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167_1968 AT

167. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Bewährungshilfe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Bewährungshilfe

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 14. März 1968, K II-2/67-19, zusammengefaßt

hat

„Die Einrichtung und Durchführung der Bewährungshilfe

im Sinne des IV. Hauptstückes des

Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1961, BGBl.

Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher

(Jugendgerichtsgesetz 1961) fällt nach

Art. 10 Abs. 1 Z. 6 (Strafrechtswesen) B.-VG.

in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und

Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes."

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