167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland — von
dem Wunsche geleitet, den Personenverkehr zwischen
den Grenzzonen weiter zu erleichtern —
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen legt die Grenzzonen als
grenznahe Gebiete der beiden Staaten fest und
regelt die Erleichterungen des Grenzübertritts und
des Aufenthalts.
(2) Die Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens
umfassen
in der Republik Österreich
in Oberösterreich
die Bezirke Rohrbach, Schärding, Grieskirchen,
Ried im Innkreis und Braunau am Inn;
in Salzburg
die Bezirke Salzburg-Umgebung, Stadt Salzburg,
Hallein, St. Johann im Pongau und Zell am See;
in Tirol
die Bezirke Kufstein, Kitzbühel, Schwaz, Innsbruck-Land,
Innsbruck-Stadt, Imst, Landeck und
Reutte;
in Vorarlberg
das Landesgebiet;
in der Bundesrepublik Deutschland
in Bayern
die Landkreise Freyung-Grafenau, Passau, Rottal-
Inn, Altötting, Berchtesgadener Land, Traunstein,
Rosenheim, Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen,
Weilheim-Schongau, Garmisch-Partenkirchen,
Ostallgäu, Oberallgäu und Lindau (Bodensee)
sowie die kreisfreien Gemeinden
Passau, Rosenheim, Kaufbeuren und Kempten (Allgäu);
in Baden-Württemberg
die Landkreise Ravensburg, Bodenseekreis und
Konstanz.
Artikel 2
Grenzkarte
(1) Die Grenzkarte berechtigt den Inhaber, die
Grenze an den zugelassenen Grenzübergangsstellen
und innerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten
beliebig oft zu überschreiten und sich jeweils bis zu
sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates
aufzuhalten. Dies gilt auch für die Aufnahme und
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn sie nach
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen
Staates zulässig ist.
(2) Die Grenzkarte wird von der zuständigen
Behörde des Wohnsitzstaats nach dem Muster der
Anlage A ausgestellt.
(3) Die Grenzkarte für Angehörige von Drittländern
und Staatenlose bedarf der Gegenzeichnung
durch die zuständige Behörde des anderen Staates.
Die Gegenzeichnung kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(4) Kinder unter 16 Jahren können in die Grenzkarte
eines oder beider Elternteile oder eines sonstigen
gesetzlichen Vertreters miteingetragen werden,
wobei die für die Miteintragung in Reisepässe geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften sinngemäß
anzuwenden sind.
(5) Die Grenzkarte kann mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu fünf Jahren ausgestellt und bis zu einer
Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert werden.
Bei Angehörigen von Drittländern und Staatenlosen
darf die Gültigkeitsdauer der Grenzkarte die
der Aufenthaltserlaubnis des Wohnsitzstaates nicht
überschreiten.
(6) Die Grenzkarte einer Person, die im Zollgrenzbezirk
der Republik Österreich beziehungsweise
in der Zollgrenzzone der Bundesrepublik
Deutschland ihren Wohnsitz hat, wird mit dem
Zusatz „Z. G." versehen.
Artikel 3
Personenkreis
(1) Grenzkarten können ausgestellt werden für
Angehörige der beiden Staaten, die in der Grenzzone
wohnen, sowie für Angehörige von Drittländern
und Staatenlose, die seit mindestens sechs
Monaten in der Grenzzone wohnen und zum Aufenthalt
im Wohnsitzstaat berechtigt sind. Wer
Angehöriger eines der beiden Staaten im Sinne dieses
Abkommens ist, bestimmt sich nach dem Recht
dieses Staates.
(2) Grenzkarten können ferner ausgestellt werden
für Personen ohne Rücksicht auf die Dauer
ihres Aufenthaltes in der Grenzzone, wenn diese
a) beabsichtigen, sich in der Grenzzone des
anderen Staates zur Bewirtschaftung von
Grundstücken oder zur Ausübung von Jagd- oder
Fischereirechten aufzuhalten und ein
berechtigtes Interesse nachweisen, die
Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen
oder außerhalb der festgesetzten
Öffnungszeiten zu überschreiten,
oder
b) als Angehörige eines der beiden Staaten ihren
Arbeitsplatz in der Grenzzone des anderen
Staates haben und mindestens einmal in der
Woche heimkehren.
