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167. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/

1959 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen

Beschränkungen finden auf von Menschen

geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände

von geschichtlicher, künstlerischer oder

sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung,

wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung

wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese

Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein

zukommen, aber auch aus der Beziehung oder

der Lage zu anderen Gegenständen entstehen.

Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten

auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen

(Ensembles) und Sammlungen von beweglichen

Gegenständen, wenn diese Gruppen

und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen,

künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges

einschließlich ihrer Lage ein einheitliches

Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses

Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen

Interesse gelegen ist.

(2) Darüber, ob ein solches öffentliches Interesse

an der Erhaltung eines Einzeldenkmals,

einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen

oder einer Sammlung von beweglichen Gegenständen

besteht, entscheidet das Bundesdenkmalamt

unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen

wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ziele der

Haager Konvention, BGBl. Nr. 58/1964.

(3) Soweit Verfahren gemäß § 2, § 3 Abs. 1

und § 6 Abs. 2 die Feststellung des öffentlichen

Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale

betreffen, kommt neben dem Eigentümer

auch dem Landeshauptmann und dem Bürgermeister

Parteistelking zu."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen

oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines

Landes, oder von anderen öffentlich-rechtlichen

Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

einschließlich ihrer Einrichtungen befinden,

gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung

insolange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt

nicht auf Antrag eines Eigentümers

das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung

kraft gesetzlicher Vermutung).

(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von

Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse

an der Erhaltung eines solchen Denkmals

tatsächlich gegeben ist.

(3) Die diesbezüglichen Bescheide sind schriftlich

zu erlassen."

3. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Bei Denkmalen, auf die § 2 nicht anwendbar

ist, gilt ein derartiges öffentliches Interesse

erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein

vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt

worden ist (Unterschutzstellung durch

Bescheid). Dieser ist schriftlich zu erlassen.

(2) Die Unterschutzstellung von unbeweglichen

Denkmalen gemäß Abs. 1 sowie auch die Feststellung

des öffentlichen Interesses gemäß § 6

Abs. 2 zweiter Satz ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes

im Grundbuch von Amts

wegen ersichtlich zu machen.

(3) Als Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes

gilt bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche

Eigentümer."

4. § 4 hat zu lauten:"

§ 4. (1) Bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen

des § 2 zutreffen oder bei denen das

öffentliche Interesse an der Erhaltung gemäß § 3

Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 festgestellt wurde, ist die

Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand,

die überlieferte Erscheinung oder künstlerische

Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung

gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Einer Zerstörung

ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer

oder der sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche

die Durchführung der für den Bestand

des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen

in der offenbaren Absicht, es

zu zerstören, unterläßt. Unibedingt notwendige

Sicherungsmaßnahmen, die Handlungen im Sinne

des 1. Satzes darstellen, können bei Gefahr im

Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes

bei gleichzeitiger Anzeige an dieses

Amt getroffen werden.

(2) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen,

die sich im alleinigen oder überwiegenden

Eigentum der im § 2 genannten Personen befinden,

ist ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1

verboten.

(3) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung

einzelner Gegenstände aus einer Sammlung, auf

die die Bestimmungen des § 2 nicht anwendbar

sind, ist ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 verboten,

wenn das Bundesdenkmalamt festgestellt

hat, daß eine solche Sammlung wegen ihres geschichtlichen,

künstlerischen oder sonstigen kulturellen

Zusammenhanges ein einheitliches Ganzes

bildet und ihre Erhaltung als Einheit im

öffentlichen Interesse gelegen ist.

(4) Die Veräußerung der übrigen im Abs. 1

genannten Denkmale hat der Veräußerer unter

Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug

dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Der Veräußerer

ist überdies verpflichtet, den Erwerber

eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu

setzen, daß dieses den Beschränkungen dieses

Bundesgesetzes unterliegt."

5. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jade Veränderung

eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf

der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes,

es sei denn, es handelt sich um eine

Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 1

dritter Satz). Der Nachweis des Zutreffens der

für eine Zerstörung oder Veränderung geltend

gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller.

