167. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in
nachstehender Weise geändert
1. § 3 Abs. 1 Z. 12 hat zu lauten
„12. Zuwendungen an Arbeitnehmer, die freiwillig
oder auf Grund lohngestaltender Vorschriften
neben dem laufenden Arbeitslohn von
demselben Arbeitgeber gewährt werden, soweit
sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt
2600 S nicht übersteigen. Dieser Freibetrag gebührt
auch dann nur einmal, wenn der Arbeitnehmer
von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn
erhält;".
2. Im § 3 Abs. 1 Z. 18 tritt an die Stelle des
Betrages von 46.800 S der Betrag von 52.000 S.
3. Im § 3 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die im Abs. 1 Z. 16 bis 19 angeführten
Bezüge sind nur steuerfrei, soweit sie
1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aufsichtsbehördlich
genehmigter Dienst(Besoldungs)
ordnungen der Körperschaften des
öffentlichen Rechtes gewährt werden oder
2. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen
worden sind, bereits vor dem 1. Jänner
1954 als steuerfrei zu behandeln waren
oder
3. auf Grund von kollektivvertraglichen Regelungen
im Rahmen der diesbezüglich in der
Zeit nach dem 31. Dezember 1953 und vor
dem 1. Juli 1962 ergangenen Entscheidungen
des Bundesministeriums für Finanzen als
steuerfrei zu behandeln waren. Kollektivvertraglichen
Regelungen sind Betriebsvereinbarungen
gleichzuhalten,
a) die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher
Ermächtigung abgeschlossen werden
dürfen,
b) die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen
Vertragsteiles (§ 3 Kollektivvertragsgesetz,
BGBl. Nr. 76/1947, in der
geltenden Fassung) auf der Arbeitgeberseite
zwischen einem einzelnen Arbeitgeber
und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil
auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen
werden.
(3) Wird ein Betrieb (Betriebszweig) nach dem
30. Juni 1962 neu aufgenommen und wird auf
Grund einer vor dem 1. Juli 1962 erteilten besonderen
kollektivvertraglichen Ermächtigung
eine Betriebsvereinbarung über Bezüge im Sinne
des Abs. 1 Z. 16 bis 19 abgeschlossen, so entscheidet,
wenn ein gemeinsamer Antrag der Kollektivvertragspartner
vorliegt, über die Steuerfreiheit
der Bezüge das Bundesministerium für
Finanzen unter Berücksichtigung seiner bis
30. Juni 1962 in der jeweiligen Brandie ergangenen
Entscheidungen nach Anhörung eines
Beirates. Dieser Beirat wird vom Bundesministerium
für Finanzen von Fall zu Fall aus Vertretern
der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
paritätisch einberufen. Die vorstehenden Anordnungen
betreffend Betriebsvereinbarungen im
Sinne des Abs. 2 Z. 3 lit. a sind im Falle von
Neugründungen nach dem 30. Juni 1962 auch
auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des Abs. 2
Z. 3 lit. b sinngemäß anzuwenden."
3 a. Im § 18 Abs. 4 ist nach dem ersten Satz
einzufügen
„Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn
den Betrag von 40.000 S und
bei der Veräußerung eines Anteiles am Betriebsvermögen
den entsprechenden Teil von 40.000 S
übersteigt."
4. Im § 19 Abs. 2 Z. 2 treten an die Stelle der
ersten drei Sätze nachstehende Bestimmungen
„2. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
Personen als Fahrtkostenvergütung,
Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach
Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers
gemachten Haushaltsersparnisse) nicht
übersteigen. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
soweit die vollen Sätze der Bundesbediensteten
mit gleich hohen Bezügen (vergleichbare Bundesbedienstete)
nicht überschritten werden oder
soweit die in lohngestaltenden Vorschriften
festgelegten höheren Sätze auf Grund einer
Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen
nach Anhörung des Beirates gemäß § 3 Abs. 3
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören. Bei der Entscheidung ist auf
die durchschnittlichen tatsächlichen Aufwendungen
Bedacht zu nehmen. Übersteigen die gezahlten
Reisekostenentschädigungen das nach dem
zweiten Satz zulässige Ausmaß, so sind die tatsächlichen
Reiseaufwendungen dem Finanzamt
glaubhaft zu machen."
