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167_1985 AT

167. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen verordnet

Artikel I

Der § 2 der Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209, in der

Fassung der Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 12. Jänner 1983, BGBl. Nr. 28, über

die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

wird wie folgt geändert

„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für

jede Stunde der Dienstleistung 13 S. Für Bruchteile

einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der

Aufwandsentschädigung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in

Kraft.

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