167. Bundesgesetz: Gewerbliches Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER TEIL: ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I
Geltungsbereich und Aufgaben
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung
der im § 2 bezeichneten Personen
und deren Familienangehörigen.
(2) Die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle
der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit, der Mutterschaft und des Todes
sowie für die Verhütung von Krankheiten.
(3) Die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
(im folgenden kurz Kassen genannt) sind
berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden
gesetzlichen Vorschriften, Kur-, Genesungs- und
Erholungsheime zu errichten, zu erwerben und zu
betreiben. Diese Einrichtungen dürfen jedoch nur
von den Krankenversicherten und deren Familienangehörigen
in Anspruch genommen werden.
(4) Die Mittel der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
können auch zur Förderung
und Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen, die der Betreuung von Kranken
oder der Verhütung von Krankheiten dienen,
sowie für Aufklärungs- und Informationszwecke
verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung
der in Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gefährdet
wird.
ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung
1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung
Personenkreis
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,
soweit es sich um natürliche Personen handelt,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in
der Krankenversicherung pflichtversichert
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft in den Bereichen der Sektionen
Gewerbe, Handel, Verkehr und Fremdenverkehr;
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
und die persönlich haftenden Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft, sofern
diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der
gewerblichen Wirtschaft in den unter Z. 1 bezeichneten
Bereichen sind;
3. die Bezieher einer Pension (Übergangspension),
ausgenommen von Höherversicherungspensionen,
die von der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft ausgezahlt
wird, wenn
a) der Pension eine Erwerbstätigkeit auf
Grund einer Berechtigung zugrundeliegt,
die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
Pensionsversicherung die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet hatte
oder
b) sie innerhalb eines Jahres vor dem Anfall
der Pension entweder eine Berechtigung
zurückgelegt haben, die die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet
hatte oder Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft beziehungsweise persönlich
haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
waren, die eine derartige
Berechtigung zum Gegenstand ihrer Tätigkeit
hatte.
(2) Die Pflichtversicherung der im Abs. 1 bezeichneten
Personen wird auf Grund von Beschlüssen
(Pflichtbeschlüssen) der Mitglieder der
Fachgruppen (Landesinnungen, Landesgremien)
beziehungsweise in jenen Bundesländern, in
denen eine Fachgruppe nicht errichtet ist, der
Mitglieder des entsprechenden Fachverbandes, die
im betreffenden Bundesland eine kammerpflichtige
Berechtigung besitzen, durch Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 begründet.
(3) Inhaber von Berechtigungen, für die bis
zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
auf Grund vor diesem Zeitpunkt von den zuständigen
gewerblichen Interessenvertretungen
gefaßter Pflichtbeschlüsse im Sinne der Anlage 1
zu diesem Bundesgesetz eine Pflichtversicherung
bestand, unterliegen der Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz. Diese Pflichtversicherung
erstreckt sich auch auf alle im Abs. 1 genannten
Personen, die nach dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes eine von einem solchen
Pflichtbeschluß erfaßte Berechtigung erlangen, die
zum örtlichen und fachlichen Wirkungsbereich
einer der in der Anlage 1 genannten Interessenvertretungen
gehört beziehungsweise gehört
hätte.
(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft und persönlich
haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,
sofern diese Gesellschaften die dort angeführten
Voraussetzungen erfüllen.
Einbeziehung bisher nicht
pflichtversicherter Personen
§ 3. (1) Unterliegen die Mitglieder einer Fachgruppe
auf Grund der die Mitgliedschaft zu
dieser Fachgruppe begründenden Berechtigungen
nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 3,
so hat eine Abstimmung der Mitglieder über
ihre Einbeziehung in diese Pflichtversicherung
stattzufinden, wenn der Fachgruppenausschuß es
beschließt oder wenn bei der Fachgruppe ein Antrag
auf Durchführung einer Abstimmung über
die Einbeziehung einlangt, der von 10 v. H. der
abstimmungsberechtigten Fachgruppenmitglieder
(Abs. 3) unterfertigt ist.
(2) Unterliegen in einer Fachgruppe nur die
Inhaber bestimmter Berechtigungen der Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz, so hat
eine Abstimmung sämtlicher Mitglieder, die
andere Berechtigungen innehaben, über ihre Einbeziehung
in die Pflichtversicherung stattzufinden,
wenn der Fachgruppenausschuß es beschließt
oder wenn bei der Fachgruppe ein Antrag
auf Durchführung einer Abstimmung über
die Einbeziehung einlangt, der von 10 v. H. der
solche andere Berechtigungen innehabenden abstimmungsberechtigten
Fachgruppenmitglieder
(Abs. 3) unterfertigt ist.
(3) Die Abstimmung ist vom Fachgruppenausschuß
durchzuführen. Der Fachgruppenausschuß
kann die Durchführung einem engeren Ausschuß
übertragen. Abstimmungsberechtigt sind die Mitglieder
der Fachgruppe, sofern es sich um natürliche
Personen, offene Handelsgesellschaften oder
Kommanditgesellschaften handelt, die am 1. Jänner
des Kalenderjahres, in dem die Abstimmung
stattfinden soll, Mitglieder der Fachgruppe
waren. Die Abstimmung ist schriftlich und geheim
vorzunehmen. Hiebei dürfen nur von der
Fachgruppe aufgelegte, an die Mitglieder zu versendende
Vordrucke verwendet werden, deren
Muster vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
zu genehmigen ist. Der Vordruck hat
die entsprechenden Angaben über die sich aus der
Versicherung ergebenden Berechtigungen und
Verbindlichkeiten sowie über den Zeitpunkt zu
enthalten, an dem der ausgefüllte Vordruck bei
der Fachgruppe spätestens einzulangen hat. Diese
Frist ist vom Fachgruppenausschuß festzusetzen.
Sie darf mit höchstens drei Monaten ab dem Tag
der Versendung der Vordrucke bemessen werden.
Die Abstimmungsberechtigten dürfen dem Vordruck
bei sonstiger Ungültigkeit der Stimme
keine Bedingungen oder Einschränkungen hinzufügen.
Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Wenn in einem Bundesland von der Errichtung
einer Fachgruppe abgesehen wurde,
finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 mit
der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die in
diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse
des Fachgruppenausschusses von den Fachvertretern
(dem Fachvertreter) auszuüben sind und das
Abstimmungsverfahren von der zuständigen
Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
durchzuführen ist.
(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die näheren Vorschriften über die
Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung
im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 3
und 4 durch Verordnung zu erlassen.
(6) Die Unterlagen der Abstimmung sind von
der Fachgruppe (in den Fällen des Abs. 4 von
der zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft) dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung binnen einem Monat nach
Ablauf der Frist für das Rücklangen der ausgefüllten
Vordrucke (Abs. 3) vorzulegen. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung hat die
der Fachgruppe angehörenden Personen im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Verordnung
in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
einzubeziehen, wenn
a) auf Grund des Abstimmungsergebnisses
mehr als die Hälfte der Fachgruppenmitglieder,
die sich an der Abstimmung gültig
beteiligt haben, der Einbeziehung zugestimmt
hat und
b) der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten
vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft
selbständig Erwerbstätigen, insbesondere
unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der in Betracht
kommenden Kasse entgegenstehen.
(7) Die Pflichtversicherung auf Grund einer
nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung im Sinne des
Abs. 6 erstreckt sich auch auf die im § 2 Abs. 1
Z. 3 genannten Pensionisten, wenn sie innerhalb
eines Jahres vor Anfall der Pension entweder
eine Berechtigung zurückgelegt haben, die bei
aufrechtem Bestand von der Einbeziehung in die
Pflichtversicherung erfaßt worden wäre oder
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
beziehungsweise persönlich haftende Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft waren, die eine
Berechtigung zum Gegenstand ihrer Tätigkeit
hatte, welche von der Einbeziehung in die
Pflichtversicherung erfaßt wird oder bei aufrechtem
Bestand erfaßt worden wäre.
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. Von der Pflichtversicherung sind ausgenommen
1. Personen, die berechtigt sind, den Gewerbebetrieb
als Deszendentenbetrieb fortzuführen;
2. Angehörige der Orden und Kongregationen
der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten
der evangelischen Kirche A. B. und
H. B.;
3. Bezieher einer Pension (Übergangspension)
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3, sofern sie auf
Grund des Bezuges einer Pension aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert
sind.
Ruhen der Pflichtversicherung
§ 5. (1) Die Pflichtversicherung ruht für Personen,
solange sie
1. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
in der Krankenversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind oder
Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben,
auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung
des Versicherungsträgers in Anstaltspflege
stehen;
2. auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den
Vorschriften über die Krankenversicherung der
Bundesangestellten pflichtversichert sind oder die
Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen;
3. auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-
(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen und gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/
1957, von der Pflichtversicherung in der Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherung ausgenommen
sind.
(2) Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß
Abs. 1 tritt nur dann ein, wenn der Pflichtversicherte
einen diesbezüglichen Antrag unter Beibringung
eines Nachweises über die anderweitige
Versicherungspflicht an die zuständige Kasse
stellt. Eine Unterbrechung der im Abs. 1 Z. 1
bezeichneten Pflichtversicherung beziehungsweise
der ihr gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen
berührt das Ruhen der Pflichtversicherung nicht.
(3) Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß
Abs. 1 beginnt mit dem dem Eingang des Antrages
folgenden Monatsersten und endet mit
dem Wegfall der für das Ruhen der Pflichtversicherung
maßgebenden Voraussetzung. Sind
die im Abs. 1 für das Ruhen der Pflichtversicherung
vorgesehenen Voraussetzungen schon zum
Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz gegeben, so wirkt das
Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 ab
Beginn der Pflichtversicherung, wenn der Antrag
innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der
Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung
gestellt wird.
(4) Für die Dauer des Ruhens der Pflichtversicherung
gemäß Abs. 1 ruht auch eine allenfalls
bestehende Familien- oder Zusatzversicherung.
(5) Die Pflichtversicherung und eine allenfalls
für den Pflichtversicherten bestehende Zusatzversicherung
ruht ferner für die Dauer des ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes
(§ 28 Abs. 4 bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955). Eine im Zeitpunkt
des Antrittes des Präsenzdienstes bestehende
Familienversicherung bleibt während der Dauer
des Präsenzdienstes aufrecht.
Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung der im § 2
Abs. 1 Z. 1 genannten Personen beginnt mit
dem Tage der Erlangung einer die Pflichtversicherung
begründenden Berechtigung; soweit für
die Zugehörigkeit zu einer der in der Anlage 1
zu diesem Bundesgesetz genannten Interessenvertretungen
die Eintragung in das Handelsregister
Voraussetzung war, beginnt die Pflichtversicherung
frühestens mit dem Tage der Eintragung
in das Handelsregister. Die Pflichtversicherung
der im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Personen beginnt
mit dem Tage der Erlangung der die
Pflichtversicherung begründenden Berechtigung
durch die Gesellschaft, frühestens jedoch mit dem
Tage der Eintragung des Gesellschafters in das
Handelsregister.
(2) Im Falle der Einbeziehung in die Pflichtversicherung
durch Verordnung (§ 3 Abs. 6) beginnt
die Pflichtversicherung mit dem auf die Kundmachung
der Verordnung im Bundesgesetzblatt
nächstfolgenden Monatsersten.
(3) Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1
Z. 1 genannten Personen endet mit dem Letzten
des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung
begründende Berechtigung erloschen
ist; soweit für die Zugehörigkeit zu einer der
in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz genannten
Interessenvertretungen die Eintragung in
das Handelsregister Voraussetzung war, endet
die Pflichtversicherung spätestens mit dem Letzten
des Kalendermonates, in dem die Löschung
der Eintragung im Handelsregister erfolgt ist.
Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1 Z. 2
genannten Personen endet mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung
begründende Berechtigung der Gesellschaft
erloschen ist, spätestens jedoch mit dem Letzten
des Kalendermonates, in dem die Löschung der
Eintragung des Gesellschafters im Handelsregister
erfolgt ist.
(4) Die Pflichtversicherung beginnt nach Wegfall
eines Ausnahmegrundes nach § 4 mit diesem
Zeitpunkte; bei Eintritt eines Ausnahmegrundes
endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten
des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund
eintritt.
(5) Die Pflichtversicherung beginnt bei den in
§ 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit
dem Tage des Anfalles der Pension. Für Pensionisten,
die auf Grund der Bestimmungen des
§ 3 Abs. 7 neu in die Versicherungspflicht einbezogen
werden, gilt Abs. 2 entsprechend.
(6) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer
Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug
die Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3
begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft nach pflichtgemäßem
Ermessen zu prüfen, ob die Zuerkennung
der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies
zu, so hat sie eine Bescheinigung hierüber auszustellen,
die sowohl dem Pensionswerber als
auch der zuständigen Kasse zuzustellen ist. Die
Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2
wird in einem solchen Fall bis zum Tage des
Beginnes der Pflichtversicherung gemäß Abs. 5
oder bis zu dem Tage, an dem der abweisende
Bescheid über den Pensionsanspruch in Rechtskraft
erwachsen ist, aufrechterhalten; dies gilt
nicht, wenn der Antragsteller auf Grund des
Bezuges einer Pension aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
krankenversichert ist beziehungsweise
einen anderweitigen gesetzlichen Anspruch auf
Krankenpflege hat. Die Ausstellung oder die Ablehnung
der Bescheinigung kann durch ein
Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(7) Die Pflichtversicherung endet bei den in
§ 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Personen mit dem
Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig
die Pension ausbezahlt wird.
2. Unterabschnitt
Freiwillige Versicherung
Weiterversicherung
§ 7. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung
ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten
Familienangehörigen (§ 10), solange sie
ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der
Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern,
wenn sie in den vorangegangenen
zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder
unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen
gesetzlich krankenversichert waren. Die Frist von
zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten
a) während derer der Versicherte auf Rechnung
eines Versicherungsträgers Anstaltspflege
erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers
in einem Genesungs-, Erholungs-
oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt
untergebracht ist oder
b) Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten
einem Versicherungsträger gegenüber hat.
(2) Die zuständige Kasse hat dem ausgeschiedenen
Versicherten eine Verständigung über das
Erlöschen der Pflichtversicherung und über das
Recht auf Weiterversicherung zuzustellen. Das
Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb dreier
Wochen ab dem Tage der Zustellung dieser Verständigung
geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung in eine der in
Abs. 1 lit. a oder b genannten Zeiten, so beginnt
diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten
Zustellung der Verständigung erst mit
dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu
laufen.
(3) Die Krankenversicherung kann ferner,
wenn sie die in Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer
erreicht hat, von den bisher mitversicherten
Familienangehörigen fortgesetzt werden
a) nach dem Tode des Pflichtversicherten
1. vom überlebenden Ehegatten oder
2. von einer überlebenden, nach § 10 Abs. 4
bis 8 als Familienangehörige geltenden
Person oder
3. von den überlebenden Doppelwaisen,
sofern sie im Zeitpunkt des Todes des
Versicherten das 18. Lebensjahr nicht
vollendet haben;
b) nach Auflösung der Ehe durch Aufhebung
oder Scheidung vom früheren Ehegatten
und
c) nach dem Ausscheiden des Versicherten
aus der Pflichtversicherung und Übernahme
einer Erwerbstätigkeit in einem Auslandsstaat
von der im Inland zurückbleibenden
Ehegattin oder von den im Inland zurückbleibenden
Kindern, Enkeln, Wahl- oder
Stiefkindern (§ 10 Abs. 10),
solange die zur Weiterversicherung berechtigte
Person (lit. a bis c) ihren Wohnsitz im Inland
hat und nicht nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert
ist. Für die Antragsfrist gilt Abs. 2
sinngemäß. Diese Personen können innerhalb der
gleichen Frist durch gesonderte Anmeldung die
Familienversicherung bezüglich aller jener Familienangehörigen
fortsetzen, auf welche die Voraussetzungen
des § 10 Abs. 4 bis 6 gegenüber dem
Weiterversicherten zutreffen. Durch die Satzung
kann auch unter den gleichen Voraussetzungen
die Fortsetzung der Familienversicherung für den
im § 10 Abs. 7 und 8 genannten Personenkreis
vorgesehen werden.
(4) Der Antrag auf Weiterversicherung ist bei
der bisher zuständigen Kasse nach diesem Bundesgesetz
zu stellen. Diese ist, soweit im Abs. 5
nichts anderes bestimmt wird, weiterhin zur
Durchführung der Krankenversicherung zuständig.
(5) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches
der Kasse, bei der er zuletzt pflichtversichert
war, oder verlegt er während der Weiterversicherung
seinen Wohnsitz außerhalb dieses
Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf
die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige
Kasse und für den Fall, daß für den Ort
mehrere Kassen nach diesem Bundesgesetz örtlich
zuständig wären, auf die Kasse, die am Ende des
abgelaufenen Kalenderjahres die größte Versichertenzahl
aufgewiesen hat, und zwar im Falle
der Wohnsitzverlegung mit dem der Kenntnisnahme
dieser Verlegung folgenden Monatsersten,
über. Ist für den Wohnsitz überhaupt
keine Kasse örtlich zuständig, so verbleibt die
Durchführung der Versicherung weiterhin der
bisher zuständigen Kasse.
(6) Personen, deren Pflichtversicherung gemäß
§ 6 Abs. 6 aufrechterhalten wird, können das
Recht auf Weiterversicherung im Falle der rechtskräftigen
Ablehnung des Pensionsanspruches geltend
machen. Für die Antragsfrist gilt Abs. 2
sinngemäß.
(7) Die Weiterversicherung gemäß Abs. 1
schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der
Pflichtversicherung an. Im Falle des Abs. 3 lit. a
beginnnt die Weiterversicherung mit dem auf den
Tod folgenden Tag, im Falle des Abs. 3 lit. b mit
dem Tage der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles
über die Auflösung der Ehe und im Falle
des Abs. 3 lit. c mit dem auf das Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung folgenden Tag. Im Falle
des Abs. 6 beginnt die Weiterversicherung mit
dem Tage, an dem der abweisende Bescheid über
den Pensionsanspruch in Rechtskraft erwachsen
ist.
(8) Die Weiterversicherung endet, außer mit
dem Wegfall der Voraussetzungen
1. durch Austritt zum Letzten des Beitragszeitraumes
(§ 22 Abs. 5),
2. durch Ausschluß gemäß § 11.
Selbstversicherung
§ 8. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland
haben und nicht nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind, können folgende natürliche Personen
bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
nach Maßgabe des Abs. 2 der Selbstversicherung
beitreten
1. Mitglieder der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft;
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
und die persönlich haftenden Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft, sofern
diese Gesellschaften Mitglieder einer der unter
Z. 1 bezeichneten Kammern sind.
(2) Die Anzahl der zur Selbstversicherung gemeldeten
Personen darf jeweils nur ein Drittel
der Gesamtzahl der bei der betreffenden Kasse
versicherten Personen betragen. Solange diese
Anzahl erreicht oder durch Ausscheiden anderer
Versicherter überschritten ist, sind weitere Beitritte
zur Selbstversicherung unzulässig.
(3) Der Beitritt ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand
des Antragstellers ärztlicherseits
als schlecht festgestellt wurde. Die Satzung kann
von der Vorlage eines Gutachtens über die gesundheitliche
Eignung absehen, wenn der Versicherungswerber
bereits in einer gesetzlichen
Krankenversicherung anspruchsberechtigt war
und das Ende dieser Anspruchsberechtigung nicht
länger als 6 Monate zurückliegt.
(4) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt
unbeschadet des Abs. 2 mit dem auf die Anmeldung
folgenden Monatsersten.
(5) Die Selbstversicherung endet, außer mit
dem Wegfall der Voraussetzungen,
1. durch Kündigung mittels eingeschriebenen
Briefes mit dreimonatiger Frist zum Ende eines
jeden Kalendervierteljahres,
2. durch Ausschluß gemäß § 11.
(6) Durch die Satzung kann Selbstversicherten
und deren mitversicherten Familienangehörigen
(§ 10 Abs. 4 bis 8) die Berechtigung zur Weiterversicherung
im Sinne des § 7 zuerkannt werden.
Zusatzversicherung
§ 9. (1) Die Pflichtversicherten mit Ausnahme
der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 versicherten Pensionisten
sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Selbstversicherten
können, sofern sie mindestens 18 und höchstens
60 Jahre alt sind, für ihre Person eine Zusatzversicherung
auf Kranken-, Tag- und
Wochengeld abschließen.
