167. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Sammelpässe
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BRITISH EMBASSY,
VIENNA.
27. Mai 1970
Exzellenz!
Mit Bezug auf das Abkommen zwischen dem
Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland und der Republik Österreich, betreffend
die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht,
das durch Notenwechsel in Wien am
3 April 1968 Siehe BGBl. Nr. 135/1968 vereinbart und durch Notenwechsel
vom 9. Juni 1969 Siehe BGBl. Nr. 260/1969 ergänzt wurde,
beehre ich mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß, da Sammelreisepässe nicht in Absatz (1)
und (2) als Reisedokumente angeführt sind, auf
welche die Bestimmungen des Abkommens Anwendung
finden, die Regierung des Vereinigten
Königreiches eine Erweiterung der Abkommensbestimmungen
als zweckmäßig ansehen würde,
welche Personen, die mit solchen Pässen reisen,
von der Sichtvermerkspflicht befreien würde.
Im Auftrag des Ersten Staatssekretärs Ihrer
Majestät für Auswärtige und Commonwealth
Angelegenheiten beehre ich mich daher vorzuschlagen,
daß das Abkommen wie folgt geändert
wird
Punkt (1), Absatz (a): Der Punkt am Ende
der Ziffer (iv) ist zu streichen und „oder" einzusetzen.
Es ist folgende neue Ziffer einzufügen
„(v) gültiger britischer Sammelreisepaß,
ausgestellt auf Grund der gesetzlichen Vorschriften
des Vereinigten Königreiches, in Verbindung
mil: einem amtlichen Ausweis, aus dem
die Identität seines Inhabers zu ersehen ist."
Punkt (2), Absatz (a): Der Punkt am Ende
der Ziffer (iii) ist zu streichen und „oder" einzusetzen.
Es ist folgende neue Ziffer einzufügen
„(iv) gültiger österreichischer Sammelreisepaß,
ausgestellt auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften der Republik Österreich, in Verbindung
mit einem amtlichen Ausweis, aus dem
die Identität seines Inhabers zu ersehen ist."
Punkt (1), Absatz (c): Anstelle „ ... des unter
Absatz (a) (iii) oben angeführten Reisedokumentes"
ist zu setzen: „ ... eines der unter Absatz
(a) (iii) oder (v) oben angeführten Reisedokumente."
Punkt (2), Absatz (c): Anstelle „... des unter
Punkt (2) Absatz (a) (iii) oben angeführten
Reisedokuments" ist zu setzen: „ ... eines der
unter Punkt (2), Absatz (a) (iii) oder (iv) angeführten
Reisedokuments."
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Republik Österreich finden, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und
die Antwortnote Euer Exzellenz dazu ein Abkommen
zwischen dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland und der
Republik Österreich in dieser Angelegenheit
bilden, welches am vierzehnten Tag nach Durchführung
des Notenwechsels in Kraft treten soll.
Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
P. H. Scott m. p.
Herrn
Dr. Heinz Laube,
außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister,
Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten,
Wien
BUNDESMINISTERIUM
FÜRAUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 27. Mai 1970
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer
Exzellenz vom 27. Mai 1970 zu bestätigen,
welche folgenden Inhalt hat
„Mit Bezug auf das Abkommen zwischen dem
Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland und der Republik Österreich, betreffend
die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht,
das durch Notenwechsel in Wien am 3. April
1968 vereinbart und durch Notenwechsel vom
9. Juni 1969 ergänzt wurde, beehre ich mich,
Euer Exzellenz mitzuteilen, daß, da Sammelreisepässe
nicht in Absatz (1) und (2) als Reisedokumente
angeführt sind, auf welche die Bestimmungen
des Abkommens Anwendung finden,
die Regierung des Vereinigten Königreiches
eine Erweiterung der Abkommensbestimmungen
als zweckmäßig ansehen würde, welche Personen,
die mit solchen Pässen reisen, von der Sichtvermerkspflicht
befreien würde.
Im Auftrag des Ersten Staatssekretärs Ihrer
Majestät für Auswärtige und Commonwealth
Angelegenheiten beehre ich mich daher vorzuschlagen,
daß das Abkommen wie folgt geändert
wird
Punkt (1), Absatz (a): Der Punkt am Ende
der Ziffer (iv) ist zu streichen und „oder" einzusetzen.
Es ist folgende neue Ziffer einzufügen
„(v) gültiger britischer Sammelreisepaß, ausgestellt
auf Grund der gesetzlichen Vorschriften
des Vereinigten Königreiches, in Verbindung
mit einem amtlichen Ausweis, aus dem die
Identität seines Inhabers zu ersehen ist."
Punkt (2), Absatz (a): Der Punkt am Ende
der Ziffer (iii) ist zu streichen und „oder" einzusetzen.
Es ist folgende neue Ziffer einzufügen
„(iv) gültiger österreichischer Sammelreisepaß,
ausgestellt auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften der Republik Österreich, in Verbindung
mit einem amtlichen Ausweis, aus dem
die Identität seines Inhabers zu ersehen ist."
Punkt (1), Absatz (c): Anstelle „ ... des unter
Absatz (a) (iii) oben angeführten Reisedokumentes"
ist zu setzen: „ ... eines der unter Absatz
(a) (iii) oder (v) oben angeführten Reisedokumente."
Punkt (2), Absatz (c): Anstelle „ ... des unter
Punkt (2), Absatz (a) (iii) oben angeführten
Reisedokumentes" ist zu setzen: „... eines der
unter Punkt (2), Absatz (a) (iii) oder (iv) angeführten
Reisedokumente."
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Republik Österreich finden, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß diese Note
und die Antwortnote Euer Exzellenz dazu ein
Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland und
der Republik Österreich in dieser Angelegenheit
bilden, welches am vierzehnten Tag nach Durchführung
des Notenwechsels in Kraft treten
soll."
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Republik Österreich mit den vorstehenden
Vorschlägen einverstanden ist und sohin die
Note Euer Exzellenz und diese Antwortnote ein
Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, welches am vierzehnten
Tag nach Durchführung des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Laube m. p.
Herrn
P. H. S c o t t
Geschäftsträger a. i.
Ihrer Britannischen Majestät
an der Britischen Botschaft in
Wien
Das in vorstehendem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem vorletzten Absatz
am 10. Juni 1970 in Kraft getreten.