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167_1960 AT

167. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/1959,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 17 hat zu lauten

„Arten der Aufbringung der Mittel

für die landwirtschaftliche

Zuschußrentenversicherung.

§ 17. Die Mittel für die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung

sind aufzubringen

1. durch Beiträge für die einzelnen Pflichtversicherten;

2. durch Beiträge der Weiterversicherten;

3. durch Beiträge der Höherversicherten;

4. durch einen Beitrag des Bundes."

2. § 18 wird aufgehoben.

3. § 25 hat zu lauten

„Beitrag des Bundes.

§ 25. Der Bund leistet zur landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung für jedes Geschäftsjahr

einen Beitrag in der Höhe von 198 v. H. des

in diesem Geschäftsjahr erzielten Aufkommens

nach dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über

eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlicher

Betrieben, BGBl. Nr. 166, zuzüglich eines Betrages

in der Höhe des Aufkommens an Beiträgen,

die in dem betreffenden Geschäftsjahr

für die Pflichtversicherten nach § 19 und zur

Weiterversicherung nach § 24 Abs. 1 eingezahlt

worden sind."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 3

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, im übrigen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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