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167. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das. Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl. Nr. 67/

1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/1959

und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. § 21 a hat zu lauten

„§ 21 a. Zu Renten wird jährlich am 15. Mai

eine Sonderzahlung in der Höhe der für den

Monat Mai flüssigzumachenden Rente und am

15. Dezember eine weitere Sonderzahlung in der

Höhe der für den Monat Dezember flüssigzumachenden

Rente gewährt."

2. a) Im § 23 a haben die Abs. 1 und 2 zu

lauten

„(1) Hat der Empfänger einer Rente mit Ausnahme

einer Waisenrente

a) Anspruch auf Entgelt aus einem Dienst(Lehr)verhältnis

oder

b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,

so ruht der Grundbetrag der Rente mit dem

Betrag, um den das Entgelt oder die Einkünfte

den Betrag von monatlich 840 S übersteigen,

monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um

den die Summe aus Rente und Entgelt oder Einkünften

1800 S überschreitet, und auch nicht mit

mehr als 240 S bei der Invaliditäts(Alters)rente

und nicht mit mehr als 144 S bei der Witwenrente.

(2) Treffen die Voraussetzungen für ein Ruhen

nach Abs. 1 lit. a und lit. b bei derselben Rente

zusammen, so ist zuerst die Bestimmung unter

lit. a und sodann die Bestimmung unter lit. b

anzuwenden, wobei für das Ruhen nach der

Bestimmung unter lit. b nur der nach der Bestimmung

unter lit. a noch nicht vom Ruhen

erfaßte Betrag des Grundbetrages heranzuziehen

ist."

b) Der bisherige Abs. 2 des § 23 a erhält die

Bezeichnung Abs. 3.

c) Der bisherige Abs. 3 des § 23 a erhält die

Bezeichnung Abs. 4, wobei die darin enthaltene

Zitierung des „Abs. 2" durch die Zitierung des

„Abs. 3" zu ersetzen ist.

3. a) § 49 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die vor dem 1. Jänner 1960 angefallenen

Renten und die nach dem 31. Dezember 1959

anfallenden Hinterbliebenenrenten nach Invaliditäts

(Alters)rentnern, deren Rente vor dem

1. Jänner 1960 angefallen ist, sind vom 1. Jänner

1960 beziehungsweise vom späteren Anfallstage

der Rente ab um 20 v. H. des Rentenbetrages

zu erhöhen; auf diese Erhöhung sind der Zuschlag

nach § 21 b und die im § 49 a in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/1951

und BGBl. Nr. 67/1955 sowie die im § 49 a

Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 262/1957 verfügten Erhöhungen anzurechnen.

Erreicht hiedurch zusammen mit der Erhöhung

des Grundbetrages nach Abs. 2 die

Witwenrente nach § 14 Z. 1 lit. a nicht den

Betrag von 840 S, die Witwenrente nach § 14

Z. 1 lit. b nicht den Betrag von 700 S, die

Waisenrente für ein einfach verwaistes Kind

nicht den Betrag von 210 S und die Waisenrente

für ein doppelt verwaistes Kind nicht den Betrag

von 420 S, so ist die Rente auf den Betrag von

840 beziehungsweise 700, 210 und 420 S aufzufüllen.

Bei Hinterbliebenenrenten dürfen die

angegebenen Mindestbeträge zusammen 1400 S

zuzüglich von je 140 S für jede Waise nicht übersteigen

und sind auf dieses Höchstausmaß verhältnismäßig

herabzusetzen; § 17 Abs. 1 zweiter

und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.

Ist die Rente nach § 20 b oder nach einer früheren

für das Vorliegen von Versicherungszeiten

in mehreren Pensionsversicherungen getroffenen

Regelung nur anteilig zu gewähren, so ist die

Auffüllung vor der Ermittlung des Anteiles vorzunehmen.

Die Auffüllung hat zu unterbleiben,

solange der Grundbetrag nach § 23 a teilweise

ruht."

b) § 49 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„§ 23 a ist auf diese Erhöhungen des Grundbetrages

entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,

daß im Abs. 1 an die Stelle des Betrages

von 240 S beziehungsweise 144 S der Betrag von

239 S beziehungsweise 147 S tritt."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, rückwirkend mit

1. Jänner 1961 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 1 tritt mit

1. Jänner 1962 in Kraft.

(3) Personen, die im Monat Mai 1961 eine

Rente bezogen haben, gebührt am 15. Juli 1961

eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe der

halben für den Monat Mai 1961 flüssiggemachten

Rente.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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