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167. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in

nachstehender Weise geändert

1. § 3 Abs. 1 Z. 12 hat zu lauten

„12. Zuwendungen an Arbeitnehmer, die freiwillig

oder auf Grund lohngestaltender Vorschriften

neben dem laufenden Arbeitslohn von

demselben Arbeitgeber gewährt werden, soweit

sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt

2600 S nicht übersteigen. Dieser Freibetrag gebührt

auch dann nur einmal, wenn der Arbeitnehmer

von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn

erhält;".

2. Im § 3 Abs. 1 Z. 18 tritt an die Stelle des

Betrages von 46.800 S der Betrag von 52.000 S.

3. Im § 3 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 Z. 16 bis 19 angeführten

Bezüge sind nur steuerfrei, soweit sie

1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aufsichtsbehördlich

genehmigter Dienst(Besoldungs)

ordnungen der Körperschaften des

öffentlichen Rechtes gewährt werden oder

2. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,

die auf Grund besonderer

kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen

worden sind, bereits vor dem 1. Jänner

1954 als steuerfrei zu behandeln waren

oder

3. auf Grund von kollektivvertraglichen Regelungen

im Rahmen der diesbezüglich in der

Zeit nach dem 31. Dezember 1953 und vor

dem 1. Juli 1962 ergangenen Entscheidungen

des Bundesministeriums für Finanzen als

steuerfrei zu behandeln waren. Kollektivvertraglichen

Regelungen sind Betriebsvereinbarungen

gleichzuhalten,

a) die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher

Ermächtigung abgeschlossen werden

dürfen,

b) die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen

Vertragsteiles (§ 3 Kollektivvertragsgesetz,

BGBl. Nr. 76/1947, in der

geltenden Fassung) auf der Arbeitgeberseite

zwischen einem einzelnen Arbeitgeber

und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil

auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen

werden.

(3) Wird ein Betrieb (Betriebszweig) nach dem

30. Juni 1962 neu aufgenommen und wird auf

Grund einer vor dem 1. Juli 1962 erteilten besonderen

kollektivvertraglichen Ermächtigung

eine Betriebsvereinbarung über Bezüge im Sinne

des Abs. 1 Z. 16 bis 19 abgeschlossen, so entscheidet,

wenn ein gemeinsamer Antrag der Kollektivvertragspartner

vorliegt, über die Steuerfreiheit

der Bezüge das Bundesministerium für

Finanzen unter Berücksichtigung seiner bis

30. Juni 1962 in der jeweiligen Brandie ergangenen

Entscheidungen nach Anhörung eines

Beirates. Dieser Beirat wird vom Bundesministerium

für Finanzen von Fall zu Fall aus Vertretern

der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände

paritätisch einberufen. Die vorstehenden Anordnungen

betreffend Betriebsvereinbarungen im

Sinne des Abs. 2 Z. 3 lit. a sind im Falle von

Neugründungen nach dem 30. Juni 1962 auch

auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des Abs. 2

Z. 3 lit. b sinngemäß anzuwenden."

3 a. Im § 18 Abs. 4 ist nach dem ersten Satz

einzufügen

„Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn

den Betrag von 40.000 S und

bei der Veräußerung eines Anteiles am Betriebsvermögen

den entsprechenden Teil von 40.000 S

übersteigt."

4. Im § 19 Abs. 2 Z. 2 treten an die Stelle der

ersten drei Sätze nachstehende Bestimmungen

„2. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten

Personen als Fahrtkostenvergütung,

Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden,

soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach

Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers

gemachten Haushaltsersparnisse) nicht

übersteigen. Diese Voraussetzung ist erfüllt,

soweit die vollen Sätze der Bundesbediensteten

mit gleich hohen Bezügen (vergleichbare Bundesbedienstete)

nicht überschritten werden oder

soweit die in lohngestaltenden Vorschriften

festgelegten höheren Sätze auf Grund einer

Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen

nach Anhörung des Beirates gemäß § 3 Abs. 3

nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit gehören. Bei der Entscheidung ist auf

die durchschnittlichen tatsächlichen Aufwendungen

Bedacht zu nehmen. Übersteigen die gezahlten

Reisekostenentschädigungen das nach dem

zweiten Satz zulässige Ausmaß, so sind die tatsächlichen

Reiseaufwendungen dem Finanzamt

glaubhaft zu machen."

