167_1977
AT
167. Bundesgesetz: Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978
1977_167_0 167. Bundesgesetz: Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. In den Kalenderjahren 1977 und 1978
unterliegen die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 156,
genannten Kinder nicht der Verpflichtung, sich
gegen Pocken impfen zu lassen.
§ 2. Die gemäß § 1 von der Impfpflicht befreiten
Kinder sind in den Impflisten gemäß
§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/
1948 zu erfassen.
§ 3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
stehen der Vornahme von Schutzimpfungen an
den im § 1 genannten Kindern auf Verlangen
des gesetzlichen Vertreters nicht entgegen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.