(2) Die Zusatzversicherung nach Abs. 1 beginnt
mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten,
sofern diese jedoch mit Beginn der Pflicht(Selbst)versicherung
abgeschlossen wird, mit Beginn dieser
Versicherung; für das Ende der Zusatzversicherung
gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die Zusatzversicherung
endet jedoch in allen Fällen
spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflicht(Selbst)versicherung
gemäß § 6 Abs. 3 beziehungsweise
§ 8 Abs. 5.
(3) Der Abschluß der Zusatzversicherung nach
Abs. 1 ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszu-
stand des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht
festgestellt wurde.
Familienversicherung
§ 10. (1) Pflichtversicherte gemäß § 2, Weiterversicherte
gemäß § 7 und Selbstversicherte gemäß
§ 8 können nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften für alle Angehörigen ihrer Familie
(Familienangehörige) gemeinsam eine Familienversicherung
abschließen, sofern diese ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben und
weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften
selbst krankenversichert sind und auch
für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge
nicht vorgesehen ist.
(2) Die Familienversicherung nach Abs. 1 erstreckt
sich auch auf alle Personen, die während
der Dauer der Familienversicherung
a) durch nachträgliche Erfüllung der im
Abs. 4 und 5 festgesetzten Voraussetzungen
oder
b) späterhin als Familienangehörige im Sinne
der Abs. 4 und 5 hinzukommen.
(3) Die Familienversicherung beginnt für alle
Familienangehörigen, die im Zeitpunkt der Anmeldung
die Voraussetzungen nach Abs. 4 bis 9
erfüllen, mit dem auf die Anmeldung nächstfolgenden
Monatsersten. Wird jedoch eine
Familienversicherung innerhalb dreier Wochen
nach Zustellung der Verständigung der zuständigen
Kasse über den Eintritt der Pflichtversicherung
beziehungsweise Beitritt zur Selbstversicherung
zur Anmeldung gebracht, so beginnt
die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich
beantragt wird, mit dem Tage des
Eintrittes der Pflichtversicherung beziehungsweise
Beitrittes zur Selbstversicherung. Tritt die
rechtliche Voraussetzung für die Anmeldung zur
Familienversicherung erst durch eine Eheschließung
ein, so beginnt die Familienversicherung
mit dem Tage der Eheschließung, wenn die Anmeldung
innerhalb dreier Wochen nach dem Tage
der Eheschließung bei der zuständigen Kasse erstattet
wird. Für das Ende der Familienversicherung
gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.
(4) Als Familienangehörige nach Abs. 1 gelten
a) die Ehegattin, der Ehegatte, sofern er
nicht hauptberuflich einer eigenen Erwerbstätigkeit
nachgeht;
b) die ehelichen Kinder, die legitimierten
Kinder und die Wahlkinder;
c) die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten;
d) die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft im
Verfahren außer Streitsachen oder in einem
sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren
anerkannt oder im Prozeßweg gerichtlich
festgestellt worden ist;
e) die Stiefkinder, im Sinne des Abs. 10,
wenn sie vom Versicherten überwiegend
erhalten werden;
f) die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden;
die unter lit. b bis d angeführten Kinder jedoch
nur, wenn sie gegenüber dem Versicherten, im
Falle des § 7 Abs. 3 lit. c gegenüber dem aus
der Pflichtversicherung ausgeschiedenen Vater,
gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, die unter
lit. e und f angeführten Kinder, wenn sie mit
dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft
leben oder sich nur vorübergehend oder wegen
schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig
wegen Heilbehandlung außerhalb seiner
Hausgemeinschaft aufhalten.
(5) Kinder (Abs. 4 lit. b bis f) gelten als Familienangehörige
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
über diesen Zeitpunkt hinaus nur
dann, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
wird während dieser Zeit der Präsenzdienst
absolviert, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,
oder
2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor der
Vollendung des 18. Lebensjahres oder während
des Bestandes der Angehörigeneigenschaft nach
Z. 1 eingetreten ist.
(6) Sind beide Elternteile versichert, dann gelten
Kinder aus geschiedenen (aufgehobenen, für
nichtig erklärten) Ehen als Angehörige jenes
Elternteiles, in dessen Hausgemeinschaft sie ständig
leben. Kommt bei unehelichen Kindern die
Angehörigeneigenschaft nach Abs. 4 lit. c und d
in Betracht, dann gelten die unehelichen Kinder
als Angehörige der Kindesmutter, wenn sie mit
dieser ständig in Hausgemeinschaft leben. Die
ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn
sich das Kind nur vorübergehend oder wegen
schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder
zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der
Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn
sich das Kind auf Veranlassung eines Elternteiles
und überwiegend auf seine Kosten in Pflege eines
Dritten befindet.
(7) Durch die Satzung kann bestimmt werden,
daß auch sonstige Verwandte des Versicherten
in auf- und absteigender Linie und in der Seitenlinie
bis zum zweiten Grad oder mit dem
Versicherten verschwägerte Personen gleichen
Grades als Familienangehörige im Sinne der
Abs. 4 bis 6 gelten.
(8) Durch die Satzung kann ferner bestimmt
werden, daß eine mit einem männlichen Ver-
sicherten nicht verwandte beziehungsweise nicht
verschwägerte weibliche Person, die seit mindestens
zehn Monaten mit dem Versicherten in
Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit
unentgeltlich den Haushalt führt, als Familienangehörige
im Sinne des Abs. 7 gilt, wenn eine
im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige
Ehegattin nicht vorhanden ist. Familienangehörige
aus diesem Grund kann nur eine einzige
Person sein.
(9) Die im Abs. 7 und 8 genannten Personen
dürfen in die Familienversicherung — sofern die
Familienversicherung nicht schon mit Beginn der
Pflicht(Selbst)versicherung abgeschlossen wurde —
nur aufgenommen werden, wenn sie nicht älter
als 60 Jahre sind; die Aufnahme ist abzulehnen,
wenn ihr Gesundheitszustand ärztlicherseits als
schlecht festgestellt wurde.
(10) Stiefkinder einer Person sind die nicht
von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres
Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere
leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft
besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung
der sie begründenden Ehe weiter.
Ausschluß aus der freiwilligen
Versicherung
§ 11. (1) Die gemäß §§ 7 bis 10 freiwillig versicherten
Personen können von der zuständigen
Kasse aus der in Betracht kommenden freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen werden, wenn
a) die hiezu zu entrichtenden Beiträge für
mehr als drei aufeinanderfolgende Monate
rückständig sind, mit dem Ende des dritten
Monates;
b) bei Abschluß der freiwilligen Versicherung
vom Versicherten Fragen über den Gesundheitszustand,
das Alter oder sonstige für
das Versicherungsverhältnis maßgebende
Ereignisse und Tatsachen unrichtig beantwortet
oder bewußt verschwiegen wurden.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen, unter welchen
Bedingungen eine Wiederaufnahme in die
Weiter-, Selbst-, Familien- und Zusatzversicherung
möglich ist.
3. Unterabschnitt
Formalversicherung
§ 12. (1) Hat die zuständige Kasse bei einer
nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person
auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten,
nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung
beziehungsweise widerspruchslos erfolgten Einbeziehung
den Bestand der Pflichtversicherung
als gegeben angesehen und für den vermeintlich
Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen
die Beiträge unbeanstandet angenommen, so .besteht
ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die
Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag
eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf
Weiterversicherung, auf Selbstversicherung oder
auf Zusatzversicherung beziehungsweise eines
vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.
(3) Die Formalversicherung endet mit dem
Ablauf des Tages, an dem die Kasse den vermeintlich
Pflichtversicherten aus der Versicherung
ausscheidet. Dies gilt auch in den freiwilligen
Versicherungen, wenn nicht eine frühere
Beendigung gemäß §§ 7 Abs. 8, 8 Abs. 4,
9 Abs. 2 und 10 Abs. 3 eintritt.
(4) Die Formalversicherung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung beziehungsweise
die entsprechende freiwillige Versicherung.
Die Bestimmungen über die Weiterversicherung
sind auch in den Fällen der Formalversicherung
eines vermeintlich Pflichtversicherten
anzuwenden.
ABSCHNITT III
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit;
Verband der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen
Umbenennung bestehender
Meisterkrankenkassen und des
Verbandes der Meisterkrankenkassen
§ 13. Die bisherigen Träger der Meisterkrankenversicherung
und der Verband der Meisterkrankenkassen
bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 14 bis 17 zur Durchführung
der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
weiter bestehen. Die Meisterkrankenkassen
des Handwerks für Wien, für Niederösterreich
und Burgenland, für Oberösterreich,
für Salzburg, für Steiermark sowie für Kärnten
und Osttirol werden in Gewerbliche Selbständigenkrankenkassen
für Wien, für Niederösterreich
und Burgenland, für Oberösterreich, für
Salzburg, für Steiermark sowie für Kärnten, die
Meisterkrankenkasse des Fremdenverkehrs für
Wien, Niederösterreich und Burgenland wird in
Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
sowie die Krankenkasse der Kaufmannschaft
wird in Selbständigenkrankenkasse des
Handels umbenannt. Der Verband der Meisterkrankenkassen
wird in Verband der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen umbenannt.
Träger der Versicherung
§ 14. (1) In den Bundesländern Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark und Kärnten besteht
je eine Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse.
Der Sprengel der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse
für Kärnten umfaßt bis zur Errichtung
einer eigenen Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse
für das Bundesland Tirol
auch den Verwaltungsbezirk Lienz.
(2) Im Bereich des Bundeslandes Wien obliegt
die Durchführung der Krankenversicherung
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 15
und 16
1. der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse
für Wien;
2. der Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland;
3. der Selbständigenkrankenkasse des Handels.
(3) Im Bereich des Bundeslandes Niederösterreich
obliegt die Durchführung der Krankenversicherung
nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 15 und 16
1. der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse
für Niederösterreich und Burgenland;
2. der Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland;
3. der Selbständigenkrankenkasse des Handels,
jedoch eingeschränkt auf die Verwaltungsbezirke
Wien-Umgebung und Mödling.
(4) Im Bereich des Bundeslandes Burgenland
obliegt die Durchführung der Krankenversicherung
nach Maßgabe der §§ 15 und 16
1. der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse
für Niederösterreich und Burgenland;
2. der Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland.
(5) Die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
haben, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, ihren Sitz in der jeweiligen
Landeshauptstadt. Die Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse
für Niederösterreich und
Burgenland hat ihren Sitz in Baden bei Wien;
die Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
hat ihren Sitz in Wien.
Örtliche Zuständigkeit, Wohnsitzverlegung
§ 15. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Kassen
richtet sich unbeschadet der Bestimmungen
des § 7 Abs. 4 und 5 grundsätzlich nach dem
Standort des Betriebes beziehungsweise in Ermangelung
eines solchen nach dem Wohnsitz des
Versicherten.
(2) Ergibt sich auf Grund einer zwei- oder
mehrfachen Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
in verschiedenen Bundesländern die
örtliche Zuständigkeit bei mehr als einer Kasse,
so ist zunächst jene Kasse zur Durchführung der
Krankenversicherung zuständig, bei der die Versicherungspflicht
zuerst eingetreten ist. Bei
gleichzeitigem Eintritt der Versicherungspflicht
ist jene von den in Frage kommenden Kassen
zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig,
die am Ende des Vorjahres die größere
beziehungsweise größte Versichertenanzahl aufgewiesen
hat. In diesen Fällen ist dem Versicherten
jedoch jeweils zum Ende eines Kalenderjahres
der Übertritt zu jener Kasse möglich, die
nach den vorstehenden Zuständigkeitsvorschriften
zunächst als nicht zuständig erscheint. Der
Übertritt ist nur wirksam, wenn bis zum Zeitpunkt
des Übertrittes alle bis dahin fälligen Beitragszahlungen
an die bisherige Kasse geleistet
worden sind. Das Nähere hierüber bestimmt die
Satzung.
(3) Verlegt ein Bezieher einer Pension (Übergangspension)
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz seinen Wohnsitz
außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches
der Kasse, bei der er im Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
pflichtversichert war, so geht
die örtliche Zuständigkeit auf die für den
Wohnsitz zuständige Kasse — und zwar mit
dem der Kenntnisnahme dieser Verlegung folgenden
Monatsersten — über. Ist für den Wohnsitz
überhaupt keine Kasse örtlich zuständig, so
verbleibt die Durchführung der Versicherung
weiterhin der bisher zuständigen Kasse.
Sachliche Zuständigkeit
§ 16. (1) Für den Bereich der Bundesländer
Wien, Niederösterreich und Burgenland sind
— unbeschadet der Bestimmungen des § 7 Abs. 4
und 5 — zur Durchführung der Krankenversicherung
sachlich zuständig
1. die Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland für alle den Sektionen Fremdenverkehr
angehörenden Mitglieder der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Niederösterreich
und Burgenland, einschließlich der
diesem Personenkreis entstammenden Pensionisten
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;
2. die Selbständigenkrankenkasse des Handels
für alle den Sektionen Handel und Geld-, Kredit-
und Versicherungswesen angehörenden Mitglieder
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Wien sowie im Rahmen ihres örtlichen
Wirkungsbereiches für die den genannten Sektionen
angehörenden Mitglieder der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich,
einschließlich der diesem Personenkreis
entstammenden Pensionisten nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;
3. die Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse
für Wien im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches
für alle sonstigen nach diesem Bundesgesetz
in der Pflicht- oder Selbstversicherung
versicherten Personen, einschließlich der diesem
Personenkreis entstammenden Pensionisten nach
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
soweit sie nicht unter Z. 1
und 2 fallen;
4. die Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse
für Niederösterreich und Burgenland im Rahmen
ihres örtlichen Wirkungsbereiches für alle
sonstigen nach diesem Bundesgesetz in der
Pflicht- oder Selbstversicherung versicherten
Personen, einschließlich der diesem Personenkreis
entstammenden Pensionisten nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
soweit sie nicht unter Z. 1 und 2 fallen.
(2) Ergibt sich auf Grund der Bestimmungen
des Abs. 1, daß eine Person innerhalb eines Bundeslandes
gleichzeitig bei mehreren Kassen sachlich
versicherungszuständig erscheint, gilt § 15
Abs. 2 entsprechend.
Verband der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen
§ 17. (1) Die im § 14 genannten Kassen werden
im Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
(im folgenden kurz Verband
genannt) zusammengeschlossen.
(2) Dem Verband obliegt die Wahrnehmung
der den Kassen gemeinsamen Interessen und die
Vertretung der Kassen in diesen Angelegenheiten.
(3) Dem Verband obliegen insbesondere
1. die Kassen über alle gemeinsamen beziehungsweise
sie betreffenden Fragen laufend zu
informieren;
2. die Presse- und sämtliche sonstige die
Öffentlichkeitsarbeit betreffenden Angelegenheiten
der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
zu besorgen;
3. in Fragen der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
Gutachten zu erstatten,
Stellungnahmen abzugeben und Anträge zu
stellen;
4. mit Zustimmung der betroffenen Kassen
a) Gesamtverträge und Zusatzvereinbarungen
gemäß §§ 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1
b) nach Fühlungnahme mit dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
Ergänzungsvereinbarungen zu
den von diesem abgeschlossenen Gesamtverträgen
abzuschließen;
5. die Statistik der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
nach den Weisungen
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
zu besorgen und die Ergebnisse dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
zur Verfügung zu stellen;
6. den Kassen Rechtsschutz in Streitfällen, die
für die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
von gemeinsamen Interesse sind, zu
gewähren;
7. Erhebungen, Umfragen, Enqueten und dergleichen
über Fragen der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung,
ferner Tagungen
(Kongresse) und Fachausstellungen zu veranstalten;
8. Erteilung der Zustimmung zu den gemäß
§ 31 Abs. 3 Z. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger aufgestellten
Richtlinien beziehungsweise Erlassung eigener
Richtlinien für den Bereich der Gewerblichen
Selbständigenkrankenversicherung, soweit
nicht die Regelung dieser Angelegenheiten
Weisungen des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vorbehalten ist;
9. Erteilung der Zustimmung zu den gemäß
§ 31 Abs. 3 Z. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger aufgestellten
Richtlinien beziehungsweise Erlassung
eigener Richtlinien für den Bereich der Gewerblichen
Selbständigenkrankenversicherung;
10. Eine Mustersatzung sowie eine Musterkrankenordnung
für den Bereich der Gewerblichen
Selbständigenkrankenversicherung zu erlassen.
(4) Die Mustersatzung hat, soweit nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den
Satzungen der Kassen die Wahl zwischen zwei
oder mehreren Regelungen eingeräumt ist,
Musterbestimmungen für alle diese wahlweisen
Regelungen vorzusehen. Die Mustersatzung, die
Musterkrankenordnung sowie die gemäß Abs. 3
Z. 8 und 9 aufzustellenden Richtlinien bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die
Bestimmungen der Mustersatzung und der
Musterkrankenordnung sowie die vom Verband
aufgestellten Richtlinien sind für die Kassen
verbindlich, soweit dort im einzelnen nicht ausdrücklich
anderes bestimmt wird. Die verbindlichen
Bestimmungen der Mustersatzung, der
Musterkrankenordnung und der vom Verband
erlassenen Richtlinien und jede ihrer Änderungen
sind binnen einem Monat nach der Genehmigung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu
verlautbaren.
(5) Bei Besorgung der im § 31 Abs. 3 Z. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten
Angelegenheiten hat der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger in
jenen Angelegenheiten, welche die Interessen der
Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
berühren, den Verband zu hören; weicht das
Gutachten beziehungsweise die Stellungnahme
des Verbandes von der Auffassung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversiche-
rungsträger ab, so hat der Hauptverband seinem
Gutachten beziehungsweise seiner Stellungnahme
das Gutachten beziehungsweise die Stellungnahme
des Verbandes anzuschließen.
Rechtliche Stellung der Kassen
und des Verbandes
§ 18. (1) Die Kassen und der Verband sind
Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben
Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das
Wappen der Republik Österreich in Siegeln,
Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der ordentliche Gerichtsstand der Kassen
und des Verbandes ist das sachlich zuständige
Gericht ihres Sitzes.
ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht
Meldungen
§ 19. (1) Pflichtversicherte haben den Eintritt
der Voraussetzungen für den Beginn und das
Ende der Pflichtversicherung binnen einer Woche
nach deren Eintritt der zuständigen Kasse zu
melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von
der Pflichtversicherung bei der zuständigen Kasse
gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes
oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes.
(2) Von der Ausstellung von Ausweisen über
Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit hat die ausstellende Behörde
den Verband gleichzeitig mit der Ausstellung
zu verständigen.
(3) Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft hat alle für den Beginn
und das Ende der Krankenversicherung der Bezieher
einer Pension (Übergangspension) maßgebenden
Umstände sowie jede für diese Versicherung
bedeutsame Änderung der zuständigen
Kasse bekanntzugeben.
(4) Die nach Abs. 1 Meldepflichtigen haben
alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen
Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse
und Tatsachen binnen einer Woche nach
dem Eintritt der zuständigen Kasse bekanntzugeben.
Dies gilt insbesondere für
1. Wegfall der Voraussetzungen für das
Ruhen der Versicherung (§ 5);
2. Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen
für die Familienversicherung (§ 10);
3. Beginn und Ende des Präsenzdienstes;
4. Wohnsitzverlegung.
(5) Die nach den §§ 7 bis 9 freiwillig Versicherten
haben alle für das Versicherungsverhältnis
bedeutsamen Änderungen nach Abs. 1
und 3 der zuständigen Kasse binnen einer Woche
zu melden. Für die mitversicherten Familienangehörigen
(§ 10) obliegt die gleiche Meldepflicht
demjenigen, der die Anmeldung vorgenommen
hat.
(6) Die Leistungsempfänger sind verpflichtet,
jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer
Anspruchsberechtigung maßgebenden Verhältnissen
sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes
binnen einer Woche ab Eintritt des Ereignisses
der zuständigen Kasse anzuzeigen.
Form der Meldungen,
Meldebestätigungen
§ 20. (1) Die nach § 19 zu erstattenden Meldungen
sind mit den von der Kasse aufzulegenden
Vordrucken vorzunehmen; auch ohne Vordruck
erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß
erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben
enthalten, die für die Durchführung der
Versicherung notwendig sind.
(2) Der Verband (§ 17) hat mit Zustimmung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
verbindliche Richtlinien über Form und Inhalt
der Meldungen (Anzeigen, Listen) zu erlassen.
In diesen Richtlinien können auch einheitliche
Vordrucke für die Erstattung der Meldungen
(Anzeigen, Listen) vorgesehen werden.
