167. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1982, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle
1982, BGBl. Nr. 166, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen erfolgt
a) in Höhe von 11000000 Schilling durch Ausgabenrückstellung beim finanzgesetzlichen Ansatz
1/59837 Finanzschuld, Kreditoperationen nach Voranschlagserstellung, Verzinsung und Aufgeld
und
b) in Höhe von 2909000000 Schilling durch Erlöse aus Kreditoperationen gemäß Bundesfinanzgesetznovelle
1982, BGBl. Nr. 166.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen
betraut.