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167. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/

1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 323/1982, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) noch kein Studium an einer im § 1 Abs. 1

genannten Anstalt absolviert hat."

2. § 2 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) Wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1

genannten Anstalt das Studium mehr als einmal

gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel

vor Beginn des vierten Studiensemesters

oder Studienwechsel, bei welchen die

gesamte Vorstudienzeit in die neue Studienrichtung

eingerechnet werden, sind hiebei

nicht zu berücksichtigen;"

3. § 4 a Z 2 hat zu lauten

„2. Die Beträge nach den §§ 8, 10, 11, 12, 18

Abs. 1 Z 4 und 8, 23 b, 24 Abs. 4, 27 Abs. 4, 5

und 6, 31 Abs. 3, 40, 41 Abs. 3 und 104 des

Einkommensteuergesetzes 1972, soweit sie bei

der Ermittlung des Einkommens abgezogen

wurden."

4. Im § 4 c Abs. 2 hat die Zitierung statt § 9

Abs. 11 lit. a nunmehr § 9 Abs. 13 lit. a zu lauten.

5. § 5 Abs. 1 lit. b bis d haben zu lauten

„b) nach den ersten beiden Studiensemestern

durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte

Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in

den Studienvorschriften vorgesehen sind, in

einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

c) nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung

der jeweiligen Diplomprüfung oder des

jeweiligen Rigorosums;

d) nach dem vierten Semester des zweiten und

dritten Studienabschnittes durch Zeugnisse

gemäß lit. b."

6. § 8 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage

von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-

oder Übungszeugnissen über mindestens

zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des jeweils vorhergehenden Semesters,

deren Durchschnittsnote nicht schlechter

als 2,5 sein darf, sowie des Zeugnisses

über die Schul- und Erziehungspraxis des

jeweils vorhergehenden Semesters, dessen

Note nicht schlechter als 3 sein darf."

7. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Höhe der Studienbeihilfe

(1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe

ist bei unverheirateten Studierenden von einem

jährlichen Grundbetrag von 25000 S, bei verheirateten

Studierenden und bei unverheirateten Studierenden,

denen die Pflege und Erziehung mindestens

eines Kindes zukommt, von einem jährlichen

Grundbetrag von 30000 S auszugehen.

(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt

13000 S, wenn

a) die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden

verstorben sind oder

b) der Studierende sich vor Aufnahme des Studiums

durch vier Jahre zur Gänze selbst

erhalten hat oder

c) der Studierende im Gemeindegebiet des Studienortes

seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort

hat, weil der bisherige Aufenthaltsort vom

Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche

Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar

ist oder

d) der verheiratete Studierende weder mit einem

leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

seines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt

lebt.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Beträge erhöhen

sich um weitere 16500 S, sofern es sich beim Studierenden

um ein erheblich behindertes Kind im

Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung handelt.

(4) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin-

und Rückfahrt gemäß Abs. 2 lit. c zeitlich noch

zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister

durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von

mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort

unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel

ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar

anzusehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

durch Verordnung jene an den Studienort angrenzenden

Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer

verkehrsgünstigen Lage zum Studienort geeignet

sind, gemäß Abs. 2 lit. c dem Studienort gleichgesetzt

zu werden.

(6) Der gemäß Abs. 1 bis 3 zustehende Grundbetrag

vermindert sich durch

a) den 13000 S übersteigenden Betrag der

Bemessungsgrundlage des Studierenden;

b) die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern), sofern sich der Studierende vor

Aufnahme des Studiums nicht durch vier

Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;

c) die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung des Ehegatten des Studierenden;

d) andere Stipendien und Studienbeihilfen

gemäß Abs. 11.

(7) a) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen

Eltern (Wahleltern) beträgt

für die ersten 44000 S 0 vH

für die weiteren 44000 S 20 vH

für die weiteren 27500 S 25 vH

für die weiteren 27500 S 35 vH

für die weiteren Beträge 45 vH

der Bemessungsgrundlage. Verluste gemäß

§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles)

vermindern das Einkommen des anderen

Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben

die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch

nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die

zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der

zunächst von jedem Eltern-(Wahleltern-)Teil

getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;

b) leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) des

Studierenden nicht in Wohngemeinschaft, so

ist insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung

auszugehen, als der Studierende

nachweist, daß der ihm von einem Elternteil

(Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag

nicht die Höhe im Sinne der lit. a erreicht.

