167. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/1959,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 17 hat zu lauten
„Arten der Aufbringung der Mittel
für die landwirtschaftliche
Zuschußrentenversicherung.
§ 17. Die Mittel für die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung
sind aufzubringen
1. durch Beiträge für die einzelnen Pflichtversicherten;
2. durch Beiträge der Weiterversicherten;
3. durch Beiträge der Höherversicherten;
4. durch einen Beitrag des Bundes."
2. § 18 wird aufgehoben.
3. § 25 hat zu lauten
„Beitrag des Bundes.
§ 25. Der Bund leistet zur landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung für jedes Geschäftsjahr
einen Beitrag in der Höhe von 198 v. H. des
in diesem Geschäftsjahr erzielten Aufkommens
nach dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über
eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlicher
Betrieben, BGBl. Nr. 166, zuzüglich eines Betrages
in der Höhe des Aufkommens an Beiträgen,
die in dem betreffenden Geschäftsjahr
für die Pflichtversicherten nach § 19 und zur
Weiterversicherung nach § 24 Abs. 1 eingezahlt
worden sind."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 3
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, im übrigen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.