(2) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung

gemäß Abs. 1 ist der Denkmalbeirat

(§ 16) zu hören.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt,

wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren

Gebrauch gemacht wird.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1

ist dem Antrag auf Veränderung eines dem

Gottesdienst gewidmeten Denkmals einer gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden

Fall soweit stattzugeben, als die Veränderung

für die Ausübung des Gottesdienstes nach den

zwingenden liturgischen Vorschriften der gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

notwendig ist. Art und Umfang der

Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes

durch eine von der zuständigen

Oberbehörde der betreffenden Kirche oder

Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung

nachzuweisen. In dieser Bescheinigung ist zu

allfälligen Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes

Stellung zu nehmen.

(5) Zu den Kosten, die bei der Erhaltung (Instandsetzung)

von Denkmalen entstehen, können

im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten

Zuschüsse (insbesondere auch Zinsen-Zuschüsse)

gewährt werden."

6. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen,

die sich im alleinigen oder überwiegenden

Eigentum der im § 2 genannten Personen befinden,

bedarf der schriftlichen Bewilligung des

Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale

ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes

freiwillig veräußert, so unterliegen sie nach wie

vor den Bestimmungen des § 2 samt den sich

daraus ergebenden Rechtsfolgen.

(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung

gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung

des Erwerbers erteilt werden. Bei

Erteilung der Bewilligung zur Veräußerung an

eine nicht im § 2 genannte Person ist zugleich

festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der

Erhaltung des Denkmals besteht. Diese Feststellung

hat sämtliche Rechtsfolgen eines Bescheides

gemäß § 3 Abs. 1. Dem Erwerber kommt in diesem

Verfahren Parteistellung zu.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt,

wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren

Gebrauch gemacht wird.

(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren

Erhaltung gemäß § 3 Abs. 1 oder des obigen

Abs. 2 als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt

wurde, hat der Veräußerer unter Namhaftmachung

des Erwerbers ohne Verzug dem

Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung

des öffentlichen Interesses wird durch den

Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer

ist unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 2

verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals

davon in Kenntnis zu setzen, daß es den

Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt.

(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung

einzelner Gegenstände aus einer Sammlung im

Sinne des § 4 Abs. 3 bedarf der schriftlichen

Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die freiwillige

Veräußerung oder Belastung ohne diese

Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des

Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig.

Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen

Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag

des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die

Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen

Sammlung geführt, so können sie, wenn das

Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt,

daß es sich um eine Sammlung im Sinne

des § 4 Abs. 3 handelt, nur zusammen verwertet

werden."

7. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Besteht Gefahr, daß Denkmale entgegen

den Bestimmunigen der §§ 4 bis 6 zerstört,

verändert oder veräußert werden und dadurch das

Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt

wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag des Bundesdenkmalamtes

die jeweils geeigneten Maßnahmen und

Verfügungen zur Abwendung dieser Gefahren zu

treffen, so etwa solche Gegenstände oder Sammlungen

unter staatliche Aufsicht zu stellen, bauliche

Maßnahmen anzuordnen und dergleichen.

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht dem

Bundesdenkmalamt, dem Eigentümer des Denkmals

sowie auch jeder sonstigen Partei die Berufung

an den Landeshauptmann und in weiterer

Folge an den Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung offen."

8. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung

und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes

von unbeweglichen Denkmalen durch

Veränderung in ihrer Umgebung (zum Beispiel

durch Anbringung von Reklameschlildern, Schaukasten,

Aufschriften, Errichtung von Kiosken,

Tankstellen oder sonstigen störenden Bauten) hat

die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des

Bundesdenkmalamtes Verbote zu erlassen.

(2) Soweit Verbote durch Bescheide erlassen

werden, steht die Berufung an den Landeshauptmann

und in weiterer Folge an den Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung offen. Das

Bundesdenkmalamt hat in diesem Verfahren Parteistellung."

9. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Werden bisher verborgen gewesene

Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder

Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen

dieses Gesetzes unterliegen könnten, aufgefunden,

so hat der Finder und im Falle einer Bauführung

der verantwortliche Bauleiter und, wenn der

Grundbesitzer hievon Kenntnis erlangt hat, auch

dieser der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Bürgermeister

öder der nächsten Dienststelle der

Bundesgendarmerie bzw. Bundespolizei sofort,

spätestens aber an dem der Auffindung folgenden

Tage, Anzeige zu erstatten.