Der Nachweis ist erbracht, wenn das zuständige

Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem

Antrag einen niedrigeren Unterhaltsbeitrag

als nach den obigen Sätzen zugesprochen

hat oder der Studierende den zugesprochenen

Unterhaltsbeitrag trotz einer

wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge

geführten Exekution zur Hereinbringung auf

das künftig fällige Arbeitseinkommen (§ 6

Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz, BGBl.

Nr. 51/1955, in der geltenden Fassung) gegebenenfalls

einer Exekution zur Sicherstellung

(§ 372 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/

1896, in der geltenden Fassung) nicht erhalten

hat.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten

sind 30 vH des 40000 S übersteigenden Teiles

der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das

Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern

(Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden

gemäß §§ 4, 4 a und 4 b abzüglich nachstehender

Absetzbeträge anzusehen

a) für jede Person, für die entweder der Studierende,

einer seiner leiblichen Elternteile

(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft

Gesetzes Unterhalt leistet, 21000 S;

b) für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1

genannten Anstalten als ordentlicher Hörer

(Studierender) besucht oder einem solchen

gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind weitere

9000 S abzuziehen;

c) die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils um

weitere 16500 S, sofern es sich um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl.

Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung

handelt.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige

Einkommen dieser Person. Für den Studierenden

selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der

Höhe von 15000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der

Antragstellung das 27. Lebensjahr überschritten

hat. Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls

zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft und sind beide

kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert

jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das

Einkommen jedes Eltern-(Wahleltern-)Teils.

(10) Die gemäß Abs. 1 bis 9 errechnete Studienbeihilfe

ist um 10 vH zu erhöhen.

(11) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

nach diesem Bundesgesetz ein Stipendium

oder eine Studienbeihilfe von anderer Seite, so ist

die Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz so

weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen

ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums die für

ihn höchstmögliche Studienbeihilfe um nicht mehr

als 8000 S übersteigt.

(12) Studienbeihilfen sind jeweils auf 100 S aufbeziehungsweise

abzurunden. Ein Anspruch auf

Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß

Abs. 1 bis 11 errechnete Studienbeihilfe einen

Betrag von 2000 S jährlich unterschreitet.

(13) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht

nicht, sofern

a) das Vermögen im Sinne des § 4 c der leiblichen

Eltern (Wahleltern) und des Studierenden

sowie dessen Ehegatten zusammen

500000 S übersteigt oder

b) das Vermögen gemäß lit. a 300000 S übersteigt

und die gemäß Abs. 1 bis 10 ermittelte

Studienbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte

der gemäß Abs. 1 bis 3 höchstmöglichen Studienbeihilfe

erreicht."

8. § 20 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung

seines Studiums, für das er Studienbeihilfe

bezieht, abgelegt hat; als letzte vorgesehene

Prüfung gilt die zum höchsten erreichbaren

akademischen Grad führende Prüfung,

bei Studierenden an Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Akademien und

diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut die Lehramtsprüfung,

bei Studierenden an Akademien für

Sozialarbeit und diesen vergleichbaren mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut

die Diplomprüfung, bei Studierenden an

Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

die Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung

(§ 25 des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/1966), bei Schülern an medizinischtechnischen

Schulen die Diplomprüfung

oder"

9. Im § 21 Abs. 1 lit. d hat die Zitierung anstatt

§ 9 Abs. 9 nunmehr § 9 Abs. 11 zu lauten.

10. Dem § 33 Abs. 1 lit. b ist anzufügen

„Studienerfolge, die in den ersten sechs Wochen

des Semesters erzielt wurden, in dem um Studienbeihilfe

angesucht wird, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Derartige Studienerfolge können allerdings

nur im Zuerkennungszeitraum der Studienbeihilfe

berücksichtigt werden."

ARTIKEL II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1983

in Kraft.

ARTIKEL III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der Universitäten, der Akademien

der bildenden Künste, der Kunsthochschulen

und der theologischen Lehranstalten der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung,

2. hinsichtlich der Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Akademien, Akademien

für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

und der Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten der

Bundesminister für Unterricht und Kunst und

3. hinsichtlich der medizinisch-technischen

Schulen der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz betraut.

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