(3) Die Kasse hat das Einlangen der Meldung
auf Verlangen des Versicherten zu bestätigen,
wenn der Vordruck für die Meldebestätigung
vom Versicherten ordnungsgemäß ausgefüllt und
freigemacht vorgelegt wird.
Auskunftspflicht der Versicherten
und der Leistungsempfänger
§ 21. Die Versicherten und die Leistungsempfänger
haben der zuständigen Kasse über
alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden
Umstände auf Anfrage längstens binnen
zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen und auf Verlangen der zuständigen
Kasse alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht
vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis
von Bedeutung sind. Insbesondere haben
sie alle für die Feststellung der Beiträge und für
die Bemessung der Leistungen erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise
zur Einsicht vorzulegen.
ABSCHNITT V
Mittel der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
1. Unterabschnitt
Aufbringung der Mittel
Beiträge
§ 22. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der
Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
erforderlichen Mittel werden durch im vorhinein
zu entrichtende Beiträge der Versicherten
(Pflicht-, Selbst-, Weiterversicherte) aufgebracht.
(2) Als Beiträge gelten
a) Grundbeiträge;
b) Familienbeiträge;
c) Zusatzbeiträge.
(3) Die Grundbeiträge sind durch die Satzung
nach dem Einkommen des Versicherten auf
Grund der Bestimmungen der §§ 23 bis 25 festzusetzen.
(4) Die Grundbeiträge können durch die
Satzung für alle oder für bestimmte Gruppen
von Versicherten unabhängig vom Einkommen
des Versicherten (§ 25 Abs. 3) festgesetzt werden,
sofern für diese die ärztliche Hilfe zufolge
von Gesamtverträgen nach § 97 nicht als Sachleistung
gewährt wird.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
kann die Satzung einen längeren Zeitraum, höchstens
aber ein Kalendervierteljahr, als Beitragszeitraum
bestimmen.
Beitragsgrundlage, Einkünfte,
Beitragsgruppen
§ 23. (1) Grundlage für die Ermittlung der
Grundbeiträge sind, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, in der Pflichtversicherung
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 versicherten
Personen die aus der Versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit erzielten
Einkünfte in dem dem Kalenderjahr, in das
der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen
Kalenderjahr;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten
Pensionisten der Jahresgesamtbetrag
der zur Auszahlung gelangenden Pension
und Pensionssonderzahlungen, und
zwar jeweils der Grundbetrag und der
Steigerungsbetrag.
(2) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus
mehreren die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten,
so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten
als Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(3) Für die gemäß § 7 Weiterversicherten sowie
für die gemäß § 8 Selbstversicherten gilt der Gesamtbetrag
der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 1/1954,
in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten
Einkunftsarten als Beitragsgrundlage, und zwar
a) für Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, der auf den Beitragsmonat
entfallende Teil der Einkünfte in
dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat
fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr;
b) für Personen, die zur Einkommensteuer
nicht veranlagt werden, der auf den Beitragsmonat
entfallende Teil der Einkünfte
in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat
fällt, vorangegangenen Kalenderjahr.
Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß die Beitragsgrundlage
abweichend von den vorgenannten
Bestimmungen mit einem bestimmten Betrag,
der nicht niedriger als die Mindestbeitragsgrundlage
und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage
sein darf, festgesetzt wird.
(4) Die Beitragsgrundlage beträgt, wenn Einkünfte
von weniger als 12.000 S oder überhaupt
keine Einkünfte vorliegen, 12.000 S (Mindestbeitragsgrundlage).
Die Beitragsgrundlage beträgt
höchstens 48.000 S (Höchstbeitragsgrundlage).
(5) Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung
der Beiträge werden diese nicht unmittelbar
nach den Einkünften, sondern nach Beitragsgruppen
ermittelt, in welche die Versicherten auf
Grund ihrer Einkünfte einzustufen sind. Die
Beitragsgruppen sind, beginnend mit der Beitragsgruppe
1, welche für Versicherte ohne Einkünfte
oder mit solchen bis zur Mindestbeitragsgrundlage
bestimmt ist, in fortlaufender Numerierung
bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach je
3000 S zu staffeln, wobei auch eine Beitragsgruppe
für Versicherte, deren Einkünfte die
Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, vorzusehen
ist.
(6) Für Versicherte, deren Einkünfte bei Beginn
der Versicherung und in den folgenden
zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hiefür
notwendigen Nachweise (§ 24) nicht festgestellt
werden können, gilt jene Beitragsgruppe,
die Einkünften zwischen 15.001 S und 18.000 S
entspricht.
(7) Die Satzung kann bestimmen, daß Versicherte
innerhalb der im § 24 Abs. 1 vorgesehenen
Frist die Einreihung in eine Beitragsgruppe
beantragen können, die höheren Einkünften
als jenen, welche sich auf Grund der Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 ergeben, entspricht.
(8) Weiterversicherte bleiben für den Rest des
Kalenderjahres in der Beitragsgruppe eingereiht,
in der sie zuletzt im Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der Pflichtversicherung eingereiht waren.
Weist der Versicherte jedoch nach, daß er im
Zeitpunkt der Anmeldung zur Weiterversicherung
über geringere oder keine Einkünfte
(Abs. 2) verfügt und daher die vorgesehene Beitragsgruppe
den tatsächlichen Einkünften nicht
mehr entspricht, so wird, wenn gleichzeitig und
innerhalb der Anmeldefrist zur Weiterversicherung
ein Antrag auf Umreihung gestellt wird,
der Versicherte rückwirkend mit Beginn der
Weiterversicherung je nach dem Antrag in die
den nachgewiesenen Einkünften entsprechende
Beitragsgruppe umgereiht. Dem Versicherten
steht es jedoch frei, innerhalb der obgenannten
Frist eine höhere Beitragsgruppe zu beantragen.
Vorlage der Einkommensnachweise
§ 24. (1) Die Versicherten mit Ausnahme der
in § 23 Abs. 6 genannten Personen sowie der
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten Pensionisten
haben bis 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres
der zuständigen Kasse den für die
Feststellung der Beitragsgrundlage und zur Einstufung
in die entsprechende Beitragsgruppe erforderlichen
Einkommensnachweis aus dem für
die jeweilige Ermittlung der Beitragsgrundlage
maßgebenden Kalenderjahr zur Einsicht vorzulegen.
Durch die Satzung kann bei entschuldbarem
Versäumnis der Vorlage eine Nachfrist bis
längstens 31. Jänner des nächstfolgenden Kalenderjahres
eingeräumt werden.
(2) Als Einkommensnachweis gilt
a) für Versicherte, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden und deren Beitragsgrundlage
auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht,
der rechtskräftige Steuerbescheid;
b) für die Weiterversicherten gemäß § 7, die
nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden,
jede Urkunde, die über die Einkommensverhältnisse
des Versicherten ausreichenden
Aufschluß geben kann.
(3) Wird ein Einkommensnachweis im Sinne
des Abs. 2 innerhalb der im Abs. 1 vorgesehenen
Frist nicht vorgelegt, gilt für die Beitragsbemessung
jene Beitragsgruppe, die für die Versicherten,
deren Einkommen die Höchstbeitragsgrundlage
übersteigt, vorgesehen ist.
(4) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten
Pensionisten hat die Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft den
Kassen alljährlich bis 31. Oktober ein Verzeichnis
aller am 1. September im Sprengel der Kasse
wohnhaften Bezieher einer Pension und den
Jahresbetrag der Pension und Pensionssonderzahlungen
(§ 23 Abs. 1 lit. b) bekanntzugeben.
Höhe der Beiträge
§ 25. (1) Die Höhe des Grundbeitrages ist
durch die Satzung mit einem Hundertsatz der
Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Der Hundertsatz
ist unter Bedachtnahme auf Abs. 4 so
festzusetzen, daß mit den sich hieraus ergebenden
Beiträgen unter Hinzurechnung der gemäß
§ 26 Abs. 4 von der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft zu leistenden
Beiträge für die Krankenversicherung der Pensionisten
der laufende Aufwand gedeckt und
weiters die Ansammlung beziehungsweise die Erhaltung
einer Barreserve in der Höhe des dreifachen
durchschnittlichen Monatsaufwandes der
letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.
(2) Wird der Grundbeitrag nach Beitragsgruppen
bestimmt, ist die Bemessungsgrundlage für
die Höhe des Grundbeitrages der zwölfte Teil
des Mittelwertes der für die jeweiligen Beitragsgruppen
vorgesehenen Einkommensgrenzen. Für
die Beitragsgruppe 1 beträgt die Bemessungsgrundlage
1000 S. Bei der Beitragsgruppe, die für
die Versicherten mit einem Einkommen, das die
Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, vorgesehen
ist, beträgt die Bemessungsgrundlage 4000 S.
(3) Wird der Grundbeitrag des Versicherten
gemäß § 22 Abs. 4 festgesetzt, so beträgt die
Bemessungsgrundlage höchstens 50 v. H. des
zwölften Teiles der im § 23 Abs. 4 vorgesehenen
Höchstbeitragsgrundlage.
(4) Die Höhe des Grundbeitrages darf höchstens
6 v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage
betragen.
(5) Der Familienbeitrag bestimmt sich in seiner
Höhe nach der Anzahl der am Fälligkeitstag
versicherten Familienangehörigen. Er ist durch
die Satzung festzusetzen und darf
a) für den mitversicherten Ehegatten höchstens
50 v. H.,
b) für mitversicherte Kinder höchstens je
25 v. H.,
c) für sonstige als Familienangehörige im
Sinne des § 10 Abs. 7 und 8 geltende Personen
höchstens 100 v. H.
des Grundbeitrages betragen. Sind in der Familienversicherung
mehr als drei Kinder versichert,
so sind ab dem vierten Kind keine Beiträge nach
lit. b zu entrichten.
(6) Der Beitrag für die Zusatzversicherung
(§ 9) ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf
höchstens 150 v. H. des Grundbeitrages betragen.
Der Beitrag ist so festzusetzen, daß mit dem
sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der
laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt
und weiters die Ansammlung beziehungsweise
die Erhaltung einer gesonderten Barreserve
in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen
Monatsaufwandes der Zusatzversicherung
der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.
(7) Die auf Grund der vorangegangenen Absätze
festzusetzenden Beiträge sind hinsichtlich
ihrer Höhe bei den Groschenbeträgen auf volle
Schillingbeträge auf- beziehungsweise abzurunden.
Beitragspflicht; Entrichtung der
Beiträge
§ 26. (1) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1
und 2 sowie Weiter- und Selbstversicherte gemäß
§§ 7 und 8 haben für ihre Person den Grundbeitrag
(§ 22 Abs. 2 lit. a) zu entrichten.
(2) Versicherte, die gemäß § 9 eine Zusatzversicherung
oder gemäß § 10 eine Familienversicherung
abgeschlossen haben, haben neben dem
Grundbeitrag noch den Familien- beziehungsweise
Zusatzbeitrag (§ 22 Abs. 2 lit. b und c)
zu entrichten.
(3) Für die Dauer des Präsenzdienstes eines
Versicherten hat der Bund den Familienbeitrag
in der bisherigen Höhe an die zuständige Kasse
einzuzahlen.
(4) Für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 hat
die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft den Beitrag (Grundbeitrag, Familienbeitrag)
von der Pension im Abzugswege einzubehalten
und bis zum 20. des der Auszahlung
folgenden Monates an die zuständige Kasse abzuführen.
Darüber hinaus hat die Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft ab
1. Jänner 1967 für diese Versicherten einen Beitrag
zur Krankenversicherung in der Höhe von
2 v. H. der Pension (Grundbetrag und Steigerungsbetrag)
an die versicherungszuständige
Kasse zu entrichten.
Beginn der Beitragspflicht
§ 27. (1) Die Beitragspflicht beginnt mit der
Versicherung, auf der sie beruht.
(2) Ist jedoch in einem Kalendermonat für
einen Versicherten oder einen Familienangehörigen
auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht
bereits ein Beitrag an die zuständige Kasse
oder an eine andere Kasse zu entrichten, so beginnt
die neue Beitragspflicht erst mit dem nächsten
Monatsersten.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Beitragspflicht
beginnt, ist der volle Beitrag zu entrichten.
Ende der B e i t r a g s p f 1 i c h t
§ 28. (1) Bei rechtzeitiger Abmeldung (§ 19)
endet die Beitragspflicht gleichzeitig mit der
Versicherung, auf der sie beruht.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Abmeldung dauert
die Beitragspflicht bis zur vorschriftsmäßigen
Abmeldung (§ 19), längstens aber für die Dauer
von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung
fort.
(3) Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt
keine Formalversicherung (§ 12).
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß der Vorstand
auf die Fortzahlung über das Ende der
Versicherung hinaus verzichten kann und bereits
bezahlte Beträge dieser Art zurückgezahlt
werden können.
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 29. Die Beiträge für Versicherte mit Ausnahme
der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 versicherten
Pensionisten sind erstmalig bei Beginn der Versicherung
und weiterhin am Ersten des jeweiligen
Beitragszeitraumes (§ 22 Abs. 5) fällig. Diese Beiträge
sind von den Versicherten binnen vier
Wochen nach Fälligkeit auf Gefahr und Kosten
der Versicherten unaufgefordert einzuzahlen.
Für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 gilt § 26
Abs. 4.
Mahnung und Mahngebühr
§ 30. (1) Beiträge, die nicht innerhalb der in
§ 29 genannten Frist eingezahlt werden, sind
einzumahnen. Die Mahnung ist innerhalb von
14 Tagen nach Ablauf der in § 29 genannten
Frist vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 227
Abs. 2 und Abs. 3 und des § 228 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Mahngebühr bei
einem Rückstand an Beiträgen für höchstens
drei Monate in der dreifachen Höhe des jeweils
festgesetzten Inlandsportos für eine bescheinigte
Briefsendung festgesetzt wird. Diese Mahngebühr
erhöht sich für jeweils weitere drei Monate an
rückständigen Beiträgen um das einfache Inlandsporto
einer bescheinigten Briefsendung.
(2) Zur Einbringung der Mahngebühr gelten
die Bestimmungen über die Eintreibung, Sicherung,
Haftung, Verjährung und Rückforderung
von Beiträgen entsprechend.
Verfahren zur Eintreibung der
Beiträge
§ 31. (1) Der Kasse ist zur Eintreibung nicht
rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung
im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1950).
(2) Die Kasse hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig
entrichteter Beiträge nach erfolgloser Mahnung
einen Rückstandsausweis auszufertigen.
Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift
des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag,
die Art des Rückstandes samt Nebengebühren
(§ 32), den Beitragszeitraum auf den die rückständigen
Beiträge entfallen, angefallene Mahngebühren
und sonstige Nebengebühren (§ 32) sowie
den Vermerk der Kasse zu enthalten, daß der
Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit
hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne
des § 1 der Exekutionsordnung.
Nebengebühren
§ 32. Als Nebengebühren kann die Kasse in
den Rückstandsausweis einen pauschalierten
Kostenersatz für die durch die Einleitung und
Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten
Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der
im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg
zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch
auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen
Weg zuzusprechenden Kosten wird
hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte
Kostenersatz beträgt ein Halbes von Hundert
des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch
S 5'—. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit
nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten
des Verfahrens zur Eintreibung der
Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden,
als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.
Die vorgeschriebenen und eingehobenen
Verwaltungskostenersätze verbleiben der Kasse.
Behandlung der Beiträge im Ausgleichs-
und Konkursverfahren
sowie bei der Zwangsverwaltung
und Zwangsverpachtung im Exekutions-
und Sicherungsverfahren
§ 33. (1) Für die Behandlung der Beiträge im
Ausgleichs- und Konkursverfahren sind die jeweils
geltenden Vorschriften der Konkurs- und
der Ausgleichsordnung maßgebend.
(2) Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften
sowie bei der Zwangsverwaltung
oder Zwangsverpachtung von gewerblichen Unternehmungen,
Handelsbetrieben und ähnlichen
wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige
Beiträge aus dem letzten Jahre vor Bewilligung
der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung,
die sich auf Versicherungsverhältnisse
aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen
beziehen, vor den rückständigen
Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen
(§ 120 Abs. 2 Z. 3, § 121 Abs. 1, § 340
Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung). Im übrigen
sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften
rückständige Beiträge, die sich auf
Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden
Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu
entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen
(§ 120 Abs. 2 Z. 1 und § 124 Z. 2 Exekutionsordnung).
Sicherung der Beiträge
§ 34. Die Bestimmungen der §§ 232 und 233
der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß an Stelle der Abgabenbehörde die
Kasse tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist
das Rechtsmittel des Einspruches (§ 412 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) gegeben.
Verjährung
§ 35. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung von Beiträgen verjährt
binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der
Beiträge (§ 29). Hat das Mitglied über sein Versicherungsverhältnis
oder das seiner mitversicherten
Familienangehörigen (§ 10) keine oder bewußt
unwahre Angaben oder über seine Einkommensverhältnisse
(§ 23) bewußt unwahre Angaben
erstattet, so verjährt das Recht auf Feststellung
der Verpflichtung zur Nachzahlung der
Beiträge binnen zehn Jahren vom Tage ihrer
Fälligkeit. Die Verjährung des Feststellungsrechtes
wird durch jede zum Zwecke der Feststellung
getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen,
in dem der Zahlungspflichtige hievon
in Kenntnis gesetzt wird.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter
Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren
nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom
Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird
durch jede zum Zwecke der Hereinbringung
getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch
Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen
gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung),
unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der
Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung
im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners
gelten die einschlägigen Vorschriften
der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine bücherliche
Eintragung gesichert, so kann innerhalb von
30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die
Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes
die seither eingetretene Verjährung des
Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend
gemacht werden.
Rückforderung ungebührlich entrichteter
Beiträge
§ 36. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge
können innerhalb zweier Jahre nach der Zahlung
zurückgefordert werden. Wird die Ungebührlichkeit
der Entrichtung der Beiträge durch die
Kasse anerkannt oder im Verwaltungsverfahren
festgestellt, so können diese Beiträge innerhalb
zweier Jahre nach dem Anerkenntnis beziehungsweise
nach dem Eintritt der Rechtskraft
der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert
werden.
(2) Die Rückforderung von Beiträgen zu einer
Versicherung, aus der vor der Geltendmachung
der Rückforderung eine Leistung gewährt worden
ist, ist ausgeschlossen, wenn diese Beiträge
auf Bestand und Umfang des Leistungsanspruches
von Einfluß waren.
2. Unterabschnitt
Verwendung der Mittel
§ 37. Die Mittel der Versicherung dürfen nur
für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen
Zwecke verwendet werden.
3. Unterabschnitt
Unterstützungsfonds
§ 38. (1) Die Kassen können einen Unterstützungsfonds
anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können überwiesen
werden
a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr
erzielten Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen an
Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr,
oder
b) bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 lit. b dürfen
nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds
am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres
den Betrag von 5 v. T. der Beitragseinnahmen
nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,
insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu
Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe
der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen
mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden
Richtlinien verwendet werden. § 125 Abs. 3, 4,
6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
ABSCHNITT VI
Befreiung von Abgaben
Persönliche Abgabenfreiheit
§ 39. Die Kassen und der Verband genießen
die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel-
und Rechtsgebühren. Inwieweit die Kassen
und der Verband körperschaftsteuerpflichtig
sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz
bestimmt.
Sachliche Abgabenfreiheit
§ 40. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich
geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben
sowie der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren sind — unbeschadet
des § 4 des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen
des Abs. 2 — befreit
1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und
sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor
den Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten
Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung
von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen
und Gerätschaften betreffen,
die zwischen den Kassen (dem Verband) untereinander
oder den Kassen (dem Verband) und
anderen Trägern der Sozialversicherung vorgenommen
wird, auch wenn diese Gegenstände
nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der
Aufgaben der Versicherungsträger dienen;
2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige
Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten,
Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen
nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
errichteten Kommissionen, Ausschüssen
und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen,
wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die
begründet oder abgewickelt werden,
a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Krankenversicherung zwischen
den Kassen (dem Verband) einerseits
und den Versicherten, den Anspruchswerbern
und Anspruchsberechtigten auf Leistungen
der Versicherung, den Vertragspartnern
der Kassen sowie den Fürsorgeträgern
andererseits;
b) von den Kassen (vom Verband) zur Beschaffung,
Sicherung, Instandhaltung oder
Erneuerung von Liegenschaften, Räumen,
Einrichtungen und Gerätschaften, die der
Erfüllung der Aufgaben der Versicherung
dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder
überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen
bestimmt sind;
3. alle Amtshandlungen, Urkunden und
sonstige Schriften, die zur Bildung der Verwaltungskörper
der Kassen (des Verbandes) notwendig
sind.