5. Im § 28 Abs. 1 Z. 3 treten an die Stelle

der Beträge von 9500 S und 3600 S die Beträge

von 11.000 S und 5000 S.

6. § 32 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens

(Abs. 6),

7. § 32 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens

(Abs. 6),

Für Mehrbeträge über 49.200 S sind die um 7 S je 100 S der Mehrbeträge vermehrten Steuersätze

der Steuergruppe II (Abs. 7) anzuwenden. Die Einkommensteuer der Steuergruppe I darf 52 v. H.

des Einkommens (Abs. 6) nicht übersteigen."

8. § 32 Abs, 10 hat zu lauten

9. Nach § 32 a wird als § 32 b eingefügt

„§ 32 b. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer

ist das Einkommen vor Anwendung des

Einkommensteuertarifes (§ 32 Abs. 7 bis 12) um

einen Pauschbetrag von 1200 S zu kürzen."

9 a. § 33 hat zu lauten

„§ 33. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche

Belastungen, die dem Steuerpflichtigen

zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor

Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen,

als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,

Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören,

bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu

einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt,

liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig

(Abs. 3) größere Aufwendungen als der

Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,

gleicher Vermögensverhältnisse

und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen

zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,

rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht

entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene

Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig

erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende

Ehegatte wieder verheiratet ist.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird

durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit

wesentlich beeinträchtigt, als

1. die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung

(Abs. 5) übersteigen und

2. bei nicht laufend wiederkehrenden Aufwendungen

— ausgenommen Krankheitskosten

und Aufwendungen als Folge unabwendbarer

und unvorhersehbarer Ereignisse — die Deckung

des übersteigenden Betrages (Überbelastungsbetrages)

aus vorhandenem Vermögen

gemäß Abs. 7 nicht zumutbar ist.

(5) Die zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Abs. 6 errechneten Einkommens

(6) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung

ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen

des Steuerpflichtigen und der mit ihm

nach den §§ 26 und 27 zusammen zu veranlagenden

Personen, vermehrt um die steuerfreien

Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung

abgezogenen Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 93

Abs. 4, § 93 a und § 100 zugrunde zu legen.

(7) Die Deckung des Überbelastungsbetrages aus

dem Vermögen ist nur insoweit zumutbar, als das

Gesamtvermögen die Freibeträge gemäß § 5 des

Vermögensteuergesetzes in der jeweils geltenden

Fassung übersteigt; sie ist nicht zumutbar, soweit

sie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz

des Steuerpflichtigen und der mit ihm nach

den §§ 26 und 27 zusammen zu veranlagenden Personen

führen würde." Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963

10. Im § 43 und im § 63 Abs. 1 treten an

die Stelle der Worte „zweihundertacht", „achtundvierzig"

und „acht" die Worte „dreihundertzwölf",

„zweiundsiebzig" und „zwölf".

11. Im § 51 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind

vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 61) die

folgenden Pauschbeträge abzusetzen

bei täglicher Lohnzahlung 4 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung 24 S,

bei monatlicher Lohnzahlung 104 S."

12. Im § 57 hat Abs. 5 zu entfallen.

13. Im § 61 Abs. 4 treten an die Stelle der

Worte „(§§ 51 bis 53)" die Worte „(§ 51 Abs. 3

und 4, §§ 52 und 53)".

14. Im § 63 Abs. 3 haben der vorletzte und

der letzte Satz zu entfallen.

15. Im § 65 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

entfallen.

16. Im § 66 Abs. 2 hat die Z. 2 zu lauten

„2. wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht

vorliegen, bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn

mit 8 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen

Bezüge, soweit

der Taglohn 100 S,

der Wochenlohn 600 S,

der Monatslohn 2600 S

nicht übersteigt, für die übersteigenden Beträge

des laufenden Arbeitslohnes sowie für sonstige

Bezüge mit 17 v. H. des vollen Betrages der

steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich

körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land-

und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der

Steuersatz 8 v. H."

17. Im § 67 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem

laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber

sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(z. B. Tantiemen, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer vorbehaltlich des Abs. 2

(2) Die Steuersätze der Spalte A des Abs. 1

sind innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens

vier sonstige Bezüge anzuwenden; auf weitere

sonstige Bezüge sind zur Gänze die Steuersätze

der Spalte B anzuwenden."