5. Im § 28 Abs. 1 Z. 3 treten an die Stelle
der Beträge von 9500 S und 3600 S die Beträge
von 11.000 S und 5000 S.
6. § 32 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens
(Abs. 6),
7. § 32 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens
(Abs. 6),
Für Mehrbeträge über 49.200 S sind die um 7 S je 100 S der Mehrbeträge vermehrten Steuersätze
der Steuergruppe II (Abs. 7) anzuwenden. Die Einkommensteuer der Steuergruppe I darf 52 v. H.
des Einkommens (Abs. 6) nicht übersteigen."
8. § 32 Abs, 10 hat zu lauten
9. Nach § 32 a wird als § 32 b eingefügt
„§ 32 b. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
ist das Einkommen vor Anwendung des
Einkommensteuertarifes (§ 32 Abs. 7 bis 12) um
einen Pauschbetrag von 1200 S zu kürzen."
9 a. § 33 hat zu lauten
„§ 33. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche
Belastungen, die dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor
Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen,
als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören,
bleiben außer Betracht.
(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu
einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt,
liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
(Abs. 3) größere Aufwendungen als der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstandes erwachsen.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene
Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig
erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende
Ehegatte wieder verheiratet ist.
(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird
durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit
wesentlich beeinträchtigt, als
1. die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung
(Abs. 5) übersteigen und
2. bei nicht laufend wiederkehrenden Aufwendungen
— ausgenommen Krankheitskosten
und Aufwendungen als Folge unabwendbarer
und unvorhersehbarer Ereignisse — die Deckung
des übersteigenden Betrages (Überbelastungsbetrages)
aus vorhandenem Vermögen
gemäß Abs. 7 nicht zumutbar ist.
(5) Die zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Abs. 6 errechneten Einkommens
(6) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung
ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen
des Steuerpflichtigen und der mit ihm
nach den §§ 26 und 27 zusammen zu veranlagenden
Personen, vermehrt um die steuerfreien
Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung
abgezogenen Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 93
Abs. 4, § 93 a und § 100 zugrunde zu legen.
(7) Die Deckung des Überbelastungsbetrages aus
dem Vermögen ist nur insoweit zumutbar, als das
Gesamtvermögen die Freibeträge gemäß § 5 des
Vermögensteuergesetzes in der jeweils geltenden
Fassung übersteigt; sie ist nicht zumutbar, soweit
sie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz
des Steuerpflichtigen und der mit ihm nach
den §§ 26 und 27 zusammen zu veranlagenden Personen
führen würde." Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963
10. Im § 43 und im § 63 Abs. 1 treten an
die Stelle der Worte „zweihundertacht", „achtundvierzig"
und „acht" die Worte „dreihundertzwölf",
„zweiundsiebzig" und „zwölf".
11. Im § 51 wird als Abs. 5 angefügt
„(5) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 61) die
folgenden Pauschbeträge abzusetzen
bei täglicher Lohnzahlung 4 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung 24 S,
bei monatlicher Lohnzahlung 104 S."
12. Im § 57 hat Abs. 5 zu entfallen.
13. Im § 61 Abs. 4 treten an die Stelle der
Worte „(§§ 51 bis 53)" die Worte „(§ 51 Abs. 3
und 4, §§ 52 und 53)".
14. Im § 63 Abs. 3 haben der vorletzte und
der letzte Satz zu entfallen.
15. Im § 65 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
entfallen.
16. Im § 66 Abs. 2 hat die Z. 2 zu lauten
„2. wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht
vorliegen, bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn
mit 8 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen
Bezüge, soweit
der Taglohn 100 S,
der Wochenlohn 600 S,
der Monatslohn 2600 S
nicht übersteigt, für die übersteigenden Beträge
des laufenden Arbeitslohnes sowie für sonstige
Bezüge mit 17 v. H. des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich
körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land-
und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der
Steuersatz 8 v. H."
17. Im § 67 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem
laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
(z. B. Tantiemen, Belohnungen), so beträgt die
Lohnsteuer vorbehaltlich des Abs. 2
(2) Die Steuersätze der Spalte A des Abs. 1
sind innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens
vier sonstige Bezüge anzuwenden; auf weitere
sonstige Bezüge sind zur Gänze die Steuersätze
der Spalte B anzuwenden."
