167. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 124 Königswiesener Straße wird im Bereich
der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 76,563, folgt im wesentlichen der bestehenden
Trasse unter mehrfacher Kreuzung derselben
und endet bei km 81,425.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 124/21-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.