167. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/
1959 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen
Beschränkungen finden auf von Menschen
geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände
von geschichtlicher, künstlerischer oder
sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung,
wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung
wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese
Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein
zukommen, aber auch aus der Beziehung oder
der Lage zu anderen Gegenständen entstehen.
Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten
auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen
(Ensembles) und Sammlungen von beweglichen
Gegenständen, wenn diese Gruppen
und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen,
künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges
einschließlich ihrer Lage ein einheitliches
Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses
Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen
Interesse gelegen ist.
(2) Darüber, ob ein solches öffentliches Interesse
an der Erhaltung eines Einzeldenkmals,
einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen
oder einer Sammlung von beweglichen Gegenständen
besteht, entscheidet das Bundesdenkmalamt
unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ziele der
Haager Konvention, BGBl. Nr. 58/1964.
(3) Soweit Verfahren gemäß § 2, § 3 Abs. 1
und § 6 Abs. 2 die Feststellung des öffentlichen
Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale
betreffen, kommt neben dem Eigentümer
auch dem Landeshauptmann und dem Bürgermeister
Parteistelking zu."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen
oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines
Landes, oder von anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
einschließlich ihrer Einrichtungen befinden,
gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung
insolange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt
nicht auf Antrag eines Eigentümers
das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung
kraft gesetzlicher Vermutung).
(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von
Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse
an der Erhaltung eines solchen Denkmals
tatsächlich gegeben ist.
(3) Die diesbezüglichen Bescheide sind schriftlich
zu erlassen."
3. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Bei Denkmalen, auf die § 2 nicht anwendbar
ist, gilt ein derartiges öffentliches Interesse
erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein
vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt
worden ist (Unterschutzstellung durch
Bescheid). Dieser ist schriftlich zu erlassen.
(2) Die Unterschutzstellung von unbeweglichen
Denkmalen gemäß Abs. 1 sowie auch die Feststellung
des öffentlichen Interesses gemäß § 6
Abs. 2 zweiter Satz ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes
im Grundbuch von Amts
wegen ersichtlich zu machen.
(3) Als Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes
gilt bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche
Eigentümer."
4. § 4 hat zu lauten:"
§ 4. (1) Bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen
des § 2 zutreffen oder bei denen das
öffentliche Interesse an der Erhaltung gemäß § 3
Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 festgestellt wurde, ist die
Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand,
die überlieferte Erscheinung oder künstlerische
Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung
gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Einer Zerstörung
ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer
oder der sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche
die Durchführung der für den Bestand
des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen
in der offenbaren Absicht, es
zu zerstören, unterläßt. Unibedingt notwendige
Sicherungsmaßnahmen, die Handlungen im Sinne
des 1. Satzes darstellen, können bei Gefahr im
Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes
bei gleichzeitiger Anzeige an dieses
Amt getroffen werden.
(2) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen,
die sich im alleinigen oder überwiegenden
Eigentum der im § 2 genannten Personen befinden,
ist ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1
verboten.
(3) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung
einzelner Gegenstände aus einer Sammlung, auf
die die Bestimmungen des § 2 nicht anwendbar
sind, ist ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 verboten,
wenn das Bundesdenkmalamt festgestellt
hat, daß eine solche Sammlung wegen ihres geschichtlichen,
künstlerischen oder sonstigen kulturellen
Zusammenhanges ein einheitliches Ganzes
bildet und ihre Erhaltung als Einheit im
öffentlichen Interesse gelegen ist.
(4) Die Veräußerung der übrigen im Abs. 1
genannten Denkmale hat der Veräußerer unter
Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug
dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Der Veräußerer
ist überdies verpflichtet, den Erwerber
eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu
setzen, daß dieses den Beschränkungen dieses
Bundesgesetzes unterliegt."
5. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jade Veränderung
eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf
der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes,
es sei denn, es handelt sich um eine
Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 1
dritter Satz). Der Nachweis des Zutreffens der
für eine Zerstörung oder Veränderung geltend
gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung
gemäß Abs. 1 ist der Denkmalbeirat
(§ 16) zu hören.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt,
wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren
Gebrauch gemacht wird.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1
ist dem Antrag auf Veränderung eines dem
Gottesdienst gewidmeten Denkmals einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden
Fall soweit stattzugeben, als die Veränderung
für die Ausübung des Gottesdienstes nach den
zwingenden liturgischen Vorschriften der gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
notwendig ist. Art und Umfang der
Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes
durch eine von der zuständigen
Oberbehörde der betreffenden Kirche oder
Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung
nachzuweisen. In dieser Bescheinigung ist zu
allfälligen Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes
Stellung zu nehmen.
(5) Zu den Kosten, die bei der Erhaltung (Instandsetzung)
von Denkmalen entstehen, können
im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten
Zuschüsse (insbesondere auch Zinsen-Zuschüsse)
gewährt werden."
6. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen,
die sich im alleinigen oder überwiegenden
Eigentum der im § 2 genannten Personen befinden,
bedarf der schriftlichen Bewilligung des
Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale
ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes
freiwillig veräußert, so unterliegen sie nach wie
vor den Bestimmungen des § 2 samt den sich
daraus ergebenden Rechtsfolgen.
(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung
gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung
des Erwerbers erteilt werden. Bei
Erteilung der Bewilligung zur Veräußerung an
eine nicht im § 2 genannte Person ist zugleich
festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung des Denkmals besteht. Diese Feststellung
hat sämtliche Rechtsfolgen eines Bescheides
gemäß § 3 Abs. 1. Dem Erwerber kommt in diesem
Verfahren Parteistellung zu.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt,
wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren
Gebrauch gemacht wird.
(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren
Erhaltung gemäß § 3 Abs. 1 oder des obigen
Abs. 2 als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt
wurde, hat der Veräußerer unter Namhaftmachung
des Erwerbers ohne Verzug dem
Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung
des öffentlichen Interesses wird durch den
Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer
ist unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 2
verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals
davon in Kenntnis zu setzen, daß es den
Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt.
(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung
einzelner Gegenstände aus einer Sammlung im
Sinne des § 4 Abs. 3 bedarf der schriftlichen
Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die freiwillige
Veräußerung oder Belastung ohne diese
Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig.
Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen
Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag
des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die
Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen
Sammlung geführt, so können sie, wenn das
Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt,
daß es sich um eine Sammlung im Sinne
des § 4 Abs. 3 handelt, nur zusammen verwertet
werden."
7. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Besteht Gefahr, daß Denkmale entgegen
den Bestimmunigen der §§ 4 bis 6 zerstört,
verändert oder veräußert werden und dadurch das
Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt
wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag des Bundesdenkmalamtes
die jeweils geeigneten Maßnahmen und
Verfügungen zur Abwendung dieser Gefahren zu
treffen, so etwa solche Gegenstände oder Sammlungen
unter staatliche Aufsicht zu stellen, bauliche
Maßnahmen anzuordnen und dergleichen.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht dem
Bundesdenkmalamt, dem Eigentümer des Denkmals
sowie auch jeder sonstigen Partei die Berufung
an den Landeshauptmann und in weiterer
Folge an den Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung offen."
8. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung
und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes
von unbeweglichen Denkmalen durch
Veränderung in ihrer Umgebung (zum Beispiel
durch Anbringung von Reklameschlildern, Schaukasten,
Aufschriften, Errichtung von Kiosken,
Tankstellen oder sonstigen störenden Bauten) hat
die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des
Bundesdenkmalamtes Verbote zu erlassen.
(2) Soweit Verbote durch Bescheide erlassen
werden, steht die Berufung an den Landeshauptmann
und in weiterer Folge an den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung offen. Das
Bundesdenkmalamt hat in diesem Verfahren Parteistellung."
9. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Werden bisher verborgen gewesene
Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder
Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen
dieses Gesetzes unterliegen könnten, aufgefunden,
so hat der Finder und im Falle einer Bauführung
der verantwortliche Bauleiter und, wenn der
Grundbesitzer hievon Kenntnis erlangt hat, auch
dieser der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Bürgermeister
öder der nächsten Dienststelle der
Bundesgendarmerie bzw. Bundespolizei sofort,
spätestens aber an dem der Auffindung folgenden
Tage, Anzeige zu erstatten.
