167. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das. Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl. Nr. 67/
1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/1959
und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. § 21 a hat zu lauten
„§ 21 a. Zu Renten wird jährlich am 15. Mai
eine Sonderzahlung in der Höhe der für den
Monat Mai flüssigzumachenden Rente und am
15. Dezember eine weitere Sonderzahlung in der
Höhe der für den Monat Dezember flüssigzumachenden
Rente gewährt."
2. a) Im § 23 a haben die Abs. 1 und 2 zu
lauten
„(1) Hat der Empfänger einer Rente mit Ausnahme
einer Waisenrente
a) Anspruch auf Entgelt aus einem Dienst(Lehr)verhältnis
oder
b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
so ruht der Grundbetrag der Rente mit dem
Betrag, um den das Entgelt oder die Einkünfte
den Betrag von monatlich 840 S übersteigen,
monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um
den die Summe aus Rente und Entgelt oder Einkünften
1800 S überschreitet, und auch nicht mit
mehr als 240 S bei der Invaliditäts(Alters)rente
und nicht mit mehr als 144 S bei der Witwenrente.
(2) Treffen die Voraussetzungen für ein Ruhen
nach Abs. 1 lit. a und lit. b bei derselben Rente
zusammen, so ist zuerst die Bestimmung unter
lit. a und sodann die Bestimmung unter lit. b
anzuwenden, wobei für das Ruhen nach der
Bestimmung unter lit. b nur der nach der Bestimmung
unter lit. a noch nicht vom Ruhen
erfaßte Betrag des Grundbetrages heranzuziehen
ist."
b) Der bisherige Abs. 2 des § 23 a erhält die
Bezeichnung Abs. 3.
c) Der bisherige Abs. 3 des § 23 a erhält die
Bezeichnung Abs. 4, wobei die darin enthaltene
Zitierung des „Abs. 2" durch die Zitierung des
„Abs. 3" zu ersetzen ist.
3. a) § 49 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die vor dem 1. Jänner 1960 angefallenen
Renten und die nach dem 31. Dezember 1959
anfallenden Hinterbliebenenrenten nach Invaliditäts
(Alters)rentnern, deren Rente vor dem
1. Jänner 1960 angefallen ist, sind vom 1. Jänner
1960 beziehungsweise vom späteren Anfallstage
der Rente ab um 20 v. H. des Rentenbetrages
zu erhöhen; auf diese Erhöhung sind der Zuschlag
nach § 21 b und die im § 49 a in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/1951
und BGBl. Nr. 67/1955 sowie die im § 49 a
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 262/1957 verfügten Erhöhungen anzurechnen.
Erreicht hiedurch zusammen mit der Erhöhung
des Grundbetrages nach Abs. 2 die
Witwenrente nach § 14 Z. 1 lit. a nicht den
Betrag von 840 S, die Witwenrente nach § 14
Z. 1 lit. b nicht den Betrag von 700 S, die
Waisenrente für ein einfach verwaistes Kind
nicht den Betrag von 210 S und die Waisenrente
für ein doppelt verwaistes Kind nicht den Betrag
von 420 S, so ist die Rente auf den Betrag von
840 beziehungsweise 700, 210 und 420 S aufzufüllen.
Bei Hinterbliebenenrenten dürfen die
angegebenen Mindestbeträge zusammen 1400 S
zuzüglich von je 140 S für jede Waise nicht übersteigen
und sind auf dieses Höchstausmaß verhältnismäßig
herabzusetzen; § 17 Abs. 1 zweiter
und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.
Ist die Rente nach § 20 b oder nach einer früheren
für das Vorliegen von Versicherungszeiten
in mehreren Pensionsversicherungen getroffenen
Regelung nur anteilig zu gewähren, so ist die
Auffüllung vor der Ermittlung des Anteiles vorzunehmen.
Die Auffüllung hat zu unterbleiben,
solange der Grundbetrag nach § 23 a teilweise
ruht."
b) § 49 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„§ 23 a ist auf diese Erhöhungen des Grundbetrages
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
daß im Abs. 1 an die Stelle des Betrages
von 240 S beziehungsweise 144 S der Betrag von
239 S beziehungsweise 147 S tritt."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, rückwirkend mit
1. Jänner 1961 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 1 tritt mit
1. Jänner 1962 in Kraft.
(3) Personen, die im Monat Mai 1961 eine
Rente bezogen haben, gebührt am 15. Juli 1961
eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe der
halben für den Monat Mai 1961 flüssiggemachten
Rente.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.