167. Kundmachung: Beitritt Zyperns zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Zypern am 29. Dezember
1980 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/
1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 38/1981) hinterlegt. Das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. XII Abs. 2 am
29. März 1981 für Zypern in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
hat Zypern nachstehende Erklärung
abgegeben
„Die Republik Zypern wird das Übereinkommen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur
auf die Anerkennung und Vollstreckung von
Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind; des weiteren wird säe das Übereinkommen
nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen,
ob vertraglich oder nicht, die nach
ihren nationalen Gesetzen als Handelssachen angesehen
werden, anwenden."