(2) In einem Exekutionsverfahren, das von der
Kasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter
Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete
von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
nicht befreit.
(3) Die Befreiung nach Abs. 1 besteht für
Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so
lange, als diese zur Begründung und Abwicklung
der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet
werden. Wird davon ein anderer Gebrauch
gemacht, so sind die in Betracht kommenden
Abgaben nachträglich zu entrichten.
(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete
der Kassen (des Verbandes) ist von den Stempel-
und Rechtsgebühren befreit.
ZWEITER TEIL: LEISTUNGEN
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Umfang der Leistungen
§ 41. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung
werden nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewährt
1. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Leistungen zur Wiederherstellung, Festigung oder
Besserung der Gesundheit (§§ 63 bis 72);
2. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
Mutterschaftsleistungen (§ 75);
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
Begräbniskostenbeitrag (§ 77).
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft
werden auch die notwendigen Reise(Fahrt-)
und Transportkosten (§ 76) gewährt.
(2) Überdies können Leistungen der erweiterten
Heilbehandlung (§ 73) sowie Leistungen zur
Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung
von Krankheiten (§ 74) als freiwillige Leistungen
gewährt werden.
(3) Bei Bestand einer Zusatzversicherung (§ 9)
werden Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 78 bis 83 gewährt.
(4) Die Leistungen der Krankenversicherung
werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
(§§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
handelt.
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 42. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem
Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen
Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung
notwendig macht;
2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit
dem Beginn der sechsten Woche vor der voraussichtlichen
Entbindung; wenn aber die Entbindung
vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung;
ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung
nicht festgestellt worden, mit dem Beginn
der sechsten Woche vor der Entbindung.
3. im Versicherungsfall des Todes mit dem
Todestag.
Art der Leistungen
§ 43. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung
werden gewährt als
1. Pflichtleistungen;
2. freiwillige Leistungen.
(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die
ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 44 und 45 besteht. Die Satzung
kann, um eine wirtschaftliche Leistungsgewährung
sicherzustellen, bestimmen, für welche Untersuchungen
und Behandlungen im Rahmen der
Pflichtleistungen eine Bewilligungspflicht besteht.
(3) Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die
auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften
gewährt werden können, ohne daß auf
sie ein Rechtsanspruch besteht. Die Satzung kann
die Gewährung der freiwilligen Leistungen von
der Erfüllung einer Versicherungszeit bei einer
Kasse, die mit höchstens zwölf Monaten festgesetzt
werden darf, abhängig machen.
Anspruchsberechtigung
§ 44. (1) Die Anspruchsberechtigung der Pflicht-
und Weiterversicherten (§§ 2 und 7) sowie ihrer
mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) auf
Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht,
soweit auf Grund des § 53 nichts anderes
bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.
(2) Die Anspruchsberechtigung der Selbstversicherten
(§ 8) und ihrer mitversicherten Familienangehörigen
(§ 10) auf Pflichtleistungen der
Krankenversicherung entsteht zwei Monate nach
Beginn der Selbst(Familien)versicherung. Erleidet
der Versicherte jedoch vor Ablauf dieser
Frist einen Unfall, so besteht auch für diesen
Versicherungsfall ab seinem Eintritt ein Anspruch
auf die hiefür zu erbringenden Leistungen.
(3) Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall
der Krankheit besteht auch dann ein
Rechtsanspruch, wenn die Krankheit im Zeitpunkt
des Entstehens der Anspruchsberechtigung
bestanden hat. Das gleiche gilt für Pflichtleistungen
aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft,
wenn dieser bereits zu einem Zeitpunkt, der vor
dem Entstehen der Anspruchsberechtigung liegt,
eingetreten ist und keine Anspruchsberechtigung
gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger
besteht.
(4) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen
für mitversicherte Familienangehörige steht,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, den Versicherten (§§ 2, 7 und 8)
zu.
(5) Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen
erlischt, soweit im Abs. 6 nichts anderes
bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.
(6) Für Pflichtversicherte (§ 2) besteht über
das Ende der Versicherung hinaus ein Rechtsanspruch
auf Pflichtleistungen, sofern kein anderweitiger
Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen
Krankenversicherung beziehungsweise
Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen
Dienstgebers gegeben ist, und zwar
a) aus den Versicherungsfällen der Krankheit
und der Mutterschaft bis zur vorgesehenen
Höchstdauer, längstens jedoch durch
13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor
dem Ende der Versicherung eingetreten ist;
b) aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
der Tod innerhalb von 13 Wochen nach
dem Ende der Versicherung eingetreten ist
und wenn bis zum Tod eine Anspruchsberechtigung
auf Pflichtleistungen aus den
Versicherungsfällen der Krankheit beziehungsweise
der Mutterschaft bestanden
hat.
Wartezeiten
§ 45. (1) In der Selbst- und Familienversicherung
(§§ 8 und 10) kann die Satzung für
1. Heilbehelfe und Hilfsmittel, Hilfe bei körperlichen
Gebrechen (§ 66);
2. Zahnbehandlung und Zahnersatz (§ 67);
3. Anstaltspflege (§ 68) einschließlich der notwendigen
Transportkosten zu und von der
Krankenanstalt (§ 76);
4. Leistungen aus dem Versicherungsfall der
Mutterschaft (§ 75) einschließlich der notwendigen
Transportkosten zu und von der Krankenanstalt
(§ 76);
5. Reise- (Fahrt-) und Transportkosten (§ 76);
6. Begräbniskostenbeitrag (§ 77)
Wartezeiten bis zwölf Monate festsetzen. Dies
gilt nicht für Leistungen aus Versicherungsfällen,
die durch einen Unfall herbeigeführt wurden.
(2) Für gemäß § 10 Abs. 2 hinzukommende
Familienangehörige sowie bei Familienangehörigen,
die die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3
zweiter und dritter Satz erfüllen, darf eine
Wartezeit nicht vorgesehen werden.
(3) Sofern nach Maßgabe des Abs. 1 die Anspruchsberechtigung
von der Erfüllung einer
Wartezeit abhängig ist, sind auf diese anzurechnen
1. Zeiten einer Krankenversicherung nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz;
2. Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers;
3. Zeiten, während derer der Versicherte aus
der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
geregelten Krankenversicherung Kranken- oder
Wochengeld bezogen, auf Rechnung eines
Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten hat
oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in
einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder
einer Sonderheilanstalt untergebracht war oder
Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß
§ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
hatte, sofern diese Leistungen nicht
nach § 122 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gewährt wurden.
Bei den nach § 7 Abs. 3 Weiterversicherten
sind auf die Wartezeit überdies die in Z. 1 bis 3
bezeichneten Zeiten anzurechnen, die der Versicherte,
dessen Pflichtversicherung freiwillig fortgesetzt
wird, zurückgelegt hat.
Art der Leistungserbringung
§ 46. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz sind Geldleistungen
oder Sachleistungen.
(2) Geldleistungen sind Leistungen, die dem
Anspruchsberechtigten in Geld gewährt werden;
sie werden erbracht
a) wenn es sich um Leistungen handelt, die
nach den einschlägigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder der Satzung in Geld
zu gewähren sind;
b) wenn ein Anspruch auf Sachleistung gegeben
ist, der Anspruchsberechtigte jedoch
die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt,
durch Kostenersätze bis zur Höhe jenes Betrages,
den die Kasse bei Inanspruchnahme
der Leistung als Sachleistung aufzuwenden
gehabt hätte, abzüglich des vom Versicherten
zu leistenden Kostenanteiles gemäß
§ 47, beziehungsweise bei Heilmitteln, wenn
die Kosten nach der geltenden Arzneitaxe
die Rezeptgebühr übersteigen, in einem Betrag
von 80 v. H. der dem Versicherten
tatsächlich erwachsenen Kosten, höchstens
aber der Kosten nach der geltenden Arzneitaxe
abzüglich der Rezeptgebühr;
c) wenn kein Anspruch auf Sachleistung gegeben
ist, durch Kostenersätze nach einem
Vergütungstarif, der einen Bestandteil der
Satzung darstellt. Die Höhe dieser Geldleistungen
darf 80 v. H. der dem Versicherten
für die jeweilige Leistung erwachsenen
Kosten, beziehungsweise bei Heilmitteln
80 v. H. der Kosten nach der geltenden
Arzneitaxe, abzüglich des Betrages der
Rezeptgebühr, die im Falle einer Sachleistung
zu entrichten wäre, nicht überschreiten.
(3) Sachleistungen sind Leistungen, die von der
Kasse durch einen Vertragspartner gegen direkte
Verrechnung der vertragsmäßigen Kosten oder
durch eine eigene Einrichtung (§ 1 Abs. 3) erbracht
werden.
(4) Soweit vertragliche Regelungen für alle oder
einzelne Gruppen von Versicherten oder für bestimmte
Leistungen nicht bestehen, sind an Stelle
von Sachleistungen Geldleistungen durch Kostenersätze
nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abs. 2 lit. c zu gewähren.
Kostenbeteiligung
§ 47. (1) Für die von den Kassen gewährten
Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege
hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird, 20 v. H. der
der Kasse erwachsenen Kosten als Kostenanteil zu
ersetzen.
(2) Im Falle einer Geldleistung im Sinne der
Bestimmungen des § 46 Abs. 2 lit. b ist der
Kostenanteil vom Erstattungsbetrag in Abzug zu
bringen.
(3) Der Kostenanteil ist von der Kasse nachträglich
einzuheben. Er ist längstens innerhalb
eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen.
Die Bestimmungen der §§ 30 bis 36
gelten hier entsprechend.
(4) Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist der
Kasse die Einbringung im Verwaltungswege gewährt
(§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1950).
(5) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
darf ein Kostenanteil nicht eingehoben
werden. Die Kasse kann bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten
von einer Kostenbeteiligung absehen.
Leistungen bei mehrfacher
Versicherung
§ 48. (1) Bei mehrfacher gesetzlicher Krankenversicherung
sind die Sachleistungen und die
Geldleistungen, soweit es sich um die Erstattung
von Kosten an Stelle von Sachleistungen handelt,
für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal
zu gewähren, und zwar von dem Träger
der Krankenversicherung, den der Versicherte
zuerst in Anspruch nimmt. Die sonstigen Geldleistungen
gebühren unbeschadet einer Krankenversicherung
nach einem anderen Bundesgesetz
aus jeder der in Betracht kommenden Krankenversicherungen.
(2) Hat ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege
Anspruch auf Leistungen gemäß § 69
Abs. 2, so sind diese Leistungen, soweit sie im
Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers
über das Ausmaß der
von diesem Versicherungsträger zu erbringenden
Leistung hinausgehen, von der Kasse zusätzlich
zu gewähren.
Eintritt eines Versicherungsfalles
außerhalb des örtlichen
Zuständigkeitsbereiches der
zuständigen Kasse
§ 49. (1) Haben Versicherte oder deren mitversicherte
Familienangehörige ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches
der für sie zuständigen
Kasse, so ist auf deren Ersuchen die für den
Wohnsitz zuständige Kasse verpflichtet, die
Leistungen gegen Kostenersatz zu gewähren. In
dem Ersuchen sind Art und Ausmaß der zu gewährenden
Leistungen zu bezeichnen. Die mit
der Kasse des Wohnsitzes in vertraglichen Beziehungen
stehenden Personen und Einrichtungen
(Ärzte, Apotheker, Krankenanstalten usw.) sind
zur Leistung nach den für sie geltenden Verträgen
auch in diesen Fällen verpflichtet.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Regelung gilt
entsprechend für den Versicherten und seine mitversicherten
Familienangehörigen, wenn sie
während eines vorübergehenden Aufenthaltes
außerhalb des Sprengeis der zuständigen Kasse
erkranken.
(3) Der Verband kann bindende Richtlinien
über die Form der Inanspruchnahme, die Verrechnung
des Kostenersatzes und die Vergütung von
Verwaltungsauslagen aufstellen.
ABSCHNITT II
Leistungsansprüche
Entstehen der
Leistungsansprüche
§ 50. Die Ansprüche auf die Leistungen der
Krankenversicherung entstehen in dem Zeitpunkt,
in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt werden.
Anfall der Leistungen
§ 51. Die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden
Leistungen fallen mit dem Entstehen
des Anspruches (§ 50) an.
Verwirkung des Leistungsanspruches
§ 52. Leistungsansprüche gelten als verwirkt
a) wenn der Versicherte den Versicherungsfall
vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung
an Raufhändeln herbeigeführt hat
oder sich der Versicherungsfall als unmittelbare
Folge der Trunkenheit oder des Mißbrauches
von Suchtgiften erweist;
b) wenn Versicherte den Versicherungsfall
durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt
haben;
c) wenn anspruchsberechtigte Personen den
Versicherungsfall durch die Verübung eines
Verbrechens veranlaßt haben, dessen sie
mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt
worden sind; das Erfordernis eines
rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn
ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit
oder eines anderen in der betreffenden
Person liegenden Grundes nicht gefällt werden
kann.
Ruhen der Leistungsansprüche
§ 53. (1) Die Leistungsansprüche ruhen für die
Dauer
1. eines Auslandsaufenthaltes, wenn und solange
ein Beitragsrückstand besteht;
2. der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, der Anhaltung
in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)
oder in einem Arbeitshaus oder der Untersuchungshaft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 1 tritt das Ruhen
nicht ein, wenn durch ein zwischenstaatliches
Übereinkommen oder durch eine Verordnung,
die der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit
anderes bestimmt wird.
(3) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch
nach Abs. 1 Z. 2 ruht, im Inland mitversicherte
Familienangehörige (§ 10), so sind die
für mitversicherte Familienangehörige vorgesehenen
Leistungen zu gewähren. Diese Leistungen
gebühren für mitversicherte Familienangehörige
nicht, deren Mitschuld oder Teilnahme an
der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe
oder die Anhaltung (Abs. 1 Z. 2) verursacht hat,
durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes
oder durch rechtskräftigen Bescheid
einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 52
lit. c letzter Halbsatz gilt entsprechend.
Übertragung, Verpfändung und
Pfändung von Leistungsansprüchen
§ 54. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen
nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur
in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet
werden
1. zur Deckung von Vorschüssen, die den Anspruchsberechtigten
von Sozialversicherungsträgern
oder von einem Träger der öffentlichen
Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung
nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung
gewährt wurden;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit
der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu
finden hat.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung
der Kasse seine Ansprüche auf Geldleistungen
auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten
Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam
übertragen; die Kasse darf die Zustimmung nur
erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des
Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen
gelegen ist.
(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten
Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können
weder übertragen noch verpfändet werden. Der
Entbindungsbeitrag und der Begräbniskostenbeitrag
können nur in den im Abs. 1 Z. 1 angeführten
Fällen übertragen oder verpfändet werden.
(4) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden
Geldleistungen kann nur das Wochengeld
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen
der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, gepfändet werden,
und zwar nur dann, wenn die Exekution in das
sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten
zu einer vollständigen Befriedigung
des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat
oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn
nach den Umständen des Falles, insbesondere nach
der Art der vollstreckbaren Forderung und der
Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung
der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des
Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, gilt
entsprechend.
(5) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten
Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können
nicht gepfändet werden.
Entziehung von Leistungsansprüchen
§ 55. Die Leistung kann auf Zeit ganz oder
teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte
nach Hinweis auf diese Folge
einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
Erlöschen von Leistungsansprüchen
§ 56. Der Anspruch auf eine laufende Leistung
erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn die Voraussetzungen
für den Anspruch weggefallen sind.
Rückwirkende Herstellung des
gesetzlichen Zustandes bei
Geldleistungen
§ 57. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen
Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen
Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,
eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum
Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom
Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens
der gesetzliche Zustand herzustellen.
Verfall von Leistungsansprüchen
infolge Zeitablaufes
§ 58. Der Anspruch auf Leistungen aus der
Krankenversicherung ist bei sonstigem Verfall
binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei
nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht
oder Versicherungsberechtigung binnen
zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung,
geltend zu machen.
Aufrechnung
§ 59. Die Kassen dürfen auf die von ihnen zu
erbringenden Geldleistungen aufrechnen
1. vom Anspruchsberechtigten geschuldete
fällige Beiträge zur Krankenversicherung, soweit
das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
2. von den Kassen oder anderen Versicherungsträgern
zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten
rückzuerstattende Leistungen, soweit
das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
3. von den Kassen oder anderen Versicherungsträgern
gewährte Vorschüsse.
Auszahlung von Leistungen
§ 60. Geldleistungen aus der Krankenversicherung
sind im nachhinein auszuzahlen. Die Auszahlung
soll innerhalb von vier Wochen nach der
Geltendmachung erfolgen.
Zahlungsempfänger
§ 61. Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,
wenn dieser aber geschäftsunfähig
oder ein beschränkt geschäftsfähiger
Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter
ausgezahlt. In den Fällen des gemäß § 111
entsprechend anzuwendenden § 361 Abs. 2 dritter
Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller
auszuzahlen. Mündige Minderjährige und beschränkt
Entmündigte sind nur für Leistungen,
die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung
zustehen, selbst empfangsberechtigt; für andere
Leistungen sind bei solchen Personen deren gesetzliche
Vertreter empfangsberechtigt.
Rückforderung zu Unrecht
erbrachter Leistungen
§ 62. (1) Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen
sowie der Aufwand für zu Unrecht erbrachte
Sachleistungen sind von der Kasse zurückzufordern,
wenn der Empfänger den Bezug (die Erbringung)
durch bewußt unwahre Angaben, bewußtes
Verschweigen maßgebender Tatsachen
oder Verletzung der Meldevorschriften und der
Auskunftspflicht (§§ 19 bis 21) herbeigeführt hat.
(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,
in dem der Kasse die zu Unrecht erbrachte Leistung
bekanntgeworden ist.
(3) Die Kasse kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände, insbesondere in Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Empfängers,
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 zur
Gänze oder zum Teil verzichten;
2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages
in Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderung der Kasse
auf Grund der Rückforderungsbescheide ist der
Kasse die Einbringung im Verwaltungswege gewährt
(§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1950).
ABSCHNITT III
Leistungen im besonderen
1. Unterabschnitt
Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Krankheit
§ 63. (1) Der Versicherungsfall der Krankheit
umfaßt
a) Krankenbehandlung, das ist ärztliche Hilfe,
Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen
sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen
(§§ 64, 65, 66);
b) Zahnbehandlung und Zahnersatz (§ 67);
c) Anstaltspflege (§§ 68 bis 71) an Stelle der
ärztlichen Hilfe und Versorgung mit Heilmitteln;
d) Hauspflege (§ 72) an Stelle der Anstaltspflege.
(2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend
und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß
des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die
Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die
Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen
persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder
gebessert werden.
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung,
wenn sie zur Beseitigung anatomischer
oder funktioneller Krankheitszustände
dienen. Andere kosmetische Behandlungen können
gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit förderlich oder
aus Berufsgründen notwendig sind. Das Nähere
bestimmt die Satzung.
Ärztliche Hilfe
§ 64. (1) Ärztliche Hilfe wird durch freiberuflich
tätige Ärzte für die Dauer der Krankheit
ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung gewährt.
(2) Besondere Untersuchungen, ambulant
durchzuführende Operationen und Behandlungen
sowie physikalische Heilbehandlung werden auch
durch öffentliche Krankenanstalten und Kuranstalten
gewährt.
(3) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe als
Sachleistung hat der Erkrankte die Anspruchsberechtigung
nachzuweisen.
Heilmittel
§ 65. (1) Heilmittel werden gegen ärztliche
Verordnung ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung
allen Versicherten unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3 gewährt.
(2) Die Heilmittel umfassen
a) die notwendigen Arzneien und
b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung
oder Linderung der Krankheit oder zur
Sicherung des Heilerfolges dienen, soweit
sie von Ärzten verschrieben und in Apotheken
beziehungsweise von Hausapotheken
führenden Ärzten bezogen werden.
(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf
Rechnung der Kasse ist als Kostenbeteiligung eine
Rezeptgebühr im Betrag von 5 S zu entrichten.
Werden mehrere Heilmittel auf einem
Rezept verordnet, so sind so oft 5 S zu entrichten,
als Heilmittel bezogen werden. Die
Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an
die abgebende Stelle für Rechnung der Kasse zu
zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem
Rezept zu vermerken.
(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben
werden. Die Kasse kann bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten
von der Einhebung der Rezeptgebühr
absehen.