Das gleiche gilt für Familienmitglieder der unter
a) genannten Personen.
Artikel 4
Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen
oder außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten
(1) Inhabern von Grenzkarten, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der
zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb
der festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten,
kann die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates
die hierfür erforderliche Erlaubnis durch
Eintragung der für den Grenzübertritt zugelassenen
Stellen und Zeiten in die Grenzkarte erteilen,
soweit öffentliche Belange oder Interessen dem
nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann befristet,
unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden
werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
Die Erlaubnis kann unabhängig von der Gültigkeitsdauer
der Grenzkarte jederzeit widerrufen
werden.
(2) Die Erlaubnis bedarf der Gegenzeichnung
durch die zuständige Behörde des anderen Staates.
Artikel 5
Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung
(1) Eigentümern und Nutzungsberechtigten
grenzdurchschnittener oder grenznaher land- oder
forstwirtschaftlicher Grundstücke, ihren Familienmitgliedern
und Arbeitskräften ist, wenn sie einen
amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der
Grenzübertritt innerhalb dieser Grundstücke oder
auf direktem Wege zu diesen Grundstücken zu
ihrer Bewirtschaftung gestattet. Sie dürfen sich
jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das
Gebiet des anderen Staates begeben.
(2) Absatz 1 gilt für Angehörige von Drittländern
und Staatenlose nur dann, wenn sie in keinem
der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen.
Artikel 6
Grenzübertritt aus dienstlichen Gründen
(1) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung und
Angehörige der öffentlichen Verkehrsbetriebe der
beiden Staaten, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen oder auf Grund innerstaatlichen
Rechts des anderen Staates in dessen Grenzzone
dienstlich tätig werden dürfen, können zu diesem
Zweck die Grenze mit einem von ihrer Dienststelle
ausgestellten Lichtbildausweis überschreiten und
sich für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Grenzzone
aufhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Militärpersonen.
Artikel 7
Grenzübertritt in Notfällen
In Unglücks- und Katastrophenfällen sowie in
sonstigen Notfällen dürfen Sanitätspersonen, Feuerwehrleute,
Bergführer und sonstige Rettungsmannschaften
sowie die Betroffenen die Grenze
ohne jegliches Grenzübertrittspapier an jeder Stelle
überschreiten, um Hilfe zu leisten oder in Anspruch
zu nehmen.
Artikel 8
Ausflugsschein
(1) Angehörigen der beiden Staaten sowie Angehörigen
von Drittländern und Staatenlose, die in
keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht
unterliegen, kann, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz
haben, von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaats
ein Ausflugsschein nach dem Muster
der Anlage B ausgestellt werden.
(2) Für den gemeinsamen Grenzübertritt von
mindestens fünf Angehörigen der beiden Staaten
sowie von Angehörigen von Drittländern und Staatenlosen,
die in keinem der beiden Staaten der
Sichtvermerkspflicht unterliegen, kann ein Sammelausflugsschein
nach dem Muster der Anlage C ausgestellt
werden.
(3) Für die Ausstellung eines Ausflugsscheines an
Kinder unter 16 Jahren und für die Eintragung solcher
Kinder in den Ausflugsschein einer anderen
Person oder in einen Sammelausflugsschein ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Von der Zustimmung kann bei der Eintragung
in den Ausflugsschein einer anderen Person oder in
einen Sammelausflugsschein abgesehen werden,
wenn Grund zur Annahme besteht, daß der gesetzliche
Vertreter mit der Eintragung einverstanden
ist.
