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167. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Sammelpässe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Sammelpässe

(Übersetzung)

BRITISH EMBASSY,

VIENNA.

27. Mai 1970

Exzellenz!

Mit Bezug auf das Abkommen zwischen dem

Vereinigten Königreich von Großbritannien und

Nordirland und der Republik Österreich, betreffend

die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht,

das durch Notenwechsel in Wien am

3 April 1968 Siehe BGBl. Nr. 135/1968 vereinbart und durch Notenwechsel

vom 9. Juni 1969 Siehe BGBl. Nr. 260/1969 ergänzt wurde,

beehre ich mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß, da Sammelreisepässe nicht in Absatz (1)

und (2) als Reisedokumente angeführt sind, auf

welche die Bestimmungen des Abkommens Anwendung

finden, die Regierung des Vereinigten

Königreiches eine Erweiterung der Abkommensbestimmungen

als zweckmäßig ansehen würde,

welche Personen, die mit solchen Pässen reisen,

von der Sichtvermerkspflicht befreien würde.

Im Auftrag des Ersten Staatssekretärs Ihrer

Majestät für Auswärtige und Commonwealth

Angelegenheiten beehre ich mich daher vorzuschlagen,

daß das Abkommen wie folgt geändert

wird

Punkt (1), Absatz (a): Der Punkt am Ende

der Ziffer (iv) ist zu streichen und „oder" einzusetzen.

Es ist folgende neue Ziffer einzufügen

„(v) gültiger britischer Sammelreisepaß,

ausgestellt auf Grund der gesetzlichen Vorschriften

des Vereinigten Königreiches, in Verbindung

mil: einem amtlichen Ausweis, aus dem

die Identität seines Inhabers zu ersehen ist."

Punkt (2), Absatz (a): Der Punkt am Ende

der Ziffer (iii) ist zu streichen und „oder" einzusetzen.

Es ist folgende neue Ziffer einzufügen

„(iv) gültiger österreichischer Sammelreisepaß,

ausgestellt auf Grund der gesetzlichen

Vorschriften der Republik Österreich, in Verbindung

mit einem amtlichen Ausweis, aus dem

die Identität seines Inhabers zu ersehen ist."

Punkt (1), Absatz (c): Anstelle „ ... des unter

Absatz (a) (iii) oben angeführten Reisedokumentes"

ist zu setzen: „ ... eines der unter Absatz

(a) (iii) oder (v) oben angeführten Reisedokumente."

Punkt (2), Absatz (c): Anstelle „... des unter

Punkt (2) Absatz (a) (iii) oben angeführten

Reisedokuments" ist zu setzen: „ ... eines der

unter Punkt (2), Absatz (a) (iii) oder (iv) angeführten

Reisedokuments."

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Republik Österreich finden, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und

die Antwortnote Euer Exzellenz dazu ein Abkommen

zwischen dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland und der

Republik Österreich in dieser Angelegenheit

bilden, welches am vierzehnten Tag nach Durchführung

des Notenwechsels in Kraft treten soll.

Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

P. H. Scott m. p.

Herrn

Dr. Heinz Laube,

außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister,

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten,

Wien

BUNDESMINISTERIUM

FÜRAUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 27. Mai 1970

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer

Exzellenz vom 27. Mai 1970 zu bestätigen,

welche folgenden Inhalt hat

„Mit Bezug auf das Abkommen zwischen dem

Vereinigten Königreich von Großbritannien und

Nordirland und der Republik Österreich, betreffend

die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht,

das durch Notenwechsel in Wien am 3. April

1968 vereinbart und durch Notenwechsel vom

9. Juni 1969 ergänzt wurde, beehre ich mich,

Euer Exzellenz mitzuteilen, daß, da Sammelreisepässe

nicht in Absatz (1) und (2) als Reisedokumente

angeführt sind, auf welche die Bestimmungen

des Abkommens Anwendung finden,

die Regierung des Vereinigten Königreiches

eine Erweiterung der Abkommensbestimmungen

als zweckmäßig ansehen würde, welche Personen,

die mit solchen Pässen reisen, von der Sichtvermerkspflicht

befreien würde.

Im Auftrag des Ersten Staatssekretärs Ihrer

Majestät für Auswärtige und Commonwealth

Angelegenheiten beehre ich mich daher vorzuschlagen,

daß das Abkommen wie folgt geändert

wird

Punkt (1), Absatz (a): Der Punkt am Ende

der Ziffer (iv) ist zu streichen und „oder" einzusetzen.

Es ist folgende neue Ziffer einzufügen

„(v) gültiger britischer Sammelreisepaß, ausgestellt

auf Grund der gesetzlichen Vorschriften

des Vereinigten Königreiches, in Verbindung

mit einem amtlichen Ausweis, aus dem die

Identität seines Inhabers zu ersehen ist."

Punkt (2), Absatz (a): Der Punkt am Ende

der Ziffer (iii) ist zu streichen und „oder" einzusetzen.

Es ist folgende neue Ziffer einzufügen

„(iv) gültiger österreichischer Sammelreisepaß,

ausgestellt auf Grund der gesetzlichen

Vorschriften der Republik Österreich, in Verbindung

mit einem amtlichen Ausweis, aus dem

die Identität seines Inhabers zu ersehen ist."

Punkt (1), Absatz (c): Anstelle „ ... des unter

Absatz (a) (iii) oben angeführten Reisedokumentes"

ist zu setzen: „ ... eines der unter Absatz

(a) (iii) oder (v) oben angeführten Reisedokumente."

Punkt (2), Absatz (c): Anstelle „ ... des unter

Punkt (2), Absatz (a) (iii) oben angeführten

Reisedokumentes" ist zu setzen: „... eines der

unter Punkt (2), Absatz (a) (iii) oder (iv) angeführten

Reisedokumente."

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Republik Österreich finden, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß diese Note

und die Antwortnote Euer Exzellenz dazu ein

Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland und

der Republik Österreich in dieser Angelegenheit

bilden, welches am vierzehnten Tag nach Durchführung

des Notenwechsels in Kraft treten

soll."

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Republik Österreich mit den vorstehenden

Vorschlägen einverstanden ist und sohin die

Note Euer Exzellenz und diese Antwortnote ein

Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, welches am vierzehnten

Tag nach Durchführung des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Laube m. p.

Herrn

P. H. S c o t t

Geschäftsträger a. i.

Ihrer Britannischen Majestät

an der Britischen Botschaft in

Wien

Das in vorstehendem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem vorletzten Absatz

am 10. Juni 1970 in Kraft getreten.

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