(2) Der Bürgermeister oder die Dienststelle der
Bundesgendarmerie bzw. Bundespolizei haben
ohne Verzug die Bezirksverwaltungsbehörde,
diese das Bundesdenkmalamt von dem Fund in
Kenntnis zu setzen."
10. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) An dem Zustand der Fundstelle und der
aufgedeckten Gegenstände darf vor der Untersuchung
durch Organe des Bundesdenkmalamtes,
höchstens aber durch fünf Werktage nach Erstattung
der Anzeige, nichts geändert werden, es sei
denn Gefahr im Verzug oder ein schwerer wirtschaftlicher
Nachteil aus der Unterbrechung der
Arbeiten zu befürchten."
11. § 10 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Bis zu dieser Entscheidung, längstens aber auf
die Dauer eines Monats von der erfolgten Anzeige
an gerechnet, unterliegen die Gegenstände
den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6."
12. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ausgrabungen zum Zwecke der Entdeckung
und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher
Denkmale dürfen nur mit Bewilligung
des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden."
13. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung
und Auffindung von Denkmalen und zur
Verzeichnung sowie zur Beaufsichtigung (Kontrolle)
vorhandener Denkmalbestände der im § 1
bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und
dessen Organen alle geforderten Auskünfte zu
erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung
und die wissenschaftliche Untersuchung
der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten
Bodenfunde zu gestatten."
14. Im § 13 sind die Worte „das Bundesministerium
für Unterricht" durch die Worte „der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung"
zu ersetzen.
15. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des.
§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Denkmal zerstört,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe
bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis;
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe
ist für den Fall, daß die im Abs. 6 vorgesehene
Wiederherstellung nicht verfügt oder
die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich
trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen
wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen.
Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe
auch dann zu erkennen, wenn die
Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe
der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten,
die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung
eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet;
hätten werden müssen, oder dem höheren durch.
die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die
Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der
Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig
aufzuerlegen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Wertersatzstrafe ist auf eine Ersatzfreiheitsstrafe
zu erkennen, deren Höchstmaß sechs
Monate nicht übersteigen darf. Das Strafverfahren
obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
§ 207 a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/
1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 335/1975 gilt dem Sinne nach.
(2) Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen
des § 4, des § 5 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1
und 5 Veränderungen an einem Denkmal vornimmt,
veräußert, belastet oder erwirbt, ferner
wer die gemäß § 7 angeordneten Maßnahmen zu
verhindern oder zu vereiteln sucht oder einer
Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird, sofern die
Handlung nicht gerichtlich strafbar ist, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von
10000 S bis 100000 S oder mit Arrest bis zu
sechs Wochen bestraft. Auch können die aus einer
Sammlung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung
gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände
für verfallen erklärt werden.
(3) Wer in anderer Weise den Vorschriften
dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe von 5000 S bis 30000 S oder mit
Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
(4) Wer vorsätzlich zu einer nach Abs. 1, 2
oder 3 strafbaren Handlung anstiftet oder dazu
Hilfe leistet, unterliegt den dort festgelegten
Strafen.
(5) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2
VStG 1950 beginnt bei den in den Absätzen 2
bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt,
zu dem das Bundesdenkmalamt von den
unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder
Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die
schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist
endet jedenfalls drei Jahre nach Beendigung der
Tat.
(6) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen,
daß der Schuldtragende auf seine Kosten
den der letzten oder den schon einer früher von
ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung
oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen
Zustand des Denkmals, soweit dies nach der
jeweiligen Sachlage möglich ist, wiederherzustellen
hat. Gegen Bescheide dieser Art ist die Berufung
an den Landeshauptmann und gegen dessen
Entscheidung die Berufung an den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zulässig.
(7) Im Strafverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 und
im Verfahren nach Abs. 6 sind erforderlichenfalls
Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen,
dem auch in den genannten Verfahren
das Berufungsrecht zusteht."
16. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Die gemäß § 14 eingehenden Gelder
fallen dem Bund zu und sind für die Förderung
der Denkmalpflege zweckgebunden."
17. Der neu einzufügende § 16 hat zu lauten
„§ 16. Der Denkmalbeirat ist ein Gremium
zur Beratung des Bundesdenkmalamtes bei der
Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften
(Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst,
Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die
Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister
für Bauten und Technik, die Bundes-
Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können
je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art
und Lage des Denkmals sind ferner als nichtständige
Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes
und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs
(Kammer der gewerblichen Wirtschaft), bei
kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
und schließlich auch Vertreter
von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung
von Kulturgütern (einschließlich solcher
von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen.
Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen
zusammentreten. Nähere Bestimmungen
über Zusammensetzung und die Aufgaben des
Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung
sind vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung durch Verordnung zu regeln. Jedes
ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann
über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes
zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe
eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen
werden."
18. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung
„§ 17" und hat zu lauten
„§ 17. In allen Fällen, die Archivalien betreffen,
tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes
das Archivamt und an die Stelle des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung der
Bundeskanzler."
19. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung
„§ 18" und hat zu lauten
„§ 18. Das Bundesgesetz vom 5. Dezember 1918,
StGBl. Nr. 90, betreffend das Verbot der Ausfuhr
und der Veräußerung von Gegenständen
von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller
Bedeutung, in der Fassung der Bundes-
gesetze BGBl. Nr. 80/1923, BGBl. Nr. 533/1923
und BGBl. Nr. 282/1958 bleibt unberührt, soweit
es sich auf die Ausfuhr solcher Gegenstände bezieht."
20. Der neu einzufügende § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger
Arbeit und aus Gewierbebetrieb kann abweichend
von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 1 und
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, eine vorzeitige Abschreibung im Ausmaß
von 50 v. H. der im Interesse der Denkmalpflege
für unter Denkmalschutz stehende
Objekte aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
vorgenommen werden. Der restliche
Teil dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten
ist gleichmäßig auf die nächsten fünf"
Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Die
Anschaffung eines unter Denkmalschutz stehenden
Objektes selbst ist nicht als Maßnahme im
Interesse der Denkmalpflege anzusehen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes sind nicht anzuwenden
auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von denen entweder eine vorzeitige Abschreibung
nach § 34 Stadterneuerungsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1974, oder im Sinne des § 122
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 vorgenommen
wird.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28
des Einkommensteuergesetzes 1972 können die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für
unter Denkmalschutz stehende Objekte im
Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden,
entweder im Wege der gewöhnlichen Absetzung
für Abnutzung (§ 7 des Einkommensteuergesetzes
1972) abgesetzt oder auf Antrag
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die
Bestimmung des vorletzten Satzes des Abs. 1 gilt
sinngemäß. Die Bestimmungen dieses Absatzes
über die gleichmäßige Verteilung auf zehn Jahre
sind nicht anzuwenden, soweit für die Anschaffung
oder Herstellung öffentliche Mittel oder
Mittel öffentlicher Fonds in Anspruch genommen
werden.
(3) Die Tatsache, daß die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für unter Denkmalschutz
stehende Objekte und im Interesse der Denkmalpflege
aufgewendet werden, ist durch eine Bescheinigung
des Bundesdenkmalamtes nachzuweisen.
(4) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften sind von den Stempelgebühren befreit.
(5) Besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Denkmalpflege können vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung durch die Verleihung
von Medaillen und Diplomen, aber auch durch
finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden."
21. Der bisherige § 18 erhält die Bezeichnung
„§ 20" und hat zu lauten
„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, in Fällen, die Archivalien betreffen,
der Bundeskanzler, in den Fällen der §§ 3
Abs. 2 sowie 14 Abs. 1 der Bundesminister für
Justiz und hinsichtlich des § 19 Abs. 1, 2 und 4
der Bundesminister für Finanzen betraut."
Artikel II
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 21 dieses Bundesgesetzes.