(4) Der Ausflugsschein und der Sammelausflugsschein
sind 30 Tage gültig. Während ihrer Gültigkeitsdauer
berechtigen sie in Verbindung mit einem
amtlichen Lichtbildausweis zum mehrmaligen
Grenzübertritt und zum Aufenthalt in der Grenzzone
des anderen Staates. Kinder unter 16 Jahren,
die im Ausflugsschein einer anderen Person oder in
einem Sammelausflugsschein eingetragen sind,
benötigen keinen amtlichen Lichtbildausweis.
Artikel 9
Touristenzonen
(1) Um die Ausübung des Wander-, Rad-, Berg-,
Winter- und Wassersports sowie der Sportfischerei
in den Grenzzonen weitgehend zu erleichtern, werden
innerhalb der Grenzzonen, insbesondere im
alpinen Bereich, Touristenzonen errichtet; ihr
Umfang wird durch die zuständigen Behörden beider
Staaten festgelegt.
(2) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige
von Drittländern und Staatenlose, die in keinem
der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht
unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den Grenzübertritt
gültiges Dokument mit sich führen, innerhalb
der Touristenzonen die Grenze überall überschreiten
und sich in der Touristenzone bis zu sieben
Tagen aufhalten.
(3) Ist die Rückkehr innerhalb der Touristenzone
nicht mehr zumutbar, darf sie über den nächsten
gemeinsamen Grenzübergang erfolgen.
(4) Die Touristenzonen sind ortsüblich bekanntzumachen.
Artikel 10
Grenzübertritt auf Wanderwegen
(1) Die beiden Staaten errichten grenzüberschreitende
Wanderwege für Fuß-, Ski- und Radwanderer.
Die zuständigen Behörden beider Staaten
legen die Stellen fest, an denen der Grenzübertritt
erfolgen kann.
(2) Angehörige beider Staaten sowie Angehörige
von Drittländern und Staatenlose, die in keinem
der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen,
dürfen die Grenze als Wanderer auf den
dafür bestimmten Wegen überschreiten und sich in
der Grenzzone des Nachbarstaats bis zu sieben
Tagen aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt
gültiges Dokument mit sich führen.
(3) Die Wanderwege sind ortsüblich bekanntzumachen.
Artikel 11
Grenzübertritt in Grenzgewässern
(1) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige
von Drittländern und Staatenlose, die in keinem
der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht
unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den Grenzübertritt
gültiges Dokument mit sich führen, bei der
Ausübung des Wassersports oder der Fischerei in
Grenzgewässern die Grenze überschreiten und sich
in der Grenzzone des anderen Staats bis zu sieben
Tagen aufhalten.
(2) Grenzgewässer sind fließende oder stehende
Gewässer, in denen die Grenze verläuft oder die
von der Grenze durchschnitten werden.
Artikel 12
Grenzverkehr auf dem Bodensee
(1) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige
von Drittländern und Staatenlose, die in keinem
der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht
unterliegen, dürfen am Bodensee auch außerhalb
der zugelassenen Grenzübergangsstellen und
außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten mit
Wasserfahrzeugen, die nicht der gewerbsmäßigen
Personen- oder Güterbeförderung dienen, auf dem
Gebiet der beiden Staaten landen oder ablegen und
sich bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des
anderen Staates aufhalten, wenn sie ein für den
Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen.
(2) Die beiden Staaten können das Landen und
Ablegen nach Absatz 1 von der Erteilung einer
Erlaubnis auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften
abhängig machen.
Artikel 13
Mitführungspflicht
Die für den Grenzübertritt nach diesem Abkommen
jeweils erforderlichen Dokumente sind mitzuführen
und auf Verlangen den für die Grenzkontrolle
zuständigen Bediensteten zur Prüfung auszuhändigen.
Beim Ausflugsschein oder Sammelausflugsschein
gilt dies auch für den amtlichen Lichtbildausweis.
