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167_1972 AT

167. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 235/1967, 28/1969 und 243/1970 wird wie

folgt geändert

1. Im § 6 Abs. 5 Z. 2 wird am Ende der

Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, Z. 3

wird aufgehoben.

2. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei der mündlichen Prüfung ist der

Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen

von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

hiefür bestimmten Prüfungskommissären

zu prüfen. Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen,

daß der Vorsitzende des Prüfungssenates

einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat.

Darüber hinaus ist der Vorsitzende des Prüfungssenates

berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen."

3. § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung

hat der Prüfungssenat in geheimer Beratung mit

Stimmenmehrheit zu beschließen."

4. Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und

des § 23 Abs. 3 sind auf Berufsoffiziere mit der

Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von

zwei Jahren drei Jahre treten."

5. Im § 45 a Abs. 1 und im § 45 b Abs. 6 hat

jeweils vor dem Wort „Präsenzdienstes" das

Wort „ordentlichen" zu entfallen.

6. Im Teil A Abschnitt I der Wachebeamten-

Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IV

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) erhält der Abs. 2

folgende Fassung

„(2) Das Anstellungserfordernis der erfolgreichen

Absolvierung einer höheren Schule wird

durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres

im Bundesdienst zurückgelegte Dienstzeit von

acht Jahren ersetzt, wenn der Beamte die Beamten-

Aufstiegsprüfung im Sinne des Teiles B

Abschnitt II der Dienstzweigeordnung der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu

Abschnitt I) abgelegt hat."

7. Der Abschnitt II des Teiles A der Heeresdienstzweigeordnung hat zu lauten

8. Teil B der Heeresdienstzweigeordnung (Anlage

zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

erhält folgende Fassung

„Abschnitt I.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen

Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe

H 2 eingereihten Dienstzweige

Erfordernis für die Anstellung ist

1. die allgemeine, militärische und fachliche

Eignung zum Berufsoffizier, und

2. die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule oder eine sonstige Vorbildung

im Sinne des Teiles B Abschnitt II der

Dienstzweigeordnung für Beamte der Allgemeinen

Verwaltung.

9. Im Teil C Abschnitt I der Heeresdienstzweigeordnung

erhält die Z. 1 folgende Fassung

„1. eine mindestens dreijährige Gesamtdienstzeit

als Heeresangehöriger; die Zeit der Ableistung

des Präsenzdienstes ist in diese Gesamtdienstzeit

einzurechnen;"

10. Im Teil C Abschnitt II der Heeresdienstzweigeordnung

hat

a) bei den Dienstzweigen „10. Unteroffiziere

des Truppendienstes" und „11. Unteroffiziere

des technischen Dienstes" der unter

die Spalten „Dienststufe" und „Amtstitel"

jeweils eingeordnete Satz zu entfallen;

b) beim Dienstzweig „10. Unteroffiziere des

Truppendienstes" der erste Satz in der

Spalte „Anstellungserfordernisse" zu lauten

„Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

für Unteroffiziere des Truppendienstes."

11. Im Teil D der Heeresdienstzweigeordnung

erhält der Abschnitt I folgende Fassung

„Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen

Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe

H 4 eingereihten Dienstzweige

Erfordernis für die Anstellung ist die Ableistung

des Grundwehrdienstes und des freiwillig

verlängerten Grundwehrdienstes in der

Dauer von sechs Monaten."

12. Im Teil D Abschnitt II der Heeresdienstzweigeordnung

hat

a) bei den Dienstzweigen „1. Chargen" und

„2. Soldaten ohne Chargengrad (Wehrmänner)"

an die Stelle der Bezeichnung

„1." und „2." die Bezeichnung „12." und

„13." zu treten;

b) beim Dienstzweig „1. Chargen" der unter

die Spalten „Dienststufe" und „Amtstitel"

eingeordnete Satz zu entfallen.

Artikel II

(1) Offiziersanwärter, deren Ausbildung an der

Theresianischen Militärakademie vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes begonnen hat,

können mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 in

den Dienstzweig „6. Offiziere des Truppendienstes",

in den Dienstzweig „7. Offiziere des technischen

Dienstes" oder in den Dienstzweig

„8. Offiziere des Wirtschaftsdienstes" ernannt

werden; sie sind dabei so zu behandeln, als ob

sie ihre Dienstzeit seit dem Beginn ihrer Ausbildung

an der Theresianischen Militärakademie

in einem dieser Dienstzweige zurückgelegt hätten.

(2) Soweit Dienstzweige der Heeresdienstzweigeordnung

die Ableistung des Grundwehrdienstes

oder eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes

als Anstellungserfordernis vorsehen,

wird dieses Anstellungserfordernis bei Personen,

die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971 den ordentlichen Präsenzdienst nach

§ 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 310/1960 oder einen verlängerten ordentlichen

Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes

abgeleistet haben, durch diese Präsenzdienstleistung

ersetzt.

Artikel III

Berufsoffiziere der Dienstklasse VIII, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

einen Amtstitel geführt haben, der in der

Heeres-Dienstzweigeordnung in der vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung für die Dienstklasse VIII vorgesehen war,

haben diesen Amtstitel so lange weiterzuführen,

bis ihnen ein höherer Amtstitel zukommt oder

— wenn der Amtstitel nur für die Dauer einer

bestimmten Funktion zu führen ist — die Funktion,

die der Führung des betreffenden Amtstitels

zugrunde liegt, wegfällt. Im letzten Fall hat

der Berufsoffizier ab dem Wegfall der Funktion

jenen Amtstitel zu führen, der ihm nach der

Heeres-Dienstzweigeordnung in der vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung gebührt hätte.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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