Heilbehelfe und Hilfe bei
körperlichen Gebrechen
§ 66. (1) Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel
sind dem Versicherten als Pflichtleistung
in einfacher und zweckmäßiger Ausführung zu
gewähren, wenn deren Kosten den Betrag von
600 S nicht übersteigen.
(2) Übersteigen die Kosten der notwendigen
Heilbehelfe und Hilfsmittel den nach Abs. 1
festgesetzten Betrag, so bestimmt die Satzung,
welche Heilbehelfe und Hilfsmittel gewährt werden
oder ob an deren Stelle ein Zuschuß zu den
Kosten geleistet wird. Der Zuschuß muß jedoch
mindestens in der Höhe des nach Abs. 1 festgesetzten
Betrages gewährt werden. Er kann
durch die Satzung bis auf das Vierfache des Betrages
nach Abs. 1 erhöht werden.
(3) Für Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur
vorübergehend gebraucht werden und nach ihrer
Art ohne gesundheitliche Gefahren von mehreren
Personen benützt werden können, wie zum Beispiel
Krücken, Krankenfahrstühle, kann die
Satzung bestimmen, daß diese auch leihweise
durch die Kasse beziehungsweise durch Vertragsstellen
zur Verfügung gestellt werden können;
sie kann auch eine Vergütung angefallener Leihgebühren
vorsehen.
(4) Die Instandsetzungskosten notwendiger
Heilbehelfe und Hilfsmittel sind von der Kasse
bis zur Hälfte der Kosten zu übernehmen, die
der Kasse bei Neuanschaffung des Heilbehelfes
oder des Hilfsmittels entstehen würden.
(5) Die Satzung hat unter Bedachtnahme auf
die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch
eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel
festzusetzen.
(6) Die Leistung bestimmt sich im einzelnen im
Rahmen der durch Gesetz und Satzung festgesetzten
Höchstbeträge nach Maßgabe der bestehenden
Verträge mit den entsprechenden Vertragspartnern
oder nach einem Vergütungstarif,
der einen Bestandteil der Satzung darstellt.
2. Unterabschnitt
Zahnbehandlung und Zahnersatz
§ 67. (1) Pflichtleistungen sind
1. Zahnbehandlung, das ist chirurgische und
konservierende Zahnbehandlung;
2. Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung
oder eine wesentliche Störung
der Berufsfähigkeit hintanzuhalten.
(2) Zuschüsse zu den Kosten für Kieferregulierungen,
soweit sie zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen
oder zur Beseitigung von berufsstörenden
Verunstaltungen notwendig sind,
sind nach Maßgabe der Bestimmungen der
Satzung zu gewähren.
(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz sind durch
freiberuflich tätige Fachärzte für Zahnheilkunde
und Dentisten sowie durch öffentliche Krankenanstalten
nach Maßgabe der Bestimmungen der
Satzung zu gewähren.
(4) Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung
oder des Zahnersatzes als Sachleistung ist die
Anspruchsberechtigung nachzuweisen.
3. Unterabschnitt
Anstaltspflege, Hauspflege
Umfang und Dauer der Anstaltspflege
§ 68. (1) An Stelle der ärztlichen Hilfe (§ 64)
und der Versorgung mit Heilmitteln (§ 65) ist
Anstaltspflege in Krankenanstalten im Sinne des
Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, als
Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren,
wenn und solange es die Krankheit erfordert.
(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung
in einem Heim für Genesende (§ 2 Abs. 1
Z. 3 Krankenanstaltengesetz) oder in einer
Pflegeanstalt für Kranke (§ 2 Abs. 1 Z. 4
Krankenanstaltengesetz).
(3) Die stationäre Behandlung von Erkrankungen
an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege,
wenn eine solche Behandlung in allgemeinen
Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z. 1
Krankenanstaltengesetz) durchgeführt oder vertraglich
(§ 70) als Anstaltspflege anerkannt wird.
(4) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit
ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung),
so wird sie nicht gewährt.
Kostentragung und Kostenersatz
an Versicherte bei Anstaltspflege
§ 69. (1) Anstaltspflege ist in der allgemeinen
Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren.
(2) Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in
Form von Geldleistungen gemäß § 46 Abs. 2
lit. c erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß
im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine
Gebührenklasse oder der Wahl einer
höheren Gebührenklasse (Zahlstock) folgende
Leistungen gewährt werden
a) Verpflegskostenersätze in Höhe der Pflegegebühren
für Selbstzahler der allgemeinen
Gebührenklasse der vom Versicherten gewählten
Krankenanstalt oder, falls diese
keine allgemeine Gebührenklasse führt, der
nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt,
die eine solche Gebührenklasse führt und
b) Kostenersätze für Operationen und Sondergebühren
in sinngemäßer Anwendung
der für die ärztliche Hilfe (§ 64) und Heilmittel
(§ 65) geltenden Bestimmungen nach
einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil
der Satzung darstellt. Im Vergütungstarif
können auch Pauschalsätze festgelegt
werden. Diese Leistungen dürfen 80 v. H.
der in Rechnung gestellten Beträge nicht
überschreiten.
Beziehungen zu den öffentlichen
Krankenanstalten
§ 70. Grundsatzbestimmung. Für die Regelung
der Beziehungen der Kassen zu den öffentlichen
Krankenanstalten sind die Bestimmungen des
§ 148 Z. 1 und 3 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
Die den öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe
dieser Bestimmungen gebührenden Verpflegskostenersätze
sind von den Kassen zu entrichten.
Aufnahme in nichtöffentliche
Krankenanstalten
§ 71. (1) Der Erkrankte kann auch in eine
sonstige nichtöffentliche Krankenanstalt aufgenommen
werden, mit der die Kasse in einem
Vertragsverhältnis steht. In einem solchen Fall
ist die Pflege in der nichtöffentlichen Krankenanstalt
der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt
gleichzuhalten.
(2) Grundsatzbestimmung. Für die Regelung
der Beziehungen der Kassen zu den nichtöffentlichen
Krankenanstalten sind die Bestimmungen
des § 149 Abs. 2 ASVG, entsprechend anzuwenden.
Die den nichtöffentlichen Krankenanstalten
gebührenden Verpflegskostenersätze
sind zur Gänze von den Kassen zu entrichten.
Hauspflege
§ 72. Ist die Aufnahme des Erkrankten in eine
Krankenanstalt geboten, aber unabhängig von
seinem Willen nicht durchführbar und ist die
Möglichkeit der Übernahme der Pflege durch
einen Haushaltsangehörigen nicht gegeben, so
kann die Kasse mit Zustimmung des Erkrankten
oder des gesetzlichen Vertreters durch von der
Kasse beizustellende Pflegepersonen oder durch
Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für eine
Pflegeperson Hauspflege als freiwillige Leistung
gewähren. Sie kann auch gewährt werden, wenn
ein sonstiger wichtiger Grund hiefür vorliegt.
Das Nähere bestimmt die Satzung.
4. Unterabschnitt
Erweiterte Heilbehandlung; Krankheitsverhütung
Erweiterte Heilbehandlung
§ 73. (1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit,
oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen
persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
nachhaltig zu festigen oder zu bessern, können
nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel als
freiwillige Leistungen insbesondere gewährt
werden
1. Arbeitstherapie;
2. Kur-, Genesungs- und Erholungsaufenthalte;
3. Heilstättenpflege.
(2) Die Leistungen der erweiterten Heilbehandlung
können auch durch Gewährung von
Zuschüssen erbracht werden.
Krankheitsverhütung
§ 74. (1) Zur Verhütung des Eintrittes und der
Verbreitung von Krankheiten kann die Satzung
als freiwillige Leistungen insbesondere vorsehen
1. Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und
Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge,
Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
2. Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten
und der Zahnfäule;
3. gesundheitliche Aufklärung der Versicherten
und ihrer Familienangehörigen;
4. die erforderlichen Reise- (Fahrt-) und Transportkosten
bei Leistungen nach Z. 1 bis 3.
(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in
den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich
anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger
und dergleichen), so kann mit diesen eine
Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken
und eine Beteiligung an den Kosten getroffen
werden.
(3) Die Kasse kann die im Abs. 1 bezeichneten
Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich
an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die
den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2
gilt entsprechend.
5. Unterabschnitt
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
Umfang des Versicherungsschutzes
und Leistungsarten
§ 75. (1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft
umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung
und die sich daraus ergebenden Folgen,
soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall
der Krankheit anzusehen sind.
(2) Arzt(Hebammen)hilfe durch freiberuflich
tätige Ärzte oder befugte Hebammen sind als
Pflichtleistung in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 64 zu gewähren.
(3) Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel
sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der §§ 65 und 66 zu gewähren.
(4) Hebammenbeistand und ärztlicher Beistand
bei der Entbindung sind in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 64 zu gewähren.
(5) Für die Entbindung ist Pflege in einer
Krankenanstalt für längstens 10 Tage in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der
§§ 68 bis 71 zu gewähren.
(6) Für die Entbindung ist außerdem ein einmaliger
Entbindungsbeitrag in der Höhe von
mindestens 1000 S zu gewähren. Durch die
Satzung kann der Entbindungsbeitrag erhöht
werden. Er darf höchstens 80 v. H. der höchsten
Bemessungsgrundlage (§ 25) betragen. Bei gleichzeitiger
Entbindung von mehr als einem Kind
erhöht sich der Entbindungsbeitrag für das
zweite und jedes weitere Kind um je 50 v. H
Der Entbindungsbeitrag ist gegen Beibringung
einer standesamtlichen Geburtsbestätigung auszuzahlen.
6. Unterabschnitt
Reise- (Fahrt-) und Transportkosten
§ 76. (1) Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen
der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz, die aus dem Versicherungsfall der
Krankheit und der Mutterschaft (§ 41 Abs. 1
Z. 1 und 2) entstehen, sind im notwendigen
Ausmaß auch die Reise- (Fahrt-) und Transportkosten
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu übernehmen.
(2) Als Pflichtleistung sind Reise(Fahrt)kosten,
die zur Inanspruchnahme der nächsten Behandlungsstelle
durch den Versicherten oder einen
seiner mitversicherten Familienangehörigen notwendig
sind und sich nicht aus der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes
(Straßenbahn, Autobus) ergeben, zu ersetzen,
wenn die Entfernung mehr als 5 km
beträgt. Der Ersatz der Fahrtkosten hat nach
dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels
zu erfolgen. Dies gilt auch bei Benützung
eines Privatfahrzeuges. Die tatsächliche
Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in
jedem Fall nachzuweisen. Die Satzung kann bestimmen,
daß bei Kindern und gebrechlichen
Personen die Reise(Fahrt)kosten auch für eine
Begleitperson gewährt werden.
(3) Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähiger
erkrankter Versicherter zu besonderen
Untersuchungen und Behandlungen sind über
ärztlichen Antrag von der Kasse die Beförderungskosten
zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle
als Pflichtleistung zu übernehmen.
(4) Sofern im Falle einer zu gewährenden
Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten
oder die Entfernung seines Wohnsitzes
seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt
erfordern, sind die notwendigen Kosten
einer solchen Beförderung zur beziehungsweise
von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt
von der Kasse als Pflichtleistung zu übernehmen.
Bei Unfällen ist der Transport von der
Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als Pflichtleistung
zu gewähren.
(5) Bergungskosten und die Kosten der Beförderung
bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung
von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.
(6) Durch die Satzung kann im Zusammenhang
mit der Gewährung von Heilstättenpflege (§ 73
Abs. 1 Z. 3) die Übernahme von Reise- (Fahrt-)
und Transportkosten als freiwillige Leistung vorgesehen
werden.
7. Unterabschnitt
Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes
Begräbniskostenbeitrag
§ 77. (1) Beim Tod eines Versicherten oder
eines mitversicherten Familienangehörigen ist
ein Begräbniskostenbeitrag zu gewähren.
(2) Der Begräbniskostenbeitrag beträgt mindestens
1000 S. Durch die Satzung kann der
Begräbniskostenbeitrag erhöht werden. Er darf
höchstens 80 v. H. der höchsten Bemessungsgrundlage
(§ 25) betragen.
(3) Beim Tod eines mitversicherten Familienangehörigen
gebührt der Begräbniskostenbeitrag
dem Versicherten. Beim Tod des Pflicht-, Selbst- oder
Weiterversicherten gebührt der Begräbniskostenbeitrag
demjenigen, der die Kosten der
Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß,
so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen
Kinder und die Wahlkinder, der Vater, die
Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn
sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen
solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß
der Kasse.
(4) Wurden die Bestattungskosten beim Tod
des Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherten auf
Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung von anderen Personen
als den im Abs. 3 bezeichneten Angehörigen bestritten,
so gebührt der Begräbniskostenbeitrag
zur Gänze den im Abs. 3 bezeichneten Angehörigen
in der dort angeführten Reihenfolge.
ABSCHNITT IV
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung
Umfang der Leistungen;
Anspruchsberechtigung
§ 78. (1) Die Leistungen der Zusatzversicherung
umfassen
1. Krankengeld,
2. Taggeld,
3. Wochengeld.
(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen
nach Abs. 1 Z. 1 und 2 entsteht erst nach Ablauf
von zwei Monaten, nach Abs. 1 Z. 3 nach Ablauf
von neun Monaten nach Beginn der Zusatzversicherung.
Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen
der Zusatzversicherung endet mit dem
Ende der Zusatzversicherung.
Krankengeld
§ 79. (1) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
gebührt vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit
an ein tägliches Krankengeld.
(2) Die anspruchsberechtigten Versicherten
haben den Beginn der ärztlicherseits festgestellten
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit der zuständigen
Kasse innerhalb einer Woche zu melden.
(3) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn und
solange der Anspruchsberechtigte infolge Krankheit
nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung
seines Zustandes oder der Erkrankung fähig
ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen.
(4) Krankengeld ist bis zur Höchstdauer von
26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch
wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für
die Krankengeld zuerst gewährt wurde, eine
neue Krankheit hinzugetreten ist, zu gewähren.
Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach
Beendigung des Krankengeldbezuges vor Ablauf
der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb
einer Frist von zwölf Monaten infolge der
Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt
wurde, arbeitsunfähig, so sind diese Zeiten zur
Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
(5) Anspruchsberechtigte Versicherte, die
bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt
für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld
bezogen haben, erlangen erst wieder nach
Ablauf von einem Jahr (gerechnet vom Tag der
Aussteuerung nach Abs. 4 an) für dieselbe
Krankheit, für die der weggefallene Anspruch
auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch
in dem im Abs. 4 angeführten Ausmaß.
(6) Die Satzung kann die im Abs. 4 vorgesehene
Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.
(7) Das tägliche Krankengeld wird durch die
Satzung festgesetzt und darf 80 v. H. der Bemessungsgrundlage
(§ 25), geteilt durch 30, nicht
überschreiten. Die Satzung kann ein Mindestkrankengeld
festsetzen, das 20 S nicht unterschreiten
darf.
Ruhen des Anspruches auf
Krankengeld
§ 80. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht
1. solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse
nicht gemeldet ist;
2. solange sich der Versicherte in Anstaltspflege
befindet oder wenn der Versicherte auf Rechnung
der Kasse einen Genesungs-, Erholungs- oder
Kuraufenthalt (Zuschuß) erhält, für die Dauer
dieses Aufenthaltes.
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 1 tritt nicht
ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer
Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in
denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten
oder das Vorliegen besonderer Gründe
für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit
es gerechtfertigt erscheinen lassen,
kann die Satzung das Krankengeld bei nicht
rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende
Zeit, für längstens vier Wochen vor der
Meldung, vorsehen.
(3) Durch die Satzung kann ferner bestimmt
werden, daß das Krankengeld auf Dauer oder für
eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise
ruht, wenn der Versicherte
1. einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt
ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
2. wiederholt Bestimmunngen der Krankenordnung
oder Anordnungen des behandelnden
Arztes verletzt hat,
in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte
vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich
hingewiesen worden ist.
Taggeld
§ 81. (1) Solange das Krankengeld gemäß § 80
Abs. 1 Z. 2 ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes
ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in
der Höhe des sich aus § 79 Abs. 7 ergebenden
Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung
kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens
in der doppelten Höhe des Krankengeldes
gewährt werden.
(2) Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß
Abs. 1 gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des
Krankengeldanspruches anzurechnen.
Wochengeld
§ 82. (1) Das Wochengeld ist für die Dauer
der letzten sechs Wochen vor der Entbindung,
für den Entbindungstag selbst und für die ersten
sechs Wochen nach der Entbindung zu gewähren.
Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist
bis zu acht Wochen nach der Entbindung, für
Mütter nach Frühgeburten ist das Wochengeld
bis einschließlich der zwölften Woche nach der
Entbindung zu gewähren. Die Sechswochenfrist
vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf
Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen.
Irrt sich der Arzt über den Zeitpunkt der Entbindung,
so verkürzt oder verlängert sich diese
Frist entsprechend.
(2) Der Anspruch auf Wochengeld muß spätestens
bis zum Ablauf der dreizehnten Woche
nach der Entbindung bei sonstigem Verfall
geltend gemacht werden.
(3) Das Wochengeld ist in der Höhe des sich
gemäß § 79 Abs. 7 ergebenden Krankengeldes
zu gewähren.
Zusammentreffen von Ansprüchen
auf Wochengeld und Krankengeld
beziehungsweise Taggeld
§ 83. Treffen Ansprüche auf Wochengeld und
Krankengeld beziehungsweise Taggeld zusammen,
so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer
des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer
des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen.
Ist ein Anspruch auf Wochengeld noch nicht
gegeben, so ruht für die Zeiten nach § 82 Abs. 1
auch der Anspruch auf Krankengeld beziehungsweise
Taggeld.
DRITTER TEIL: BEZIEHUNGEN DER VERSICHERUNGSTRÄGER
(VERBÄNDE) ZUEINANDER;
ZU DEN FORSORGETRÄGERN
UND VERTRAGSPARTNERN; ERSATZANSPRÜCHE;
SCHADENERSATZ; VERFAHREN
ABSCHNITT I
Beziehungen der Versicherungsträger
zueinander
Gegenseitige Verwaltungshilfe
§ 84. (1) Die Kassen sind verpflichtet, bei
Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unter-
stützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu
diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer
sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen
und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern
alle Mitteilungen zukommen
zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von
Wichtigkeit sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend
auf die Beziehungen der Kassen zum
Verband und zu den anderen Sozialversicherungsträgern
sowie zum Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger anzuwenden.
Ersatzansprüche der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen
§ 85. (1) Die Kassen nach diesem Bundesgesetz
haben gegenüber den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des
Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall
der Krankheit ab dem ersten Tag
der fünften Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
von ihnen erbracht worden sind,
wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit im Sinne der
Bestimmungen der §§ 175 bis 177 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes handelt. Die
Träger der Unfallversicherung haben den Kassen
den jeweiligen Aufwand für die erbrachten
Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 87 zu ersetzen.
(2) Die Kassen haben weiters Anspruch auf
den Ersatz des für den Versicherten gewährten
Begräbniskostenbeitrages bis zu dem Betrag, um
den das nach § 214 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
errechnete Sterbegeld
den Betrag des nach § 214 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes vom Unfallversicherungsträger
tatsächlich gewährten Sterbegeldes
übersteigt.
Ersatzansprüche der Träger der
Unfallversicherung
§ 86. (1) Die Kassen haben den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen,
die diese in den ersten vier Wochen nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang
mit einem Arbeitsunfall oder einer
Berufsunfähigkeit für Leistungen der Krankenbehandlung
des Versicherten erbracht haben, nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 87 zu ersetzen.
(2) Hat der Träger der Unfallversicherung
Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für
wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung
gemacht und stellt sich nachträglich
heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines
Arbeitsunfalles ist, so hat die Kasse die Aufwendungen
zu ersetzen, soweit sie nicht über die
Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen
der Krankenversicherung hinausgehen.
Ausmaß des Ersatzanspruches
zwischen den Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
und den.
Unfallversicherungsträgern
§ 87. (1) Als Ersatz nach § 85 Abs. 1 und § 86
Abs. 1 ist hinsichtlich der Krankenbehandlung
für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu
leisten
a) bei einer als Anstaltspflege gewährten
Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)
der für die Kassen jeweils geltende Pflegegebührenersatz
sowie die notwendigen
Transportkosten zum und vom Krankenhaus;
b) bei einer nicht als Anstaltspflege gewährten
Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)
ohne Rücksicht auf den Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit für jeden Kalendertag
des Behandlungszeitraumes, soweit jedoch
zwischen den einzelnen ärztlichen Behandlungen
mehr als 13 Kalendertage liegen,
für jeden Behandlungstag ein Betrag in der
Höhe von 25 v. H. des 360. Teiles der im
§ 181 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten
Bemessungsgrundlage für die gemäß § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Unfallversicherung
Teilversicherten. Eine geschlossene
Behandlungszeit, für die die Kosten
der nicht als Anstaltspflege gewährten
Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)
nach Kalendertagen abzugelten sind,
liegt auch dann noch vor, wenn die Behandlung
am selben Wochentag der zweiten
Woche stattfindet.
(2) Die gegenseitige Verrechnung der Ersatzansprüche
kann auch durch Leistung von
Pauschbeträgen auf Grund einer Vereinbarung,
die zwischen dem Verband namens der ihm angeschlossenen
Kassen und den Trägern der
Unfallversicherung abzuschließen ist, durchgeführt
werden.
Geltendmachung des
Ersatzanspruches
§ 88. (1) Findet die gegenseitige Abgeltung der
Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrechnung
statt, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 2 vom ersatzberechtigten
Versicherungsträger jeweils geltend zu
machen.
(2) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,
wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung
der Leistungen bei dem zum Ersatz
Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der
Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst
nach Ablauf dieser Zeit davon Kenntnis erhalten,
daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch
zutreffen, so kann er noch innerhalb
zweier Wochen nach dem Tage, an dem er diese
Kenntnis erlangt hat, den Anspruch geltend
machen.
Sonstige Ersatzansprüche der
Versicherungsträger
untereinander
§ 89. Ersatzansprüche der Versicherungsträger
untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem
Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von
dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die
letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.
ABSCHNITT II
Beziehungen der Kassen zu den
Fürsorgeträgern
Pflichten der Fürsorgeträger
§ 90. Die gesetzlichen Pflichten der Träger der
öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger) zur Unterstützung
Hilfsbedürftiger werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
Ersatzansprüche der Fürsorgeträger
§ 91. (1) Unterstützt ein Fürsorgeträger auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen
Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen
Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach
diesem Bundesgesetz hat, so hat die Kasse dem
Fürsorgeträger die von diesem geleisteten Unterstützungen
gemäß den Bestimmungen des § 92
zu ersetzen, jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung,
auf die der Unterstützte
während dieser Zeit Anspruch hat und soweit
der Kasse selbst Kosten für die Erbringung für
die entsprechende Leistung erwachsen wären.
Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten
unterstützt werden, für solche Ansprüche,
die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese
Angehörigen zustehen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 gebührt sowohl für
Sachleistungen als auch für Geldleistungen des
Fürsorgeträgers, für letztere jedoch nur, wenn sie
entweder während des Laufes des Verfahrens zur
Feststellung der Versicherungsleistung oder bei
nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung
einer bereits festgestellten Versicherungsleistung
gewährt werden.
Ersatzleistungen aus der
Krankenversicherung
§ 92. (1) Aus den Leistungen der Krankenversicherung
gebührt dem Fürsorgeträger Ersatz nur,
wenn die Fürsorgeleistung wegen der Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschaft gewährt
wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten
gegen die Kasse gründet, oder wenn die
Fürsorgeleistung im Falle des Todes gewährt
wurde und ein Anspruch auf Begräbniskostenbeitrag
aus der Krankenversicherung besteht.
(2) Zu ersetzen sind
1. Kosten der Bestattung aus dem Begräbniskostenbeitrag;
2. Fürsorgeleistungen, die wegen Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft gewährt
werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen
der Krankenversicherung.
Abzug von den Geldleistungen
§ 93. Die Kassen haben die Beträge, die sie zur
Befriedigung von Ersatzansprüchen der Fürsorgeträger
für erbrachte Geldleistungen (§§ 91 und
92) aufgewendet haben, von den Geldleistungen
im Sinne der Bestimmungen des § 46 Abs. 2
lit. a abzuziehen. Für den Abzug bedarf es nicht
der Zustimmung des Unterstützten.
Frist für die Geltendmachung des
Ersatzanspruches
§ 94. (1) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers
für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn
er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der
Fürsorgeleistung bei der zuständigen Kasse
geltend gemacht wird.
(2) Für Geldleistungen kann der Anspruch auf
Ersatz vom Fürsorgeträger nur erhoben werden,
wenn
1. die Fürsorgeleistung innerhalb von 14 Tagen
nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Fürsorgeträger
erst später vom Anspruch des Versicherten
auf eine Geldleistung im Sinne des § 46
Abs. 2 lit. a Kenntnis erhält, innerhalb von
14 Tagen nach diesem Zeitpunkt der Selbständigenkrankenkasse
angezeigt wird und
2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb
zweier Monate nach dem Tag geltend gemacht
wird, an dem der Fürsorgeträger vom Anfall der
Geldleistung durch die Kasse benachrichtigt
worden ist.
(3) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers für
Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen,
für die eine Geldleistung im Sinne des § 46 Abs. 2
lit. a fällig geworden ist, wenn der Fürsorgeträger
nach einer gemäß Abs. 2 Z. 1 erstatteten Anzeige
vom Anfall dieser Geldleistung durch die Kasse
benachrichtigt worden ist.
ABSCHNITT III
Beziehungen der Kassen zu den
Ärzten, Dentisten, Hebammen,
Apothekern, Krankenanstalten
und anderen Vertragspartnern
1. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Regelung durch Verträge
§ 95. (1) Die Beziehungen der Kassen zu den
freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Heb-
ammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern
werden durch privatrechtliche Verträge nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt.
Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit
der schriftlichen Form.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Regelung
der Beziehungen der Kassen zu den Krankenanstalten.
2. Unterabschnitt
Beziehungen der Kassen zu den Ärzten
Bundes-Ärzteausschuß
§ 96. Der gemäß § 340 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
eingerichtete Bundes-Ärzteausschuß
hat auch grundsätzliche Fragen, welche
die Beziehungen zwischen den Kassen und den
freiberuflich tätigen Ärzten betreffen, insbesondere
die gemäß § 97 abzuschließenden Gesamtverträge,
zu beraten.
Gesamtvertrag
§ 97. (1) Die Beziehungen zwischen den Kassen
und den freiberuflich tätigen Ärzten werden
durch Gesamtverträge geregelt, die für die Kassen
durch den Verband mit den örtlich zuständigen
Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge
bedürfen der Zustimmung der betroffenen
Kasse. Die Österreichische Ärztekammer
kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer
den Gesamtvertrag mit Wirkung für
diese abschließen.
(2) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch
Inhalt des zwischen der Kasse und dem Arzt abzuschließenden
Einzelvertrages. Vereinbarungen
zwischen der Kasse und dem Arzt im Einzelvertrag
sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen
den Inhalt eines für den Niederlassungsort des
Arztes geltenden Gesamtvertrag verstoßen.
Inhalt der Gesamtverträge
§ 98. (1) Die zwischen dem Verband und den
Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge
haben nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände
zu regeln
1. Abschluß und Lösung der mit den Vertragsärzten
zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);
2. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte,
insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung
der ärztlichen Leistung (Vertragstarife);
3. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen
Behandlung und Verschreibweise;
4. die Ausstellung von Bescheinigungen, die
für die Durchführung der Selbständigenkrankenversicherung
erforderlich sind;
5. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit
dem bei der Kasse eingerichteten chef- und kontrollärztlichen
Dienst;
6. die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;
7. die Verlautbarung des Gesamtvertrages und
seiner Abänderungen.
(2) Die Vergütung der vertragsärztlichen
Tätigkeit ist nach Einzelleistungen nach einem
bundeseinheitlichen Tarif zu vereinbaren. Die
Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen
Leistungen sind in einer Honorarordnung
zusammenzufassen; diese bildet einen Bestandteil
der Gesamtverträge.
Aufnahme der Ärzte in den Vertrag
und Auflösung des Vertragsverhältnisses
§ 99. (1) Der Abschluß der Einzelverträge
zwischen der Kasse und dem Arzt erfolgt nach
den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im
Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer.
(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Arzt
und der Kasse erlischt ohne Kündigung im Falle
1. der Auflösung der Kasse;
2. des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften,
durch die die Tätigkeit der Kasse entweder
eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung
erfährt, in deren Folge die Tätigkeit als Vertragsarzt
nicht mehr in Frage kommt;
3. des Todes des Vertragsarztes, wobei die bis
zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche
des Arztes auf die Erben übergehen;
4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes
wegen eines Verbrechens oder wegen
eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder einer solchen Übertretung;
5. einer im Zusammenhang mit der Ausübung
des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens
strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung;
6. eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen
Urteils, in welchem ein Verschulden
des Vertragsarztes im Zusammenhang mit der
Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit
festgestellt wird.
(3) Die Kasse ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses
mit einem Vertragsarzt verpflichtet,
wenn der Arzt die österreichische Staatsbürgerschaft
oder die Berechtigung zur Ausübung
des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihm
diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder
wenn einvernehmlich mit der zuständigen Ärztekammer
festgestellt wird, daß die Voraussetzungen,
die zur Bestellung des Vertragsarztes erforderlich
sind, von Anfang an nicht gegeben
waren.
(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden
Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres
gelöst werden. Der gekündigte Arzt kann
innerhalb zweier Wochen die Kündigung der
Kasse bei der Landesschiedskommission mit Einspruch
anfechten. Der Einspruch hat aufschiebende
Wirkung. Die Landesschiedskommission
kann die Kündigung der Kasse für unwirksam
erklären, wenn
a) die Kündigung für den Arzt eine soziale
Härte bedeutet oder
b) die Kündigung nicht in den besonderen
Verhältnissen der Vertragspartner begründet
ist.
Entscheidung von Streitigkeiten
aus dem Einzelvertrag
§ 100. Zur Schlichtung und Entscheidung von
Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag ist in jedem
Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten.
Diese besteht aus der gleichen Zahl von
Vertretern der zuständigen Ärztekammer und
der beteiligten Kasse. Kommt bei Stimmengleichheit
ein Beschluß in der Schiedskommission nicht
zustande, dann geht die Zuständigkeit zur Entscheidung
der anhängigen Streitsache auf Antrag
der zuständigen Ärztekammer oder der beteiligten
Kasse auf die Landesschiedskommission über.
Entscheidung von Streitigkeiten
durch die Landesschiedskommission
§ 101. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung
von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines
Gesamtvertrages, zur Entscheidung über die Zulässigkeit
einer Kündigung gemäß § 99 Abs. 4
und zur Entscheidung in den Fällen des Überganges
der Zuständigkeit nach § 100 letzter Satz
ist die für jedes Land gemäß § 345 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes errichtete
Landesschiedskommission zuständig.
(2) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission
kann Berufung an die Bundesschiedskommission
erhoben werden. Gegen
die Entscheidungen, für die die Landesschiedskommission
gemäß § 100 letzter Satz zuständig
wurde, ist keine Berufung zulässig.
Bundesschiedskommission
§ 102. (1) Zur Entscheidung über Berufungen,
die gemäß § 101 Abs. 2 erhoben werden, ist die
gemäß § 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
errichtete Bundesschiedskommission
zuständig.
(2) Entscheidungen der Bundesschiedskommission
unterliegen weder der Aufhebung noch der
Abänderung im Verwaltungswege.
Bindung an Entscheidungen und
Beschlüsse der Kommissionen
§ 103. Die Gerichte, die Verwaltungsbehörden,
die Kassen, der Verband und der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger wie
auch die Österreichische Ärztekammer und die
Ärztekammern in den Bundesländern sind auch
in Angelegenheiten der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
an die innerhalb der
Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen
und Beschlüsse der in den §§ 100 bis 102
bezeichneten Kommissionen gebunden.
Bestimmungen des Inhaltes eines
Gesamtvertrages durch die
Bundesschiedskommission
§ 104. (1) Auf Antrag der Österreichischen
Ärztekammer oder des Verbandes setzt die Bundesschiedskommission
den Inhalt eines aufgekündigten
Gesamtvertrages für höchstens drei
Monate — gerechnet vom Tage der Entscheidung
— fest. Dieser Antrag kann gestellt werden,
wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer
des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag
nicht geschlossen wurde und wenn
die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages
noch nicht abgelaufen ist.
(2) Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 fristgerecht
gestellt wird, dann bleibt der aufgekündigte
Gesamtvertrag bis zur Entscheidung der
Bundesschiedskommission vorläufig in Kraft.
(3) Mit Ablauf der Geltungsdauer des gemäß
Abs. 1 festgesetzten Gesamtvertrages erlöschen
die von seinem Geltungsbereich erfaßten Einzelverträge.
3. Unterabschnitt
Beziehungen der Kassen zu anderen Vertragspartnern
Gesamtverträge
§ 105. (1) Die Beziehungen zwischen den Kassen
und den freiberuflich tätigen Dentisten werden
durch Gesamtverträge geregelt. Hiebei finden
die Bestimmungen der §§ 96 bis 99 mit der
Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß . an die
Stelle der Ärztekammern die Österreichische
Dentistenkammer in Wien tritt.
(2) Die Beziehungen zwischen den Kassen und
den anderen Vertragspartnern als Ärzten, Dentisten
und Krankenanstalten können durch Gesamtverträge
geregelt werden. Hiebei finden die
Bestimmungen des § 97 mit der Maßgabe sinngemäß
Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern
die zuständige gesetzliche berufliche
Vertretung beziehungsweise die zuständige Berufsvereinigung
oder Organisation tritt.
(3) In einem gemäß Abs. 2 abgeschlossenen Gesamtvertrag
kann vorgesehen werden, daß dieser
Vertrag mit verbindlicher Wirkung die Beziehungen
zwischen den Kassen und den Mitgliedern
der in Betracht kommenden gesetzlichen
beruflichen Vertretung beziehungsweise Berufsvereinigung
oder Organisation regelt.
Abgabe von Heilmitteln
§ 106. Heilmittel (§ 65) dürfen von den
öffentlichen Apotheken (ärztlichen Hausapotheken)
für Rechnung der Kassen nur abgegeben
werden, wenn sie von einem mit der Kasse in
einem Vertragsverhältnis stehenden Arzt verschrieben
werden und nach den Richtlinien über
die ökonomische Verschreibweise zur freien Verschreibung
zugelassen oder aber — soweit eine
chef- oder kontrollärztliche Bewilligung in diesen
Richtlinien vorgesehen ist — vom Chef- oder
Kontrollarzt bewilligt sind.
Entscheidung von Streitigkeiten
aus demEinzel-und Gesamtvertrag
§ 107. Die Bestimmungen der §§ 100 bis 104
gelten sinngemäß für das Vertragsverhältnis
zwischen den Kassen einerseits und den Dentisten,
Hebammen und Apothekern sowie deren
gesetzlichen Interessenvertretungen anderseits.
Soweit in diesen Bestimmungen den Ärztekammern
die Berufung von Beisitzern vorbehalten
ist, treten an die Stelle der Ärztekammern die in
Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der Vertragspartner.
ABSCHNITT IV
Schadenersatz und Haftung
Übergang von Schadenersatzansprüchen
auf die Kassen
§ 108. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen
zustehen oder für die als Familienangehörige im
Rahmen der Familienversicherung (§ 10) Leistungen
zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens,
der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen
ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
beanspruchen, geht der Anspruch auf
die Kasse insoweit über, als diese Leistungen zu
erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld
gehen auf die Kasse nicht über.
(2) Die Kasse kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige
dem Versicherten (Familienangehörigen)
oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis
des Überganges des Anspruches gemäß
Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz
zustehenden Leistungsansprüche ganz oder
zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge
angerechnet werden, erlischt der nach
Abs. 1 auf die Kasse übergegangene Ersatzanspruch
gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die Kasse kann einen im Sinne der Abs. 1
und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch
gegen eine Person, die als Dienstnehmer
im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in
demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete
beschäftigt war, nur geltend machen,
wenn
a) der Dienstnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat oder
b) der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel
verursacht wurde, für dessen Betrieb
auf Grund gesetzlicher Vorschrift
eine erhöhte Haftpflicht besteht.
In den Fällen der lit. b kann die Kasse den Schadenersatzanspruch
unbeschadet der Bestimmungen
des § 109 über das Zusammentreffen von
Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger
und den Vorrang eines gerichtlich
festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis
zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung
zur Verfügung stehenden Versicherungssumme
geltend machen, es sei denn, daß
der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer
vorsätzlich öder grob fahrlässig verursacht worden
ist.
Konkurrenz von Ersatzansprüchen
mehrerer Versicherungsträger
§ 109. Treffen Ersatzansprüche verschiedener
Versicherungsträger aus demselben Ereignis zusammen,
welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung
zur Verfügung stehende Versicherungssumme
übersteigen, so sind sie aus dieser
unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen
im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen
zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter
Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen
der Versicherungsträger im Range
vor.
Verjährung der Ersatzansprüche
§ 110. Für die Verjährung der Ersatzansprüche
nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen
des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches.
ABSCHNITT V
Verfahren
Anwendung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
§ 111. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen
des Siebenten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
bei den Schiedsgerichten eine eigene Abteilung
für die Angelegenheiten der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
zu bilden ist und
daß beide Beisitzer dem Kreise der Versicherten
angehören.
VIERTER TEIL: AUFBAU DER VERWALTUNG
ABSCHNITT I
Verwaltungskörper der Kassen
Arten der Verwaltungskörper
§ 112. Die Verwaltungskörper der Kassen sind
1. die Hauptversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Überwachungsausschuß.
Versichertenvertreter
§ 113. (1) Die Verwaltungskörper bestehen,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen
ist, aus Vertretern der in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz Versicherten.
Die Versichertenvertreter haben die Gesetze
der Republik Österreich einzuhalten, die Verschwiegenheitspflicht
zu beachten und ihr Amt
gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(2) Versichertenvertreter können nur österreichische
Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht
in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen
sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr
vollendet und den Standort des Betriebes
oder ihren Wohnort im Sprengel der Kasse haben.
Sie müssen entweder seit mindestens sechs
Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben
oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete
einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung
oder einer Berufsvereinigung der nach
diesem Bundesgesetz pflichtversicherten selbständig
Erwerbstätigen sein.
(3) Jeder Versichertenvertreter muß, sofern es
sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um
einen Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretung oder einer Berufsvereinigung
der nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten
selbständig Erwerbstätigen handelt, im
Zeitpunkt seiner Entsendung der betreffenden
Kasse als Pflichtversicherter oder als Selbstversicherter
angehören.
(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers
darf in diesem mehr als eine Stimme führen.
(5) Die Mitglieder der Verwaltungskörper versehen
ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung
als Ehrenamt; ihre Tätigkeit in Ausübung
dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis
zur Kasse. Den Mitgliedern der Verwaltungskörper
können jedoch Entschädigungen gewährt
werden, deren Höhe der Vorstand festzusetzen
hat. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des Verbandes
Grundsätze aufzustellen und für verbindlich
zu erklären, wobei für Reisekostenentschädigungen
und Sitzungsgelder einheitliche
Höchstsätze und für Funktionsgebühren Höchstsätze
unter Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches
und der Zahl der Versicherten
festzusetzen sind.
(6) Personen, über deren Vermögen der Konkurs
oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
sind vom Amt eines Versichertenvertreters
auszuschließen.
(7) Bedienstete der Sozialversicherungsträger
und ihrer Verbände sowie Personen, die mit
diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen
stehen, können nicht Versichertenvertreter
sein.
Bestellung der Versichertenvertreter
§ 114. (1) Die Versichertenvertreter sind von
den örtlich und sachlich zuständigen öffentlichrechtlichen
Interessenvertretungen der nach diesem
Bundesgesetz in der Krankenversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig
erwerbstätigen Pflicht- oder Selbstversicherten in
die Verwaltungskörper der Kasse zu entsenden.
(2) Der Landeshauptmann hat, wenn mehrere
entsendeberechtigte Stellen in Betracht kommen,
die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von
Versichertenvertretern unter Bedachtnahme auf
die durchschnittliche Zahl der Versicherten in
den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen
festzusetzen. Die Aufteilung gilt jeweils
für die betreffende Amtsdauer.
(3) Der Landeshauptmann hat die in Betracht
kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern,
die Vertreter innerhalb einer angemessenen
Frist, die mindestens einen Monat zu betragen
hat, zu entsenden. Werden die Vertreter
innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie
der Landeshauptmann zu bestellen, ohne an
einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Bei Kassen, deren Sprengel sich über mehr
als ein Bundesland erstreckt, gelten die Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß
die Befugnisse des Landeshauptmannes dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung zustehen.