Artikel 14
Versagung und Entziehung von Dokumenten
(1) Die Ausstellung einer Grenzkarte, eines Ausflugsscheins,
eines Sammelausflugsscheins und
einer Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 oder die
Eintragung in einen Sammelausflugsschein ist zu
versagen, wenn
a) nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen
wäre oder
b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Antragsteller oder die in den Sammelausflugsschein
einzutragenden Personen bei
einem Aufenthalt im anderen Staat gegen
dessen Rechtsvorschriften verstoßen werden
oder
c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Antragsteller oder die einzutragenden
Personen die ihnen mit dem Dokument
erteilte Erlaubnis mißbräuchlich benutzen
werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente und
die Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 können eingezogen
werden, wenn Tatsachen eintreten oder
nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung
rechtfertigen. Sie sind ferner zu entziehen,
wenn die zuständige Behörde des anderen Staates
dies verlangt.
(3) Bei Mißbrauch können die zuständigen
Behörden und die für die Grenzkontrolle zuständigen
Bediensteten Grenzkarten und Ausflugsscheine
vorläufig einbehalten. Einbehaltene Dokumente
sind unter Angabe des Grundes unverzüglich der
Behörde zu übersenden, die sie ausgestellt hat.
Diese hat über die Entziehung zu entscheiden.
Artikel 15
Rückübernahme von Personen
Die beiden Staaten werden Personen, die auf
Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des
anderen Staates eingereist sind, jederzeit formlos
zurücknehmen.
Artikel 16
Vorbehaltene Rechtsvorschriften
Die Rechtsvorschriften beider Staaten über
1. die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung
und Abschiebung,
2. das Asylwesen,
3. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und
4. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und
Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben unberührt.
Artikel 17
Vorübergehende Aussetzung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses
Abkommens mit Ausnahme des Artikels 15 vorübergehend
ganz oder teilweise aussetzen. Die
Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich
auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 18
Berlin-Klausel
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 19
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt
haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Abkommen wird für die Dauer eines
Jahres geschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils
ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor
Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege schriftlich
gekündigt wird.
(3) Die Kündigung läßt die Verpflichtung zur
Rückübernahme gemäß Artikel 15 unberührt.
Artikel 20
Schlußbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
treten das Abkommen vom 15. September 1954
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über den Kleinen Grenzverkehr
Kundgemacht in BGBl. Nr. 115/1956 und das Abkommen vom 10. Mai 1955 zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs Kundgemacht in BGBl. Nr. 116/1956
außer Kraft.
(2) Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen des Kleinen
Grenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik
Deutschland einerseits und der Schweiz sowie dem
Fürstentum Liechtenstein andererseits ausgestellten
Grenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine
berechtigen zur Durchreise durch das
Land Vorarlberg, sofern der Inhaber eines solchen
Dokuments in der Republik Österreich nicht der
Sichtvermerkspflicht unterliegt.
(3) Die von den zuständigen österreichischen
Behörden im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs
zwischen der Republik Österreich einerseits und
der Schweiz sowie dem Fürstentum Liechtenstein
andererseits ausgestellten Grenzkarten, Ausflugsscheine
und Sammelausflugsscheine berechtigen
zur Durchreise durch die Landkreise Lindau
(Bodensee), Bodenseekreis und Konstanz, sofern
der Inhaber eines solchen Dokuments in der Bundesrepublik
Deutschland nicht der Sichtvermerkspflicht
unterliegt.
(4) Auf Grund des gemäß Absatz 1 außer Kraft
getretenen Abkommens vom 15. September 1954
ausgestellte Grenzkarten bleiben gültig; ihre Gültigkeitsdauer
darf nicht verlängert werden.
(5) Die nach Artikel 5 Absatz 2 des außer Kraft
getretenen Abkommens vom 10. Mai 1955 über die
Erleichterung des Ausflugsverkehrs vereinbarten
Grenzabschnitte bestehen als Touristenzonen im
Sinne des Artikels 9 dieses Abkommens fort.
Geschehen zu Wien, am 18. März 1986, in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Republik Österreich
Leopold Gratz m. p.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. Dezember 1987 und 18. Jänner
1988 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 1 mit 1. April 1988 in Kraft.