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167. Bundesgesetz: Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. In den Kalenderjahren 1977 und 1978

unterliegen die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 156,

genannten Kinder nicht der Verpflichtung, sich

gegen Pocken impfen zu lassen.

§ 2. Die gemäß § 1 von der Impfpflicht befreiten

Kinder sind in den Impflisten gemäß

§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/

1948 zu erfassen.

§ 3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

stehen der Vornahme von Schutzimpfungen an

den im § 1 genannten Kindern auf Verlangen

des gesetzlichen Vertreters nicht entgegen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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