18. Dem § 67 wird als Abs. 10 angefügt

„(10) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern,

die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind,

welche nach den allgemein anerkannten Regeln

des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen

nicht zur Vornahme des Steuerabzuges

vom Arbeitslohn verhalten werden können, sind

die Abs. 1 bis 3 auf sonstige, neben dem laufenden

Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber

gezahlte Bezüge anzuwenden."

19. Im § 72 Abs. 2 hat Z. 2 zu lauten

„2. wenn ein Jahresausgleich von Amts wegen

(§ 76 Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der

Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag

(§ 76 Abs. 2 lit. a) durchgeführt hat, obwohl der

Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber

Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht

bekanntgegeben hat,".

20. Dem § 72 Abs. 2 wird als Z. 4 angefügt

„4. wenn Freibeträge wegen Sonderausgaben

oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte

für künftige Lohnzahlungszeiträume

eingetragen worden sind und sich nachträglich

ergibt, daß die bezüglichen Aufwendungen nicht

in der berücksichtigten Höhe getätigt worden

sind."

21. Im § 77 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten

„a) die Pauschbeträge gemäß § 51 Abs. 1

und 5,".

22. Im § 93 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle

des Betrages von 3600 S der Betrag von 5000 S.

23. Im § 93 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1

bis 3 statt, so ist von den Einkünften, von denen

ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein

Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens

jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen. Dieser

Freibetrag ist auf Einkünfte, die gemäß den

§§ 34 und 34 a gesondert behandelt werden,

nicht anzuwenden. Sind im Einkommen Gewinnanteile

aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile

und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von

diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte,

höchstens jedoch ein Betrag von 3600 S,

abzuziehen."

24. Im § 93 Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages

von 3600 S der Betrag von 5000 S.

25. Im § 97 Abs. 3 treten an die Stelle der

Worte „(§ 32 Abs. 6)" die Worte „(§ 32 Abs. 7)"

und an die Stelle der Worte „§ 32 Abs. 5" die

Worte „§ 32 Abs. 6".

Artikel II.

(1) Die Bestimmung des Art. I Z. 2 ist erstmals

auf die steuerpflichtigen Bezüge für das

Kalenderjahr 1962 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 5, Z. 9 a,

Z. 18 und Z. 22 bis 24 sind erstmals bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 6 bis 8 sind

anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt oder

durch Jahresausgleich festgestellt wird,

erstmals bei der Veranlagung oder beim

Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1963,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug vom Arbeitslohn eingehoben

wird, für die nach dem 30. Juni 1962

endenden Lohnzahlungszeiträume.

(4) Die Bestimmung des Art. I Z. 9 ist erstmals

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1963

anzuwenden.

(4a) Die Bestimmungen des Art. I Z. 9 a sind

beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und beim

Jahresausgleich auf Lohnzahlungszeiträume, die

nach dem 31. Dezember 1961 enden, anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen des, Art. I Z. 10 und 11

sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug vom Arbeitslohn eingehoben wird,

für die nach dem 30. Juni 1962 endenden Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden, ohne daß es

einer Berichtigung des bereits eingetragenen

Hinzurechnungsbetrages auf der Lohnsteuerkarte

für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 bedarf.

(G) Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 sind

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

30. Juni 1962 enden, anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen des Art. I Z. 21 sind,

wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch

Jahresausgleich festgestellt wird, erstmals bei der

Durchführung des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr

1963 anzuwenden.

(8) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1962 ist die Einkommensteuer abweichend von

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 mit der Hälfte der

Summe der sich aus § 32 des Einkommensteuergesetzes

in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1961, BGBl. Nr. 3/1962, und aus den

§§ 32 und 32 b des Einkommensteuergesetzes in

der Fassung dieses Bundesgesetzes ergebenden

Beträge festzusetzen.

(9) Bei der Durchführung des Jahresausgleiches

für das Kalenderjahr 1962 ist die Einkommensteuer

(Lohnsteuer) abweichend von Abs. 3 lit. a

und Abs. 7 mit der Hälfte der Summe der sich

aus den §§ 32 und 61 des Einkommensteuergesetzes

in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1961, BGBl. Nr. 3/1962, und aus den

§§ 32, 51 Abs. 5 und 61 des Einkommensteuergesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

ergebenden Beträge festzusetzen.

(10) Vor Inkrafttreten des Art. I Z. 4 ergangene

Entscheidungen des Bundesministeriums für

Finanzen über die steuerliche Behandlung von

Reisekostenentschädigungen bleiben unberührt.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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