167. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/
1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 323/1982, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) noch kein Studium an einer im § 1 Abs. 1
genannten Anstalt absolviert hat."
2. § 2 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) Wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1
genannten Anstalt das Studium mehr als einmal
gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel
vor Beginn des vierten Studiensemesters
oder Studienwechsel, bei welchen die
gesamte Vorstudienzeit in die neue Studienrichtung
eingerechnet werden, sind hiebei
nicht zu berücksichtigen;"
3. § 4 a Z 2 hat zu lauten
„2. Die Beträge nach den §§ 8, 10, 11, 12, 18
Abs. 1 Z 4 und 8, 23 b, 24 Abs. 4, 27 Abs. 4, 5
und 6, 31 Abs. 3, 40, 41 Abs. 3 und 104 des
Einkommensteuergesetzes 1972, soweit sie bei
der Ermittlung des Einkommens abgezogen
wurden."
4. Im § 4 c Abs. 2 hat die Zitierung statt § 9
Abs. 11 lit. a nunmehr § 9 Abs. 13 lit. a zu lauten.
5. § 5 Abs. 1 lit. b bis d haben zu lauten
„b) nach den ersten beiden Studiensemestern
durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte
Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in
den Studienvorschriften vorgesehen sind, in
einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
c) nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung
der jeweiligen Diplomprüfung oder des
jeweiligen Rigorosums;
d) nach dem vierten Semester des zweiten und
dritten Studienabschnittes durch Zeugnisse
gemäß lit. b."
6. § 8 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage
von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-
oder Übungszeugnissen über mindestens
zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des jeweils vorhergehenden Semesters,
deren Durchschnittsnote nicht schlechter
als 2,5 sein darf, sowie des Zeugnisses
über die Schul- und Erziehungspraxis des
jeweils vorhergehenden Semesters, dessen
Note nicht schlechter als 3 sein darf."
7. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Höhe der Studienbeihilfe
(1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe
ist bei unverheirateten Studierenden von einem
jährlichen Grundbetrag von 25000 S, bei verheirateten
Studierenden und bei unverheirateten Studierenden,
denen die Pflege und Erziehung mindestens
eines Kindes zukommt, von einem jährlichen
Grundbetrag von 30000 S auszugehen.
(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt
13000 S, wenn
a) die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden
verstorben sind oder
b) der Studierende sich vor Aufnahme des Studiums
durch vier Jahre zur Gänze selbst
erhalten hat oder
c) der Studierende im Gemeindegebiet des Studienortes
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat, weil der bisherige Aufenthaltsort vom
Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche
Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar
ist oder
d) der verheiratete Studierende weder mit einem
leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
seines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt
lebt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Beträge erhöhen
sich um weitere 16500 S, sofern es sich beim Studierenden
um ein erheblich behindertes Kind im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung handelt.
(4) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin-
und Rückfahrt gemäß Abs. 2 lit. c zeitlich noch
zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister
durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von
mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel
ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar
anzusehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung jene an den Studienort angrenzenden
Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer
verkehrsgünstigen Lage zum Studienort geeignet
sind, gemäß Abs. 2 lit. c dem Studienort gleichgesetzt
zu werden.
(6) Der gemäß Abs. 1 bis 3 zustehende Grundbetrag
vermindert sich durch
a) den 13000 S übersteigenden Betrag der
Bemessungsgrundlage des Studierenden;
b) die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern
(Wahleltern), sofern sich der Studierende vor
Aufnahme des Studiums nicht durch vier
Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;
c) die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung des Ehegatten des Studierenden;
d) andere Stipendien und Studienbeihilfen
gemäß Abs. 11.
(7) a) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen
Eltern (Wahleltern) beträgt
für die ersten 44000 S 0 vH
für die weiteren 44000 S 20 vH
für die weiteren 27500 S 25 vH
für die weiteren 27500 S 35 vH
für die weiteren Beträge 45 vH
der Bemessungsgrundlage. Verluste gemäß
§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles)
vermindern das Einkommen des anderen
Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben
die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch
nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die
zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der
zunächst von jedem Eltern-(Wahleltern-)Teil
getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;
b) leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) des
Studierenden nicht in Wohngemeinschaft, so
ist insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung
auszugehen, als der Studierende
nachweist, daß der ihm von einem Elternteil
(Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag
nicht die Höhe im Sinne der lit. a erreicht.
