167_1968
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167. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Bewährungshilfe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 167. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Bewährungshilfe
1968_167_0 167. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Bewährungshilfe
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 14. März 1968, K II-2/67-19, zusammengefaßt
hat
„Die Einrichtung und Durchführung der Bewährungshilfe
im Sinne des IV. Hauptstückes des
Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1961, BGBl.
Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher
(Jugendgerichtsgesetz 1961) fällt nach
Art. 10 Abs. 1 Z. 6 (Strafrechtswesen) B.-VG.
in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und
Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes."