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167. Bundesgesetz: Gewerbliches Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Gewerbliches Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz — GSKVG.

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT I

Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung

der im § 2 bezeichneten Personen

und deren Familienangehörigen.

(2) Die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle

der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit, der Mutterschaft und des Todes

sowie für die Verhütung von Krankheiten.

(3) Die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

(im folgenden kurz Kassen genannt) sind

berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden

gesetzlichen Vorschriften, Kur-, Genesungs- und

Erholungsheime zu errichten, zu erwerben und zu

betreiben. Diese Einrichtungen dürfen jedoch nur

von den Krankenversicherten und deren Familienangehörigen

in Anspruch genommen werden.

(4) Die Mittel der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

können auch zur Förderung

und Unterstützung von gemeinnützigen

Einrichtungen, die der Betreuung von Kranken

oder der Verhütung von Krankheiten dienen,

sowie für Aufklärungs- und Informationszwecke

verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung

der in Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gefährdet

wird.

ABSCHNITT II

Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt

Pflichtversicherung

Personenkreis

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

soweit es sich um natürliche Personen handelt,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in

der Krankenversicherung pflichtversichert

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft in den Bereichen der Sektionen

Gewerbe, Handel, Verkehr und Fremdenverkehr;

2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft

und die persönlich haftenden Gesellschafter

einer Kommanditgesellschaft, sofern

diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der

gewerblichen Wirtschaft in den unter Z. 1 bezeichneten

Bereichen sind;

3. die Bezieher einer Pension (Übergangspension),

ausgenommen von Höherversicherungspensionen,

die von der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft ausgezahlt

wird, wenn

a) der Pension eine Erwerbstätigkeit auf

Grund einer Berechtigung zugrundeliegt,

die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der

Pensionsversicherung die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet hatte

oder

b) sie innerhalb eines Jahres vor dem Anfall

der Pension entweder eine Berechtigung

zurückgelegt haben, die die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet

hatte oder Gesellschafter einer offenen

Handelsgesellschaft beziehungsweise persönlich

haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

waren, die eine derartige

Berechtigung zum Gegenstand ihrer Tätigkeit

hatte.

(2) Die Pflichtversicherung der im Abs. 1 bezeichneten

Personen wird auf Grund von Beschlüssen

(Pflichtbeschlüssen) der Mitglieder der

Fachgruppen (Landesinnungen, Landesgremien)

beziehungsweise in jenen Bundesländern, in

denen eine Fachgruppe nicht errichtet ist, der

Mitglieder des entsprechenden Fachverbandes, die

im betreffenden Bundesland eine kammerpflichtige

Berechtigung besitzen, durch Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 begründet.

(3) Inhaber von Berechtigungen, für die bis

zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

auf Grund vor diesem Zeitpunkt von den zuständigen

gewerblichen Interessenvertretungen

gefaßter Pflichtbeschlüsse im Sinne der Anlage 1

zu diesem Bundesgesetz eine Pflichtversicherung

bestand, unterliegen der Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz. Diese Pflichtversicherung

erstreckt sich auch auf alle im Abs. 1 genannten

Personen, die nach dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes eine von einem solchen

Pflichtbeschluß erfaßte Berechtigung erlangen, die

zum örtlichen und fachlichen Wirkungsbereich

einer der in der Anlage 1 genannten Interessenvertretungen

gehört beziehungsweise gehört

hätte.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Gesellschafter

einer offenen Handelsgesellschaft und persönlich

haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,

sofern diese Gesellschaften die dort angeführten

Voraussetzungen erfüllen.

Einbeziehung bisher nicht

pflichtversicherter Personen

§ 3. (1) Unterliegen die Mitglieder einer Fachgruppe

auf Grund der die Mitgliedschaft zu

dieser Fachgruppe begründenden Berechtigungen

nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 3,

so hat eine Abstimmung der Mitglieder über

ihre Einbeziehung in diese Pflichtversicherung

stattzufinden, wenn der Fachgruppenausschuß es

beschließt oder wenn bei der Fachgruppe ein Antrag

auf Durchführung einer Abstimmung über

die Einbeziehung einlangt, der von 10 v. H. der

abstimmungsberechtigten Fachgruppenmitglieder

(Abs. 3) unterfertigt ist.

(2) Unterliegen in einer Fachgruppe nur die

Inhaber bestimmter Berechtigungen der Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz, so hat

eine Abstimmung sämtlicher Mitglieder, die

andere Berechtigungen innehaben, über ihre Einbeziehung

in die Pflichtversicherung stattzufinden,

wenn der Fachgruppenausschuß es beschließt

oder wenn bei der Fachgruppe ein Antrag

auf Durchführung einer Abstimmung über

die Einbeziehung einlangt, der von 10 v. H. der

solche andere Berechtigungen innehabenden abstimmungsberechtigten

Fachgruppenmitglieder

(Abs. 3) unterfertigt ist.

(3) Die Abstimmung ist vom Fachgruppenausschuß

durchzuführen. Der Fachgruppenausschuß

kann die Durchführung einem engeren Ausschuß

übertragen. Abstimmungsberechtigt sind die Mitglieder

der Fachgruppe, sofern es sich um natürliche

Personen, offene Handelsgesellschaften oder

Kommanditgesellschaften handelt, die am 1. Jänner

des Kalenderjahres, in dem die Abstimmung

stattfinden soll, Mitglieder der Fachgruppe

waren. Die Abstimmung ist schriftlich und geheim

vorzunehmen. Hiebei dürfen nur von der

Fachgruppe aufgelegte, an die Mitglieder zu versendende

Vordrucke verwendet werden, deren

Muster vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

zu genehmigen ist. Der Vordruck hat

die entsprechenden Angaben über die sich aus der

Versicherung ergebenden Berechtigungen und

Verbindlichkeiten sowie über den Zeitpunkt zu

enthalten, an dem der ausgefüllte Vordruck bei

der Fachgruppe spätestens einzulangen hat. Diese

Frist ist vom Fachgruppenausschuß festzusetzen.

Sie darf mit höchstens drei Monaten ab dem Tag

der Versendung der Vordrucke bemessen werden.

Die Abstimmungsberechtigten dürfen dem Vordruck

bei sonstiger Ungültigkeit der Stimme

keine Bedingungen oder Einschränkungen hinzufügen.

Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(4) Wenn in einem Bundesland von der Errichtung

einer Fachgruppe abgesehen wurde,

finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 mit

der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die in

diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse

des Fachgruppenausschusses von den Fachvertretern

(dem Fachvertreter) auszuüben sind und das

Abstimmungsverfahren von der zuständigen

Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

durchzuführen ist.

(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die näheren Vorschriften über die

Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung

im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 3

und 4 durch Verordnung zu erlassen.

(6) Die Unterlagen der Abstimmung sind von

der Fachgruppe (in den Fällen des Abs. 4 von

der zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft) dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung binnen einem Monat nach

Ablauf der Frist für das Rücklangen der ausgefüllten

Vordrucke (Abs. 3) vorzulegen. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung hat die

der Fachgruppe angehörenden Personen im Sinne

des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Verordnung

in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

einzubeziehen, wenn

a) auf Grund des Abstimmungsergebnisses

mehr als die Hälfte der Fachgruppenmitglieder,

die sich an der Abstimmung gültig

beteiligt haben, der Einbeziehung zugestimmt

hat und

b) der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten

vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft

selbständig Erwerbstätigen, insbesondere

unter Bedachtnahme auf die finanzielle

Leistungsfähigkeit der in Betracht

kommenden Kasse entgegenstehen.

(7) Die Pflichtversicherung auf Grund einer

nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung im Sinne des

Abs. 6 erstreckt sich auch auf die im § 2 Abs. 1

Z. 3 genannten Pensionisten, wenn sie innerhalb

eines Jahres vor Anfall der Pension entweder

eine Berechtigung zurückgelegt haben, die bei

aufrechtem Bestand von der Einbeziehung in die

Pflichtversicherung erfaßt worden wäre oder

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft

beziehungsweise persönlich haftende Gesellschafter

einer Kommanditgesellschaft waren, die eine

Berechtigung zum Gegenstand ihrer Tätigkeit

hatte, welche von der Einbeziehung in die

Pflichtversicherung erfaßt wird oder bei aufrechtem

Bestand erfaßt worden wäre.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. Von der Pflichtversicherung sind ausgenommen

1. Personen, die berechtigt sind, den Gewerbebetrieb

als Deszendentenbetrieb fortzuführen;

2. Angehörige der Orden und Kongregationen

der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten

der evangelischen Kirche A. B. und

H. B.;

3. Bezieher einer Pension (Übergangspension)

im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3, sofern sie auf

Grund des Bezuges einer Pension aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert

sind.

Ruhen der Pflichtversicherung

§ 5. (1) Die Pflichtversicherung ruht für Personen,

solange sie

1. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

in der Krankenversicherung auf Grund

einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind oder

Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben,

auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung

des Versicherungsträgers in Anstaltspflege

stehen;

2. auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den

Vorschriften über die Krankenversicherung der

Bundesangestellten pflichtversichert sind oder die

Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen;

3. auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-

(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen und gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 4 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/

1957, von der Pflichtversicherung in der Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherung ausgenommen

sind.

(2) Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß

Abs. 1 tritt nur dann ein, wenn der Pflichtversicherte

einen diesbezüglichen Antrag unter Beibringung

eines Nachweises über die anderweitige

Versicherungspflicht an die zuständige Kasse

stellt. Eine Unterbrechung der im Abs. 1 Z. 1

bezeichneten Pflichtversicherung beziehungsweise

der ihr gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen

berührt das Ruhen der Pflichtversicherung nicht.

(3) Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß

Abs. 1 beginnt mit dem dem Eingang des Antrages

folgenden Monatsersten und endet mit

dem Wegfall der für das Ruhen der Pflichtversicherung

maßgebenden Voraussetzung. Sind

die im Abs. 1 für das Ruhen der Pflichtversicherung

vorgesehenen Voraussetzungen schon zum

Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz gegeben, so wirkt das

Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 ab

Beginn der Pflichtversicherung, wenn der Antrag

innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der

Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung

gestellt wird.

(4) Für die Dauer des Ruhens der Pflichtversicherung

gemäß Abs. 1 ruht auch eine allenfalls

bestehende Familien- oder Zusatzversicherung.

(5) Die Pflichtversicherung und eine allenfalls

für den Pflichtversicherten bestehende Zusatzversicherung

ruht ferner für die Dauer des ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes

(§ 28 Abs. 4 bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955). Eine im Zeitpunkt

des Antrittes des Präsenzdienstes bestehende

Familienversicherung bleibt während der Dauer

des Präsenzdienstes aufrecht.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung der im § 2

Abs. 1 Z. 1 genannten Personen beginnt mit

dem Tage der Erlangung einer die Pflichtversicherung

begründenden Berechtigung; soweit für

die Zugehörigkeit zu einer der in der Anlage 1

zu diesem Bundesgesetz genannten Interessenvertretungen

die Eintragung in das Handelsregister

Voraussetzung war, beginnt die Pflichtversicherung

frühestens mit dem Tage der Eintragung

in das Handelsregister. Die Pflichtversicherung

der im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Personen beginnt

mit dem Tage der Erlangung der die

Pflichtversicherung begründenden Berechtigung

durch die Gesellschaft, frühestens jedoch mit dem

Tage der Eintragung des Gesellschafters in das

Handelsregister.

(2) Im Falle der Einbeziehung in die Pflichtversicherung

durch Verordnung (§ 3 Abs. 6) beginnt

die Pflichtversicherung mit dem auf die Kundmachung

der Verordnung im Bundesgesetzblatt

nächstfolgenden Monatsersten.

(3) Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1

Z. 1 genannten Personen endet mit dem Letzten

des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung

begründende Berechtigung erloschen

ist; soweit für die Zugehörigkeit zu einer der

in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz genannten

Interessenvertretungen die Eintragung in

das Handelsregister Voraussetzung war, endet

die Pflichtversicherung spätestens mit dem Letzten

des Kalendermonates, in dem die Löschung

der Eintragung im Handelsregister erfolgt ist.

Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1 Z. 2

genannten Personen endet mit dem Letzten des

Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung

begründende Berechtigung der Gesellschaft

erloschen ist, spätestens jedoch mit dem Letzten

des Kalendermonates, in dem die Löschung der

Eintragung des Gesellschafters im Handelsregister

erfolgt ist.

(4) Die Pflichtversicherung beginnt nach Wegfall

eines Ausnahmegrundes nach § 4 mit diesem

Zeitpunkte; bei Eintritt eines Ausnahmegrundes

endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten

des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund

eintritt.

(5) Die Pflichtversicherung beginnt bei den in

§ 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit

dem Tage des Anfalles der Pension. Für Pensionisten,

die auf Grund der Bestimmungen des

§ 3 Abs. 7 neu in die Versicherungspflicht einbezogen

werden, gilt Abs. 2 entsprechend.

(6) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer

Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug

die Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3

begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft nach pflichtgemäßem

Ermessen zu prüfen, ob die Zuerkennung

der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies

zu, so hat sie eine Bescheinigung hierüber auszustellen,

die sowohl dem Pensionswerber als

auch der zuständigen Kasse zuzustellen ist. Die

Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2

wird in einem solchen Fall bis zum Tage des

Beginnes der Pflichtversicherung gemäß Abs. 5

oder bis zu dem Tage, an dem der abweisende

Bescheid über den Pensionsanspruch in Rechtskraft

erwachsen ist, aufrechterhalten; dies gilt

nicht, wenn der Antragsteller auf Grund des

Bezuges einer Pension aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

krankenversichert ist beziehungsweise

einen anderweitigen gesetzlichen Anspruch auf

Krankenpflege hat. Die Ausstellung oder die Ablehnung

der Bescheinigung kann durch ein

Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(7) Die Pflichtversicherung endet bei den in

§ 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Personen mit dem

Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig

die Pension ausbezahlt wird.

2. Unterabschnitt

Freiwillige Versicherung

Weiterversicherung

§ 7. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung

ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten

Familienangehörigen (§ 10), solange sie

ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der

Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern,

wenn sie in den vorangegangenen

zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder

unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen

gesetzlich krankenversichert waren. Die Frist von

zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten

a) während derer der Versicherte auf Rechnung

eines Versicherungsträgers Anstaltspflege

erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers

in einem Genesungs-, Erholungs-

oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt

untergebracht ist oder

b) Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten

einem Versicherungsträger gegenüber hat.

(2) Die zuständige Kasse hat dem ausgeschiedenen

Versicherten eine Verständigung über das

Erlöschen der Pflichtversicherung und über das

Recht auf Weiterversicherung zuzustellen. Das

Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb dreier

Wochen ab dem Tage der Zustellung dieser Verständigung

geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden

aus der Pflichtversicherung in eine der in

Abs. 1 lit. a oder b genannten Zeiten, so beginnt

diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten

Zustellung der Verständigung erst mit

dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu

laufen.

(3) Die Krankenversicherung kann ferner,

wenn sie die in Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer

erreicht hat, von den bisher mitversicherten

Familienangehörigen fortgesetzt werden

a) nach dem Tode des Pflichtversicherten

1. vom überlebenden Ehegatten oder

2. von einer überlebenden, nach § 10 Abs. 4

bis 8 als Familienangehörige geltenden

Person oder

3. von den überlebenden Doppelwaisen,

sofern sie im Zeitpunkt des Todes des

Versicherten das 18. Lebensjahr nicht

vollendet haben;

b) nach Auflösung der Ehe durch Aufhebung

oder Scheidung vom früheren Ehegatten

und

c) nach dem Ausscheiden des Versicherten

aus der Pflichtversicherung und Übernahme

einer Erwerbstätigkeit in einem Auslandsstaat

von der im Inland zurückbleibenden

Ehegattin oder von den im Inland zurückbleibenden

Kindern, Enkeln, Wahl- oder

Stiefkindern (§ 10 Abs. 10),

solange die zur Weiterversicherung berechtigte

Person (lit. a bis c) ihren Wohnsitz im Inland

hat und nicht nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert

ist. Für die Antragsfrist gilt Abs. 2

sinngemäß. Diese Personen können innerhalb der

gleichen Frist durch gesonderte Anmeldung die

Familienversicherung bezüglich aller jener Familienangehörigen

fortsetzen, auf welche die Voraussetzungen

des § 10 Abs. 4 bis 6 gegenüber dem

Weiterversicherten zutreffen. Durch die Satzung

kann auch unter den gleichen Voraussetzungen

die Fortsetzung der Familienversicherung für den

im § 10 Abs. 7 und 8 genannten Personenkreis

vorgesehen werden.

(4) Der Antrag auf Weiterversicherung ist bei

der bisher zuständigen Kasse nach diesem Bundesgesetz

zu stellen. Diese ist, soweit im Abs. 5

nichts anderes bestimmt wird, weiterhin zur

Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

(5) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches

der Kasse, bei der er zuletzt pflichtversichert

war, oder verlegt er während der Weiterversicherung

seinen Wohnsitz außerhalb dieses

Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf

die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige

Kasse und für den Fall, daß für den Ort

mehrere Kassen nach diesem Bundesgesetz örtlich

zuständig wären, auf die Kasse, die am Ende des

abgelaufenen Kalenderjahres die größte Versichertenzahl

aufgewiesen hat, und zwar im Falle

der Wohnsitzverlegung mit dem der Kenntnisnahme

dieser Verlegung folgenden Monatsersten,

über. Ist für den Wohnsitz überhaupt

keine Kasse örtlich zuständig, so verbleibt die

Durchführung der Versicherung weiterhin der

bisher zuständigen Kasse.

(6) Personen, deren Pflichtversicherung gemäß

§ 6 Abs. 6 aufrechterhalten wird, können das

Recht auf Weiterversicherung im Falle der rechtskräftigen

Ablehnung des Pensionsanspruches geltend

machen. Für die Antragsfrist gilt Abs. 2

sinngemäß.

(7) Die Weiterversicherung gemäß Abs. 1

schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der

Pflichtversicherung an. Im Falle des Abs. 3 lit. a

beginnnt die Weiterversicherung mit dem auf den

Tod folgenden Tag, im Falle des Abs. 3 lit. b mit

dem Tage der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles

über die Auflösung der Ehe und im Falle

des Abs. 3 lit. c mit dem auf das Ausscheiden aus

der Pflichtversicherung folgenden Tag. Im Falle

des Abs. 6 beginnt die Weiterversicherung mit

dem Tage, an dem der abweisende Bescheid über

den Pensionsanspruch in Rechtskraft erwachsen

ist.

(8) Die Weiterversicherung endet, außer mit

dem Wegfall der Voraussetzungen

1. durch Austritt zum Letzten des Beitragszeitraumes

(§ 22 Abs. 5),

2. durch Ausschluß gemäß § 11.

Selbstversicherung

§ 8. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland

haben und nicht nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert

sind, können folgende natürliche Personen

bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres

nach Maßgabe des Abs. 2 der Selbstversicherung

beitreten

1. Mitglieder der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft;

2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft

und die persönlich haftenden Gesellschafter

einer Kommanditgesellschaft, sofern

diese Gesellschaften Mitglieder einer der unter

Z. 1 bezeichneten Kammern sind.

(2) Die Anzahl der zur Selbstversicherung gemeldeten

Personen darf jeweils nur ein Drittel

der Gesamtzahl der bei der betreffenden Kasse

versicherten Personen betragen. Solange diese

Anzahl erreicht oder durch Ausscheiden anderer

Versicherter überschritten ist, sind weitere Beitritte

zur Selbstversicherung unzulässig.

(3) Der Beitritt ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand

des Antragstellers ärztlicherseits

als schlecht festgestellt wurde. Die Satzung kann

von der Vorlage eines Gutachtens über die gesundheitliche

Eignung absehen, wenn der Versicherungswerber

bereits in einer gesetzlichen

Krankenversicherung anspruchsberechtigt war

und das Ende dieser Anspruchsberechtigung nicht

länger als 6 Monate zurückliegt.

(4) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt

unbeschadet des Abs. 2 mit dem auf die Anmeldung

folgenden Monatsersten.

(5) Die Selbstversicherung endet, außer mit

dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. durch Kündigung mittels eingeschriebenen

Briefes mit dreimonatiger Frist zum Ende eines

jeden Kalendervierteljahres,

2. durch Ausschluß gemäß § 11.

(6) Durch die Satzung kann Selbstversicherten

und deren mitversicherten Familienangehörigen

(§ 10 Abs. 4 bis 8) die Berechtigung zur Weiterversicherung

im Sinne des § 7 zuerkannt werden.

Zusatzversicherung

§ 9. (1) Die Pflichtversicherten mit Ausnahme

der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 versicherten Pensionisten

sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Selbstversicherten

können, sofern sie mindestens 18 und höchstens

60 Jahre alt sind, für ihre Person eine Zusatzversicherung

auf Kranken-, Tag- und

Wochengeld abschließen.

(2) Die Zusatzversicherung nach Abs. 1 beginnt

mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten,

sofern diese jedoch mit Beginn der Pflicht(Selbst)versicherung

abgeschlossen wird, mit Beginn dieser

Versicherung; für das Ende der Zusatzversicherung

gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die Zusatzversicherung

endet jedoch in allen Fällen

spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflicht(Selbst)versicherung

gemäß § 6 Abs. 3 beziehungsweise

§ 8 Abs. 5.

(3) Der Abschluß der Zusatzversicherung nach

Abs. 1 ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszu-

stand des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht

festgestellt wurde.

Familienversicherung

§ 10. (1) Pflichtversicherte gemäß § 2, Weiterversicherte

gemäß § 7 und Selbstversicherte gemäß

§ 8 können nach Maßgabe der folgenden

Vorschriften für alle Angehörigen ihrer Familie

(Familienangehörige) gemeinsam eine Familienversicherung

abschließen, sofern diese ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland haben und

weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften

selbst krankenversichert sind und auch

für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge

nicht vorgesehen ist.

(2) Die Familienversicherung nach Abs. 1 erstreckt

sich auch auf alle Personen, die während

der Dauer der Familienversicherung

a) durch nachträgliche Erfüllung der im

Abs. 4 und 5 festgesetzten Voraussetzungen

oder

b) späterhin als Familienangehörige im Sinne

der Abs. 4 und 5 hinzukommen.

(3) Die Familienversicherung beginnt für alle

Familienangehörigen, die im Zeitpunkt der Anmeldung

die Voraussetzungen nach Abs. 4 bis 9

erfüllen, mit dem auf die Anmeldung nächstfolgenden

Monatsersten. Wird jedoch eine

Familienversicherung innerhalb dreier Wochen

nach Zustellung der Verständigung der zuständigen

Kasse über den Eintritt der Pflichtversicherung

beziehungsweise Beitritt zur Selbstversicherung

zur Anmeldung gebracht, so beginnt

die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich

beantragt wird, mit dem Tage des

Eintrittes der Pflichtversicherung beziehungsweise

Beitrittes zur Selbstversicherung. Tritt die

rechtliche Voraussetzung für die Anmeldung zur

Familienversicherung erst durch eine Eheschließung

ein, so beginnt die Familienversicherung

mit dem Tage der Eheschließung, wenn die Anmeldung

innerhalb dreier Wochen nach dem Tage

der Eheschließung bei der zuständigen Kasse erstattet

wird. Für das Ende der Familienversicherung

gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.

(4) Als Familienangehörige nach Abs. 1 gelten

a) die Ehegattin, der Ehegatte, sofern er

nicht hauptberuflich einer eigenen Erwerbstätigkeit

nachgeht;

b) die ehelichen Kinder, die legitimierten

Kinder und die Wahlkinder;

c) die unehelichen Kinder einer weiblichen

Versicherten;

d) die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft im

Verfahren außer Streitsachen oder in einem

sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren

anerkannt oder im Prozeßweg gerichtlich

festgestellt worden ist;

e) die Stiefkinder, im Sinne des Abs. 10,

wenn sie vom Versicherten überwiegend

erhalten werden;

f) die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten

unentgeltlich verpflegt werden;

die unter lit. b bis d angeführten Kinder jedoch

nur, wenn sie gegenüber dem Versicherten, im

Falle des § 7 Abs. 3 lit. c gegenüber dem aus

der Pflichtversicherung ausgeschiedenen Vater,

gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, die unter

lit. e und f angeführten Kinder, wenn sie mit

dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft

leben oder sich nur vorübergehend oder wegen

schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig

wegen Heilbehandlung außerhalb seiner

Hausgemeinschaft aufhalten.

(5) Kinder (Abs. 4 lit. b bis f) gelten als Familienangehörige

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

über diesen Zeitpunkt hinaus nur

dann, wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

wird während dieser Zeit der Präsenzdienst

absolviert, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,

oder

2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen

außerstande sind, sich selbst den Unterhalt

zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor der

Vollendung des 18. Lebensjahres oder während

des Bestandes der Angehörigeneigenschaft nach

Z. 1 eingetreten ist.

(6) Sind beide Elternteile versichert, dann gelten

Kinder aus geschiedenen (aufgehobenen, für

nichtig erklärten) Ehen als Angehörige jenes

Elternteiles, in dessen Hausgemeinschaft sie ständig

leben. Kommt bei unehelichen Kindern die

Angehörigeneigenschaft nach Abs. 4 lit. c und d

in Betracht, dann gelten die unehelichen Kinder

als Angehörige der Kindesmutter, wenn sie mit

dieser ständig in Hausgemeinschaft leben. Die

ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn

sich das Kind nur vorübergehend oder wegen

schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder

zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der

Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn

sich das Kind auf Veranlassung eines Elternteiles

und überwiegend auf seine Kosten in Pflege eines

Dritten befindet.

(7) Durch die Satzung kann bestimmt werden,

daß auch sonstige Verwandte des Versicherten

in auf- und absteigender Linie und in der Seitenlinie

bis zum zweiten Grad oder mit dem

Versicherten verschwägerte Personen gleichen

Grades als Familienangehörige im Sinne der

Abs. 4 bis 6 gelten.

(8) Durch die Satzung kann ferner bestimmt

werden, daß eine mit einem männlichen Ver-

sicherten nicht verwandte beziehungsweise nicht

verschwägerte weibliche Person, die seit mindestens

zehn Monaten mit dem Versicherten in

Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit

unentgeltlich den Haushalt führt, als Familienangehörige

im Sinne des Abs. 7 gilt, wenn eine

im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige

Ehegattin nicht vorhanden ist. Familienangehörige

aus diesem Grund kann nur eine einzige

Person sein.

(9) Die im Abs. 7 und 8 genannten Personen

dürfen in die Familienversicherung — sofern die

Familienversicherung nicht schon mit Beginn der

Pflicht(Selbst)versicherung abgeschlossen wurde —

nur aufgenommen werden, wenn sie nicht älter

als 60 Jahre sind; die Aufnahme ist abzulehnen,

wenn ihr Gesundheitszustand ärztlicherseits als

schlecht festgestellt wurde.

(10) Stiefkinder einer Person sind die nicht

von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres

Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere

leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft

besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung

der sie begründenden Ehe weiter.

Ausschluß aus der freiwilligen

Versicherung

§ 11. (1) Die gemäß §§ 7 bis 10 freiwillig versicherten

Personen können von der zuständigen

Kasse aus der in Betracht kommenden freiwilligen

Versicherung ausgeschlossen werden, wenn

a) die hiezu zu entrichtenden Beiträge für

mehr als drei aufeinanderfolgende Monate

rückständig sind, mit dem Ende des dritten

Monates;

b) bei Abschluß der freiwilligen Versicherung

vom Versicherten Fragen über den Gesundheitszustand,

das Alter oder sonstige für

das Versicherungsverhältnis maßgebende

Ereignisse und Tatsachen unrichtig beantwortet

oder bewußt verschwiegen wurden.

(2) Die Satzung hat zu bestimmen, unter welchen

Bedingungen eine Wiederaufnahme in die

Weiter-, Selbst-, Familien- und Zusatzversicherung

möglich ist.

3. Unterabschnitt

Formalversicherung

§ 12. (1) Hat die zuständige Kasse bei einer

nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person

auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten,

nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung

beziehungsweise widerspruchslos erfolgten Einbeziehung

den Bestand der Pflichtversicherung

als gegeben angesehen und für den vermeintlich

Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen

die Beiträge unbeanstandet angenommen, so .besteht

ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die

Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag

eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf

Weiterversicherung, auf Selbstversicherung oder

auf Zusatzversicherung beziehungsweise eines

vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.

(3) Die Formalversicherung endet mit dem

Ablauf des Tages, an dem die Kasse den vermeintlich

Pflichtversicherten aus der Versicherung

ausscheidet. Dies gilt auch in den freiwilligen

Versicherungen, wenn nicht eine frühere

Beendigung gemäß §§ 7 Abs. 8, 8 Abs. 4,

9 Abs. 2 und 10 Abs. 3 eintritt.

(4) Die Formalversicherung hat die gleichen

Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung beziehungsweise

die entsprechende freiwillige Versicherung.

Die Bestimmungen über die Weiterversicherung

sind auch in den Fällen der Formalversicherung

eines vermeintlich Pflichtversicherten

anzuwenden.

ABSCHNITT III

Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit;

Verband der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen

Umbenennung bestehender

Meisterkrankenkassen und des

Verbandes der Meisterkrankenkassen

§ 13. Die bisherigen Träger der Meisterkrankenversicherung

und der Verband der Meisterkrankenkassen

bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 14 bis 17 zur Durchführung

der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz

weiter bestehen. Die Meisterkrankenkassen

des Handwerks für Wien, für Niederösterreich

und Burgenland, für Oberösterreich,

für Salzburg, für Steiermark sowie für Kärnten

und Osttirol werden in Gewerbliche Selbständigenkrankenkassen

für Wien, für Niederösterreich

und Burgenland, für Oberösterreich, für

Salzburg, für Steiermark sowie für Kärnten, die

Meisterkrankenkasse des Fremdenverkehrs für

Wien, Niederösterreich und Burgenland wird in

Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

sowie die Krankenkasse der Kaufmannschaft

wird in Selbständigenkrankenkasse des

Handels umbenannt. Der Verband der Meisterkrankenkassen

wird in Verband der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen umbenannt.

Träger der Versicherung

§ 14. (1) In den Bundesländern Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark und Kärnten besteht

je eine Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse.

Der Sprengel der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse

für Kärnten umfaßt bis zur Errichtung

einer eigenen Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse

für das Bundesland Tirol

auch den Verwaltungsbezirk Lienz.

(2) Im Bereich des Bundeslandes Wien obliegt

die Durchführung der Krankenversicherung

nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 15

und 16

1. der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse

für Wien;

2. der Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland;

3. der Selbständigenkrankenkasse des Handels.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Niederösterreich

obliegt die Durchführung der Krankenversicherung

nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§ 15 und 16

1. der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse

für Niederösterreich und Burgenland;

2. der Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland;

3. der Selbständigenkrankenkasse des Handels,

jedoch eingeschränkt auf die Verwaltungsbezirke

Wien-Umgebung und Mödling.

(4) Im Bereich des Bundeslandes Burgenland

obliegt die Durchführung der Krankenversicherung

nach Maßgabe der §§ 15 und 16

1. der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse

für Niederösterreich und Burgenland;

2. der Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland.

(5) Die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

haben, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, ihren Sitz in der jeweiligen

Landeshauptstadt. Die Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse

für Niederösterreich und

Burgenland hat ihren Sitz in Baden bei Wien;

die Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

hat ihren Sitz in Wien.

Örtliche Zuständigkeit, Wohnsitzverlegung

§ 15. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Kassen

richtet sich unbeschadet der Bestimmungen

des § 7 Abs. 4 und 5 grundsätzlich nach dem

Standort des Betriebes beziehungsweise in Ermangelung

eines solchen nach dem Wohnsitz des

Versicherten.

(2) Ergibt sich auf Grund einer zwei- oder

mehrfachen Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit

in verschiedenen Bundesländern die

örtliche Zuständigkeit bei mehr als einer Kasse,

so ist zunächst jene Kasse zur Durchführung der

Krankenversicherung zuständig, bei der die Versicherungspflicht

zuerst eingetreten ist. Bei

gleichzeitigem Eintritt der Versicherungspflicht

ist jene von den in Frage kommenden Kassen

zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig,

die am Ende des Vorjahres die größere

beziehungsweise größte Versichertenanzahl aufgewiesen

hat. In diesen Fällen ist dem Versicherten

jedoch jeweils zum Ende eines Kalenderjahres

der Übertritt zu jener Kasse möglich, die

nach den vorstehenden Zuständigkeitsvorschriften

zunächst als nicht zuständig erscheint. Der

Übertritt ist nur wirksam, wenn bis zum Zeitpunkt

des Übertrittes alle bis dahin fälligen Beitragszahlungen

an die bisherige Kasse geleistet

worden sind. Das Nähere hierüber bestimmt die

Satzung.

(3) Verlegt ein Bezieher einer Pension (Übergangspension)

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz seinen Wohnsitz

außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches

der Kasse, bei der er im Zeitpunkt des Ausscheidens

aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

pflichtversichert war, so geht

die örtliche Zuständigkeit auf die für den

Wohnsitz zuständige Kasse — und zwar mit

dem der Kenntnisnahme dieser Verlegung folgenden

Monatsersten — über. Ist für den Wohnsitz

überhaupt keine Kasse örtlich zuständig, so

verbleibt die Durchführung der Versicherung

weiterhin der bisher zuständigen Kasse.

Sachliche Zuständigkeit

§ 16. (1) Für den Bereich der Bundesländer

Wien, Niederösterreich und Burgenland sind

— unbeschadet der Bestimmungen des § 7 Abs. 4

und 5 — zur Durchführung der Krankenversicherung

sachlich zuständig

1. die Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland für alle den Sektionen Fremdenverkehr

angehörenden Mitglieder der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Niederösterreich

und Burgenland, einschließlich der

diesem Personenkreis entstammenden Pensionisten

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;

2. die Selbständigenkrankenkasse des Handels

für alle den Sektionen Handel und Geld-, Kredit-

und Versicherungswesen angehörenden Mitglieder

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

für Wien sowie im Rahmen ihres örtlichen

Wirkungsbereiches für die den genannten Sektionen

angehörenden Mitglieder der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich,

einschließlich der diesem Personenkreis

entstammenden Pensionisten nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;

3. die Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse

für Wien im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches

für alle sonstigen nach diesem Bundesgesetz

in der Pflicht- oder Selbstversicherung

versicherten Personen, einschließlich der diesem

Personenkreis entstammenden Pensionisten nach

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

soweit sie nicht unter Z. 1

und 2 fallen;

4. die Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse

für Niederösterreich und Burgenland im Rahmen

ihres örtlichen Wirkungsbereiches für alle

sonstigen nach diesem Bundesgesetz in der

Pflicht- oder Selbstversicherung versicherten

Personen, einschließlich der diesem Personenkreis

entstammenden Pensionisten nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

soweit sie nicht unter Z. 1 und 2 fallen.

(2) Ergibt sich auf Grund der Bestimmungen

des Abs. 1, daß eine Person innerhalb eines Bundeslandes

gleichzeitig bei mehreren Kassen sachlich

versicherungszuständig erscheint, gilt § 15

Abs. 2 entsprechend.

Verband der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen

§ 17. (1) Die im § 14 genannten Kassen werden

im Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

(im folgenden kurz Verband

genannt) zusammengeschlossen.

(2) Dem Verband obliegt die Wahrnehmung

der den Kassen gemeinsamen Interessen und die

Vertretung der Kassen in diesen Angelegenheiten.

(3) Dem Verband obliegen insbesondere

1. die Kassen über alle gemeinsamen beziehungsweise

sie betreffenden Fragen laufend zu

informieren;

2. die Presse- und sämtliche sonstige die

Öffentlichkeitsarbeit betreffenden Angelegenheiten

der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

zu besorgen;

3. in Fragen der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

Gutachten zu erstatten,

Stellungnahmen abzugeben und Anträge zu

stellen;

4. mit Zustimmung der betroffenen Kassen

a) Gesamtverträge und Zusatzvereinbarungen

gemäß §§ 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1

b) nach Fühlungnahme mit dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

Ergänzungsvereinbarungen zu

den von diesem abgeschlossenen Gesamtverträgen

abzuschließen;

5. die Statistik der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

nach den Weisungen

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

zu besorgen und die Ergebnisse dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

zur Verfügung zu stellen;

6. den Kassen Rechtsschutz in Streitfällen, die

für die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

von gemeinsamen Interesse sind, zu

gewähren;

7. Erhebungen, Umfragen, Enqueten und dergleichen

über Fragen der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung,

ferner Tagungen

(Kongresse) und Fachausstellungen zu veranstalten;

8. Erteilung der Zustimmung zu den gemäß

§ 31 Abs. 3 Z. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger aufgestellten

Richtlinien beziehungsweise Erlassung eigener

Richtlinien für den Bereich der Gewerblichen

Selbständigenkrankenversicherung, soweit

nicht die Regelung dieser Angelegenheiten

Weisungen des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung vorbehalten ist;

9. Erteilung der Zustimmung zu den gemäß

§ 31 Abs. 3 Z. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger aufgestellten

Richtlinien beziehungsweise Erlassung

eigener Richtlinien für den Bereich der Gewerblichen

Selbständigenkrankenversicherung;

10. Eine Mustersatzung sowie eine Musterkrankenordnung

für den Bereich der Gewerblichen

Selbständigenkrankenversicherung zu erlassen.

(4) Die Mustersatzung hat, soweit nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den

Satzungen der Kassen die Wahl zwischen zwei

oder mehreren Regelungen eingeräumt ist,

Musterbestimmungen für alle diese wahlweisen

Regelungen vorzusehen. Die Mustersatzung, die

Musterkrankenordnung sowie die gemäß Abs. 3

Z. 8 und 9 aufzustellenden Richtlinien bedürfen

zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die

Bestimmungen der Mustersatzung und der

Musterkrankenordnung sowie die vom Verband

aufgestellten Richtlinien sind für die Kassen

verbindlich, soweit dort im einzelnen nicht ausdrücklich

anderes bestimmt wird. Die verbindlichen

Bestimmungen der Mustersatzung, der

Musterkrankenordnung und der vom Verband

erlassenen Richtlinien und jede ihrer Änderungen

sind binnen einem Monat nach der Genehmigung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu

verlautbaren.

(5) Bei Besorgung der im § 31 Abs. 3 Z. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten

Angelegenheiten hat der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger in

jenen Angelegenheiten, welche die Interessen der

Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

berühren, den Verband zu hören; weicht das

Gutachten beziehungsweise die Stellungnahme

des Verbandes von der Auffassung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversiche-

rungsträger ab, so hat der Hauptverband seinem

Gutachten beziehungsweise seiner Stellungnahme

das Gutachten beziehungsweise die Stellungnahme

des Verbandes anzuschließen.

Rechtliche Stellung der Kassen

und des Verbandes

§ 18. (1) Die Kassen und der Verband sind

Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben

Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das

Wappen der Republik Österreich in Siegeln,

Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der ordentliche Gerichtsstand der Kassen

und des Verbandes ist das sachlich zuständige

Gericht ihres Sitzes.

ABSCHNITT IV

Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen

§ 19. (1) Pflichtversicherte haben den Eintritt

der Voraussetzungen für den Beginn und das

Ende der Pflichtversicherung binnen einer Woche

nach deren Eintritt der zuständigen Kasse zu

melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von

der Pflichtversicherung bei der zuständigen Kasse

gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes

oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes.

(2) Von der Ausstellung von Ausweisen über

Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründenden

Erwerbstätigkeit hat die ausstellende Behörde

den Verband gleichzeitig mit der Ausstellung

zu verständigen.

(3) Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft hat alle für den Beginn

und das Ende der Krankenversicherung der Bezieher

einer Pension (Übergangspension) maßgebenden

Umstände sowie jede für diese Versicherung

bedeutsame Änderung der zuständigen

Kasse bekanntzugeben.

(4) Die nach Abs. 1 Meldepflichtigen haben

alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen

Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse

und Tatsachen binnen einer Woche nach

dem Eintritt der zuständigen Kasse bekanntzugeben.

Dies gilt insbesondere für

1. Wegfall der Voraussetzungen für das

Ruhen der Versicherung (§ 5);

2. Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen

für die Familienversicherung (§ 10);

3. Beginn und Ende des Präsenzdienstes;

4. Wohnsitzverlegung.

(5) Die nach den §§ 7 bis 9 freiwillig Versicherten

haben alle für das Versicherungsverhältnis

bedeutsamen Änderungen nach Abs. 1

und 3 der zuständigen Kasse binnen einer Woche

zu melden. Für die mitversicherten Familienangehörigen

(§ 10) obliegt die gleiche Meldepflicht

demjenigen, der die Anmeldung vorgenommen

hat.

(6) Die Leistungsempfänger sind verpflichtet,

jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer

Anspruchsberechtigung maßgebenden Verhältnissen

sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes

binnen einer Woche ab Eintritt des Ereignisses

der zuständigen Kasse anzuzeigen.

Form der Meldungen,

Meldebestätigungen

§ 20. (1) Die nach § 19 zu erstattenden Meldungen

sind mit den von der Kasse aufzulegenden

Vordrucken vorzunehmen; auch ohne Vordruck

erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß

erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben

enthalten, die für die Durchführung der

Versicherung notwendig sind.

(2) Der Verband (§ 17) hat mit Zustimmung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

verbindliche Richtlinien über Form und Inhalt

der Meldungen (Anzeigen, Listen) zu erlassen.

In diesen Richtlinien können auch einheitliche

Vordrucke für die Erstattung der Meldungen

(Anzeigen, Listen) vorgesehen werden.

(3) Die Kasse hat das Einlangen der Meldung

auf Verlangen des Versicherten zu bestätigen,

wenn der Vordruck für die Meldebestätigung

vom Versicherten ordnungsgemäß ausgefüllt und

freigemacht vorgelegt wird.

Auskunftspflicht der Versicherten

und der Leistungsempfänger

§ 21. Die Versicherten und die Leistungsempfänger

haben der zuständigen Kasse über

alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden

Umstände auf Anfrage längstens binnen

zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu

erteilen und auf Verlangen der zuständigen

Kasse alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht

vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis

von Bedeutung sind. Insbesondere haben

sie alle für die Feststellung der Beiträge und für

die Bemessung der Leistungen erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen

Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise

zur Einsicht vorzulegen.

ABSCHNITT V

Mittel der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

1. Unterabschnitt

Aufbringung der Mittel

Beiträge

§ 22. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der

Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

erforderlichen Mittel werden durch im vorhinein

zu entrichtende Beiträge der Versicherten

(Pflicht-, Selbst-, Weiterversicherte) aufgebracht.

(2) Als Beiträge gelten

a) Grundbeiträge;

b) Familienbeiträge;

c) Zusatzbeiträge.

(3) Die Grundbeiträge sind durch die Satzung

nach dem Einkommen des Versicherten auf

Grund der Bestimmungen der §§ 23 bis 25 festzusetzen.

(4) Die Grundbeiträge können durch die

Satzung für alle oder für bestimmte Gruppen

von Versicherten unabhängig vom Einkommen

des Versicherten (§ 25 Abs. 3) festgesetzt werden,

sofern für diese die ärztliche Hilfe zufolge

von Gesamtverträgen nach § 97 nicht als Sachleistung

gewährt wird.

(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

kann die Satzung einen längeren Zeitraum, höchstens

aber ein Kalendervierteljahr, als Beitragszeitraum

bestimmen.

Beitragsgrundlage, Einkünfte,

Beitragsgruppen

§ 23. (1) Grundlage für die Ermittlung der

Grundbeiträge sind, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, in der Pflichtversicherung

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 versicherten

Personen die aus der Versicherungspflichtigen

Erwerbstätigkeit erzielten

Einkünfte in dem dem Kalenderjahr, in das

der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen

Kalenderjahr;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten

Pensionisten der Jahresgesamtbetrag

der zur Auszahlung gelangenden Pension

und Pensionssonderzahlungen, und

zwar jeweils der Grundbetrag und der

Steigerungsbetrag.

(2) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus

mehreren die Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten,

so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten

als Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(3) Für die gemäß § 7 Weiterversicherten sowie

für die gemäß § 8 Selbstversicherten gilt der Gesamtbetrag

der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 1/1954,

in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten

Einkunftsarten als Beitragsgrundlage, und zwar

a) für Personen, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, der auf den Beitragsmonat

entfallende Teil der Einkünfte in

dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat

fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr;

b) für Personen, die zur Einkommensteuer

nicht veranlagt werden, der auf den Beitragsmonat

entfallende Teil der Einkünfte

in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat

fällt, vorangegangenen Kalenderjahr.

Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß die Beitragsgrundlage

abweichend von den vorgenannten

Bestimmungen mit einem bestimmten Betrag,

der nicht niedriger als die Mindestbeitragsgrundlage

und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage

sein darf, festgesetzt wird.

(4) Die Beitragsgrundlage beträgt, wenn Einkünfte

von weniger als 12.000 S oder überhaupt

keine Einkünfte vorliegen, 12.000 S (Mindestbeitragsgrundlage).

Die Beitragsgrundlage beträgt

höchstens 48.000 S (Höchstbeitragsgrundlage).

(5) Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung

der Beiträge werden diese nicht unmittelbar

nach den Einkünften, sondern nach Beitragsgruppen

ermittelt, in welche die Versicherten auf

Grund ihrer Einkünfte einzustufen sind. Die

Beitragsgruppen sind, beginnend mit der Beitragsgruppe

1, welche für Versicherte ohne Einkünfte

oder mit solchen bis zur Mindestbeitragsgrundlage

bestimmt ist, in fortlaufender Numerierung

bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach je

3000 S zu staffeln, wobei auch eine Beitragsgruppe

für Versicherte, deren Einkünfte die

Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, vorzusehen

ist.

(6) Für Versicherte, deren Einkünfte bei Beginn

der Versicherung und in den folgenden

zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hiefür

notwendigen Nachweise (§ 24) nicht festgestellt

werden können, gilt jene Beitragsgruppe,

die Einkünften zwischen 15.001 S und 18.000 S

entspricht.

(7) Die Satzung kann bestimmen, daß Versicherte

innerhalb der im § 24 Abs. 1 vorgesehenen

Frist die Einreihung in eine Beitragsgruppe

beantragen können, die höheren Einkünften

als jenen, welche sich auf Grund der Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 ergeben, entspricht.

(8) Weiterversicherte bleiben für den Rest des

Kalenderjahres in der Beitragsgruppe eingereiht,

in der sie zuletzt im Zeitpunkt des Ausscheidens

aus der Pflichtversicherung eingereiht waren.

Weist der Versicherte jedoch nach, daß er im

Zeitpunkt der Anmeldung zur Weiterversicherung

über geringere oder keine Einkünfte

(Abs. 2) verfügt und daher die vorgesehene Beitragsgruppe

den tatsächlichen Einkünften nicht

mehr entspricht, so wird, wenn gleichzeitig und

innerhalb der Anmeldefrist zur Weiterversicherung

ein Antrag auf Umreihung gestellt wird,

der Versicherte rückwirkend mit Beginn der

Weiterversicherung je nach dem Antrag in die

den nachgewiesenen Einkünften entsprechende

Beitragsgruppe umgereiht. Dem Versicherten

steht es jedoch frei, innerhalb der obgenannten

Frist eine höhere Beitragsgruppe zu beantragen.

Vorlage der Einkommensnachweise

§ 24. (1) Die Versicherten mit Ausnahme der

in § 23 Abs. 6 genannten Personen sowie der

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten Pensionisten

haben bis 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres

der zuständigen Kasse den für die

Feststellung der Beitragsgrundlage und zur Einstufung

in die entsprechende Beitragsgruppe erforderlichen

Einkommensnachweis aus dem für

die jeweilige Ermittlung der Beitragsgrundlage

maßgebenden Kalenderjahr zur Einsicht vorzulegen.

Durch die Satzung kann bei entschuldbarem

Versäumnis der Vorlage eine Nachfrist bis

längstens 31. Jänner des nächstfolgenden Kalenderjahres

eingeräumt werden.

(2) Als Einkommensnachweis gilt

a) für Versicherte, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden und deren Beitragsgrundlage

auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht,

der rechtskräftige Steuerbescheid;

b) für die Weiterversicherten gemäß § 7, die

nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden,

jede Urkunde, die über die Einkommensverhältnisse

des Versicherten ausreichenden

Aufschluß geben kann.

(3) Wird ein Einkommensnachweis im Sinne

des Abs. 2 innerhalb der im Abs. 1 vorgesehenen

Frist nicht vorgelegt, gilt für die Beitragsbemessung

jene Beitragsgruppe, die für die Versicherten,

deren Einkommen die Höchstbeitragsgrundlage

übersteigt, vorgesehen ist.

(4) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten

Pensionisten hat die Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft den

Kassen alljährlich bis 31. Oktober ein Verzeichnis

aller am 1. September im Sprengel der Kasse

wohnhaften Bezieher einer Pension und den

Jahresbetrag der Pension und Pensionssonderzahlungen

(§ 23 Abs. 1 lit. b) bekanntzugeben.

Höhe der Beiträge

§ 25. (1) Die Höhe des Grundbeitrages ist

durch die Satzung mit einem Hundertsatz der

Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Der Hundertsatz

ist unter Bedachtnahme auf Abs. 4 so

festzusetzen, daß mit den sich hieraus ergebenden

Beiträgen unter Hinzurechnung der gemäß

§ 26 Abs. 4 von der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft zu leistenden

Beiträge für die Krankenversicherung der Pensionisten

der laufende Aufwand gedeckt und

weiters die Ansammlung beziehungsweise die Erhaltung

einer Barreserve in der Höhe des dreifachen

durchschnittlichen Monatsaufwandes der

letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.

(2) Wird der Grundbeitrag nach Beitragsgruppen

bestimmt, ist die Bemessungsgrundlage für

die Höhe des Grundbeitrages der zwölfte Teil

des Mittelwertes der für die jeweiligen Beitragsgruppen

vorgesehenen Einkommensgrenzen. Für

die Beitragsgruppe 1 beträgt die Bemessungsgrundlage

1000 S. Bei der Beitragsgruppe, die für

die Versicherten mit einem Einkommen, das die

Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, vorgesehen

ist, beträgt die Bemessungsgrundlage 4000 S.

(3) Wird der Grundbeitrag des Versicherten

gemäß § 22 Abs. 4 festgesetzt, so beträgt die

Bemessungsgrundlage höchstens 50 v. H. des

zwölften Teiles der im § 23 Abs. 4 vorgesehenen

Höchstbeitragsgrundlage.

(4) Die Höhe des Grundbeitrages darf höchstens

6 v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage

betragen.

(5) Der Familienbeitrag bestimmt sich in seiner

Höhe nach der Anzahl der am Fälligkeitstag

versicherten Familienangehörigen. Er ist durch

die Satzung festzusetzen und darf

a) für den mitversicherten Ehegatten höchstens

50 v. H.,

b) für mitversicherte Kinder höchstens je

25 v. H.,

c) für sonstige als Familienangehörige im

Sinne des § 10 Abs. 7 und 8 geltende Personen

höchstens 100 v. H.

des Grundbeitrages betragen. Sind in der Familienversicherung

mehr als drei Kinder versichert,

so sind ab dem vierten Kind keine Beiträge nach

lit. b zu entrichten.

(6) Der Beitrag für die Zusatzversicherung

(§ 9) ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf

höchstens 150 v. H. des Grundbeitrages betragen.

Der Beitrag ist so festzusetzen, daß mit dem

sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der

laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt

und weiters die Ansammlung beziehungsweise

die Erhaltung einer gesonderten Barreserve

in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen

Monatsaufwandes der Zusatzversicherung

der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.

(7) Die auf Grund der vorangegangenen Absätze

festzusetzenden Beiträge sind hinsichtlich

ihrer Höhe bei den Groschenbeträgen auf volle

Schillingbeträge auf- beziehungsweise abzurunden.

Beitragspflicht; Entrichtung der

Beiträge

§ 26. (1) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1

und 2 sowie Weiter- und Selbstversicherte gemäß

§§ 7 und 8 haben für ihre Person den Grundbeitrag

(§ 22 Abs. 2 lit. a) zu entrichten.

(2) Versicherte, die gemäß § 9 eine Zusatzversicherung

oder gemäß § 10 eine Familienversicherung

abgeschlossen haben, haben neben dem

Grundbeitrag noch den Familien- beziehungsweise

Zusatzbeitrag (§ 22 Abs. 2 lit. b und c)

zu entrichten.

(3) Für die Dauer des Präsenzdienstes eines

Versicherten hat der Bund den Familienbeitrag

in der bisherigen Höhe an die zuständige Kasse

einzuzahlen.

(4) Für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 hat

die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft den Beitrag (Grundbeitrag, Familienbeitrag)

von der Pension im Abzugswege einzubehalten

und bis zum 20. des der Auszahlung

folgenden Monates an die zuständige Kasse abzuführen.

Darüber hinaus hat die Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft ab

1. Jänner 1967 für diese Versicherten einen Beitrag

zur Krankenversicherung in der Höhe von

2 v. H. der Pension (Grundbetrag und Steigerungsbetrag)

an die versicherungszuständige

Kasse zu entrichten.

Beginn der Beitragspflicht

§ 27. (1) Die Beitragspflicht beginnt mit der

Versicherung, auf der sie beruht.

(2) Ist jedoch in einem Kalendermonat für

einen Versicherten oder einen Familienangehörigen

auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht

bereits ein Beitrag an die zuständige Kasse

oder an eine andere Kasse zu entrichten, so beginnt

die neue Beitragspflicht erst mit dem nächsten

Monatsersten.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Beitragspflicht

beginnt, ist der volle Beitrag zu entrichten.

Ende der B e i t r a g s p f 1 i c h t

§ 28. (1) Bei rechtzeitiger Abmeldung (§ 19)

endet die Beitragspflicht gleichzeitig mit der

Versicherung, auf der sie beruht.

(2) Bei nicht rechtzeitiger Abmeldung dauert

die Beitragspflicht bis zur vorschriftsmäßigen

Abmeldung (§ 19), längstens aber für die Dauer

von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung

fort.

(3) Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt

keine Formalversicherung (§ 12).

(4) Die Satzung kann vorsehen, daß der Vorstand

auf die Fortzahlung über das Ende der

Versicherung hinaus verzichten kann und bereits

bezahlte Beträge dieser Art zurückgezahlt

werden können.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 29. Die Beiträge für Versicherte mit Ausnahme

der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 versicherten

Pensionisten sind erstmalig bei Beginn der Versicherung

und weiterhin am Ersten des jeweiligen

Beitragszeitraumes (§ 22 Abs. 5) fällig. Diese Beiträge

sind von den Versicherten binnen vier

Wochen nach Fälligkeit auf Gefahr und Kosten

der Versicherten unaufgefordert einzuzahlen.

Für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 gilt § 26

Abs. 4.

Mahnung und Mahngebühr

§ 30. (1) Beiträge, die nicht innerhalb der in

§ 29 genannten Frist eingezahlt werden, sind

einzumahnen. Die Mahnung ist innerhalb von

14 Tagen nach Ablauf der in § 29 genannten

Frist vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 227

Abs. 2 und Abs. 3 und des § 228 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, sind mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die Mahngebühr bei

einem Rückstand an Beiträgen für höchstens

drei Monate in der dreifachen Höhe des jeweils

festgesetzten Inlandsportos für eine bescheinigte

Briefsendung festgesetzt wird. Diese Mahngebühr

erhöht sich für jeweils weitere drei Monate an

rückständigen Beiträgen um das einfache Inlandsporto

einer bescheinigten Briefsendung.

(2) Zur Einbringung der Mahngebühr gelten

die Bestimmungen über die Eintreibung, Sicherung,

Haftung, Verjährung und Rückforderung

von Beiträgen entsprechend.

Verfahren zur Eintreibung der

Beiträge

§ 31. (1) Der Kasse ist zur Eintreibung nicht

rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung

im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz

1950).

(2) Die Kasse hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig

entrichteter Beiträge nach erfolgloser Mahnung

einen Rückstandsausweis auszufertigen.

Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift

des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag,

die Art des Rückstandes samt Nebengebühren

(§ 32), den Beitragszeitraum auf den die rückständigen

Beiträge entfallen, angefallene Mahngebühren

und sonstige Nebengebühren (§ 32) sowie

den Vermerk der Kasse zu enthalten, daß der

Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit

hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der

Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne

des § 1 der Exekutionsordnung.

Nebengebühren

§ 32. Als Nebengebühren kann die Kasse in

den Rückstandsausweis einen pauschalierten

Kostenersatz für die durch die Einleitung und

Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten

Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der

im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg

zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch

auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen

Weg zuzusprechenden Kosten wird

hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte

Kostenersatz beträgt ein Halbes von Hundert

des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch

S 5'—. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit

nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten

des Verfahrens zur Eintreibung der

Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden,

als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

Die vorgeschriebenen und eingehobenen

Verwaltungskostenersätze verbleiben der Kasse.

Behandlung der Beiträge im Ausgleichs-

und Konkursverfahren

sowie bei der Zwangsverwaltung

und Zwangsverpachtung im Exekutions-

und Sicherungsverfahren

§ 33. (1) Für die Behandlung der Beiträge im

Ausgleichs- und Konkursverfahren sind die jeweils

geltenden Vorschriften der Konkurs- und

der Ausgleichsordnung maßgebend.

(2) Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften

sowie bei der Zwangsverwaltung

oder Zwangsverpachtung von gewerblichen Unternehmungen,

Handelsbetrieben und ähnlichen

wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige

Beiträge aus dem letzten Jahre vor Bewilligung

der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung,

die sich auf Versicherungsverhältnisse

aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen

beziehen, vor den rückständigen

Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen

(§ 120 Abs. 2 Z. 3, § 121 Abs. 1, § 340

Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung). Im übrigen

sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften

rückständige Beiträge, die sich auf

Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden

Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu

entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen

(§ 120 Abs. 2 Z. 1 und § 124 Z. 2 Exekutionsordnung).

Sicherung der Beiträge

§ 34. Die Bestimmungen der §§ 232 und 233

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz

mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

daß an Stelle der Abgabenbehörde die

Kasse tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist

das Rechtsmittel des Einspruches (§ 412 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) gegeben.

Verjährung

§ 35. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung

zur Zahlung von Beiträgen verjährt

binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der

Beiträge (§ 29). Hat das Mitglied über sein Versicherungsverhältnis

oder das seiner mitversicherten

Familienangehörigen (§ 10) keine oder bewußt

unwahre Angaben oder über seine Einkommensverhältnisse

(§ 23) bewußt unwahre Angaben

erstattet, so verjährt das Recht auf Feststellung

der Verpflichtung zur Nachzahlung der

Beiträge binnen zehn Jahren vom Tage ihrer

Fälligkeit. Die Verjährung des Feststellungsrechtes

wird durch jede zum Zwecke der Feststellung

getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen,

in dem der Zahlungspflichtige hievon

in Kenntnis gesetzt wird.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter

Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren

nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom

Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird

durch jede zum Zwecke der Hereinbringung

getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch

Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen

gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung),

unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer

Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der

Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung

im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners

gelten die einschlägigen Vorschriften

der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine bücherliche

Eintragung gesichert, so kann innerhalb von

30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die

Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes

die seither eingetretene Verjährung des

Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend

gemacht werden.

Rückforderung ungebührlich entrichteter

Beiträge

§ 36. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge

können innerhalb zweier Jahre nach der Zahlung

zurückgefordert werden. Wird die Ungebührlichkeit

der Entrichtung der Beiträge durch die

Kasse anerkannt oder im Verwaltungsverfahren

festgestellt, so können diese Beiträge innerhalb

zweier Jahre nach dem Anerkenntnis beziehungsweise

nach dem Eintritt der Rechtskraft

der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert

werden.

(2) Die Rückforderung von Beiträgen zu einer

Versicherung, aus der vor der Geltendmachung

der Rückforderung eine Leistung gewährt worden

ist, ist ausgeschlossen, wenn diese Beiträge

auf Bestand und Umfang des Leistungsanspruches

von Einfluß waren.

2. Unterabschnitt

Verwendung der Mittel

§ 37. Die Mittel der Versicherung dürfen nur

für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen

Zwecke verwendet werden.

3. Unterabschnitt

Unterstützungsfonds

§ 38. (1) Die Kassen können einen Unterstützungsfonds

anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können überwiesen

werden

a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr

erzielten Gebarungsüberschusses,

höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen an

Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr,

oder

b) bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 lit. b dürfen

nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds

am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres

den Betrag von 5 v. T. der Beitragseinnahmen

nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu

Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe

der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen

mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden

Richtlinien verwendet werden. § 125 Abs. 3, 4,

6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

ABSCHNITT VI

Befreiung von Abgaben

Persönliche Abgabenfreiheit

§ 39. Die Kassen und der Verband genießen

die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel-

und Rechtsgebühren. Inwieweit die Kassen

und der Verband körperschaftsteuerpflichtig

sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz

bestimmt.

Sachliche Abgabenfreiheit

§ 40. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich

geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben

sowie der Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren sind — unbeschadet

des § 4 des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen

des Abs. 2 — befreit

1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und

sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor

den Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten

Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung

von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen

und Gerätschaften betreffen,

die zwischen den Kassen (dem Verband) untereinander

oder den Kassen (dem Verband) und

anderen Trägern der Sozialversicherung vorgenommen

wird, auch wenn diese Gegenstände

nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der

Aufgaben der Versicherungsträger dienen;

2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige

Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten,

Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen

nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

errichteten Kommissionen, Ausschüssen

und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen,

wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die

begründet oder abgewickelt werden,

a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Krankenversicherung zwischen

den Kassen (dem Verband) einerseits

und den Versicherten, den Anspruchswerbern

und Anspruchsberechtigten auf Leistungen

der Versicherung, den Vertragspartnern

der Kassen sowie den Fürsorgeträgern

andererseits;

b) von den Kassen (vom Verband) zur Beschaffung,

Sicherung, Instandhaltung oder

Erneuerung von Liegenschaften, Räumen,

Einrichtungen und Gerätschaften, die der

Erfüllung der Aufgaben der Versicherung

dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder

überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen

bestimmt sind;

3. alle Amtshandlungen, Urkunden und

sonstige Schriften, die zur Bildung der Verwaltungskörper

der Kassen (des Verbandes) notwendig

sind.

(2) In einem Exekutionsverfahren, das von der

Kasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter

Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete

von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

nicht befreit.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 besteht für

Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so

lange, als diese zur Begründung und Abwicklung

der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet

werden. Wird davon ein anderer Gebrauch

gemacht, so sind die in Betracht kommenden

Abgaben nachträglich zu entrichten.

(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete

der Kassen (des Verbandes) ist von den Stempel-

und Rechtsgebühren befreit.

ZWEITER TEIL: LEISTUNGEN

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Umfang der Leistungen

§ 41. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung

werden nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gewährt

1. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Leistungen zur Wiederherstellung, Festigung oder

Besserung der Gesundheit (§§ 63 bis 72);

2. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Mutterschaftsleistungen (§ 75);

3. aus dem Versicherungsfall des Todes

Begräbniskostenbeitrag (§ 77).

Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft

werden auch die notwendigen Reise(Fahrt-)

und Transportkosten (§ 76) gewährt.

(2) Überdies können Leistungen der erweiterten

Heilbehandlung (§ 73) sowie Leistungen zur

Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung

von Krankheiten (§ 74) als freiwillige Leistungen

gewährt werden.

(3) Bei Bestand einer Zusatzversicherung (§ 9)

werden Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 78 bis 83 gewährt.

(4) Die Leistungen der Krankenversicherung

werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

(§§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

handelt.

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 42. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem

Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen

Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung

notwendig macht;

2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit

dem Beginn der sechsten Woche vor der voraussichtlichen

Entbindung; wenn aber die Entbindung

vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung;

ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung

nicht festgestellt worden, mit dem Beginn

der sechsten Woche vor der Entbindung.

3. im Versicherungsfall des Todes mit dem

Todestag.

Art der Leistungen

§ 43. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung

werden gewährt als

1. Pflichtleistungen;

2. freiwillige Leistungen.

(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die

ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 44 und 45 besteht. Die Satzung

kann, um eine wirtschaftliche Leistungsgewährung

sicherzustellen, bestimmen, für welche Untersuchungen

und Behandlungen im Rahmen der

Pflichtleistungen eine Bewilligungspflicht besteht.

(3) Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die

auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften

gewährt werden können, ohne daß auf

sie ein Rechtsanspruch besteht. Die Satzung kann

die Gewährung der freiwilligen Leistungen von

der Erfüllung einer Versicherungszeit bei einer

Kasse, die mit höchstens zwölf Monaten festgesetzt

werden darf, abhängig machen.

Anspruchsberechtigung

§ 44. (1) Die Anspruchsberechtigung der Pflicht-

und Weiterversicherten (§§ 2 und 7) sowie ihrer

mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) auf

Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht,

soweit auf Grund des § 53 nichts anderes

bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.

(2) Die Anspruchsberechtigung der Selbstversicherten

(§ 8) und ihrer mitversicherten Familienangehörigen

(§ 10) auf Pflichtleistungen der

Krankenversicherung entsteht zwei Monate nach

Beginn der Selbst(Familien)versicherung. Erleidet

der Versicherte jedoch vor Ablauf dieser

Frist einen Unfall, so besteht auch für diesen

Versicherungsfall ab seinem Eintritt ein Anspruch

auf die hiefür zu erbringenden Leistungen.

(3) Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall

der Krankheit besteht auch dann ein

Rechtsanspruch, wenn die Krankheit im Zeitpunkt

des Entstehens der Anspruchsberechtigung

bestanden hat. Das gleiche gilt für Pflichtleistungen

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft,

wenn dieser bereits zu einem Zeitpunkt, der vor

dem Entstehen der Anspruchsberechtigung liegt,

eingetreten ist und keine Anspruchsberechtigung

gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger

besteht.

(4) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen

für mitversicherte Familienangehörige steht,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

wird, den Versicherten (§§ 2, 7 und 8)

zu.

(5) Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen

erlischt, soweit im Abs. 6 nichts anderes

bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.

(6) Für Pflichtversicherte (§ 2) besteht über

das Ende der Versicherung hinaus ein Rechtsanspruch

auf Pflichtleistungen, sofern kein anderweitiger

Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen

Krankenversicherung beziehungsweise

Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen

Dienstgebers gegeben ist, und zwar

a) aus den Versicherungsfällen der Krankheit

und der Mutterschaft bis zur vorgesehenen

Höchstdauer, längstens jedoch durch

13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor

dem Ende der Versicherung eingetreten ist;

b) aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn

der Tod innerhalb von 13 Wochen nach

dem Ende der Versicherung eingetreten ist

und wenn bis zum Tod eine Anspruchsberechtigung

auf Pflichtleistungen aus den

Versicherungsfällen der Krankheit beziehungsweise

der Mutterschaft bestanden

hat.

Wartezeiten

§ 45. (1) In der Selbst- und Familienversicherung

(§§ 8 und 10) kann die Satzung für

1. Heilbehelfe und Hilfsmittel, Hilfe bei körperlichen

Gebrechen (§ 66);

2. Zahnbehandlung und Zahnersatz (§ 67);

3. Anstaltspflege (§ 68) einschließlich der notwendigen

Transportkosten zu und von der

Krankenanstalt (§ 76);

4. Leistungen aus dem Versicherungsfall der

Mutterschaft (§ 75) einschließlich der notwendigen

Transportkosten zu und von der Krankenanstalt

(§ 76);

5. Reise- (Fahrt-) und Transportkosten (§ 76);

6. Begräbniskostenbeitrag (§ 77)

Wartezeiten bis zwölf Monate festsetzen. Dies

gilt nicht für Leistungen aus Versicherungsfällen,

die durch einen Unfall herbeigeführt wurden.

(2) Für gemäß § 10 Abs. 2 hinzukommende

Familienangehörige sowie bei Familienangehörigen,

die die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3

zweiter und dritter Satz erfüllen, darf eine

Wartezeit nicht vorgesehen werden.

(3) Sofern nach Maßgabe des Abs. 1 die Anspruchsberechtigung

von der Erfüllung einer

Wartezeit abhängig ist, sind auf diese anzurechnen

1. Zeiten einer Krankenversicherung nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz;

2. Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers;

3. Zeiten, während derer der Versicherte aus

der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

geregelten Krankenversicherung Kranken- oder

Wochengeld bezogen, auf Rechnung eines

Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten hat

oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in

einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder

einer Sonderheilanstalt untergebracht war oder

Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß

§ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

hatte, sofern diese Leistungen nicht

nach § 122 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gewährt wurden.

Bei den nach § 7 Abs. 3 Weiterversicherten

sind auf die Wartezeit überdies die in Z. 1 bis 3

bezeichneten Zeiten anzurechnen, die der Versicherte,

dessen Pflichtversicherung freiwillig fortgesetzt

wird, zurückgelegt hat.

Art der Leistungserbringung

§ 46. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz sind Geldleistungen

oder Sachleistungen.

(2) Geldleistungen sind Leistungen, die dem

Anspruchsberechtigten in Geld gewährt werden;

sie werden erbracht

a) wenn es sich um Leistungen handelt, die

nach den einschlägigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder der Satzung in Geld

zu gewähren sind;

b) wenn ein Anspruch auf Sachleistung gegeben

ist, der Anspruchsberechtigte jedoch

die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt,

durch Kostenersätze bis zur Höhe jenes Betrages,

den die Kasse bei Inanspruchnahme

der Leistung als Sachleistung aufzuwenden

gehabt hätte, abzüglich des vom Versicherten

zu leistenden Kostenanteiles gemäß

§ 47, beziehungsweise bei Heilmitteln, wenn

die Kosten nach der geltenden Arzneitaxe

die Rezeptgebühr übersteigen, in einem Betrag

von 80 v. H. der dem Versicherten

tatsächlich erwachsenen Kosten, höchstens

aber der Kosten nach der geltenden Arzneitaxe

abzüglich der Rezeptgebühr;

c) wenn kein Anspruch auf Sachleistung gegeben

ist, durch Kostenersätze nach einem

Vergütungstarif, der einen Bestandteil der

Satzung darstellt. Die Höhe dieser Geldleistungen

darf 80 v. H. der dem Versicherten

für die jeweilige Leistung erwachsenen

Kosten, beziehungsweise bei Heilmitteln

80 v. H. der Kosten nach der geltenden

Arzneitaxe, abzüglich des Betrages der

Rezeptgebühr, die im Falle einer Sachleistung

zu entrichten wäre, nicht überschreiten.

(3) Sachleistungen sind Leistungen, die von der

Kasse durch einen Vertragspartner gegen direkte

Verrechnung der vertragsmäßigen Kosten oder

durch eine eigene Einrichtung (§ 1 Abs. 3) erbracht

werden.

(4) Soweit vertragliche Regelungen für alle oder

einzelne Gruppen von Versicherten oder für bestimmte

Leistungen nicht bestehen, sind an Stelle

von Sachleistungen Geldleistungen durch Kostenersätze

nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abs. 2 lit. c zu gewähren.

Kostenbeteiligung

§ 47. (1) Für die von den Kassen gewährten

Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege

hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt wird, 20 v. H. der

der Kasse erwachsenen Kosten als Kostenanteil zu

ersetzen.

(2) Im Falle einer Geldleistung im Sinne der

Bestimmungen des § 46 Abs. 2 lit. b ist der

Kostenanteil vom Erstattungsbetrag in Abzug zu

bringen.

(3) Der Kostenanteil ist von der Kasse nachträglich

einzuheben. Er ist längstens innerhalb

eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen.

Die Bestimmungen der §§ 30 bis 36

gelten hier entsprechend.

(4) Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist der

Kasse die Einbringung im Verwaltungswege gewährt

(§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz

1950).

(5) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten

darf ein Kostenanteil nicht eingehoben

werden. Die Kasse kann bei Vorliegen einer besonderen

sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten

von einer Kostenbeteiligung absehen.

Leistungen bei mehrfacher

Versicherung

§ 48. (1) Bei mehrfacher gesetzlicher Krankenversicherung

sind die Sachleistungen und die

Geldleistungen, soweit es sich um die Erstattung

von Kosten an Stelle von Sachleistungen handelt,

für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal

zu gewähren, und zwar von dem Träger

der Krankenversicherung, den der Versicherte

zuerst in Anspruch nimmt. Die sonstigen Geldleistungen

gebühren unbeschadet einer Krankenversicherung

nach einem anderen Bundesgesetz

aus jeder der in Betracht kommenden Krankenversicherungen.

(2) Hat ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege

Anspruch auf Leistungen gemäß § 69

Abs. 2, so sind diese Leistungen, soweit sie im

Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers

über das Ausmaß der

von diesem Versicherungsträger zu erbringenden

Leistung hinausgehen, von der Kasse zusätzlich

zu gewähren.

Eintritt eines Versicherungsfalles

außerhalb des örtlichen

Zuständigkeitsbereiches der

zuständigen Kasse

§ 49. (1) Haben Versicherte oder deren mitversicherte

Familienangehörige ihren ordentlichen

Wohnsitz im Inland außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches

der für sie zuständigen

Kasse, so ist auf deren Ersuchen die für den

Wohnsitz zuständige Kasse verpflichtet, die

Leistungen gegen Kostenersatz zu gewähren. In

dem Ersuchen sind Art und Ausmaß der zu gewährenden

Leistungen zu bezeichnen. Die mit

der Kasse des Wohnsitzes in vertraglichen Beziehungen

stehenden Personen und Einrichtungen

(Ärzte, Apotheker, Krankenanstalten usw.) sind

zur Leistung nach den für sie geltenden Verträgen

auch in diesen Fällen verpflichtet.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Regelung gilt

entsprechend für den Versicherten und seine mitversicherten

Familienangehörigen, wenn sie

während eines vorübergehenden Aufenthaltes

außerhalb des Sprengeis der zuständigen Kasse

erkranken.

(3) Der Verband kann bindende Richtlinien

über die Form der Inanspruchnahme, die Verrechnung

des Kostenersatzes und die Vergütung von

Verwaltungsauslagen aufstellen.

ABSCHNITT II

Leistungsansprüche

Entstehen der

Leistungsansprüche

§ 50. Die Ansprüche auf die Leistungen der

Krankenversicherung entstehen in dem Zeitpunkt,

in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen

erfüllt werden.

Anfall der Leistungen

§ 51. Die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden

Leistungen fallen mit dem Entstehen

des Anspruches (§ 50) an.

Verwirkung des Leistungsanspruches

§ 52. Leistungsansprüche gelten als verwirkt

a) wenn der Versicherte den Versicherungsfall

vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung

an Raufhändeln herbeigeführt hat

oder sich der Versicherungsfall als unmittelbare

Folge der Trunkenheit oder des Mißbrauches

von Suchtgiften erweist;

b) wenn Versicherte den Versicherungsfall

durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt

haben;

c) wenn anspruchsberechtigte Personen den

Versicherungsfall durch die Verübung eines

Verbrechens veranlaßt haben, dessen sie

mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt

worden sind; das Erfordernis eines

rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn

ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit

oder eines anderen in der betreffenden

Person liegenden Grundes nicht gefällt werden

kann.

Ruhen der Leistungsansprüche

§ 53. (1) Die Leistungsansprüche ruhen für die

Dauer

1. eines Auslandsaufenthaltes, wenn und solange

ein Beitragsrückstand besteht;

2. der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, der Anhaltung

in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)

oder in einem Arbeitshaus oder der Untersuchungshaft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 1 tritt das Ruhen

nicht ein, wenn durch ein zwischenstaatliches

Übereinkommen oder durch eine Verordnung,

die der Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit

anderes bestimmt wird.

(3) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch

nach Abs. 1 Z. 2 ruht, im Inland mitversicherte

Familienangehörige (§ 10), so sind die

für mitversicherte Familienangehörige vorgesehenen

Leistungen zu gewähren. Diese Leistungen

gebühren für mitversicherte Familienangehörige

nicht, deren Mitschuld oder Teilnahme an

der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe

oder die Anhaltung (Abs. 1 Z. 2) verursacht hat,

durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes

oder durch rechtskräftigen Bescheid

einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 52

lit. c letzter Halbsatz gilt entsprechend.

Übertragung, Verpfändung und

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 54. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen

nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur

in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet

werden

1. zur Deckung von Vorschüssen, die den Anspruchsberechtigten

von Sozialversicherungsträgern

oder von einem Träger der öffentlichen

Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung

nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung

gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit

der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu

finden hat.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung

der Kasse seine Ansprüche auf Geldleistungen

auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten

Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam

übertragen; die Kasse darf die Zustimmung nur

erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des

Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen

gelegen ist.

(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten

Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können

weder übertragen noch verpfändet werden. Der

Entbindungsbeitrag und der Begräbniskostenbeitrag

können nur in den im Abs. 1 Z. 1 angeführten

Fällen übertragen oder verpfändet werden.

(4) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden

Geldleistungen kann nur das Wochengeld

in entsprechender Anwendung der Bestimmungen

der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, gepfändet werden,

und zwar nur dann, wenn die Exekution in das

sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten

zu einer vollständigen Befriedigung

des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat

oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn

nach den Umständen des Falles, insbesondere nach

der Art der vollstreckbaren Forderung und der

Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung

der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des

Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, gilt

entsprechend.

(5) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten

Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können

nicht gepfändet werden.

Entziehung von Leistungsansprüchen

§ 55. Die Leistung kann auf Zeit ganz oder

teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte

nach Hinweis auf diese Folge

einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.

Erlöschen von Leistungsansprüchen

§ 56. Der Anspruch auf eine laufende Leistung

erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn die Voraussetzungen

für den Anspruch weggefallen sind.

Rückwirkende Herstellung des

gesetzlichen Zustandes bei

Geldleistungen

§ 57. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung

bescheidmäßig infolge eines wesentlichen

Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen

Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,

eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum

Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom

Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens

der gesetzliche Zustand herzustellen.

Verfall von Leistungsansprüchen

infolge Zeitablaufes

§ 58. Der Anspruch auf Leistungen aus der

Krankenversicherung ist bei sonstigem Verfall

binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei

nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht

oder Versicherungsberechtigung binnen

zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung,

geltend zu machen.

Aufrechnung

§ 59. Die Kassen dürfen auf die von ihnen zu

erbringenden Geldleistungen aufrechnen

1. vom Anspruchsberechtigten geschuldete

fällige Beiträge zur Krankenversicherung, soweit

das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

2. von den Kassen oder anderen Versicherungsträgern

zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten

rückzuerstattende Leistungen, soweit

das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3. von den Kassen oder anderen Versicherungsträgern

gewährte Vorschüsse.

Auszahlung von Leistungen

§ 60. Geldleistungen aus der Krankenversicherung

sind im nachhinein auszuzahlen. Die Auszahlung

soll innerhalb von vier Wochen nach der

Geltendmachung erfolgen.

Zahlungsempfänger

§ 61. Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,

wenn dieser aber geschäftsunfähig

oder ein beschränkt geschäftsfähiger

Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter

ausgezahlt. In den Fällen des gemäß § 111

entsprechend anzuwendenden § 361 Abs. 2 dritter

Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller

auszuzahlen. Mündige Minderjährige und beschränkt

Entmündigte sind nur für Leistungen,

die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung

zustehen, selbst empfangsberechtigt; für andere

Leistungen sind bei solchen Personen deren gesetzliche

Vertreter empfangsberechtigt.

Rückforderung zu Unrecht

erbrachter Leistungen

§ 62. (1) Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen

sowie der Aufwand für zu Unrecht erbrachte

Sachleistungen sind von der Kasse zurückzufordern,

wenn der Empfänger den Bezug (die Erbringung)

durch bewußt unwahre Angaben, bewußtes

Verschweigen maßgebender Tatsachen

oder Verletzung der Meldevorschriften und der

Auskunftspflicht (§§ 19 bis 21) herbeigeführt hat.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,

in dem der Kasse die zu Unrecht erbrachte Leistung

bekanntgeworden ist.

(3) Die Kasse kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände, insbesondere in Berücksichtigung

der Familien-, Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 zur

Gänze oder zum Teil verzichten;

2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages

in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderung der Kasse

auf Grund der Rückforderungsbescheide ist der

Kasse die Einbringung im Verwaltungswege gewährt

(§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz

1950).

ABSCHNITT III

Leistungen im besonderen

1. Unterabschnitt

Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Krankheit

§ 63. (1) Der Versicherungsfall der Krankheit

umfaßt

a) Krankenbehandlung, das ist ärztliche Hilfe,

Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen

sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen

(§§ 64, 65, 66);

b) Zahnbehandlung und Zahnersatz (§ 67);

c) Anstaltspflege (§§ 68 bis 71) an Stelle der

ärztlichen Hilfe und Versorgung mit Heilmitteln;

d) Hauspflege (§ 72) an Stelle der Anstaltspflege.

(2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend

und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß

des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die

Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die

Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen

persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder

gebessert werden.

(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung,

wenn sie zur Beseitigung anatomischer

oder funktioneller Krankheitszustände

dienen. Andere kosmetische Behandlungen können

gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit förderlich oder

aus Berufsgründen notwendig sind. Das Nähere

bestimmt die Satzung.

Ärztliche Hilfe

§ 64. (1) Ärztliche Hilfe wird durch freiberuflich

tätige Ärzte für die Dauer der Krankheit

ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung gewährt.

(2) Besondere Untersuchungen, ambulant

durchzuführende Operationen und Behandlungen

sowie physikalische Heilbehandlung werden auch

durch öffentliche Krankenanstalten und Kuranstalten

gewährt.

(3) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe als

Sachleistung hat der Erkrankte die Anspruchsberechtigung

nachzuweisen.

Heilmittel

§ 65. (1) Heilmittel werden gegen ärztliche

Verordnung ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung

allen Versicherten unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3 gewährt.

(2) Die Heilmittel umfassen

a) die notwendigen Arzneien und

b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung

oder Linderung der Krankheit oder zur

Sicherung des Heilerfolges dienen, soweit

sie von Ärzten verschrieben und in Apotheken

beziehungsweise von Hausapotheken

führenden Ärzten bezogen werden.

(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf

Rechnung der Kasse ist als Kostenbeteiligung eine

Rezeptgebühr im Betrag von 5 S zu entrichten.

Werden mehrere Heilmittel auf einem

Rezept verordnet, so sind so oft 5 S zu entrichten,

als Heilmittel bezogen werden. Die

Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an

die abgebende Stelle für Rechnung der Kasse zu

zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem

Rezept zu vermerken.

(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten

darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben

werden. Die Kasse kann bei Vorliegen einer besonderen

sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten

von der Einhebung der Rezeptgebühr

absehen.

Heilbehelfe und Hilfe bei

körperlichen Gebrechen

§ 66. (1) Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel

sind dem Versicherten als Pflichtleistung

in einfacher und zweckmäßiger Ausführung zu

gewähren, wenn deren Kosten den Betrag von

600 S nicht übersteigen.

(2) Übersteigen die Kosten der notwendigen

Heilbehelfe und Hilfsmittel den nach Abs. 1

festgesetzten Betrag, so bestimmt die Satzung,

welche Heilbehelfe und Hilfsmittel gewährt werden

oder ob an deren Stelle ein Zuschuß zu den

Kosten geleistet wird. Der Zuschuß muß jedoch

mindestens in der Höhe des nach Abs. 1 festgesetzten

Betrages gewährt werden. Er kann

durch die Satzung bis auf das Vierfache des Betrages

nach Abs. 1 erhöht werden.

(3) Für Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur

vorübergehend gebraucht werden und nach ihrer

Art ohne gesundheitliche Gefahren von mehreren

Personen benützt werden können, wie zum Beispiel

Krücken, Krankenfahrstühle, kann die

Satzung bestimmen, daß diese auch leihweise

durch die Kasse beziehungsweise durch Vertragsstellen

zur Verfügung gestellt werden können;

sie kann auch eine Vergütung angefallener Leihgebühren

vorsehen.

(4) Die Instandsetzungskosten notwendiger

Heilbehelfe und Hilfsmittel sind von der Kasse

bis zur Hälfte der Kosten zu übernehmen, die

der Kasse bei Neuanschaffung des Heilbehelfes

oder des Hilfsmittels entstehen würden.

(5) Die Satzung hat unter Bedachtnahme auf

die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch

eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel

festzusetzen.

(6) Die Leistung bestimmt sich im einzelnen im

Rahmen der durch Gesetz und Satzung festgesetzten

Höchstbeträge nach Maßgabe der bestehenden

Verträge mit den entsprechenden Vertragspartnern

oder nach einem Vergütungstarif,

der einen Bestandteil der Satzung darstellt.

2. Unterabschnitt

Zahnbehandlung und Zahnersatz

§ 67. (1) Pflichtleistungen sind

1. Zahnbehandlung, das ist chirurgische und

konservierende Zahnbehandlung;

2. Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung

oder eine wesentliche Störung

der Berufsfähigkeit hintanzuhalten.

(2) Zuschüsse zu den Kosten für Kieferregulierungen,

soweit sie zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen

oder zur Beseitigung von berufsstörenden

Verunstaltungen notwendig sind,

sind nach Maßgabe der Bestimmungen der

Satzung zu gewähren.

(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz sind durch

freiberuflich tätige Fachärzte für Zahnheilkunde

und Dentisten sowie durch öffentliche Krankenanstalten

nach Maßgabe der Bestimmungen der

Satzung zu gewähren.

(4) Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung

oder des Zahnersatzes als Sachleistung ist die

Anspruchsberechtigung nachzuweisen.

3. Unterabschnitt

Anstaltspflege, Hauspflege

Umfang und Dauer der Anstaltspflege

§ 68. (1) An Stelle der ärztlichen Hilfe (§ 64)

und der Versorgung mit Heilmitteln (§ 65) ist

Anstaltspflege in Krankenanstalten im Sinne des

Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, als

Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren,

wenn und solange es die Krankheit erfordert.

(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung

in einem Heim für Genesende (§ 2 Abs. 1

Z. 3 Krankenanstaltengesetz) oder in einer

Pflegeanstalt für Kranke (§ 2 Abs. 1 Z. 4

Krankenanstaltengesetz).

(3) Die stationäre Behandlung von Erkrankungen

an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege,

wenn eine solche Behandlung in allgemeinen

Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z. 1

Krankenanstaltengesetz) durchgeführt oder vertraglich

(§ 70) als Anstaltspflege anerkannt wird.

(4) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit

ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung),

so wird sie nicht gewährt.

Kostentragung und Kostenersatz

an Versicherte bei Anstaltspflege

§ 69. (1) Anstaltspflege ist in der allgemeinen

Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren.

(2) Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in

Form von Geldleistungen gemäß § 46 Abs. 2

lit. c erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß

im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine

Gebührenklasse oder der Wahl einer

höheren Gebührenklasse (Zahlstock) folgende

Leistungen gewährt werden

a) Verpflegskostenersätze in Höhe der Pflegegebühren

für Selbstzahler der allgemeinen

Gebührenklasse der vom Versicherten gewählten

Krankenanstalt oder, falls diese

keine allgemeine Gebührenklasse führt, der

nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt,

die eine solche Gebührenklasse führt und

b) Kostenersätze für Operationen und Sondergebühren

in sinngemäßer Anwendung

der für die ärztliche Hilfe (§ 64) und Heilmittel

(§ 65) geltenden Bestimmungen nach

einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil

der Satzung darstellt. Im Vergütungstarif

können auch Pauschalsätze festgelegt

werden. Diese Leistungen dürfen 80 v. H.

der in Rechnung gestellten Beträge nicht

überschreiten.

Beziehungen zu den öffentlichen

Krankenanstalten

§ 70. Grundsatzbestimmung. Für die Regelung

der Beziehungen der Kassen zu den öffentlichen

Krankenanstalten sind die Bestimmungen des

§ 148 Z. 1 und 3 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden.

Die den öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe

dieser Bestimmungen gebührenden Verpflegskostenersätze

sind von den Kassen zu entrichten.

Aufnahme in nichtöffentliche

Krankenanstalten

§ 71. (1) Der Erkrankte kann auch in eine

sonstige nichtöffentliche Krankenanstalt aufgenommen

werden, mit der die Kasse in einem

Vertragsverhältnis steht. In einem solchen Fall

ist die Pflege in der nichtöffentlichen Krankenanstalt

der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt

gleichzuhalten.

(2) Grundsatzbestimmung. Für die Regelung

der Beziehungen der Kassen zu den nichtöffentlichen

Krankenanstalten sind die Bestimmungen

des § 149 Abs. 2 ASVG, entsprechend anzuwenden.

Die den nichtöffentlichen Krankenanstalten

gebührenden Verpflegskostenersätze

sind zur Gänze von den Kassen zu entrichten.

Hauspflege

§ 72. Ist die Aufnahme des Erkrankten in eine

Krankenanstalt geboten, aber unabhängig von

seinem Willen nicht durchführbar und ist die

Möglichkeit der Übernahme der Pflege durch

einen Haushaltsangehörigen nicht gegeben, so

kann die Kasse mit Zustimmung des Erkrankten

oder des gesetzlichen Vertreters durch von der

Kasse beizustellende Pflegepersonen oder durch

Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für eine

Pflegeperson Hauspflege als freiwillige Leistung

gewähren. Sie kann auch gewährt werden, wenn

ein sonstiger wichtiger Grund hiefür vorliegt.

Das Nähere bestimmt die Satzung.

4. Unterabschnitt

Erweiterte Heilbehandlung; Krankheitsverhütung

Erweiterte Heilbehandlung

§ 73. (1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit,

oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen

persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

nachhaltig zu festigen oder zu bessern, können

nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung im

Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel als

freiwillige Leistungen insbesondere gewährt

werden

1. Arbeitstherapie;

2. Kur-, Genesungs- und Erholungsaufenthalte;

3. Heilstättenpflege.

(2) Die Leistungen der erweiterten Heilbehandlung

können auch durch Gewährung von

Zuschüssen erbracht werden.

Krankheitsverhütung

§ 74. (1) Zur Verhütung des Eintrittes und der

Verbreitung von Krankheiten kann die Satzung

als freiwillige Leistungen insbesondere vorsehen

1. Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und

Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge,

Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;

2. Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten

und der Zahnfäule;

3. gesundheitliche Aufklärung der Versicherten

und ihrer Familienangehörigen;

4. die erforderlichen Reise- (Fahrt-) und Transportkosten

bei Leistungen nach Z. 1 bis 3.

(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in

den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich

anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger

und dergleichen), so kann mit diesen eine

Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken

und eine Beteiligung an den Kosten getroffen

werden.

(3) Die Kasse kann die im Abs. 1 bezeichneten

Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich

an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die

den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2

gilt entsprechend.

5. Unterabschnitt

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Umfang des Versicherungsschutzes

und Leistungsarten

§ 75. (1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft

umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung

und die sich daraus ergebenden Folgen,

soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall

der Krankheit anzusehen sind.

(2) Arzt(Hebammen)hilfe durch freiberuflich

tätige Ärzte oder befugte Hebammen sind als

Pflichtleistung in sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 64 zu gewähren.

(3) Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel

sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der §§ 65 und 66 zu gewähren.

(4) Hebammenbeistand und ärztlicher Beistand

bei der Entbindung sind in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 64 zu gewähren.

(5) Für die Entbindung ist Pflege in einer

Krankenanstalt für längstens 10 Tage in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der

§§ 68 bis 71 zu gewähren.

(6) Für die Entbindung ist außerdem ein einmaliger

Entbindungsbeitrag in der Höhe von

mindestens 1000 S zu gewähren. Durch die

Satzung kann der Entbindungsbeitrag erhöht

werden. Er darf höchstens 80 v. H. der höchsten

Bemessungsgrundlage (§ 25) betragen. Bei gleichzeitiger

Entbindung von mehr als einem Kind

erhöht sich der Entbindungsbeitrag für das

zweite und jedes weitere Kind um je 50 v. H

Der Entbindungsbeitrag ist gegen Beibringung

einer standesamtlichen Geburtsbestätigung auszuzahlen.

6. Unterabschnitt

Reise- (Fahrt-) und Transportkosten

§ 76. (1) Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen

der Krankenversicherung nach diesem

Bundesgesetz, die aus dem Versicherungsfall der

Krankheit und der Mutterschaft (§ 41 Abs. 1

Z. 1 und 2) entstehen, sind im notwendigen

Ausmaß auch die Reise- (Fahrt-) und Transportkosten

nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen

zu übernehmen.

(2) Als Pflichtleistung sind Reise(Fahrt)kosten,

die zur Inanspruchnahme der nächsten Behandlungsstelle

durch den Versicherten oder einen

seiner mitversicherten Familienangehörigen notwendig

sind und sich nicht aus der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes

(Straßenbahn, Autobus) ergeben, zu ersetzen,

wenn die Entfernung mehr als 5 km

beträgt. Der Ersatz der Fahrtkosten hat nach

dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels

zu erfolgen. Dies gilt auch bei Benützung

eines Privatfahrzeuges. Die tatsächliche

Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in

jedem Fall nachzuweisen. Die Satzung kann bestimmen,

daß bei Kindern und gebrechlichen

Personen die Reise(Fahrt)kosten auch für eine

Begleitperson gewährt werden.

(3) Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähiger

erkrankter Versicherter zu besonderen

Untersuchungen und Behandlungen sind über

ärztlichen Antrag von der Kasse die Beförderungskosten

zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle

als Pflichtleistung zu übernehmen.

(4) Sofern im Falle einer zu gewährenden

Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten

oder die Entfernung seines Wohnsitzes

seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt

erfordern, sind die notwendigen Kosten

einer solchen Beförderung zur beziehungsweise

von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt

von der Kasse als Pflichtleistung zu übernehmen.

Bei Unfällen ist der Transport von der

Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als Pflichtleistung

zu gewähren.

(5) Bergungskosten und die Kosten der Beförderung

bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung

von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.

(6) Durch die Satzung kann im Zusammenhang

mit der Gewährung von Heilstättenpflege (§ 73

Abs. 1 Z. 3) die Übernahme von Reise- (Fahrt-)

und Transportkosten als freiwillige Leistung vorgesehen

werden.

7. Unterabschnitt

Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes

Begräbniskostenbeitrag

§ 77. (1) Beim Tod eines Versicherten oder

eines mitversicherten Familienangehörigen ist

ein Begräbniskostenbeitrag zu gewähren.

(2) Der Begräbniskostenbeitrag beträgt mindestens

1000 S. Durch die Satzung kann der

Begräbniskostenbeitrag erhöht werden. Er darf

höchstens 80 v. H. der höchsten Bemessungsgrundlage

(§ 25) betragen.

(3) Beim Tod eines mitversicherten Familienangehörigen

gebührt der Begräbniskostenbeitrag

dem Versicherten. Beim Tod des Pflicht-, Selbst- oder

Weiterversicherten gebührt der Begräbniskostenbeitrag

demjenigen, der die Kosten der

Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß,

so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen

Kinder und die Wahlkinder, der Vater, die

Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn

sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes

in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen

solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß

der Kasse.

(4) Wurden die Bestattungskosten beim Tod

des Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherten auf

Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung von anderen Personen

als den im Abs. 3 bezeichneten Angehörigen bestritten,

so gebührt der Begräbniskostenbeitrag

zur Gänze den im Abs. 3 bezeichneten Angehörigen

in der dort angeführten Reihenfolge.

ABSCHNITT IV

Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung

Umfang der Leistungen;

Anspruchsberechtigung

§ 78. (1) Die Leistungen der Zusatzversicherung

umfassen

1. Krankengeld,

2. Taggeld,

3. Wochengeld.

(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen

nach Abs. 1 Z. 1 und 2 entsteht erst nach Ablauf

von zwei Monaten, nach Abs. 1 Z. 3 nach Ablauf

von neun Monaten nach Beginn der Zusatzversicherung.

Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen

der Zusatzversicherung endet mit dem

Ende der Zusatzversicherung.

Krankengeld

§ 79. (1) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

gebührt vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit

an ein tägliches Krankengeld.

(2) Die anspruchsberechtigten Versicherten

haben den Beginn der ärztlicherseits festgestellten

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit der zuständigen

Kasse innerhalb einer Woche zu melden.

(3) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn und

solange der Anspruchsberechtigte infolge Krankheit

nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung

seines Zustandes oder der Erkrankung fähig

ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen.

(4) Krankengeld ist bis zur Höchstdauer von

26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch

wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für

die Krankengeld zuerst gewährt wurde, eine

neue Krankheit hinzugetreten ist, zu gewähren.

Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach

Beendigung des Krankengeldbezuges vor Ablauf

der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb

einer Frist von zwölf Monaten infolge der

Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt

wurde, arbeitsunfähig, so sind diese Zeiten zur

Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.

(5) Anspruchsberechtigte Versicherte, die

bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt

für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld

bezogen haben, erlangen erst wieder nach

Ablauf von einem Jahr (gerechnet vom Tag der

Aussteuerung nach Abs. 4 an) für dieselbe

Krankheit, für die der weggefallene Anspruch

auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch

in dem im Abs. 4 angeführten Ausmaß.

(6) Die Satzung kann die im Abs. 4 vorgesehene

Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.

(7) Das tägliche Krankengeld wird durch die

Satzung festgesetzt und darf 80 v. H. der Bemessungsgrundlage

(§ 25), geteilt durch 30, nicht

überschreiten. Die Satzung kann ein Mindestkrankengeld

festsetzen, das 20 S nicht unterschreiten

darf.

Ruhen des Anspruches auf

Krankengeld

§ 80. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht

1. solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse

nicht gemeldet ist;

2. solange sich der Versicherte in Anstaltspflege

befindet oder wenn der Versicherte auf Rechnung

der Kasse einen Genesungs-, Erholungs- oder

Kuraufenthalt (Zuschuß) erhält, für die Dauer

dieses Aufenthaltes.

(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 1 tritt nicht

ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer

Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in

denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten

oder das Vorliegen besonderer Gründe

für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit

es gerechtfertigt erscheinen lassen,

kann die Satzung das Krankengeld bei nicht

rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende

Zeit, für längstens vier Wochen vor der

Meldung, vorsehen.

(3) Durch die Satzung kann ferner bestimmt

werden, daß das Krankengeld auf Dauer oder für

eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise

ruht, wenn der Versicherte

1. einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt

ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder

2. wiederholt Bestimmunngen der Krankenordnung

oder Anordnungen des behandelnden

Arztes verletzt hat,

in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte

vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich

hingewiesen worden ist.

Taggeld

§ 81. (1) Solange das Krankengeld gemäß § 80

Abs. 1 Z. 2 ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes

ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in

der Höhe des sich aus § 79 Abs. 7 ergebenden

Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung

kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens

in der doppelten Höhe des Krankengeldes

gewährt werden.

(2) Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß

Abs. 1 gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des

Krankengeldanspruches anzurechnen.

Wochengeld

§ 82. (1) Das Wochengeld ist für die Dauer

der letzten sechs Wochen vor der Entbindung,

für den Entbindungstag selbst und für die ersten

sechs Wochen nach der Entbindung zu gewähren.

Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist

bis zu acht Wochen nach der Entbindung, für

Mütter nach Frühgeburten ist das Wochengeld

bis einschließlich der zwölften Woche nach der

Entbindung zu gewähren. Die Sechswochenfrist

vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf

Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen.

Irrt sich der Arzt über den Zeitpunkt der Entbindung,

so verkürzt oder verlängert sich diese

Frist entsprechend.

(2) Der Anspruch auf Wochengeld muß spätestens

bis zum Ablauf der dreizehnten Woche

nach der Entbindung bei sonstigem Verfall

geltend gemacht werden.

(3) Das Wochengeld ist in der Höhe des sich

gemäß § 79 Abs. 7 ergebenden Krankengeldes

zu gewähren.

Zusammentreffen von Ansprüchen

auf Wochengeld und Krankengeld

beziehungsweise Taggeld

§ 83. Treffen Ansprüche auf Wochengeld und

Krankengeld beziehungsweise Taggeld zusammen,

so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer

des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer

des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen.

Ist ein Anspruch auf Wochengeld noch nicht

gegeben, so ruht für die Zeiten nach § 82 Abs. 1

auch der Anspruch auf Krankengeld beziehungsweise

Taggeld.

DRITTER TEIL: BEZIEHUNGEN DER VERSICHERUNGSTRÄGER

(VERBÄNDE) ZUEINANDER;

ZU DEN FORSORGETRÄGERN

UND VERTRAGSPARTNERN; ERSATZANSPRÜCHE;

SCHADENERSATZ; VERFAHREN

ABSCHNITT I

Beziehungen der Versicherungsträger

zueinander

Gegenseitige Verwaltungshilfe

§ 84. (1) Die Kassen sind verpflichtet, bei

Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unter-

stützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu

diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer

sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen

und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern

alle Mitteilungen zukommen

zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von

Wichtigkeit sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend

auf die Beziehungen der Kassen zum

Verband und zu den anderen Sozialversicherungsträgern

sowie zum Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger anzuwenden.

Ersatzansprüche der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen

§ 85. (1) Die Kassen nach diesem Bundesgesetz

haben gegenüber den Trägern der gesetzlichen

Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des

Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall

der Krankheit ab dem ersten Tag

der fünften Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

von ihnen erbracht worden sind,

wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall

oder eine Berufskrankheit im Sinne der

Bestimmungen der §§ 175 bis 177 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes handelt. Die

Träger der Unfallversicherung haben den Kassen

den jeweiligen Aufwand für die erbrachten

Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 87 zu ersetzen.

(2) Die Kassen haben weiters Anspruch auf

den Ersatz des für den Versicherten gewährten

Begräbniskostenbeitrages bis zu dem Betrag, um

den das nach § 214 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

errechnete Sterbegeld

den Betrag des nach § 214 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes vom Unfallversicherungsträger

tatsächlich gewährten Sterbegeldes

übersteigt.

Ersatzansprüche der Träger der

Unfallversicherung

§ 86. (1) Die Kassen haben den Trägern der

gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen,

die diese in den ersten vier Wochen nach

dem Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang

mit einem Arbeitsunfall oder einer

Berufsunfähigkeit für Leistungen der Krankenbehandlung

des Versicherten erbracht haben, nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 87 zu ersetzen.

(2) Hat der Träger der Unfallversicherung

Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für

wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung

gemacht und stellt sich nachträglich

heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines

Arbeitsunfalles ist, so hat die Kasse die Aufwendungen

zu ersetzen, soweit sie nicht über die

Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen

der Krankenversicherung hinausgehen.

Ausmaß des Ersatzanspruches

zwischen den Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

und den.

Unfallversicherungsträgern

§ 87. (1) Als Ersatz nach § 85 Abs. 1 und § 86

Abs. 1 ist hinsichtlich der Krankenbehandlung

für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu

leisten

a) bei einer als Anstaltspflege gewährten

Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)

der für die Kassen jeweils geltende Pflegegebührenersatz

sowie die notwendigen

Transportkosten zum und vom Krankenhaus;

b) bei einer nicht als Anstaltspflege gewährten

Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)

ohne Rücksicht auf den Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit für jeden Kalendertag

des Behandlungszeitraumes, soweit jedoch

zwischen den einzelnen ärztlichen Behandlungen

mehr als 13 Kalendertage liegen,

für jeden Behandlungstag ein Betrag in der

Höhe von 25 v. H. des 360. Teiles der im

§ 181 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten

Bemessungsgrundlage für die gemäß § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Unfallversicherung

Teilversicherten. Eine geschlossene

Behandlungszeit, für die die Kosten

der nicht als Anstaltspflege gewährten

Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)

nach Kalendertagen abzugelten sind,

liegt auch dann noch vor, wenn die Behandlung

am selben Wochentag der zweiten

Woche stattfindet.

(2) Die gegenseitige Verrechnung der Ersatzansprüche

kann auch durch Leistung von

Pauschbeträgen auf Grund einer Vereinbarung,

die zwischen dem Verband namens der ihm angeschlossenen

Kassen und den Trägern der

Unfallversicherung abzuschließen ist, durchgeführt

werden.

Geltendmachung des

Ersatzanspruches

§ 88. (1) Findet die gegenseitige Abgeltung der

Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrechnung

statt, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 2 vom ersatzberechtigten

Versicherungsträger jeweils geltend zu

machen.

(2) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,

wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung

der Leistungen bei dem zum Ersatz

Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der

Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst

nach Ablauf dieser Zeit davon Kenntnis erhalten,

daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch

zutreffen, so kann er noch innerhalb

zweier Wochen nach dem Tage, an dem er diese

Kenntnis erlangt hat, den Anspruch geltend

machen.

Sonstige Ersatzansprüche der

Versicherungsträger

untereinander

§ 89. Ersatzansprüche der Versicherungsträger

untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem

Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von

dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die

letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.

ABSCHNITT II

Beziehungen der Kassen zu den

Fürsorgeträgern

Pflichten der Fürsorgeträger

§ 90. Die gesetzlichen Pflichten der Träger der

öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger) zur Unterstützung

Hilfsbedürftiger werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

Ersatzansprüche der Fürsorgeträger

§ 91. (1) Unterstützt ein Fürsorgeträger auf

Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen

Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen

Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach

diesem Bundesgesetz hat, so hat die Kasse dem

Fürsorgeträger die von diesem geleisteten Unterstützungen

gemäß den Bestimmungen des § 92

zu ersetzen, jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung,

auf die der Unterstützte

während dieser Zeit Anspruch hat und soweit

der Kasse selbst Kosten für die Erbringung für

die entsprechende Leistung erwachsen wären.

Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten

unterstützt werden, für solche Ansprüche,

die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese

Angehörigen zustehen.

(2) Der Ersatz nach Abs. 1 gebührt sowohl für

Sachleistungen als auch für Geldleistungen des

Fürsorgeträgers, für letztere jedoch nur, wenn sie

entweder während des Laufes des Verfahrens zur

Feststellung der Versicherungsleistung oder bei

nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung

einer bereits festgestellten Versicherungsleistung

gewährt werden.

Ersatzleistungen aus der

Krankenversicherung

§ 92. (1) Aus den Leistungen der Krankenversicherung

gebührt dem Fürsorgeträger Ersatz nur,

wenn die Fürsorgeleistung wegen der Krankheit,

Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschaft gewährt

wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten

gegen die Kasse gründet, oder wenn die

Fürsorgeleistung im Falle des Todes gewährt

wurde und ein Anspruch auf Begräbniskostenbeitrag

aus der Krankenversicherung besteht.

(2) Zu ersetzen sind

1. Kosten der Bestattung aus dem Begräbniskostenbeitrag;

2. Fürsorgeleistungen, die wegen Krankheit,

Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft gewährt

werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen

der Krankenversicherung.

Abzug von den Geldleistungen

§ 93. Die Kassen haben die Beträge, die sie zur

Befriedigung von Ersatzansprüchen der Fürsorgeträger

für erbrachte Geldleistungen (§§ 91 und

92) aufgewendet haben, von den Geldleistungen

im Sinne der Bestimmungen des § 46 Abs. 2

lit. a abzuziehen. Für den Abzug bedarf es nicht

der Zustimmung des Unterstützten.

Frist für die Geltendmachung des

Ersatzanspruches

§ 94. (1) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers

für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn

er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der

Fürsorgeleistung bei der zuständigen Kasse

geltend gemacht wird.

(2) Für Geldleistungen kann der Anspruch auf

Ersatz vom Fürsorgeträger nur erhoben werden,

wenn

1. die Fürsorgeleistung innerhalb von 14 Tagen

nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Fürsorgeträger

erst später vom Anspruch des Versicherten

auf eine Geldleistung im Sinne des § 46

Abs. 2 lit. a Kenntnis erhält, innerhalb von

14 Tagen nach diesem Zeitpunkt der Selbständigenkrankenkasse

angezeigt wird und

2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb

zweier Monate nach dem Tag geltend gemacht

wird, an dem der Fürsorgeträger vom Anfall der

Geldleistung durch die Kasse benachrichtigt

worden ist.

(3) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers für

Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen,

für die eine Geldleistung im Sinne des § 46 Abs. 2

lit. a fällig geworden ist, wenn der Fürsorgeträger

nach einer gemäß Abs. 2 Z. 1 erstatteten Anzeige

vom Anfall dieser Geldleistung durch die Kasse

benachrichtigt worden ist.

ABSCHNITT III

Beziehungen der Kassen zu den

Ärzten, Dentisten, Hebammen,

Apothekern, Krankenanstalten

und anderen Vertragspartnern

1. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Regelung durch Verträge

§ 95. (1) Die Beziehungen der Kassen zu den

freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Heb-

ammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern

werden durch privatrechtliche Verträge nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt.

Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit

der schriftlichen Form.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Regelung

der Beziehungen der Kassen zu den Krankenanstalten.

2. Unterabschnitt

Beziehungen der Kassen zu den Ärzten

Bundes-Ärzteausschuß

§ 96. Der gemäß § 340 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

eingerichtete Bundes-Ärzteausschuß

hat auch grundsätzliche Fragen, welche

die Beziehungen zwischen den Kassen und den

freiberuflich tätigen Ärzten betreffen, insbesondere

die gemäß § 97 abzuschließenden Gesamtverträge,

zu beraten.

Gesamtvertrag

§ 97. (1) Die Beziehungen zwischen den Kassen

und den freiberuflich tätigen Ärzten werden

durch Gesamtverträge geregelt, die für die Kassen

durch den Verband mit den örtlich zuständigen

Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge

bedürfen der Zustimmung der betroffenen

Kasse. Die Österreichische Ärztekammer

kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer

den Gesamtvertrag mit Wirkung für

diese abschließen.

(2) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch

Inhalt des zwischen der Kasse und dem Arzt abzuschließenden

Einzelvertrages. Vereinbarungen

zwischen der Kasse und dem Arzt im Einzelvertrag

sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen

den Inhalt eines für den Niederlassungsort des

Arztes geltenden Gesamtvertrag verstoßen.

Inhalt der Gesamtverträge

§ 98. (1) Die zwischen dem Verband und den

Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge

haben nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände

zu regeln

1. Abschluß und Lösung der mit den Vertragsärzten

zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);

2. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte,

insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung

der ärztlichen Leistung (Vertragstarife);

3. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen

Behandlung und Verschreibweise;

4. die Ausstellung von Bescheinigungen, die

für die Durchführung der Selbständigenkrankenversicherung

erforderlich sind;

5. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit

dem bei der Kasse eingerichteten chef- und kontrollärztlichen

Dienst;

6. die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;

7. die Verlautbarung des Gesamtvertrages und

seiner Abänderungen.

(2) Die Vergütung der vertragsärztlichen

Tätigkeit ist nach Einzelleistungen nach einem

bundeseinheitlichen Tarif zu vereinbaren. Die

Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen

Leistungen sind in einer Honorarordnung

zusammenzufassen; diese bildet einen Bestandteil

der Gesamtverträge.

Aufnahme der Ärzte in den Vertrag

und Auflösung des Vertragsverhältnisses

§ 99. (1) Der Abschluß der Einzelverträge

zwischen der Kasse und dem Arzt erfolgt nach

den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im

Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer.

(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Arzt

und der Kasse erlischt ohne Kündigung im Falle

1. der Auflösung der Kasse;

2. des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften,

durch die die Tätigkeit der Kasse entweder

eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung

erfährt, in deren Folge die Tätigkeit als Vertragsarzt

nicht mehr in Frage kommt;

3. des Todes des Vertragsarztes, wobei die bis

zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche

des Arztes auf die Erben übergehen;

4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes

wegen eines Verbrechens oder wegen

eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens

oder einer solchen Übertretung;

5. einer im Zusammenhang mit der Ausübung

des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens

strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung;

6. eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen

Urteils, in welchem ein Verschulden

des Vertragsarztes im Zusammenhang mit der

Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit

festgestellt wird.

(3) Die Kasse ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses

mit einem Vertragsarzt verpflichtet,

wenn der Arzt die österreichische Staatsbürgerschaft

oder die Berechtigung zur Ausübung

des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihm

diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder

wenn einvernehmlich mit der zuständigen Ärztekammer

festgestellt wird, daß die Voraussetzungen,

die zur Bestellung des Vertragsarztes erforderlich

sind, von Anfang an nicht gegeben

waren.

(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden

Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres

gelöst werden. Der gekündigte Arzt kann

innerhalb zweier Wochen die Kündigung der

Kasse bei der Landesschiedskommission mit Einspruch

anfechten. Der Einspruch hat aufschiebende

Wirkung. Die Landesschiedskommission

kann die Kündigung der Kasse für unwirksam

erklären, wenn

a) die Kündigung für den Arzt eine soziale

Härte bedeutet oder

b) die Kündigung nicht in den besonderen

Verhältnissen der Vertragspartner begründet

ist.

Entscheidung von Streitigkeiten

aus dem Einzelvertrag

§ 100. Zur Schlichtung und Entscheidung von

Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag ist in jedem

Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten.

Diese besteht aus der gleichen Zahl von

Vertretern der zuständigen Ärztekammer und

der beteiligten Kasse. Kommt bei Stimmengleichheit

ein Beschluß in der Schiedskommission nicht

zustande, dann geht die Zuständigkeit zur Entscheidung

der anhängigen Streitsache auf Antrag

der zuständigen Ärztekammer oder der beteiligten

Kasse auf die Landesschiedskommission über.

Entscheidung von Streitigkeiten

durch die Landesschiedskommission

§ 101. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung

von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines

Gesamtvertrages, zur Entscheidung über die Zulässigkeit

einer Kündigung gemäß § 99 Abs. 4

und zur Entscheidung in den Fällen des Überganges

der Zuständigkeit nach § 100 letzter Satz

ist die für jedes Land gemäß § 345 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes errichtete

Landesschiedskommission zuständig.

(2) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission

kann Berufung an die Bundesschiedskommission

erhoben werden. Gegen

die Entscheidungen, für die die Landesschiedskommission

gemäß § 100 letzter Satz zuständig

wurde, ist keine Berufung zulässig.

Bundesschiedskommission

§ 102. (1) Zur Entscheidung über Berufungen,

die gemäß § 101 Abs. 2 erhoben werden, ist die

gemäß § 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

errichtete Bundesschiedskommission

zuständig.

(2) Entscheidungen der Bundesschiedskommission

unterliegen weder der Aufhebung noch der

Abänderung im Verwaltungswege.

Bindung an Entscheidungen und

Beschlüsse der Kommissionen

§ 103. Die Gerichte, die Verwaltungsbehörden,

die Kassen, der Verband und der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger wie

auch die Österreichische Ärztekammer und die

Ärztekammern in den Bundesländern sind auch

in Angelegenheiten der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

an die innerhalb der

Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen

und Beschlüsse der in den §§ 100 bis 102

bezeichneten Kommissionen gebunden.

Bestimmungen des Inhaltes eines

Gesamtvertrages durch die

Bundesschiedskommission

§ 104. (1) Auf Antrag der Österreichischen

Ärztekammer oder des Verbandes setzt die Bundesschiedskommission

den Inhalt eines aufgekündigten

Gesamtvertrages für höchstens drei

Monate — gerechnet vom Tage der Entscheidung

— fest. Dieser Antrag kann gestellt werden,

wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer

des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag

nicht geschlossen wurde und wenn

die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages

noch nicht abgelaufen ist.

(2) Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 fristgerecht

gestellt wird, dann bleibt der aufgekündigte

Gesamtvertrag bis zur Entscheidung der

Bundesschiedskommission vorläufig in Kraft.

(3) Mit Ablauf der Geltungsdauer des gemäß

Abs. 1 festgesetzten Gesamtvertrages erlöschen

die von seinem Geltungsbereich erfaßten Einzelverträge.

3. Unterabschnitt

Beziehungen der Kassen zu anderen Vertragspartnern

Gesamtverträge

§ 105. (1) Die Beziehungen zwischen den Kassen

und den freiberuflich tätigen Dentisten werden

durch Gesamtverträge geregelt. Hiebei finden

die Bestimmungen der §§ 96 bis 99 mit der

Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß . an die

Stelle der Ärztekammern die Österreichische

Dentistenkammer in Wien tritt.

(2) Die Beziehungen zwischen den Kassen und

den anderen Vertragspartnern als Ärzten, Dentisten

und Krankenanstalten können durch Gesamtverträge

geregelt werden. Hiebei finden die

Bestimmungen des § 97 mit der Maßgabe sinngemäß

Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern

die zuständige gesetzliche berufliche

Vertretung beziehungsweise die zuständige Berufsvereinigung

oder Organisation tritt.

(3) In einem gemäß Abs. 2 abgeschlossenen Gesamtvertrag

kann vorgesehen werden, daß dieser

Vertrag mit verbindlicher Wirkung die Beziehungen

zwischen den Kassen und den Mitgliedern

der in Betracht kommenden gesetzlichen

beruflichen Vertretung beziehungsweise Berufsvereinigung

oder Organisation regelt.

Abgabe von Heilmitteln

§ 106. Heilmittel (§ 65) dürfen von den

öffentlichen Apotheken (ärztlichen Hausapotheken)

für Rechnung der Kassen nur abgegeben

werden, wenn sie von einem mit der Kasse in

einem Vertragsverhältnis stehenden Arzt verschrieben

werden und nach den Richtlinien über

die ökonomische Verschreibweise zur freien Verschreibung

zugelassen oder aber — soweit eine

chef- oder kontrollärztliche Bewilligung in diesen

Richtlinien vorgesehen ist — vom Chef- oder

Kontrollarzt bewilligt sind.

Entscheidung von Streitigkeiten

aus demEinzel-und Gesamtvertrag

§ 107. Die Bestimmungen der §§ 100 bis 104

gelten sinngemäß für das Vertragsverhältnis

zwischen den Kassen einerseits und den Dentisten,

Hebammen und Apothekern sowie deren

gesetzlichen Interessenvertretungen anderseits.

Soweit in diesen Bestimmungen den Ärztekammern

die Berufung von Beisitzern vorbehalten

ist, treten an die Stelle der Ärztekammern die in

Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der Vertragspartner.

ABSCHNITT IV

Schadenersatz und Haftung

Übergang von Schadenersatzansprüchen

auf die Kassen

§ 108. (1) Können Personen, denen nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen

zustehen oder für die als Familienangehörige im

Rahmen der Familienversicherung (§ 10) Leistungen

zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens,

der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen

ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften

beanspruchen, geht der Anspruch auf

die Kasse insoweit über, als diese Leistungen zu

erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld

gehen auf die Kasse nicht über.

(2) Die Kasse kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige

dem Versicherten (Familienangehörigen)

oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis

des Überganges des Anspruches gemäß

Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz

zustehenden Leistungsansprüche ganz oder

zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge

angerechnet werden, erlischt der nach

Abs. 1 auf die Kasse übergegangene Ersatzanspruch

gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Die Kasse kann einen im Sinne der Abs. 1

und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch

gegen eine Person, die als Dienstnehmer

im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in

demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete

beschäftigt war, nur geltend machen,

wenn

a) der Dienstnehmer den Versicherungsfall

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

hat oder

b) der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel

verursacht wurde, für dessen Betrieb

auf Grund gesetzlicher Vorschrift

eine erhöhte Haftpflicht besteht.

In den Fällen der lit. b kann die Kasse den Schadenersatzanspruch

unbeschadet der Bestimmungen

des § 109 über das Zusammentreffen von

Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger

und den Vorrang eines gerichtlich

festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis

zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung

zur Verfügung stehenden Versicherungssumme

geltend machen, es sei denn, daß

der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer

vorsätzlich öder grob fahrlässig verursacht worden

ist.

Konkurrenz von Ersatzansprüchen

mehrerer Versicherungsträger

§ 109. Treffen Ersatzansprüche verschiedener

Versicherungsträger aus demselben Ereignis zusammen,

welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung

zur Verfügung stehende Versicherungssumme

übersteigen, so sind sie aus dieser

unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen

im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen

zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter

Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen

der Versicherungsträger im Range

vor.

Verjährung der Ersatzansprüche

§ 110. Für die Verjährung der Ersatzansprüche

nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen

des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches.

ABSCHNITT V

Verfahren

Anwendung des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes

§ 111. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen

des Siebenten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

bei den Schiedsgerichten eine eigene Abteilung

für die Angelegenheiten der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

zu bilden ist und

daß beide Beisitzer dem Kreise der Versicherten

angehören.

VIERTER TEIL: AUFBAU DER VERWALTUNG

ABSCHNITT I

Verwaltungskörper der Kassen

Arten der Verwaltungskörper

§ 112. Die Verwaltungskörper der Kassen sind

1. die Hauptversammlung;

2. der Vorstand;

3. der Überwachungsausschuß.

Versichertenvertreter

§ 113. (1) Die Verwaltungskörper bestehen,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen

ist, aus Vertretern der in der Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz Versicherten.

Die Versichertenvertreter haben die Gesetze

der Republik Österreich einzuhalten, die Verschwiegenheitspflicht

zu beachten und ihr Amt

gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2) Versichertenvertreter können nur österreichische

Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht

in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen

sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr

vollendet und den Standort des Betriebes

oder ihren Wohnort im Sprengel der Kasse haben.

Sie müssen entweder seit mindestens sechs

Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung nach diesem

Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben

oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete

einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung

oder einer Berufsvereinigung der nach

diesem Bundesgesetz pflichtversicherten selbständig

Erwerbstätigen sein.

(3) Jeder Versichertenvertreter muß, sofern es

sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um

einen Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen

Interessenvertretung oder einer Berufsvereinigung

der nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten

selbständig Erwerbstätigen handelt, im

Zeitpunkt seiner Entsendung der betreffenden

Kasse als Pflichtversicherter oder als Selbstversicherter

angehören.

(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers

darf in diesem mehr als eine Stimme führen.

(5) Die Mitglieder der Verwaltungskörper versehen

ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung

als Ehrenamt; ihre Tätigkeit in Ausübung

dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis

zur Kasse. Den Mitgliedern der Verwaltungskörper

können jedoch Entschädigungen gewährt

werden, deren Höhe der Vorstand festzusetzen

hat. Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des Verbandes

Grundsätze aufzustellen und für verbindlich

zu erklären, wobei für Reisekostenentschädigungen

und Sitzungsgelder einheitliche

Höchstsätze und für Funktionsgebühren Höchstsätze

unter Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches

und der Zahl der Versicherten

festzusetzen sind.

(6) Personen, über deren Vermögen der Konkurs

oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,

sind vom Amt eines Versichertenvertreters

auszuschließen.

(7) Bedienstete der Sozialversicherungsträger

und ihrer Verbände sowie Personen, die mit

diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen

stehen, können nicht Versichertenvertreter

sein.

Bestellung der Versichertenvertreter

§ 114. (1) Die Versichertenvertreter sind von

den örtlich und sachlich zuständigen öffentlichrechtlichen

Interessenvertretungen der nach diesem

Bundesgesetz in der Krankenversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig

erwerbstätigen Pflicht- oder Selbstversicherten in

die Verwaltungskörper der Kasse zu entsenden.

(2) Der Landeshauptmann hat, wenn mehrere

entsendeberechtigte Stellen in Betracht kommen,

die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von

Versichertenvertretern unter Bedachtnahme auf

die durchschnittliche Zahl der Versicherten in

den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen

festzusetzen. Die Aufteilung gilt jeweils

für die betreffende Amtsdauer.

(3) Der Landeshauptmann hat die in Betracht

kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern,

die Vertreter innerhalb einer angemessenen

Frist, die mindestens einen Monat zu betragen

hat, zu entsenden. Werden die Vertreter

innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie

der Landeshauptmann zu bestellen, ohne an

einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Bei Kassen, deren Sprengel sich über mehr

als ein Bundesland erstreckt, gelten die Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß

die Befugnisse des Landeshauptmannes dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung zustehen.

(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versichertenvertreter

bei den einzelnen Kassen im Sinne des

Abs. 2 ist den in Betracht kommenden entsendeberechtigten

Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(6) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers

ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und

auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen.

Dieser hat das Mitglied zu vertreten, wenn es

zeitweilig an der Ausübung seiner Funktion verhindert

ist.

(7) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter

dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen

bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer

ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter)

zu bestellen.

Ablehnung des Amtes

§ 115. Das Amt eines Versichertenvertreters

darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Nach mindestens zweijähriger Amtsführung

kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer

abgelehnt werden.

Enthebung von Versichertenvertretern

§ 116. (1) Ein Versichertenvertreter ist seines

Amtes zu entheben

1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine

Bestellung ausschließen würden;

2. wenn sich der Versichertenvertreter seinen

Pflichten entzieht;

3. unbeschadet der Bestimmung des § 113

Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versichertenvertreter

seit mehr als drei Monaten aufgehört hat,

der Gruppe der Versicherten anzugehören, für

die er bestellt wurde;

4. wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung

vorliegt und der Versichertenvertreter seine Enthebung

unter Berufung darauf beantragt.

Vor der Enthebung des Versichertenvertreters

gemäß Z. 4 ist die zur Entsendung berufene

Stelle anzuhören.

(2) Die Enthebung des Obmannes und des

Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie

deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde,

die der sonstigen Mitglieder des Überwachungsausschusses

dem Vorsitzenden dieses Ausschusses,

die der sonstigen Versichertenvertreter dem

Obmann zu.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versichertenvertreter

auf begründeten Antrag der zur Entsendung

berufenen Stelle ihres Amtes entheben.

(4) Vor der Enthebung eines Versichertenvertreters

nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, Abs. 2 und 3

ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben

und gleichzeitig die zur Entsendung berufene

öffentlich-rechtliche Interessenvertretung zu verständigen.

Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden

des Überwachungsausschusses Enthobenen

steht das Recht der Beschwerde zu. Sie

ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses

über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde

einzubringen. Diese entscheidet endgültig.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag

einer zur Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen

Interessenvertretung auf Enthebung der

von dieser entsendeten Versichertenvertreter zu

entsprechen, wenn der Antrag aus dem Grunde

der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung

innerhalb von sechs Monaten nach der

Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt

die Anhörung der zu enthebenden Versichertenvertreter.

(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers

gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers

bei ein und derselben Kasse

(§ 119 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung

auch auf das Amt im anderen Verwaltungskörper.

Haftung der Versichertenvertreter

§ 117. Die Mitglieder der Verwaltungskörper

haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes

für jeden Schaden, der der

Kasse aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten

erwächst. Die Kassen können auf Ansprüche aus

der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde

verzichten. Macht eine Kasse trotz

mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde

die Haftung nicht geltend, so kann diese die

Haftung an Stelle und auf Kosten der Kasse geltend

machen.

Amtsdauer

§ 118. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper

währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der

Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die

Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue

Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der

Weiterführung der Geschäfte durch den alten

Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige

Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 119. (1) Die Zahl der Versichertenvertreter

in der Hauptversammlung beträgt

bei Kassen mit einem Versichertenstand bis

zu 20.000 30;

bei Kassen mit einem Versichertenstand bis

zu 50.000 60;

bei Kassen mit einem Versichertenstand

über 50.000 90.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des

Überwachungsausschusses gehören gleichzeitig

der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf die

Zahl der Versichertenvertreter in der Hauptversammlung

anzurechnen.

(3) Die Zahl der Versichertenvertreter im

Vorstand beträgt

bei Kassen mit einem Versichertenstand bis

zu 50.000 10;

bei Kassen mit einem Versichertenstand

über 50.000 15.

(4) Die Zahl der Versichertenvertreter im

Überwachungsausschuß beträgt bei den Kassen 5.

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

§ 120. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung

und im Vorstand hat der vom Vorstand

auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann, bei

dessen Verhinderung der erste beziehungsweise

zweite Obmannstellvertreter zu führen. Der

Obmann und seine Stellvertreter sind aus der

Mitte des Vorstandes zu wählen.

(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind ein

erster und ein zweiter Obmannstellvertreter zu

wählen.

(3) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses

hat der Ausschuß aus seiner Mitte zu

wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des

Vorsitzenden zu wählen.

Angelobung der Versichertenvertreter

§ 121. (1) Die Obmänner der Kassen und ihre

Stellvertreter sind vom zuständigen Landeshauptmann

bei Antritt ihres Amtes in Eid und

Pflicht zu nehmen. Bei Kassen, deren Sprengel

sich über mehr als ein Bundesland erstreckt, tritt

an die Stelle des Landeshauptmannes das Bundesministerium

für soziale Verwaltung. Das gleiche

gilt für den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses

sowie für dessen Stellvertreter.

(2) Die übrigen Versichertenvertreter hat der

Obmann beziehungsweise der vorläufige Verwalter

(§ 136) beim Antritt ihres Amtes auf

Gehorsam gegen die Gesetze der Republik

Österreich, Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte

und unparteiische Ausübung ihres

Amtes zu verpflichten.

ABSCHNITT II

Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben der Hauptversammlung

§ 122. (1) Die Hauptversammlung hat jährlich

mindestens einmal zusammmenzutreten. Sie ist

vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist vorbehalten

1. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

(Haushaltsplan);

2. die Beschlußfassung über den aus dem

Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen

bestehenden Jahresbericht des Vorstandes

und über die Entlastung des Vorstandes;

3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen

an den Unterstützungsfonds;

4. die Beschlußfassung über die Satzung und

deren Änderung;

5. die Entscheidung über die Verfolgung von

Ansprüchen, die der Kasse gegen Mitglieder der

Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen,

und die Bestellung der zur Verfolgung

dieser Ansprüche Beauftragten.

(2) Über die im Abs. 1 Z. 2 und 4 genannten

Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig

Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde

kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn

innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein

gültiger Beschluß der Hauptversammlung über

die Satzung und deren Änderung nicht zustandekommt.

Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde

tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger

gültiger Beschluß der Hauptversammlung

über die Satzung beziehungsweise deren

Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur

Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung

der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Aufgaben des Vorstandes

und seiner Ausschüsse

§ 123. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung,

soweit diese nicht durch Gesetz

oder Satzung anderen Verwaltungskörpern oder

Einrichtungen zugewiesen ist. Er kann unbeschadet

seiner eigenen Verantwortlichkeit und der

Bestimmung des Abs. 2 einzelne Obliegenheiten

dem Obmann (Obmannstellvertreter) oder

engeren Ausschüssen, ebenso die Besorgung bestimmter

laufender Angelegenheiten dem Büro

der Kasse übertragen.

(2) Der Vorstand hat die Kasse im Rahmen

seiner Geschäftsführungsbefugnisse gerichtlich

und außergerichtlich zu vertreten; insoweit hat

er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit

die Vorsitzenden und andere Mitglieder der geschäftsführenden

Verwaltungskörper die Kassen

vertreten können.

(4) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis

genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

Aufgaben des Überwachungsausschusses

§ 124. (1) Der Überwachungsausschuß ist berufen,

die gesamte Gebarung der Kasse ständig

zu überwachen, zu diesem Zweck insbesondere

die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß

zu überprüfen, über seine Wahrnehmungen

Bericht zu erstatten und die entsprechenden

Anträge zu stellen.

(2) Der Vorstand und der leitende Angestellte

der Kasse sind verpflichtet, dem Überwachungsausschuß

alle Aufklärungen zu geben und alle

Belege und Behelfe vorzulegen, die er zur Ausübung

seiner Tätigkeit benötigt. Dem Überwachungsausschuß

ist vor der Beschlußfassung

über den Jahresvoranschlag Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt,

an den Sitzungen des Vorstandes durch drei Vertreter

mit beratender Stimme teilzunehmen. Er

ist deshalb von jeder Vorstandssitzung ebenso in

Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder des Vorstandes;

in gleicher Weise ist er auch mit den

den Vorstandsmitgliedern etwa zur Verfügung

gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen,

Berichten und anderen Behelfen) zu beteilen. Das

gleiche Recht steht dem Vorstand hinsichtlich

der Sitzungen des Überwachungsausschusses zu.

(4) Auf Begehren des Vorstandes hat der

Überwachungsausschuß seine Anträge samt deren

Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt

zu übergeben. Der Überwachungsausschuß

ist berechtigt, seine Ausführungen binnen

drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten

Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich

um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug

der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen,

so hat er dem Ansuchen um Erteilung

dieser Genehmigung die Ausführungen des

Überwachungsausschusses beizuschließen.

(5) Der Überwachungsausschuß kann mit

Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer

außerordentlichen Hauptversammlung beschließen.

Der Obmann ist verpflichtet, einen solchen

Beschluß des Überwachungsausschusses ohne

Verzug zu vollziehen.

(6) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet

eines Antrages des Überwachungsausschusses

auf Verfolgung von Ansprüchen gegen

Mitglieder des Vorstandes von einer Verfolgung

abzusehen, so hat der Überwachungsausschuß

hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu

setzen. Diese kann in einem solchen Falle auf

Antrag des Überwachungsausschusses dessen Vorsitzenden

beauftragen, die Verfolgung namens

der Kasse einzuleiten.

Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes

und des Überwachungsausschusses;

Aufgaben des erweiterten

Vorstandes

§ 125. (1) In nachstehenden Angelegenheiten

hat der Vorstand im Einverständnis mit dem

Überwachungsausschuß vorzugehen

1. bei der dauernden Veranlagung v5n Vermögensbeständen,

insbesondere bei der Erwerbung,

Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;

2. bei der Errichtung von Gebäuden, die

Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung

oder des Heilverfahrens oder der erweiterten

oder vorbeugenden Heilbehandlung dienen

sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen

Zwecken dienenden Einrichtungen in eigenen

oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt auch

für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,

soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs-

oder Instandsetzungsarbeiten oder um

die Erneuerung des Inventars handelt;

3. bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung

des leitenden Angestellten und des leitenden

Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;

4. bei der Regelung der dienst-, besoldungs-

und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten

und bei der Systemisierung von Dienststellen;

5. beim Abschluß von Verträgen mit den im

Dritten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartnern,

wenn diese Verträge eine wesentliche

dauernde Belastung der Kasse herbeiführen.

(2) Beim Verband hat der Vorstand in den im

Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sowie bei

der Beschlußfassung über die Aufstellung von

Richtlinien nach § 17 Abs. 3 Z. 8 im Einvernehmen

mit dem Überwachungsausschuß vorzugehen.

(3) Kommt ein Einverständnis in den in den

Abs. 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten nicht

zustande, so ist hierüber in gemeinsamer Sitzung

des Vorstandes und des Überwachungsausschusses,

bei der der Obmann den Vorsitz führt

(erweiterter Vorstand), Beschluß zu fassen. Für

die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

(4) Kommt ein gültiger Beschluß des erweiterten

Vorstandes nach Abs. 3 nicht zustande,

so hat der Obmann der Kasse den Sachverhalt

unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen

zunächst dem Verband mitzuteilen. Der Verband

hat das Einvernehmen mit der Kasse herzustellen,

um eine gültige Beschlußfassung im Bereich

der Kasse herbeizuführen. Kommt eine solche

auch auf diese Weise nicht zustande, so kann der

Obmann über den Verband die Angelegenheit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

zur Entscheidung vorlegen, wenn wichtige Interessen

der Kasse gefährdet erscheinen.

(5) Das den Obmännern der Kassen nach

Abs. 4 zustehende Recht steht auch dem Obmann

(den Obmannstellvertretern) des Verbandes

zu, wenn eine gültige Beschlußfassung nach

Abs. 3 nicht zustandekommt und wichtige Interessen

des Verbandes oder der im Verband zusammengefaßten

Kassen gefährdet erscheinen.

(6) Ein vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung genehmigter Beschluß des Vorstandes

ist zu vollziehen, auch wenn der Überwachungsausschuß

nicht zugestimmt hat oder

wenn ein gültiger Beschluß des erweiterten Vorstandes

nicht zustandegekommen ist.

(7) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann in den im Abs. 1 Z. 3 bis 5 bezeichneten

Angelegenheiten eine vorläufige Verfügung

treffen, wenn innerhalb einer von ihm

festgesetzten Frist gültige einverständliche Beschlüsse

des Vorstandes und des Überwachungsausschusses

oder ein gültiger Beschluß des erweiterten

Vorstandes nicht zustandekommt. § 122

Abs. 2 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

Sitzungen

§ 126. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper

sind nicht öffentlich.

(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper

ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden

und von mindestens der Hälfte der Versichertenvertreter

beschlußfähig. Der Vorsitzende

zählt hiebei auf die erforderliche Mindestzahl

von anwesenden Versichertenvertretern.

(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper

hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei

Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag,

sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt.

(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers

gegen Gesetz oder Satzung, so hat der

Vorsitzende deren Durchführung vorläufig aufzuschieben

und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde

einzuholen.

ABSCHNITT III

Verwaltungskörper des Verbandes

Art und Zusammensetzung

der Verwaltungskörper

§ 127. (1) Die Verwaltungskörper des Verbandes

sind

die Hauptversammlung,

der Vorstand und

der Überwachungsausschuß.

(2) Die Verwaltungskörper des Verbandes bestehen

aus Vertretern der angeschlossenen Kassen.

Die Vertreter in der Hauptversammlung

werden von den Hauptversammlungen, die Vertreter

im Vorstand von den Vorständen und die

Vertreter im Überwachungsausschuß von den

Überwachungsausschüssen der Kassen aus ihrer

Mitte gewählt.

(3) Die Zahl der Versichertenvertreter in der

Hauptversammlung des Verbandes beträgt

für Kassen mit einem Versichertenstand bis zu

20.000 2,

für Kassen mit einem Versichertenstand bis zu

50.000 , 4,

für Kassen mit einem Versichertenstand über

50.000 6.

(4) Die Zahl der Versichertenvertreter im Vorstand

des Verbandes beträgt

für Kassen mit einem Versichertenstand bis zu

50.000 1,

für Kassen mit einem Versichertenstand über

50.000 2.

(5) Der Überwachungsausschuß des Verbandes

besteht aus je einem Versichertenvertreter der angeschlossenen

Kassen.

(6) Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes

ergibt, gelten die für die Verwaltungskörper der

Kassen vorgesehenen Bestimmungen auch für die

Verwaltungskörper und Versichertenvertreter

des Verbandes entsprechend.

Angelobung

§ 128. Der Obmann des Verbandes, die beiden

Obmannstellvertreter, der Vorsitzende des Überwachungsausschusses

sowie dessen Stellvertreter

sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht

zu nehmen. Die übrigen Versichertenvertreter in

den Verwaltungskörpern hat der Obmann beim

Antritt ihres Amtes auf Gehorsam gegen die Gesetze

der Republik Österreich, Amtsverschwiegenheit

sowie gewissenhafte und unparteiische

Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.

ABSCHNITT IV

Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag

§ 129. (1) Die Kassen und der Verband haben

für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Rechnungsabschluss und

Nachweisungen

§ 130. (1) Die Kassen und der Verband haben

für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß,

der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und

einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen

muß, einen Geschäftsbericht und statistische

Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Verbandes

Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung

sowie für die Erstellung des Jahresvoranschlages

und Jahresberichtes erlassen.

(3) Die Kassen haben die von der Hauptversammlung

beschlossene Erfolgsrechnung binnen

drei Monaten nach der Beschlußfassung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung", wenn es sich

aber um die Erfolgsrechnung einer Kasse handelt,

deren Wirkungsbereich sich nicht über mehr als

ein Bundesland erstreckt, in der amtlichen Landeszeitung

zu veröffentlichen.

Vermögensanlage

§ 131. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der

Kassen (des Verbandes) sind fruchtbringend anzulegen.

Sie dürfen unbeschadet der Bestimmungen

des § 132 nur angelegt werden

1. in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;

2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen

Liegenschaften mündelsicher sichergestellt

werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen

auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten

Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken

dienen, zum Beispiel Fabriken und Mühlen, sowie

auf unbewegliches Vermögen, das der Exekution

entzogen ist oder auf dem ein Belastungs- oder

Veräußerungsverbot lastet, auf Schauspielhäuser,

Tanzsäle, Lichtspielhäuser und ähnlichen

Zwecken dienenden Baulichkeiten, Bergwerke

und Steinbrüche, Lehm, Ton- oder Kiesgruben

und Torfstiche sind ausgeschlossen, Weinberge,

Waldungen und andere Liegenschaften, deren Ertrag

auf Anpflanzung beruht, dürfen nur insoweit

beliehen werden, als der Grundwert ohne

Rücksicht auf die Bestockung Mündelsicherheit

gewährt. Die betreffenden Liegenschaften müssen

einen der Verzinsung des Darlehens und den

übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden

Ertrag abwerfen und samt ihrem Zu-

gehör während der ganzen Dauer des Darlehens

im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution

gegen Elementarschäden versichert

sein;

3. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken,

Gebäuden), mit Ausnahme von Liegenschaften,

die ausschließlich oder zum größten Teil

industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen

Zwecken dienen;

4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach

Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem

Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten

oder zufolge einer bestehenden besonderen

Haftung ausreichende Sicherheit bieten.

Genehmigungsbedürftige Veränderungen

von Vermögensbeständen

§ 132. (1) Die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung

von Liegenschaften, ferner die Errichtung

oder Erweiterung von Gebäuden ist nur

mit Genehmigung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen zulässig, wenn

hiefür ein Betrag aufgewendet werden soll, der

fünf vom Tausend der Gesamteinnahmen der

Kasse im letzten vorangegangenen Kalenderjahr

übersteigt. Das gleiche gilt für den gänzlichen

oder teifweisen Wiederaufbau zerstörter oder beschädigter

Gebäude, wenn der hiefür aufzuwendende

Betrag die angegebene Grenze übersteigt.

(2) Im übrigen kann eine von den Vorschriften

des § 131 abweichende Veranlagungsart nur für

jeden einzelnen Fall besonders vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen gestattet

werden.

ABSCHNITT V

Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörden

§ 133. (1) Die Kassen und der Verband samt

ihren Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des

Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung als oberste Aufsichtsbehörde

auszuüben.

(2) Die unmittelbare Handhabung der Aufsicht

über die einzelnen Kassen obliegt gegenüber

dem Verband und jenen Kassen, deren Sprengel

sich über mehr als ein Bundesland erstreckt, dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung, sonst

dem jeweils nach dem Sprengel der Kasse zuständigen

Landeshauptmann.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann bestimmte Bedienstete der obersten

oder unmittelbaren Aufsichtsbehörde oder

des nach dem Sitze der Kasse in Betracht kommenden

Amtes der Landesregierung mit der Aufsicht

über einzelne Kassen (den Verband) betrauen.

Den mit der Ausübung der Aufsicht betrauten

Bediensteten können Aufwandsentschädigungen

gewährt werden, deren Höhe das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

festzusetzen hat.

(4) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann

gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die

gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, Einspruch

mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende

hat die Durchführung des Beschlusses,

gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig

aufzuschieben und die Entscheidung der

Aufsichtsbehörde einzuholen.

(5) Wo in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

von der „Aufsichtsbehörde" die Rede

ist, ist hierunter die unmittelbare Aufsichtsbehörde

zu verstehen. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung ist jedoch als oberste Aufsichtsbehörde

jederzeit berechtigt, eine Aufgabe,

die der unmittelbaren Aufsichtsbehörde zukommt,

an sich zu ziehen.

Aufgaben der Aufsicht

§ 134. (1) Die Aufsichtsbehörden haben die

Gebarung der Kassen (des Verbandes) dahin zu

überwachen, daß Gesetz und Satzung beachtet

werden. Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der

Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesem

Fall auf wichtige Fragen beschränken und in

das Eigenleben und die Selbstverantwortung der

Kassen (des Verbandes) nicht unnötig eingreifen.

Die Aufsichtsbehörden können in Ausübung des

Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper

aufheben.

(2) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen

alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden,

Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen

und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes

geforderten Mitteilungen zu machen; alle

Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich

zur Kenntnis zu bringen. Die oberste

Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und

Krankenordnungen jederzeit überprüfen und

Änderungen solcher Bestimmungen verlangen,

die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen

oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen.

Wird diesem Verlangen nicht binnen drei

Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen

Verfügungen von Amts wegen treffen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß

die Verwaltungskörper mit einer bestimmten

Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden.

Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die

Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen

leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter

entsenden, denen beratende Stimme zukommt.

Die Aufsichtsbehörde und der mit der

Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde

sind von jeder Sitzung der Verwaltungs-

körper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder

dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen

auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe

(Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere

Behelfe) zu übermitteln.

(4) Die oberste Aufsichtsbehörde ist berechtigt,

die Kassen (den Verband) amtlichen Untersuchungen

zu unterziehen, wobei sie sich der Mitwirkung

des zuständigen Verbandes sowie geeigneter

Sachverständiger bedienen kann.

Entscheidungsbefugnis

§ 135. Die oberste Aufsichtsbehörde hat unbeschadet

der Rechte Dritter bei Streit über

Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und

deren Mitglieder sowie über die Auslegung der

Satzung durch Bescheid zu entscheiden.

Vorläufiger Verwalter

§ 136. (1) Die oberste Aufsichtsbehörde ist

berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet,

zweimaliger schriftlicher Verwarnung

gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen

außer acht lassen, aufzulösen und die vorläufige

Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend

einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Diesem

ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der aus

Vertretern der Versicherten bestehen soll und

dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde

bestimmt werden; die Vorschriften

der §§ 113 Abs. 2 bis 7 und 121 Abs. 2 sind

auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden.

Der vorläufige Verwalter hat binnen

acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung

an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung

des Verwaltungskörpers nach den Vorschriften

des § 114 zu treffen. Ihm obliegt die erstmalige

Einberufung der Verwaltungskörper.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung

eines Verwaltungskörpers und die Übertragung

der vorläufigen Geschäftsführung und

Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind

entsprechend anzuwenden, solange und soweit

ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte

nicht ausführt.

(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters,

die über den Rahmen laufender Geschäftsführung

hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen

über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen

im Werte von mehr als 200.000 S,

über den Abschluß von Verträgen, die die Kasse

für länger als sechs Monate verpflichten, und über

den Abschluß, die Änderung oder Auflösung von

Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von

mehr als drei Monaten oder von unkündbaren

Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung

durch die Aufsichtsbehörde.

Kosten der Aufsicht

§ 137. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde

angeordneten Maßnahmen belasten die

Kasse (den Verband). Zur Deckung der durch die

Aufsicht erwachsenen sonstigen Kosten haben die

Kassen (der Verband) durch Entrichtung einer

Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

nach Anhörung des Verbandes zu bestimmen.

ABSCHNITT VI

Satzung und Krankenordnung

Gemeinsame Bestimmungen

§ 138. Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes, soweit dies nicht

der Regelung durch die Krankenordnung überlassen

ist, die Tätigkeit der Kasse (des Verbandes)

zu regeln und insbesondere Bestimmungen über

nachstehendes zu enthalten

1. über die Vertretung der Kasse (des Verbandes)

nach außen;

2. über die Form der Kundmachungen und

rechtsverbindlichen Akte;

3. über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;

4. über die Errichtung ständiger Ausschüsse,

deren Wirkungskreis und Beschlußfassung.

Satzung des Verbandes

§ 139. Die Satzung des Verbandes hat außer

den im § 138 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen

über die Aufbringung der Mittel

für die Verbandszwecke zu enthalten.

Genehmigungspflicht

§ 140. (1) Die Satzung der Kasse und jede

ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung

durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und sind binnen einem Monat nach der

Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung",

wenn es sich aber um die Satzung einer

Kasse handelt, deren Wirkungsbereich sich über

nicht mehr als ein Bundesland erstreckt, in der

amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen. Die

Veröffentlichung der Satzung in einer amtlichen

Landeszeitung ist im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" anzuzeigen.

(2) Abs. 1 gilt für die Satzung des Verbandes

entsprechend mit der Maßgabe, daß die Veröffentlichung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu erfolgen hat.

Krankenordnung

§ 141. (1) Die Kassen haben eine Krankenordnung

aufzustellen, die insbesondere das Verhalten

der Versicherten und der Leistungsempfänger

im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruch-

nahme von Leistungen der Krankenversicherung

und die Überwachung der Kranken zu regeln

hat.

(2) Die Krankenordnung und jede ihrer Änderungen

bedürfen der Genehmigung durch die

Aufsichtsbehörde. Hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht

gilt § 140 entsprechend.

ABSCHNITT VII

Bedienstete

§ 142. (1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Verhältnisse der Bediensteten

der Kassen (des Verbandes) sind durch privatrechtliche

Verträge zu regeln. Die Kassen (der

Verband) haben unter Rücksichtnahme auf ihre

wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten

für Bedienstete auf das unumgängliche Maß einzuschränken

und darnach für ihren Bereich einen

Dienstpostenplan zu erstellen.

(2) Die Bediensteten der Kassen (des Verbandes)

unterstehen dienstlich dem Vorstand. Der

Obmann ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen

Bestimmungen eine einstweilige Enthebung

vom Dienste zu verfügen.

(3) Der leitende Angestellte und der leitende

Arzt des Verbandes dürfen erst nach vorher eingeholter

Zustimmung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung bestellt und entlassen

werden.

(4) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt

dem Obmann durch Handschlag zu geloben, die

Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich

zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst

zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft,

unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen,

jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen

bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen

seiner Vorgesetzten zu befolgen, das

Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei

seinem Verhalten in und außer Dienst sich

seiner Stellung angemessen zu betragen. Über die

Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen,

die der Bedienstete zu unterzeichnen hat.

FÜNFTER TEIL: ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT I

Übergangsbestimmungen

Fortdauer einer nach früherer

Vorschrift bestehenden

Pflichtversicherung

§ 143. (1) Personen, die am 30. Juni 1966

nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht

mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert,

solange sie die Berechtigung, welche die

Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften

begründet hat, weiter innehaben. Im

übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden.

(2) Personen, die am 30. Juni 1966 auf Grund

der Bestimmungen des § 200 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bei

einer Meisterkrankenkasse versichert waren,

bleiben weiterhin bei den nach diesem Bundesgesetz

zuständigen Versicherungsträgern im Sinne

des § 2 Abs. 1 Z. 3 für die Dauer des Pensionsbezuges

pflichtversichert.

Erstmalige Fassung von

Pflichtbeschlüssen

§ 144. (1) Bis zum 30. Juni 1967 haben die

Fachgruppen (Innungen, Gremien) beziehungsweise

Fachvertretungen der Sektionen Gewerbe,

Handel, Verkehr und Fremdenverkehr, in deren

Bereich keine Pflichtversicherung besteht, eine

Abstimmung beziehungsweise Beschlußfassung

im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 durchzuführen,

wobei es eines Antrages beziehungsweise Beschlusses

des Fachgruppenausschusses gemäß § 3

Abs. 1 und 2 nicht bedarf.

(2) Sind in Fachgruppen beziehungsweise Fachvertretungen

die Mitglieder bisher nur teilweise

in der Pflichtversicherung erfaßt, so sind nur

jene Mitglieder zur schriftlichen Abstimmung

im Sinne des § 3 Abs. 3 berechtigt, die eine

Berechtigung besitzen, für die die Pflichtversicherung

bisher noch nicht bestand.

(3) Kommt eine Fachgruppe (Innung, Gremium)

beziehungsweise Sektion der Verpflichtung

gemäß Abs. 1 nicht nach, so hat der zuständige

Landeshauptmann binnen einer weiteren

Frist von sechs Monaten die Abstimmung

im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 auf Kosten der

säumigen Körperschaft (Sektion) durchzuführen.

In einem solchen Fall hat die Fachgruppe (Sektion)

die Namen und Anschriften der abstimmungsberechtigten

Fachgruppenmitglieder dem

Landeshauptmann bis 31. Juli 1967 vorzulegen.

Aufkündigung von

Versicherungsverträgen

§ 145. (1) Für Personen, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes neu in die Pflichtversicherung

einbezogen werden und die zum

Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung

bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig

krankenversichert sind, beginnt die

Pflichtversicherung erst mit dem Tag, an dem

die Vertragsdauer endet, wenn der Vertrag,

sofern er nicht bereits früher gekündigt wurde,

zum ersten vertragsmäßig in Betracht kommenden

Zeitpunkt nach dem Eintritt der Pflichtversicherung

gekündigt wird. Die Pflichtversicherung

beginnt jedoch unabhängig von dieser

Regelung spätestens nach Ablauf eines Jahres

nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die

Pflichtversicherung. Zu diesem Zeitpunkt kann

der Versicherungsvertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist

gekündigt werden.

(2) Die Begünstigung im Sinne des Abs. 1

kommt nur solchen Personen zugute, die ihren

Versicherungsvertrag den Kassen binnen einem

Monat nach Eintritt der Pflichtversicherung unter

Vorlage der Versicherungsurkunde schriftlich anzeigen.

(3) Versicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft

betreiben, können jene

Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen,

die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen

sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage

für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.

Diese Rücklage ist in den folgenden

Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je

20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

Anwendung des L e i s t u n g s r e c h t e s

§ 146. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Leistungen gelten nur für Versicherungsfälle,

die nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes eingetreten sind. Wann der Versicherungsfall

als eingetreten anzusehen ist, ist

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu

beurteilen.

(2) Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits bei einem

Träger der Meisterkrankenversicherung versichert

waren, erhalten die Leistungen der Krankenversicherung

aus Versicherungsfällen, die vor

diesem Zeitpunkt eingetreten sind, von der zuständigen

Kasse nach den für diese bis zum

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in

Geltung gestandenen Vorschriften mit der Maßgabe,

daß Anstaltspflege ohne zeitliche Begrenzung

zu gewähren ist, wenn und so lange es die

Krankheit erfordert.

Fortdauer einer nach früheren

Vorschriften bestehenden

freiwilligen Versicherung

§ 147. (1) Die nach den bisherigen Vorschriften

in der Meisterkrankenversicherung Weiterversicherten

gelten als Weiterversicherte im Sinne

des § 7.

(2) Die nach den bisherigen Vorschriften der

Meisterkrankenversicherung im Rahmen der

freiwilligen Versicherung versicherten Personen

gelten als Selbstversicherte im Sinne des § 8.

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften in

der Meisterkrankenversicherung Zusatzversicherten

auf Krankengeld gelten als Zusatzversicherte

im Sinne des § 9.

(4) Die nach den bisherigen Vorschriften der

Meisterkrankenversicherung in der Familien-

und Angehörigenversicherung mitversicherten

Personen gelten als mitversicherte Familienangehörige

gemäß § 10.

Höherversicherung bei der

Selbständigenkrankenkasse

des Handels

§ 148. (1) Die Satzung der Selbständigenkrankenkasse

des Handels kann für die im § 2

Abs. 1 genannten Personen, soweit deren Pflichtversicherung

auf im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes bereits gefaßten

Beschlüssen (Pflichtbeschlüssen) im Sinne

des § 2 Abs. 3 beruht, eine Höherversicherung

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorsehen,

solange die Ermittlung der Grundbeiträge

im Sinne des § 22 Abs. 4 erfolgt.

(2) Versicherte im Sinne des Abs. 1, die für

ihre Person eine Höherversicherung abgeschlossen

haben, können auch für mitversicherte Familienangehörige

eine Höherversicherung abschließen.

(3) Die Höherversicherung beginnt mit dem

Monatsersten, der auf den Zeitpunkt, in dem

die Anmeldung in der Kasse eingelangt ist, folgt.

Für das Ende der Höherversicherung gilt § 8

Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine Kündigung

nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.

Die Höherversicherung endet jedoch in allen

Fällen spätestens mit dem Ende der Versicherung.

Für mitversicherte Familienangehörige

endet die Höherversicherung ferner mit dem

Ende der Höherversicherung des Versicherten.

(4) Der Beitrag für die Höherversicherung ist

durch die Satzung so festzusetzen, daß mit dem

sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der

laufende Aufwand der Höherversicherung gedeckt

und weiters die Ansammlung beziehungsweise

die Erhaltung einer gesonderten Barreserve

in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen

Monatsaufwandes der Höherversicherung der

letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.

Der Beitrag kann gestaffelt festgesetzt

werden, darf jedoch für den Versicherten beziehungsweise

den mitversicherten Familienangehörigen

höchstens je 250 v. H. des Grundbeitrages

betragen.

(5) Die Bestimmungen über die Melde- und

Auskunftspflicht (§§ 19 bis 21) sowie über die

Aufbringung der Mittel (§§ 22 bis 36) sind in

der Höherversicherung entsprechend anzuwenden.

(6) Die Leistungen der Höherversicherung

werden

1. bei ärztlicher Hilfe,

2. bei Anstaltspflege sowie als

3. zusätzlicher Entbindungsbeitrag und

4. zusätzlicher Begräbniskostenbeitrag

gewährt.

(7) Die Leistungen der Höherversicherung, die

durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die

Höhe des Beitrages gestaffelt festgesetzt werden

können, gebühren neben den Leistungen nach

Abschnitt III des Zweiten Teiles. Die Leistungen

nach Abschnitt III des Zweiten Teiles und jene

nach Abs. 6 Z. 1 und 2 dürfen zusammen die

dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten

nicht übersteigen. Hinsichtlich der Leistungsgewährung

sowie Umfang und Höhe der Leistungen

gelten die einschlägigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

(8) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen

der Höherversicherung entsteht grundsätzlich

erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn

der Höherversicherung. Die Anspruchsberechtigung

für die Leistung des zusätzlichen Entbindungsbeitrages

entsteht jedoch erst nach Ablauf

von neun Monaten und die Anspruchsberechtigung

für den zusätzlichen Begräbniskostenbeitrag

nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn

der Höherversicherung. Die Anspruchsberechtigung

auf Leistungen der Höherversicherung

endet mit dem Ende der Höherversicherung.

(9) Leistungen für ärztliche Hilfe sind durch

Kostenersätze nach einem Vergütungstarif, der

einen Bestandteil der Satzung bildet, zu erbringen.

Sie dürfen höchstens in der fünffachen Höhe

der Kostenersätze nach § 46 Abs. 2 lit. c gewährt

werden.

(10) Im Falle der Wahl einer Krankenanstalt

ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl

einer höheren Gebührenklasse (Zahlstock) sind

neben den Leistungen nach den §§ 68 und 69 zu

gewähren

1. Vergütung des Unterschiedsbetrages zwischen

der Geldleistung nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 46 Abs. 2 lit. b und der Verpflegskosten

für Selbstzahler in der allgemeinen

Gebührenklasse;

2. Vergütung der Operationskosten und Sondergebühren

nach einem Vergütungstarif, der

einen Bestandteil der Satzung bildet. Es können

auch Pauschalsätze vorgesehen werden.

(11) Der Entbindungsbeitrag darf höchstens in

der dreifachen Höhe der Leistung nach § 75 gewährt

werden.

(12) Der Begräbniskostenbeitrag darf höchstens

in der sechsfachen Höhe der Leistung nach § 77

gewährt werden. Der Begräbniskostenbeitrag

kann auch nach der Versicherungsdauer gestaffelt

werden.

(13) Die nach den bisherigen Vorschriften bei

der Krankenkasse der Kaufmannschaft in der

allgemeinen Zusatzversicherung versicherten Personen

gelten als Höherversicherte.

Amtsdauer der Verwaltungskörper

der bestehenden Meisterkrankenkassen

und des Verbandes

§ 149. (1) Die derzeit bestehenden Verwaltungskörper

der Meisterkrankenkassen bleiben

als Verwaltungskörper dieser in Selbständigenkrankenkassen

umbenannten Körperschaften bis

zum 31. Dezember 1968 unverändert weiter in

Funktion, auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt

durch Pflichtbeschlüsse eine Erweiterung des Versichertenkreises

einer Selbständigenkrankenkasse

eintritt.

(2) Die derzeit bestehenden Verwaltungskörper

des Verbandes der Meisterkrankenkassen bleiben

als Verwaltungskörper des Verbandes der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen bis zum

31. Dezember 1968 unverändert mit der Maßgabe

weiter in Funktion, daß der bestehende

Vorstand in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung

bis zu diesem Zeitpunkt auch die Aufgaben

der Hauptversammlung des Verbandes

nach diesem Bundesgesetz zu besorgen hat.

Durchführung der Krankenversicherung

in den Bundesländern

Tirol und Vorarlberg bis zur Errichtung

eigener Gewerblicher

Selbständigenkrankenkassen

§ 150. Sofern in den Bundesländern Tirol und

Vorarlberg Personen durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung (§ 3

Abs. 6) in die Pflichtversicherung einbezogen

werden, ist bis zur Errichtung einer Gewerblichen

Selbständigenkrankenkasse in Tirol beziehungsweise

Vorarlberg die Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse

für Salzburg zur Durchführung

der Krankenversicherung nach diesem

Bundesgesetz im Bundesland Tirol mit Ausnahme

des Verwaltungsbezirkes Lienz und im Bundesland

Vorarlberg zuständig. Das gleiche gilt hinsichtlich

der Durchführung der Selbstversicherung

gemäß § 8. Diese Kasse ist berechtigt, in den ihr

vorübergehend zusätzlich übertragenen Wirkungsbereichen

Außenstellen zu errichten. Hinsichtlich

der Durchführung der Krankenversicherung

für die Versicherten in den Bereichen der

Bundesländer Tirol und Vorarlberg ist von der

Kasse jeweils eine eigene Erfolgsrechnung samt

statistischen Nachweisungen zu erstellen.

Neuerrichtung von Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen

§ 151. (1) Die Errichtung von Kassen für die

Bundesländer Tirol und Vorarlberg erfolgt auf

Antrag der zuständigen Kammer der gewerblichen

Wirtschaft durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, wenn infolge

Ausdehnung der Pflichtversicherung (§ 3

Abs. 6) auf Personen in diesen Bundesländern

die Errichtung je eines eigenen Versicherungsträgers

aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit der Verwaltung geboten erscheint.

(2) Der Vorstand und der Überwachungsausschuß

dieser in den Bundesländern Tirol und

Vorarlberg neu zu errichtenden Kassen sind erstmalig

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

zur Konstituierung einzuberufen. Dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung sind

von den entsendeberechtigten Stellen die Namen

und Anschriften der in diese Verwaltungskörper

entsendeten Versichertenvertreter (Stellvertreter)

innerhalb von sechs Monaten nach dem

Inkrafttreten der Verordnung über die Errichtung

der Kasse bekanntzugeben. Mit der Wahl

des Obmannes und seiner Stellvertreter beziehungsweise

mit der Wahl des Vorsitzenden des

Überwachungsausschusses gilt die Konstituierung

als vollzogen.

(3) Die Hauptversammlung kann vom Vorstand

erstmalig erst nach dessen Konstituierung

einberufen werden.

(4) Bis zur Bestellung der Verwaltungskörper

obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der

Kasse einem vorläufigen Verwalter. Dieser ist

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

auf Vorschlag der örtlich in Betracht kommenden

Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellen.

Der vorläufige Verwalter hat eine vorläufige

Satzung zu erlassen.

(5) Die Amtsdauer der erstmalig einberufenen

Verwaltungskörper endet mit der Amtsdauer der

Verwaltungskörper der übrigen Kassen. Nach

Ablauf dieser Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper

die Geschäfte so lange weiterzuführen,

bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt.

Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte

durch den alten Verwaltungskörper zählt

auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Wechsel der Versicherungszuständigkeit;

Übergabe von

Versicherungsunterlagen

§ 152. Soweit auf Grund der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit

von Versicherten eintritt,

ist die Überstellung der hievon betroffenen

Versicherten bis zum 31. Dezember 1966 durchzuführen.

Die beteiligten Kassen haben alle

Akten, Schriftstücke, Evidenzbehelfe und Kontoblätter

so zeitgerecht zu übergeben, daß eine

Behinderung in der Gewährung der Versicherungsleistungen

nicht eintritt.

Weitergeltung bisher bestehender

Verträge mit den Vertragspartnern

§ 153. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden vertraglichen

Regelungen mit den Vertragspartnern der

Meisterkrankenkassen bleiben, soweit sie den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen,

als Verträge mit den Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen weiter in Geltung.

ABSCHNITT II

Schlußbestimmungen

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

§ 154. Vereinbarungen, wonach die Anwendung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen)

im voraus ausgeschlossen oder beschränkt

wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

Erstmalige Erlassung von

Satzungen

§ 155. Die Satzungen zur Durchführung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von

den zuständigen Verwaltungskörpern der Kassen

(des Verbandes) bis spätestens 31. Dezember 1966

zu beschließen. Sie können rückwirkend mit dem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in

Kraft gesetzt und genehmigt werden.

Wirksamkeitsbeginn

§ 156. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend

mit 1. Juli 1966 in Kraft. Die Bestimmung

des § 25 Abs. 2 letzter Satz tritt mit der Maßgabe

in Kraft, daß sie für jene Kassen, bei denen

die Höchstbeitragsgrundlage vor dem Zeitpunkt

des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes

den Betrag von 48.000 S noch nicht erreichte,

erst nach der gemäß § 24 erfolgten Einstufung

der Versicherten für das Kalenderjahr 1967 mit

1. Jänner 1967 wirksam wird.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der §§ 70

und 71 Abs. 2 sind binnen sechs Monaten ab

Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Vollziehung des Bundesgesetzes

§ 157. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen der

§§ 39 und 40 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung,

soweit sie eine Befreiung von den

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen,

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung und dem Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des

§ 111, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren

erster und zweiter Instanz beziehen, das

Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 70 und 71

Abs. 2, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der

Länder fällt, ist die zuständige Landesregierung,

mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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