(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versichertenvertreter
bei den einzelnen Kassen im Sinne des
Abs. 2 ist den in Betracht kommenden entsendeberechtigten
Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(6) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers
ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und
auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen.
Dieser hat das Mitglied zu vertreten, wenn es
zeitweilig an der Ausübung seiner Funktion verhindert
ist.
(7) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter
dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen
bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer
ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter)
zu bestellen.
Ablehnung des Amtes
§ 115. Das Amt eines Versichertenvertreters
darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Nach mindestens zweijähriger Amtsführung
kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer
abgelehnt werden.
Enthebung von Versichertenvertretern
§ 116. (1) Ein Versichertenvertreter ist seines
Amtes zu entheben
1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine
Bestellung ausschließen würden;
2. wenn sich der Versichertenvertreter seinen
Pflichten entzieht;
3. unbeschadet der Bestimmung des § 113
Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versichertenvertreter
seit mehr als drei Monaten aufgehört hat,
der Gruppe der Versicherten anzugehören, für
die er bestellt wurde;
4. wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung
vorliegt und der Versichertenvertreter seine Enthebung
unter Berufung darauf beantragt.
Vor der Enthebung des Versichertenvertreters
gemäß Z. 4 ist die zur Entsendung berufene
Stelle anzuhören.
(2) Die Enthebung des Obmannes und des
Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie
deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde,
die der sonstigen Mitglieder des Überwachungsausschusses
dem Vorsitzenden dieses Ausschusses,
die der sonstigen Versichertenvertreter dem
Obmann zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versichertenvertreter
auf begründeten Antrag der zur Entsendung
berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
(4) Vor der Enthebung eines Versichertenvertreters
nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, Abs. 2 und 3
ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben
und gleichzeitig die zur Entsendung berufene
öffentlich-rechtliche Interessenvertretung zu verständigen.
Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden
des Überwachungsausschusses Enthobenen
steht das Recht der Beschwerde zu. Sie
ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses
über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde
einzubringen. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag
einer zur Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretung auf Enthebung der
von dieser entsendeten Versichertenvertreter zu
entsprechen, wenn der Antrag aus dem Grunde
der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung
innerhalb von sechs Monaten nach der
Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt
die Anhörung der zu enthebenden Versichertenvertreter.
(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers
gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers
bei ein und derselben Kasse
(§ 119 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung
auch auf das Amt im anderen Verwaltungskörper.
Haftung der Versichertenvertreter
§ 117. Die Mitglieder der Verwaltungskörper
haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes
für jeden Schaden, der der
Kasse aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten
erwächst. Die Kassen können auf Ansprüche aus
der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
verzichten. Macht eine Kasse trotz
mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde
die Haftung nicht geltend, so kann diese die
Haftung an Stelle und auf Kosten der Kasse geltend
machen.
Amtsdauer
§ 118. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper
währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der
Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die
Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue
Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der
Weiterführung der Geschäfte durch den alten
Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige
Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 119. (1) Die Zahl der Versichertenvertreter
in der Hauptversammlung beträgt
bei Kassen mit einem Versichertenstand bis
zu 20.000 30;
bei Kassen mit einem Versichertenstand bis
zu 50.000 60;
bei Kassen mit einem Versichertenstand
über 50.000 90.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des
Überwachungsausschusses gehören gleichzeitig
der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf die
Zahl der Versichertenvertreter in der Hauptversammlung
anzurechnen.
(3) Die Zahl der Versichertenvertreter im
Vorstand beträgt
bei Kassen mit einem Versichertenstand bis
zu 50.000 10;
bei Kassen mit einem Versichertenstand
über 50.000 15.
(4) Die Zahl der Versichertenvertreter im
Überwachungsausschuß beträgt bei den Kassen 5.
Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 120. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung
und im Vorstand hat der vom Vorstand
auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann, bei
dessen Verhinderung der erste beziehungsweise
zweite Obmannstellvertreter zu führen. Der
Obmann und seine Stellvertreter sind aus der
Mitte des Vorstandes zu wählen.
(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind ein
erster und ein zweiter Obmannstellvertreter zu
wählen.
(3) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses
hat der Ausschuß aus seiner Mitte zu
wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des
Vorsitzenden zu wählen.
Angelobung der Versichertenvertreter
§ 121. (1) Die Obmänner der Kassen und ihre
Stellvertreter sind vom zuständigen Landeshauptmann
bei Antritt ihres Amtes in Eid und
Pflicht zu nehmen. Bei Kassen, deren Sprengel
sich über mehr als ein Bundesland erstreckt, tritt
an die Stelle des Landeshauptmannes das Bundesministerium
für soziale Verwaltung. Das gleiche
gilt für den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses
sowie für dessen Stellvertreter.
(2) Die übrigen Versichertenvertreter hat der
Obmann beziehungsweise der vorläufige Verwalter
(§ 136) beim Antritt ihres Amtes auf
Gehorsam gegen die Gesetze der Republik
Österreich, Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte
und unparteiische Ausübung ihres
Amtes zu verpflichten.
ABSCHNITT II
Aufgaben der Verwaltungskörper
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 122. (1) Die Hauptversammlung hat jährlich
mindestens einmal zusammmenzutreten. Sie ist
vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist vorbehalten
1. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
(Haushaltsplan);
2. die Beschlußfassung über den aus dem
Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen
bestehenden Jahresbericht des Vorstandes
und über die Entlastung des Vorstandes;
3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen
an den Unterstützungsfonds;
4. die Beschlußfassung über die Satzung und
deren Änderung;
5. die Entscheidung über die Verfolgung von
Ansprüchen, die der Kasse gegen Mitglieder der
Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen,
und die Bestellung der zur Verfolgung
dieser Ansprüche Beauftragten.
(2) Über die im Abs. 1 Z. 2 und 4 genannten
Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig
Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde
kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn
innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein
gültiger Beschluß der Hauptversammlung über
die Satzung und deren Änderung nicht zustandekommt.
Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde
tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger
gültiger Beschluß der Hauptversammlung
über die Satzung beziehungsweise deren
Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur
Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung
der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
Aufgaben des Vorstandes
und seiner Ausschüsse
§ 123. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung,
soweit diese nicht durch Gesetz
oder Satzung anderen Verwaltungskörpern oder
Einrichtungen zugewiesen ist. Er kann unbeschadet
seiner eigenen Verantwortlichkeit und der
Bestimmung des Abs. 2 einzelne Obliegenheiten
dem Obmann (Obmannstellvertreter) oder
engeren Ausschüssen, ebenso die Besorgung bestimmter
laufender Angelegenheiten dem Büro
der Kasse übertragen.
(2) Der Vorstand hat die Kasse im Rahmen
seiner Geschäftsführungsbefugnisse gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten; insoweit hat
er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit
die Vorsitzenden und andere Mitglieder der geschäftsführenden
Verwaltungskörper die Kassen
vertreten können.
(4) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis
genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
Aufgaben des Überwachungsausschusses
§ 124. (1) Der Überwachungsausschuß ist berufen,
die gesamte Gebarung der Kasse ständig
zu überwachen, zu diesem Zweck insbesondere
die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß
zu überprüfen, über seine Wahrnehmungen
Bericht zu erstatten und die entsprechenden
Anträge zu stellen.
(2) Der Vorstand und der leitende Angestellte
der Kasse sind verpflichtet, dem Überwachungsausschuß
alle Aufklärungen zu geben und alle
Belege und Behelfe vorzulegen, die er zur Ausübung
seiner Tätigkeit benötigt. Dem Überwachungsausschuß
ist vor der Beschlußfassung
über den Jahresvoranschlag Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt,
an den Sitzungen des Vorstandes durch drei Vertreter
mit beratender Stimme teilzunehmen. Er
ist deshalb von jeder Vorstandssitzung ebenso in
Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder des Vorstandes;
in gleicher Weise ist er auch mit den
den Vorstandsmitgliedern etwa zur Verfügung
gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen,
Berichten und anderen Behelfen) zu beteilen. Das
gleiche Recht steht dem Vorstand hinsichtlich
der Sitzungen des Überwachungsausschusses zu.
(4) Auf Begehren des Vorstandes hat der
Überwachungsausschuß seine Anträge samt deren
Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt
zu übergeben. Der Überwachungsausschuß
ist berechtigt, seine Ausführungen binnen
drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten
Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich
um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen,
so hat er dem Ansuchen um Erteilung
dieser Genehmigung die Ausführungen des
Überwachungsausschusses beizuschließen.
(5) Der Überwachungsausschuß kann mit
Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung beschließen.
Der Obmann ist verpflichtet, einen solchen
Beschluß des Überwachungsausschusses ohne
Verzug zu vollziehen.
(6) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet
eines Antrages des Überwachungsausschusses
auf Verfolgung von Ansprüchen gegen
Mitglieder des Vorstandes von einer Verfolgung
abzusehen, so hat der Überwachungsausschuß
hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu
setzen. Diese kann in einem solchen Falle auf
Antrag des Überwachungsausschusses dessen Vorsitzenden
beauftragen, die Verfolgung namens
der Kasse einzuleiten.
Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes
und des Überwachungsausschusses;
Aufgaben des erweiterten
Vorstandes
§ 125. (1) In nachstehenden Angelegenheiten
hat der Vorstand im Einverständnis mit dem
Überwachungsausschuß vorzugehen
1. bei der dauernden Veranlagung v5n Vermögensbeständen,
insbesondere bei der Erwerbung,
Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;
2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung
oder des Heilverfahrens oder der erweiterten
oder vorbeugenden Heilbehandlung dienen
sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen
Zwecken dienenden Einrichtungen in eigenen
oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt auch
für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,
soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs-
oder Instandsetzungsarbeiten oder um
die Erneuerung des Inventars handelt;
3. bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung
des leitenden Angestellten und des leitenden
Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
4. bei der Regelung der dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten
und bei der Systemisierung von Dienststellen;
5. beim Abschluß von Verträgen mit den im
Dritten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartnern,
wenn diese Verträge eine wesentliche
dauernde Belastung der Kasse herbeiführen.
(2) Beim Verband hat der Vorstand in den im
Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sowie bei
der Beschlußfassung über die Aufstellung von
Richtlinien nach § 17 Abs. 3 Z. 8 im Einvernehmen
mit dem Überwachungsausschuß vorzugehen.
(3) Kommt ein Einverständnis in den in den
Abs. 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten nicht
zustande, so ist hierüber in gemeinsamer Sitzung
des Vorstandes und des Überwachungsausschusses,
bei der der Obmann den Vorsitz führt
(erweiterter Vorstand), Beschluß zu fassen. Für
die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(4) Kommt ein gültiger Beschluß des erweiterten
Vorstandes nach Abs. 3 nicht zustande,
so hat der Obmann der Kasse den Sachverhalt
unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen
zunächst dem Verband mitzuteilen. Der Verband
hat das Einvernehmen mit der Kasse herzustellen,
um eine gültige Beschlußfassung im Bereich
der Kasse herbeizuführen. Kommt eine solche
auch auf diese Weise nicht zustande, so kann der
Obmann über den Verband die Angelegenheit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
zur Entscheidung vorlegen, wenn wichtige Interessen
der Kasse gefährdet erscheinen.
(5) Das den Obmännern der Kassen nach
Abs. 4 zustehende Recht steht auch dem Obmann
(den Obmannstellvertretern) des Verbandes
zu, wenn eine gültige Beschlußfassung nach
Abs. 3 nicht zustandekommt und wichtige Interessen
des Verbandes oder der im Verband zusammengefaßten
Kassen gefährdet erscheinen.
(6) Ein vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung genehmigter Beschluß des Vorstandes
ist zu vollziehen, auch wenn der Überwachungsausschuß
nicht zugestimmt hat oder
wenn ein gültiger Beschluß des erweiterten Vorstandes
nicht zustandegekommen ist.
(7) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann in den im Abs. 1 Z. 3 bis 5 bezeichneten
Angelegenheiten eine vorläufige Verfügung
treffen, wenn innerhalb einer von ihm
festgesetzten Frist gültige einverständliche Beschlüsse
des Vorstandes und des Überwachungsausschusses
oder ein gültiger Beschluß des erweiterten
Vorstandes nicht zustandekommt. § 122
Abs. 2 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
Sitzungen
§ 126. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper
sind nicht öffentlich.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper
ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden
und von mindestens der Hälfte der Versichertenvertreter
beschlußfähig. Der Vorsitzende
zählt hiebei auf die erforderliche Mindestzahl
von anwesenden Versichertenvertretern.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper
hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei
Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag,
sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt.
(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers
gegen Gesetz oder Satzung, so hat der
Vorsitzende deren Durchführung vorläufig aufzuschieben
und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
einzuholen.
ABSCHNITT III
Verwaltungskörper des Verbandes
Art und Zusammensetzung
der Verwaltungskörper
§ 127. (1) Die Verwaltungskörper des Verbandes
sind
die Hauptversammlung,
der Vorstand und
der Überwachungsausschuß.
(2) Die Verwaltungskörper des Verbandes bestehen
aus Vertretern der angeschlossenen Kassen.
Die Vertreter in der Hauptversammlung
werden von den Hauptversammlungen, die Vertreter
im Vorstand von den Vorständen und die
Vertreter im Überwachungsausschuß von den
Überwachungsausschüssen der Kassen aus ihrer
Mitte gewählt.
(3) Die Zahl der Versichertenvertreter in der
Hauptversammlung des Verbandes beträgt
für Kassen mit einem Versichertenstand bis zu
20.000 2,
für Kassen mit einem Versichertenstand bis zu
50.000 , 4,
für Kassen mit einem Versichertenstand über
50.000 6.
(4) Die Zahl der Versichertenvertreter im Vorstand
des Verbandes beträgt
für Kassen mit einem Versichertenstand bis zu
50.000 1,
für Kassen mit einem Versichertenstand über
50.000 2.
(5) Der Überwachungsausschuß des Verbandes
besteht aus je einem Versichertenvertreter der angeschlossenen
Kassen.
(6) Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes
ergibt, gelten die für die Verwaltungskörper der
Kassen vorgesehenen Bestimmungen auch für die
Verwaltungskörper und Versichertenvertreter
des Verbandes entsprechend.
Angelobung
§ 128. Der Obmann des Verbandes, die beiden
Obmannstellvertreter, der Vorsitzende des Überwachungsausschusses
sowie dessen Stellvertreter
sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht
zu nehmen. Die übrigen Versichertenvertreter in
den Verwaltungskörpern hat der Obmann beim
Antritt ihres Amtes auf Gehorsam gegen die Gesetze
der Republik Österreich, Amtsverschwiegenheit
sowie gewissenhafte und unparteiische
Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.
ABSCHNITT IV
Vermögensverwaltung
Jahresvoranschlag
§ 129. (1) Die Kassen und der Verband haben
für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Rechnungsabschluss und
Nachweisungen
§ 130. (1) Die Kassen und der Verband haben
für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß,
der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und
einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen
muß, einen Geschäftsbericht und statistische
Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Verbandes
Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung
sowie für die Erstellung des Jahresvoranschlages
und Jahresberichtes erlassen.
(3) Die Kassen haben die von der Hauptversammlung
beschlossene Erfolgsrechnung binnen
drei Monaten nach der Beschlußfassung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung", wenn es sich
aber um die Erfolgsrechnung einer Kasse handelt,
deren Wirkungsbereich sich nicht über mehr als
ein Bundesland erstreckt, in der amtlichen Landeszeitung
zu veröffentlichen.
Vermögensanlage
§ 131. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der
Kassen (des Verbandes) sind fruchtbringend anzulegen.
Sie dürfen unbeschadet der Bestimmungen
des § 132 nur angelegt werden
1. in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;
2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen
Liegenschaften mündelsicher sichergestellt
werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen
auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken
dienen, zum Beispiel Fabriken und Mühlen, sowie
auf unbewegliches Vermögen, das der Exekution
entzogen ist oder auf dem ein Belastungs- oder
Veräußerungsverbot lastet, auf Schauspielhäuser,
Tanzsäle, Lichtspielhäuser und ähnlichen
Zwecken dienenden Baulichkeiten, Bergwerke
und Steinbrüche, Lehm, Ton- oder Kiesgruben
und Torfstiche sind ausgeschlossen, Weinberge,
Waldungen und andere Liegenschaften, deren Ertrag
auf Anpflanzung beruht, dürfen nur insoweit
beliehen werden, als der Grundwert ohne
Rücksicht auf die Bestockung Mündelsicherheit
gewährt. Die betreffenden Liegenschaften müssen
einen der Verzinsung des Darlehens und den
übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden
Ertrag abwerfen und samt ihrem Zu-
gehör während der ganzen Dauer des Darlehens
im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution
gegen Elementarschäden versichert
sein;
3. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken,
Gebäuden), mit Ausnahme von Liegenschaften,
die ausschließlich oder zum größten Teil
industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen;
4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach
Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem
Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten
oder zufolge einer bestehenden besonderen
Haftung ausreichende Sicherheit bieten.
Genehmigungsbedürftige Veränderungen
von Vermögensbeständen
§ 132. (1) Die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung
von Liegenschaften, ferner die Errichtung
oder Erweiterung von Gebäuden ist nur
mit Genehmigung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen zulässig, wenn
hiefür ein Betrag aufgewendet werden soll, der
fünf vom Tausend der Gesamteinnahmen der
Kasse im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
übersteigt. Das gleiche gilt für den gänzlichen
oder teifweisen Wiederaufbau zerstörter oder beschädigter
Gebäude, wenn der hiefür aufzuwendende
Betrag die angegebene Grenze übersteigt.
(2) Im übrigen kann eine von den Vorschriften
des § 131 abweichende Veranlagungsart nur für
jeden einzelnen Fall besonders vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen gestattet
werden.
ABSCHNITT V
Aufsicht des Bundes
Aufsichtsbehörden
§ 133. (1) Die Kassen und der Verband samt
ihren Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des
Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung als oberste Aufsichtsbehörde
auszuüben.
(2) Die unmittelbare Handhabung der Aufsicht
über die einzelnen Kassen obliegt gegenüber
dem Verband und jenen Kassen, deren Sprengel
sich über mehr als ein Bundesland erstreckt, dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung, sonst
dem jeweils nach dem Sprengel der Kasse zuständigen
Landeshauptmann.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann bestimmte Bedienstete der obersten
oder unmittelbaren Aufsichtsbehörde oder
des nach dem Sitze der Kasse in Betracht kommenden
Amtes der Landesregierung mit der Aufsicht
über einzelne Kassen (den Verband) betrauen.
Den mit der Ausübung der Aufsicht betrauten
Bediensteten können Aufwandsentschädigungen
gewährt werden, deren Höhe das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
festzusetzen hat.
(4) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann
gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die
gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, Einspruch
mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende
hat die Durchführung des Beschlusses,
gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig
aufzuschieben und die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde einzuholen.
(5) Wo in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
von der „Aufsichtsbehörde" die Rede
ist, ist hierunter die unmittelbare Aufsichtsbehörde
zu verstehen. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung ist jedoch als oberste Aufsichtsbehörde
jederzeit berechtigt, eine Aufgabe,
die der unmittelbaren Aufsichtsbehörde zukommt,
an sich zu ziehen.
Aufgaben der Aufsicht
§ 134. (1) Die Aufsichtsbehörden haben die
Gebarung der Kassen (des Verbandes) dahin zu
überwachen, daß Gesetz und Satzung beachtet
werden. Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der
Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesem
Fall auf wichtige Fragen beschränken und in
das Eigenleben und die Selbstverantwortung der
Kassen (des Verbandes) nicht unnötig eingreifen.
Die Aufsichtsbehörden können in Ausübung des
Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper
aufheben.
(2) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen
alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden,
Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen
und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes
geforderten Mitteilungen zu machen; alle
Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen. Die oberste
Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und
Krankenordnungen jederzeit überprüfen und
Änderungen solcher Bestimmungen verlangen,
die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen
oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen.
Wird diesem Verlangen nicht binnen drei
Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen
Verfügungen von Amts wegen treffen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß
die Verwaltungskörper mit einer bestimmten
Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden.
Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die
Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen
leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter
entsenden, denen beratende Stimme zukommt.
Die Aufsichtsbehörde und der mit der
Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde
sind von jeder Sitzung der Verwaltungs-
körper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder
dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen
auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe
(Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere
Behelfe) zu übermitteln.
(4) Die oberste Aufsichtsbehörde ist berechtigt,
die Kassen (den Verband) amtlichen Untersuchungen
zu unterziehen, wobei sie sich der Mitwirkung
des zuständigen Verbandes sowie geeigneter
Sachverständiger bedienen kann.
