167_1985
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167. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 167. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1985_167_0 167. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen verordnet
Artikel I
Der § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209, in der
Fassung der Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 12. Jänner 1983, BGBl. Nr. 28, über
die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
wird wie folgt geändert
„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für
jede Stunde der Dienstleistung 13 S. Für Bruchteile
einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der
Aufwandsentschädigung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in
Kraft.