserfahrzeugen, die nicht der gewerbsmäßigen

Personen- oder Güterbeförderung dienen, auf dem

Gebiet der beiden Staaten landen oder ablegen und

sich bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des

anderen Staates aufhalten, wenn sie ein für den

Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen.

(2) Die beiden Staaten können das Landen und

Ablegen nach Absatz 1 von der Erteilung einer

Erlaubnis auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften

abhängig machen.

Artikel 13

Mitführungspflicht

Die für den Grenzübertritt nach diesem Abkommen

jeweils erforderlichen Dokumente sind mitzuführen

und auf Verlangen den für die Grenzkontrolle

zuständigen Bediensteten zur Prüfung auszuhändigen.

Beim Ausflugsschein oder Sammelausflugsschein

gilt dies auch für den amtlichen Lichtbildausweis.

Artikel 14

Versagung und Entziehung von Dokumenten

(1) Die Ausstellung einer Grenzkarte, eines Ausflugsscheins,

eines Sammelausflugsscheins und

einer Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 oder die

Eintragung in einen Sammelausflugsschein ist zu

versagen, wenn

a) nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen

wäre oder

b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

der Antragsteller oder die in den Sammelausflugsschein

einzutragenden Personen bei

einem Aufenthalt im anderen Staat gegen

dessen Rechtsvorschriften verstoßen werden

oder

c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

der Antragsteller oder die einzutragenden

Personen die ihnen mit dem Dokument

erteilte Erlaubnis mißbräuchlich benutzen

werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente und

die Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 können eingezogen

werden, wenn Tatsachen eintreten oder

nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung

rechtfertigen. Sie sind ferner zu entziehen,

wenn die zuständige Behörde des anderen Staates

dies verlangt.

(3) Bei Mißbrauch können die zuständigen

Behörden und die für die Grenzkontrolle zuständigen

Bediensteten Grenzkarten und Ausflugsscheine

vorläufig einbehalten. Einbehaltene Dokumente

sind unter Angabe des Grundes unverzüglich der

Behörde zu übersenden, die sie ausgestellt hat.

Diese hat über die Entziehung zu entscheiden.

Artikel 15

Rückübernahme von Personen

Die beiden Staaten werden Personen, die auf

Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des

anderen Staates eingereist sind, jederzeit formlos

zurücknehmen.

Artikel 16

Vorbehaltene Rechtsvorschriften

Die Rechtsvorschriften beider Staaten über

1. die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung

und Abschiebung,

2. das Asylwesen,

3. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und

4. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und

Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,

bleiben unberührt.

Artikel 17

Vorübergehende Aussetzung des Abkommens

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses

Abkommens mit Ausnahme des Artikels 15 vorübergehend

ganz oder teilweise aussetzen. Die

Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich

auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 18

Berlin-Klausel

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 19

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt

haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Abkommen wird für die Dauer eines

Jahres geschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils

ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor

Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege schriftlich

gekündigt wird.

(3) Die Kündigung läßt die Verpflichtung zur

Rückübernahme gemäß Artikel 15 unberührt.

Artikel 20

Schlußbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

treten das Abkommen vom 15. September 1954

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Österreich über den Kleinen Grenzverkehr

Kundgemacht in BGBl. Nr. 115/1956 und das Abkommen vom 10. Mai 1955 zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs Kundgemacht in BGBl. Nr. 116/1956

außer Kraft.

(2) Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik

Deutschland im Rahmen des Kleinen

Grenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik

Deutschland einerseits und der Schweiz sowie dem

Fürstentum Liechtenstein andererseits ausgestellten

Grenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine

berechtigen zur Durchreise durch das

Land Vorarlberg, sofern der Inhaber eines solchen

Dokuments in der Republik Österreich nicht der

Sichtvermerkspflicht unterliegt.

(3) Die von den zuständigen österreichischen

Behörden im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs

zwischen der Republik Österreich einerseits und

der Schweiz sowie dem Fürstentum Liechtenstein

andererseits ausgestellten Grenzkarten, Ausflugsscheine

und Sammelausflugsscheine berechtigen

zur Durchreise durch die Landkreise Lindau

(Bodensee), Bodenseekreis und Konstanz, sofern

der Inhaber eines solchen Dokuments in der Bundesrepublik

Deutschland nicht der Sichtvermerkspflicht

unterliegt.

(4) Auf Grund des gemäß Absatz 1 außer Kraft

getretenen Abkommens vom 15. September 1954

ausgestellte Grenzkarten bleiben gültig; ihre Gültigkeitsdauer

darf nicht verlängert werden.

(5) Die nach Artikel 5 Absatz 2 des außer Kraft

getretenen Abkommens vom 10. Mai 1955 über die

Erleichterung des Ausflugsverkehrs vereinbarten

Grenzabschnitte bestehen als Touristenzonen im

Sinne des Artikels 9 dieses Abkommens fort.

Geschehen zu Wien, am 18. März 1986, in zwei

Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich

Leopold Gratz m. p.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Hans-Dietrich Genscher m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. Dezember 1987 und 18. Jänner

1988 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 1 mit 1. April 1988 in Kraft.

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