Entscheidungsbefugnis
§ 135. Die oberste Aufsichtsbehörde hat unbeschadet
der Rechte Dritter bei Streit über
Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und
deren Mitglieder sowie über die Auslegung der
Satzung durch Bescheid zu entscheiden.
Vorläufiger Verwalter
§ 136. (1) Die oberste Aufsichtsbehörde ist
berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet,
zweimaliger schriftlicher Verwarnung
gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen
außer acht lassen, aufzulösen und die vorläufige
Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend
einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Diesem
ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der aus
Vertretern der Versicherten bestehen soll und
dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde
bestimmt werden; die Vorschriften
der §§ 113 Abs. 2 bis 7 und 121 Abs. 2 sind
auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden.
Der vorläufige Verwalter hat binnen
acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung
an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung
des Verwaltungskörpers nach den Vorschriften
des § 114 zu treffen. Ihm obliegt die erstmalige
Einberufung der Verwaltungskörper.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung
eines Verwaltungskörpers und die Übertragung
der vorläufigen Geschäftsführung und
Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind
entsprechend anzuwenden, solange und soweit
ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte
nicht ausführt.
(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters,
die über den Rahmen laufender Geschäftsführung
hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen
über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen
im Werte von mehr als 200.000 S,
über den Abschluß von Verträgen, die die Kasse
für länger als sechs Monate verpflichten, und über
den Abschluß, die Änderung oder Auflösung von
Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von
mehr als drei Monaten oder von unkündbaren
Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde.
Kosten der Aufsicht
§ 137. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde
angeordneten Maßnahmen belasten die
Kasse (den Verband). Zur Deckung der durch die
Aufsicht erwachsenen sonstigen Kosten haben die
Kassen (der Verband) durch Entrichtung einer
Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhörung des Verbandes zu bestimmen.
ABSCHNITT VI
Satzung und Krankenordnung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 138. Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes, soweit dies nicht
der Regelung durch die Krankenordnung überlassen
ist, die Tätigkeit der Kasse (des Verbandes)
zu regeln und insbesondere Bestimmungen über
nachstehendes zu enthalten
1. über die Vertretung der Kasse (des Verbandes)
nach außen;
2. über die Form der Kundmachungen und
rechtsverbindlichen Akte;
3. über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;
4. über die Errichtung ständiger Ausschüsse,
deren Wirkungskreis und Beschlußfassung.
Satzung des Verbandes
§ 139. Die Satzung des Verbandes hat außer
den im § 138 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen
über die Aufbringung der Mittel
für die Verbandszwecke zu enthalten.
Genehmigungspflicht
§ 140. (1) Die Satzung der Kasse und jede
ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung
durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und sind binnen einem Monat nach der
Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung",
wenn es sich aber um die Satzung einer
Kasse handelt, deren Wirkungsbereich sich über
nicht mehr als ein Bundesland erstreckt, in der
amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung der Satzung in einer amtlichen
Landeszeitung ist im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" anzuzeigen.
(2) Abs. 1 gilt für die Satzung des Verbandes
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Veröffentlichung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu erfolgen hat.
Krankenordnung
§ 141. (1) Die Kassen haben eine Krankenordnung
aufzustellen, die insbesondere das Verhalten
der Versicherten und der Leistungsempfänger
im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruch-
nahme von Leistungen der Krankenversicherung
und die Überwachung der Kranken zu regeln
hat.
(2) Die Krankenordnung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde. Hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht
gilt § 140 entsprechend.
ABSCHNITT VII
Bedienstete
§ 142. (1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse der Bediensteten
der Kassen (des Verbandes) sind durch privatrechtliche
Verträge zu regeln. Die Kassen (der
Verband) haben unter Rücksichtnahme auf ihre
wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten
für Bedienstete auf das unumgängliche Maß einzuschränken
und darnach für ihren Bereich einen
Dienstpostenplan zu erstellen.
(2) Die Bediensteten der Kassen (des Verbandes)
unterstehen dienstlich dem Vorstand. Der
Obmann ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen
Bestimmungen eine einstweilige Enthebung
vom Dienste zu verfügen.
(3) Der leitende Angestellte und der leitende
Arzt des Verbandes dürfen erst nach vorher eingeholter
Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bestellt und entlassen
werden.
(4) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt
dem Obmann durch Handschlag zu geloben, die
Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich
zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst
zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft,
unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen,
jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen
bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen
seiner Vorgesetzten zu befolgen, das
Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei
seinem Verhalten in und außer Dienst sich
seiner Stellung angemessen zu betragen. Über die
Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die der Bedienstete zu unterzeichnen hat.
FÜNFTER TEIL: ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I
Übergangsbestimmungen
Fortdauer einer nach früherer
Vorschrift bestehenden
Pflichtversicherung
§ 143. (1) Personen, die am 30. Juni 1966
nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht
mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert,
solange sie die Berechtigung, welche die
Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften
begründet hat, weiter innehaben. Im
übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden.
(2) Personen, die am 30. Juni 1966 auf Grund
der Bestimmungen des § 200 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bei
einer Meisterkrankenkasse versichert waren,
bleiben weiterhin bei den nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Versicherungsträgern im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z. 3 für die Dauer des Pensionsbezuges
pflichtversichert.
Erstmalige Fassung von
Pflichtbeschlüssen
§ 144. (1) Bis zum 30. Juni 1967 haben die
Fachgruppen (Innungen, Gremien) beziehungsweise
Fachvertretungen der Sektionen Gewerbe,
Handel, Verkehr und Fremdenverkehr, in deren
Bereich keine Pflichtversicherung besteht, eine
Abstimmung beziehungsweise Beschlußfassung
im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 durchzuführen,
wobei es eines Antrages beziehungsweise Beschlusses
des Fachgruppenausschusses gemäß § 3
Abs. 1 und 2 nicht bedarf.
(2) Sind in Fachgruppen beziehungsweise Fachvertretungen
die Mitglieder bisher nur teilweise
in der Pflichtversicherung erfaßt, so sind nur
jene Mitglieder zur schriftlichen Abstimmung
im Sinne des § 3 Abs. 3 berechtigt, die eine
Berechtigung besitzen, für die die Pflichtversicherung
bisher noch nicht bestand.
(3) Kommt eine Fachgruppe (Innung, Gremium)
beziehungsweise Sektion der Verpflichtung
gemäß Abs. 1 nicht nach, so hat der zuständige
Landeshauptmann binnen einer weiteren
Frist von sechs Monaten die Abstimmung
im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 auf Kosten der
säumigen Körperschaft (Sektion) durchzuführen.
In einem solchen Fall hat die Fachgruppe (Sektion)
die Namen und Anschriften der abstimmungsberechtigten
Fachgruppenmitglieder dem
Landeshauptmann bis 31. Juli 1967 vorzulegen.
Aufkündigung von
Versicherungsverträgen
§ 145. (1) Für Personen, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes neu in die Pflichtversicherung
einbezogen werden und die zum
Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung
bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig
krankenversichert sind, beginnt die
Pflichtversicherung erst mit dem Tag, an dem
die Vertragsdauer endet, wenn der Vertrag,
sofern er nicht bereits früher gekündigt wurde,
zum ersten vertragsmäßig in Betracht kommenden
Zeitpunkt nach dem Eintritt der Pflichtversicherung
gekündigt wird. Die Pflichtversicherung
beginnt jedoch unabhängig von dieser
Regelung spätestens nach Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die
Pflichtversicherung. Zu diesem Zeitpunkt kann
der Versicherungsvertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist
gekündigt werden.
(2) Die Begünstigung im Sinne des Abs. 1
kommt nur solchen Personen zugute, die ihren
Versicherungsvertrag den Kassen binnen einem
Monat nach Eintritt der Pflichtversicherung unter
Vorlage der Versicherungsurkunde schriftlich anzeigen.
(3) Versicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft
betreiben, können jene
Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen,
die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen
sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage
für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.
Diese Rücklage ist in den folgenden
Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je
20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
Anwendung des L e i s t u n g s r e c h t e s
§ 146. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Leistungen gelten nur für Versicherungsfälle,
die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes eingetreten sind. Wann der Versicherungsfall
als eingetreten anzusehen ist, ist
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
beurteilen.
(2) Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits bei einem
Träger der Meisterkrankenversicherung versichert
waren, erhalten die Leistungen der Krankenversicherung
aus Versicherungsfällen, die vor
diesem Zeitpunkt eingetreten sind, von der zuständigen
Kasse nach den für diese bis zum
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in
Geltung gestandenen Vorschriften mit der Maßgabe,
daß Anstaltspflege ohne zeitliche Begrenzung
zu gewähren ist, wenn und so lange es die
Krankheit erfordert.
Fortdauer einer nach früheren
Vorschriften bestehenden
freiwilligen Versicherung
§ 147. (1) Die nach den bisherigen Vorschriften
in der Meisterkrankenversicherung Weiterversicherten
gelten als Weiterversicherte im Sinne
des § 7.
(2) Die nach den bisherigen Vorschriften der
Meisterkrankenversicherung im Rahmen der
freiwilligen Versicherung versicherten Personen
gelten als Selbstversicherte im Sinne des § 8.
(3) Die nach den bisherigen Vorschriften in
der Meisterkrankenversicherung Zusatzversicherten
auf Krankengeld gelten als Zusatzversicherte
im Sinne des § 9.
(4) Die nach den bisherigen Vorschriften der
Meisterkrankenversicherung in der Familien-
und Angehörigenversicherung mitversicherten
Personen gelten als mitversicherte Familienangehörige
gemäß § 10.
Höherversicherung bei der
Selbständigenkrankenkasse
des Handels
§ 148. (1) Die Satzung der Selbständigenkrankenkasse
des Handels kann für die im § 2
Abs. 1 genannten Personen, soweit deren Pflichtversicherung
auf im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes bereits gefaßten
Beschlüssen (Pflichtbeschlüssen) im Sinne
des § 2 Abs. 3 beruht, eine Höherversicherung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorsehen,
solange die Ermittlung der Grundbeiträge
im Sinne des § 22 Abs. 4 erfolgt.
(2) Versicherte im Sinne des Abs. 1, die für
ihre Person eine Höherversicherung abgeschlossen
haben, können auch für mitversicherte Familienangehörige
eine Höherversicherung abschließen.
(3) Die Höherversicherung beginnt mit dem
Monatsersten, der auf den Zeitpunkt, in dem
die Anmeldung in der Kasse eingelangt ist, folgt.
Für das Ende der Höherversicherung gilt § 8
Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine Kündigung
nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.
Die Höherversicherung endet jedoch in allen
Fällen spätestens mit dem Ende der Versicherung.
Für mitversicherte Familienangehörige
endet die Höherversicherung ferner mit dem
Ende der Höherversicherung des Versicherten.
(4) Der Beitrag für die Höherversicherung ist
durch die Satzung so festzusetzen, daß mit dem
sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der
laufende Aufwand der Höherversicherung gedeckt
und weiters die Ansammlung beziehungsweise
die Erhaltung einer gesonderten Barreserve
in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen
Monatsaufwandes der Höherversicherung der
letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.
Der Beitrag kann gestaffelt festgesetzt
werden, darf jedoch für den Versicherten beziehungsweise
den mitversicherten Familienangehörigen
höchstens je 250 v. H. des Grundbeitrages
betragen.
(5) Die Bestimmungen über die Melde- und
Auskunftspflicht (§§ 19 bis 21) sowie über die
Aufbringung der Mittel (§§ 22 bis 36) sind in
der Höherversicherung entsprechend anzuwenden.
(6) Die Leistungen der Höherversicherung
werden
1. bei ärztlicher Hilfe,
2. bei Anstaltspflege sowie als
3. zusätzlicher Entbindungsbeitrag und
4. zusätzlicher Begräbniskostenbeitrag
gewährt.
(7) Die Leistungen der Höherversicherung, die
durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die
Höhe des Beitrages gestaffelt festgesetzt werden
können, gebühren neben den Leistungen nach
Abschnitt III des Zweiten Teiles. Die Leistungen
nach Abschnitt III des Zweiten Teiles und jene
nach Abs. 6 Z. 1 und 2 dürfen zusammen die
dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten
nicht übersteigen. Hinsichtlich der Leistungsgewährung
sowie Umfang und Höhe der Leistungen
gelten die einschlägigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
(8) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen
der Höherversicherung entsteht grundsätzlich
erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn
der Höherversicherung. Die Anspruchsberechtigung
für die Leistung des zusätzlichen Entbindungsbeitrages
entsteht jedoch erst nach Ablauf
von neun Monaten und die Anspruchsberechtigung
für den zusätzlichen Begräbniskostenbeitrag
nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn
der Höherversicherung. Die Anspruchsberechtigung
auf Leistungen der Höherversicherung
endet mit dem Ende der Höherversicherung.
(9) Leistungen für ärztliche Hilfe sind durch
Kostenersätze nach einem Vergütungstarif, der
einen Bestandteil der Satzung bildet, zu erbringen.
Sie dürfen höchstens in der fünffachen Höhe
der Kostenersätze nach § 46 Abs. 2 lit. c gewährt
werden.
(10) Im Falle der Wahl einer Krankenanstalt
ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl
einer höheren Gebührenklasse (Zahlstock) sind
neben den Leistungen nach den §§ 68 und 69 zu
gewähren
1. Vergütung des Unterschiedsbetrages zwischen
der Geldleistung nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 46 Abs. 2 lit. b und der Verpflegskosten
für Selbstzahler in der allgemeinen
Gebührenklasse;
2. Vergütung der Operationskosten und Sondergebühren
nach einem Vergütungstarif, der
einen Bestandteil der Satzung bildet. Es können
auch Pauschalsätze vorgesehen werden.
(11) Der Entbindungsbeitrag darf höchstens in
der dreifachen Höhe der Leistung nach § 75 gewährt
werden.
(12) Der Begräbniskostenbeitrag darf höchstens
in der sechsfachen Höhe der Leistung nach § 77
gewährt werden. Der Begräbniskostenbeitrag
kann auch nach der Versicherungsdauer gestaffelt
werden.
(13) Die nach den bisherigen Vorschriften bei
der Krankenkasse der Kaufmannschaft in der
allgemeinen Zusatzversicherung versicherten Personen
gelten als Höherversicherte.
Amtsdauer der Verwaltungskörper
der bestehenden Meisterkrankenkassen
und des Verbandes
§ 149. (1) Die derzeit bestehenden Verwaltungskörper
der Meisterkrankenkassen bleiben
als Verwaltungskörper dieser in Selbständigenkrankenkassen
umbenannten Körperschaften bis
zum 31. Dezember 1968 unverändert weiter in
Funktion, auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt
durch Pflichtbeschlüsse eine Erweiterung des Versichertenkreises
einer Selbständigenkrankenkasse
eintritt.
(2) Die derzeit bestehenden Verwaltungskörper
des Verbandes der Meisterkrankenkassen bleiben
als Verwaltungskörper des Verbandes der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen bis zum
31. Dezember 1968 unverändert mit der Maßgabe
weiter in Funktion, daß der bestehende
Vorstand in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung
bis zu diesem Zeitpunkt auch die Aufgaben
der Hauptversammlung des Verbandes
nach diesem Bundesgesetz zu besorgen hat.
Durchführung der Krankenversicherung
in den Bundesländern
Tirol und Vorarlberg bis zur Errichtung
eigener Gewerblicher
Selbständigenkrankenkassen
§ 150. Sofern in den Bundesländern Tirol und
Vorarlberg Personen durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung (§ 3
Abs. 6) in die Pflichtversicherung einbezogen
werden, ist bis zur Errichtung einer Gewerblichen
Selbständigenkrankenkasse in Tirol beziehungsweise
Vorarlberg die Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse
für Salzburg zur Durchführung
der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz im Bundesland Tirol mit Ausnahme
des Verwaltungsbezirkes Lienz und im Bundesland
Vorarlberg zuständig. Das gleiche gilt hinsichtlich
der Durchführung der Selbstversicherung
gemäß § 8. Diese Kasse ist berechtigt, in den ihr
vorübergehend zusätzlich übertragenen Wirkungsbereichen
Außenstellen zu errichten. Hinsichtlich
der Durchführung der Krankenversicherung
für die Versicherten in den Bereichen der
Bundesländer Tirol und Vorarlberg ist von der
Kasse jeweils eine eigene Erfolgsrechnung samt
statistischen Nachweisungen zu erstellen.
Neuerrichtung von Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen
§ 151. (1) Die Errichtung von Kassen für die
Bundesländer Tirol und Vorarlberg erfolgt auf
Antrag der zuständigen Kammer der gewerblichen
Wirtschaft durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, wenn infolge
Ausdehnung der Pflichtversicherung (§ 3
Abs. 6) auf Personen in diesen Bundesländern
die Errichtung je eines eigenen Versicherungsträgers
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Verwaltung geboten erscheint.
(2) Der Vorstand und der Überwachungsausschuß
dieser in den Bundesländern Tirol und
Vorarlberg neu zu errichtenden Kassen sind erstmalig
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
zur Konstituierung einzuberufen. Dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung sind
von den entsendeberechtigten Stellen die Namen
und Anschriften der in diese Verwaltungskörper
entsendeten Versichertenvertreter (Stellvertreter)
innerhalb von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten der Verordnung über die Errichtung
der Kasse bekanntzugeben. Mit der Wahl
des Obmannes und seiner Stellvertreter beziehungsweise
mit der Wahl des Vorsitzenden des
Überwachungsausschusses gilt die Konstituierung
als vollzogen.
(3) Die Hauptversammlung kann vom Vorstand
erstmalig erst nach dessen Konstituierung
einberufen werden.
(4) Bis zur Bestellung der Verwaltungskörper
obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der
Kasse einem vorläufigen Verwalter. Dieser ist
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
auf Vorschlag der örtlich in Betracht kommenden
Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellen.
Der vorläufige Verwalter hat eine vorläufige
Satzung zu erlassen.
(5) Die Amtsdauer der erstmalig einberufenen
Verwaltungskörper endet mit der Amtsdauer der
Verwaltungskörper der übrigen Kassen. Nach
Ablauf dieser Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper
die Geschäfte so lange weiterzuführen,
bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt.
Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte
durch den alten Verwaltungskörper zählt
auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
Wechsel der Versicherungszuständigkeit;
Übergabe von
Versicherungsunterlagen
§ 152. Soweit auf Grund der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit
von Versicherten eintritt,
ist die Überstellung der hievon betroffenen
Versicherten bis zum 31. Dezember 1966 durchzuführen.
Die beteiligten Kassen haben alle
Akten, Schriftstücke, Evidenzbehelfe und Kontoblätter
so zeitgerecht zu übergeben, daß eine
Behinderung in der Gewährung der Versicherungsleistungen
nicht eintritt.
Weitergeltung bisher bestehender
Verträge mit den Vertragspartnern
§ 153. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden vertraglichen
Regelungen mit den Vertragspartnern der
Meisterkrankenkassen bleiben, soweit sie den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen,
als Verträge mit den Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen weiter in Geltung.
ABSCHNITT II
Schlußbestimmungen
Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 154. Vereinbarungen, wonach die Anwendung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen)
im voraus ausgeschlossen oder beschränkt
wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
Erstmalige Erlassung von
Satzungen
§ 155. Die Satzungen zur Durchführung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von
den zuständigen Verwaltungskörpern der Kassen
(des Verbandes) bis spätestens 31. Dezember 1966
zu beschließen. Sie können rückwirkend mit dem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in
Kraft gesetzt und genehmigt werden.
Wirksamkeitsbeginn
§ 156. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend
mit 1. Juli 1966 in Kraft. Die Bestimmung
des § 25 Abs. 2 letzter Satz tritt mit der Maßgabe
in Kraft, daß sie für jene Kassen, bei denen
die Höchstbeitragsgrundlage vor dem Zeitpunkt
des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes
den Betrag von 48.000 S noch nicht erreichte,
erst nach der gemäß § 24 erfolgten Einstufung
der Versicherten für das Kalenderjahr 1967 mit
1. Jänner 1967 wirksam wird.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der §§ 70
und 71 Abs. 2 sind binnen sechs Monaten ab
Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Vollziehung des Bundesgesetzes
§ 157. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen der
§§ 39 und 40 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung,
soweit sie eine Befreiung von den
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen,
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung und dem Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des
§ 111, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren
erster und zweiter Instanz beziehen, das
Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 70 und 71
Abs. 2, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der
Länder fällt, ist die zuständige Landesregierung,
mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.