Der Nachweis ist erbracht, wenn das zuständige
Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem
Antrag einen niedrigeren Unterhaltsbeitrag
als nach den obigen Sätzen zugesprochen
hat oder der Studierende den zugesprochenen
Unterhaltsbeitrag trotz einer
wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge
geführten Exekution zur Hereinbringung auf
das künftig fällige Arbeitseinkommen (§ 6
Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz, BGBl.
Nr. 51/1955, in der geltenden Fassung) gegebenenfalls
einer Exekution zur Sicherstellung
(§ 372 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/
1896, in der geltenden Fassung) nicht erhalten
hat.
(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten
sind 30 vH des 40000 S übersteigenden Teiles
der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das
Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern
(Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden
gemäß §§ 4, 4 a und 4 b abzüglich nachstehender
Absetzbeträge anzusehen
a) für jede Person, für die entweder der Studierende,
einer seiner leiblichen Elternteile
(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet, 21000 S;
b) für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1
genannten Anstalten als ordentlicher Hörer
(Studierender) besucht oder einem solchen
gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind weitere
9000 S abzuziehen;
c) die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils um
weitere 16500 S, sofern es sich um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl.
Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung
handelt.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige
Einkommen dieser Person. Für den Studierenden
selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der
Höhe von 15000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der
Antragstellung das 27. Lebensjahr überschritten
hat. Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls
zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft und sind beide
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert
jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das
Einkommen jedes Eltern-(Wahleltern-)Teils.
(10) Die gemäß Abs. 1 bis 9 errechnete Studienbeihilfe
ist um 10 vH zu erhöhen.
(11) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz ein Stipendium
oder eine Studienbeihilfe von anderer Seite, so ist
die Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz so
weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen
ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums die für
ihn höchstmögliche Studienbeihilfe um nicht mehr
als 8000 S übersteigt.
(12) Studienbeihilfen sind jeweils auf 100 S aufbeziehungsweise
abzurunden. Ein Anspruch auf
Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß
Abs. 1 bis 11 errechnete Studienbeihilfe einen
Betrag von 2000 S jährlich unterschreitet.
(13) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht
nicht, sofern
a) das Vermögen im Sinne des § 4 c der leiblichen
Eltern (Wahleltern) und des Studierenden
sowie dessen Ehegatten zusammen
500000 S übersteigt oder
b) das Vermögen gemäß lit. a 300000 S übersteigt
und die gemäß Abs. 1 bis 10 ermittelte
Studienbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte
der gemäß Abs. 1 bis 3 höchstmöglichen Studienbeihilfe
erreicht."
8. § 20 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung
seines Studiums, für das er Studienbeihilfe
bezieht, abgelegt hat; als letzte vorgesehene
Prüfung gilt die zum höchsten erreichbaren
akademischen Grad führende Prüfung,
bei Studierenden an Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien und
diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut die Lehramtsprüfung,
bei Studierenden an Akademien für
Sozialarbeit und diesen vergleichbaren mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut
die Diplomprüfung, bei Studierenden an
Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
die Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung
(§ 25 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl.
Nr. 175/1966), bei Schülern an medizinischtechnischen
Schulen die Diplomprüfung
oder"
9. Im § 21 Abs. 1 lit. d hat die Zitierung anstatt
§ 9 Abs. 9 nunmehr § 9 Abs. 11 zu lauten.
10. Dem § 33 Abs. 1 lit. b ist anzufügen
„Studienerfolge, die in den ersten sechs Wochen
des Semesters erzielt wurden, in dem um Studienbeihilfe
angesucht wird, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Derartige Studienerfolge können allerdings
nur im Zuerkennungszeitraum der Studienbeihilfe
berücksichtigt werden."
ARTIKEL II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1983
in Kraft.
ARTIKEL III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der Universitäten, der Akademien
der bildenden Künste, der Kunsthochschulen
und der theologischen Lehranstalten der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung,
2. hinsichtlich der Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien, Akademien
für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
und der Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten der
Bundesminister für Unterricht und Kunst und
3. hinsichtlich der medizinisch-technischen
Schulen der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz betraut.