(2) Der Bürgermeister oder die Dienststelle der

Bundesgendarmerie bzw. Bundespolizei haben

ohne Verzug die Bezirksverwaltungsbehörde,

diese das Bundesdenkmalamt von dem Fund in

Kenntnis zu setzen."

10. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) An dem Zustand der Fundstelle und der

aufgedeckten Gegenstände darf vor der Untersuchung

durch Organe des Bundesdenkmalamtes,

höchstens aber durch fünf Werktage nach Erstattung

der Anzeige, nichts geändert werden, es sei

denn Gefahr im Verzug oder ein schwerer wirtschaftlicher

Nachteil aus der Unterbrechung der

Arbeiten zu befürchten."

11. § 10 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Bis zu dieser Entscheidung, längstens aber auf

die Dauer eines Monats von der erfolgten Anzeige

an gerechnet, unterliegen die Gegenstände

den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6."

12. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ausgrabungen zum Zwecke der Entdeckung

und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher

Denkmale dürfen nur mit Bewilligung

des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden."

13. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung

und Auffindung von Denkmalen und zur

Verzeichnung sowie zur Beaufsichtigung (Kontrolle)

vorhandener Denkmalbestände der im § 1

bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und

dessen Organen alle geforderten Auskünfte zu

erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung

und die wissenschaftliche Untersuchung

der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten

Bodenfunde zu gestatten."

14. Im § 13 sind die Worte „das Bundesministerium

für Unterricht" durch die Worte „der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung"

zu ersetzen.

15. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des.

§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Denkmal zerstört,

ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe

bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis;

zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe

ist für den Fall, daß die im Abs. 6 vorgesehene

Wiederherstellung nicht verfügt oder

die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich

trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen

wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen.

Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe

auch dann zu erkennen, wenn die

Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe

der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten,

die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung

eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet;

hätten werden müssen, oder dem höheren durch.

die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die

Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten

unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der

Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig

aufzuerlegen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit

der Wertersatzstrafe ist auf eine Ersatzfreiheitsstrafe

zu erkennen, deren Höchstmaß sechs

Monate nicht übersteigen darf. Das Strafverfahren

obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

§ 207 a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/

1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 335/1975 gilt dem Sinne nach.

(2) Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen

des § 4, des § 5 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1

und 5 Veränderungen an einem Denkmal vornimmt,

veräußert, belastet oder erwirbt, ferner

wer die gemäß § 7 angeordneten Maßnahmen zu

verhindern oder zu vereiteln sucht oder einer

Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird, sofern die

Handlung nicht gerichtlich strafbar ist, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von

10000 S bis 100000 S oder mit Arrest bis zu

sechs Wochen bestraft. Auch können die aus einer

Sammlung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung

gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände

für verfallen erklärt werden.

(3) Wer in anderer Weise den Vorschriften

dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,

wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe von 5000 S bis 30000 S oder mit

Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.

(4) Wer vorsätzlich zu einer nach Abs. 1, 2

oder 3 strafbaren Handlung anstiftet oder dazu

Hilfe leistet, unterliegt den dort festgelegten

Strafen.

(5) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2

VStG 1950 beginnt bei den in den Absätzen 2

bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt,

zu dem das Bundesdenkmalamt von den

unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder

Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die

schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist

endet jedenfalls drei Jahre nach Beendigung der

Tat.

(6) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen,

daß der Schuldtragende auf seine Kosten

den der letzten oder den schon einer früher von

ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung

oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen

Zustand des Denkmals, soweit dies nach der

jeweiligen Sachlage möglich ist, wiederherzustellen

hat. Gegen Bescheide dieser Art ist die Berufung

an den Landeshauptmann und gegen dessen

Entscheidung die Berufung an den Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zulässig.

(7) Im Strafverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 und

im Verfahren nach Abs. 6 sind erforderlichenfalls

Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen,

dem auch in den genannten Verfahren

das Berufungsrecht zusteht."

16. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Die gemäß § 14 eingehenden Gelder

fallen dem Bund zu und sind für die Förderung

der Denkmalpflege zweckgebunden."

17. Der neu einzufügende § 16 hat zu lauten

„§ 16. Der Denkmalbeirat ist ein Gremium

zur Beratung des Bundesdenkmalamtes bei der

Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der

Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften

(Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst,

Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die

Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister

für Bauten und Technik, die Bundes-

Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können

je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art

und Lage des Denkmals sind ferner als nichtständige

Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes

und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs

(Kammer der gewerblichen Wirtschaft), bei

kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden

gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

und schließlich auch Vertreter

von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung

von Kulturgütern (einschließlich solcher

von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen.

Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen

zusammentreten. Nähere Bestimmungen

über Zusammensetzung und die Aufgaben des

Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung

sind vom Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung durch Verordnung zu regeln. Jedes

ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann

über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes

zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe

eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen

werden."

18. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung

„§ 17" und hat zu lauten

„§ 17. In allen Fällen, die Archivalien betreffen,

tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes

das Archivamt und an die Stelle des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung der

Bundeskanzler."

19. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung

„§ 18" und hat zu lauten

„§ 18. Das Bundesgesetz vom 5. Dezember 1918,

StGBl. Nr. 90, betreffend das Verbot der Ausfuhr

und der Veräußerung von Gegenständen

von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller

Bedeutung, in der Fassung der Bundes-

gesetze BGBl. Nr. 80/1923, BGBl. Nr. 533/1923

und BGBl. Nr. 282/1958 bleibt unberührt, soweit

es sich auf die Ausfuhr solcher Gegenstände bezieht."

20. Der neu einzufügende § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger

Arbeit und aus Gewierbebetrieb kann abweichend

von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 1 und

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, eine vorzeitige Abschreibung im Ausmaß

von 50 v. H. der im Interesse der Denkmalpflege

für unter Denkmalschutz stehende

Objekte aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten

vorgenommen werden. Der restliche

Teil dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten

ist gleichmäßig auf die nächsten fünf"

Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Die

Anschaffung eines unter Denkmalschutz stehenden

Objektes selbst ist nicht als Maßnahme im

Interesse der Denkmalpflege anzusehen. Die Bestimmungen

dieses Absatzes sind nicht anzuwenden

auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

von denen entweder eine vorzeitige Abschreibung

nach § 34 Stadterneuerungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1974, oder im Sinne des § 122

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 vorgenommen

wird.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28

des Einkommensteuergesetzes 1972 können die

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für

unter Denkmalschutz stehende Objekte im

Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden,

entweder im Wege der gewöhnlichen Absetzung

für Abnutzung (§ 7 des Einkommensteuergesetzes

1972) abgesetzt oder auf Antrag

gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die

Bestimmung des vorletzten Satzes des Abs. 1 gilt

sinngemäß. Die Bestimmungen dieses Absatzes

über die gleichmäßige Verteilung auf zehn Jahre

sind nicht anzuwenden, soweit für die Anschaffung

oder Herstellung öffentliche Mittel oder

Mittel öffentlicher Fonds in Anspruch genommen

werden.

(3) Die Tatsache, daß die Anschaffungs- oder

Herstellungskosten für unter Denkmalschutz

stehende Objekte und im Interesse der Denkmalpflege

aufgewendet werden, ist durch eine Bescheinigung

des Bundesdenkmalamtes nachzuweisen.

(4) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften sind von den Stempelgebühren befreit.

(5) Besondere Leistungen auf dem Gebiet der

Denkmalpflege können vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung durch die Verleihung

von Medaillen und Diplomen, aber auch durch

finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden."

21. Der bisherige § 18 erhält die Bezeichnung

„§ 20" und hat zu lauten

„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, in Fällen, die Archivalien betreffen,

der Bundeskanzler, in den Fällen der §§ 3

Abs. 2 sowie 14 Abs. 1 der Bundesminister für

Justiz und hinsichtlich des § 19 Abs. 1, 2 und 4

der Bundesminister für Finanzen betraut."

Artikel II

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 21 dieses Bundesgesetzes.

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