167. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 235/1967, 28/1969 und 243/1970 wird wie
folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 5 Z. 2 wird am Ende der
Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, Z. 3
wird aufgehoben.
2. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei der mündlichen Prüfung ist der
Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen
von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
hiefür bestimmten Prüfungskommissären
zu prüfen. Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen,
daß der Vorsitzende des Prüfungssenates
einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat.
Darüber hinaus ist der Vorsitzende des Prüfungssenates
berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen."
3. § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung
hat der Prüfungssenat in geheimer Beratung mit
Stimmenmehrheit zu beschließen."
4. Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und
des § 23 Abs. 3 sind auf Berufsoffiziere mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von
zwei Jahren drei Jahre treten."
5. Im § 45 a Abs. 1 und im § 45 b Abs. 6 hat
jeweils vor dem Wort „Präsenzdienstes" das
Wort „ordentlichen" zu entfallen.
6. Im Teil A Abschnitt I der Wachebeamten-
Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IV
des Gehaltsüberleitungsgesetzes) erhält der Abs. 2
folgende Fassung
„(2) Das Anstellungserfordernis der erfolgreichen
Absolvierung einer höheren Schule wird
durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres
im Bundesdienst zurückgelegte Dienstzeit von
acht Jahren ersetzt, wenn der Beamte die Beamten-
Aufstiegsprüfung im Sinne des Teiles B
Abschnitt II der Dienstzweigeordnung der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu
Abschnitt I) abgelegt hat."
7. Der Abschnitt II des Teiles A der Heeresdienstzweigeordnung hat zu lauten
8. Teil B der Heeresdienstzweigeordnung (Anlage
zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
erhält folgende Fassung
„Abschnitt I.
Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen
Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe
H 2 eingereihten Dienstzweige
Erfordernis für die Anstellung ist
1. die allgemeine, militärische und fachliche
Eignung zum Berufsoffizier, und
2. die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule oder eine sonstige Vorbildung
im Sinne des Teiles B Abschnitt II der
Dienstzweigeordnung für Beamte der Allgemeinen
Verwaltung.
9. Im Teil C Abschnitt I der Heeresdienstzweigeordnung
erhält die Z. 1 folgende Fassung
„1. eine mindestens dreijährige Gesamtdienstzeit
als Heeresangehöriger; die Zeit der Ableistung
des Präsenzdienstes ist in diese Gesamtdienstzeit
einzurechnen;"
10. Im Teil C Abschnitt II der Heeresdienstzweigeordnung
hat
a) bei den Dienstzweigen „10. Unteroffiziere
des Truppendienstes" und „11. Unteroffiziere
des technischen Dienstes" der unter
die Spalten „Dienststufe" und „Amtstitel"
jeweils eingeordnete Satz zu entfallen;
b) beim Dienstzweig „10. Unteroffiziere des
Truppendienstes" der erste Satz in der
Spalte „Anstellungserfordernisse" zu lauten
„Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
für Unteroffiziere des Truppendienstes."
11. Im Teil D der Heeresdienstzweigeordnung
erhält der Abschnitt I folgende Fassung
„Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen
Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe
H 4 eingereihten Dienstzweige
Erfordernis für die Anstellung ist die Ableistung
des Grundwehrdienstes und des freiwillig
verlängerten Grundwehrdienstes in der
Dauer von sechs Monaten."
12. Im Teil D Abschnitt II der Heeresdienstzweigeordnung
hat
a) bei den Dienstzweigen „1. Chargen" und
„2. Soldaten ohne Chargengrad (Wehrmänner)"
an die Stelle der Bezeichnung
„1." und „2." die Bezeichnung „12." und
„13." zu treten;
b) beim Dienstzweig „1. Chargen" der unter
die Spalten „Dienststufe" und „Amtstitel"
eingeordnete Satz zu entfallen.
Artikel II
(1) Offiziersanwärter, deren Ausbildung an der
Theresianischen Militärakademie vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begonnen hat,
können mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 in
den Dienstzweig „6. Offiziere des Truppendienstes",
in den Dienstzweig „7. Offiziere des technischen
Dienstes" oder in den Dienstzweig
„8. Offiziere des Wirtschaftsdienstes" ernannt
werden; sie sind dabei so zu behandeln, als ob
sie ihre Dienstzeit seit dem Beginn ihrer Ausbildung
an der Theresianischen Militärakademie
in einem dieser Dienstzweige zurückgelegt hätten.
(2) Soweit Dienstzweige der Heeresdienstzweigeordnung
die Ableistung des Grundwehrdienstes
oder eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes
als Anstellungserfordernis vorsehen,
wird dieses Anstellungserfordernis bei Personen,
die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971 den ordentlichen Präsenzdienst nach
§ 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 310/1960 oder einen verlängerten ordentlichen
Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes
abgeleistet haben, durch diese Präsenzdienstleistung
ersetzt.
Artikel III
Berufsoffiziere der Dienstklasse VIII, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
einen Amtstitel geführt haben, der in der
Heeres-Dienstzweigeordnung in der vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung für die Dienstklasse VIII vorgesehen war,
haben diesen Amtstitel so lange weiterzuführen,
bis ihnen ein höherer Amtstitel zukommt oder
— wenn der Amtstitel nur für die Dauer einer
bestimmten Funktion zu führen ist — die Funktion,
die der Führung des betreffenden Amtstitels
zugrunde liegt, wegfällt. Im letzten Fall hat
der Berufsoffizier ab dem Wegfall der Funktion
jenen Amtstitel zu führen, der ihm nach der
Heeres-Dienstzweigeordnung in der vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung gebührt hätte.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.