18. Dem § 67 wird als Abs. 10 angefügt
„(10) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern,
die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind,
welche nach den allgemein anerkannten Regeln
des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen
nicht zur Vornahme des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn verhalten werden können, sind
die Abs. 1 bis 3 auf sonstige, neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
gezahlte Bezüge anzuwenden."
19. Im § 72 Abs. 2 hat Z. 2 zu lauten
„2. wenn ein Jahresausgleich von Amts wegen
(§ 76 Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der
Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag
(§ 76 Abs. 2 lit. a) durchgeführt hat, obwohl der
Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber
Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht
bekanntgegeben hat,".
20. Dem § 72 Abs. 2 wird als Z. 4 angefügt
„4. wenn Freibeträge wegen Sonderausgaben
oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte
für künftige Lohnzahlungszeiträume
eingetragen worden sind und sich nachträglich
ergibt, daß die bezüglichen Aufwendungen nicht
in der berücksichtigten Höhe getätigt worden
sind."
21. Im § 77 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten
„a) die Pauschbeträge gemäß § 51 Abs. 1
und 5,".
22. Im § 93 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle
des Betrages von 3600 S der Betrag von 5000 S.
23. Im § 93 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1
bis 3 statt, so ist von den Einkünften, von denen
ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein
Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens
jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen. Dieser
Freibetrag ist auf Einkünfte, die gemäß den
§§ 34 und 34 a gesondert behandelt werden,
nicht anzuwenden. Sind im Einkommen Gewinnanteile
aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile
und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von
diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte,
höchstens jedoch ein Betrag von 3600 S,
abzuziehen."
24. Im § 93 Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages
von 3600 S der Betrag von 5000 S.
25. Im § 97 Abs. 3 treten an die Stelle der
Worte „(§ 32 Abs. 6)" die Worte „(§ 32 Abs. 7)"
und an die Stelle der Worte „§ 32 Abs. 5" die
Worte „§ 32 Abs. 6".
Artikel II.
(1) Die Bestimmung des Art. I Z. 2 ist erstmals
auf die steuerpflichtigen Bezüge für das
Kalenderjahr 1962 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 5, Z. 9 a,
Z. 18 und Z. 22 bis 24 sind erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 6 bis 8 sind
anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt oder
durch Jahresausgleich festgestellt wird,
erstmals bei der Veranlagung oder beim
Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1963,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug vom Arbeitslohn eingehoben
wird, für die nach dem 30. Juni 1962
endenden Lohnzahlungszeiträume.
(4) Die Bestimmung des Art. I Z. 9 ist erstmals
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1963
anzuwenden.
(4a) Die Bestimmungen des Art. I Z. 9 a sind
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und beim
Jahresausgleich auf Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 31. Dezember 1961 enden, anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen des, Art. I Z. 10 und 11
sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug vom Arbeitslohn eingehoben wird,
für die nach dem 30. Juni 1962 endenden Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, ohne daß es
einer Berichtigung des bereits eingetragenen
Hinzurechnungsbetrages auf der Lohnsteuerkarte
für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 bedarf.
(G) Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 sind
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
30. Juni 1962 enden, anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen des Art. I Z. 21 sind,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch
Jahresausgleich festgestellt wird, erstmals bei der
Durchführung des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr
1963 anzuwenden.
(8) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1962 ist die Einkommensteuer abweichend von
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 mit der Hälfte der
Summe der sich aus § 32 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1961, BGBl. Nr. 3/1962, und aus den
§§ 32 und 32 b des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung dieses Bundesgesetzes ergebenden
Beträge festzusetzen.
(9) Bei der Durchführung des Jahresausgleiches
für das Kalenderjahr 1962 ist die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) abweichend von Abs. 3 lit. a
und Abs. 7 mit der Hälfte der Summe der sich
aus den §§ 32 und 61 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1961, BGBl. Nr. 3/1962, und aus den
§§ 32, 51 Abs. 5 und 61 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
ergebenden Beträge festzusetzen.
(10) Vor Inkrafttreten des Art. I Z. 4 ergangene
Entscheidungen des Bundesministeriums für
Finanzen über die steuerliche Behandlung von
Reisekostenentschädigungen bleiben unberührt.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.