Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
167_1957 AT

167. Bundesgesetz: Verwendung der Identitätsausweise und der Personalausweise für Ausländer und Staatenlose.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Verwendung der Identitätsausweise und der Personalausweise für Ausländer und Staatenlose.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die auf Grund der Identitätsausweis-Verordnung,

StGBl. Nr. 194/1945, in ihrer ursprünglichen

Fassung und in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 32/1946 ausgestellten Identitätsausweise

sowie die auf Grund der Ausländerausweis-

Verordnung, BGBl. Nr. 33/1946, ausgestellten

Personalausweise für Ausländer und Staatenlose

dürfen von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes an als amtliche Ausweise

nicht mehr verwendet werden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

Schärf

Raab Helmer

168. Bundesgesetz vom 10. Juli 1957,

mit dem das Bundesgesetz vom 16. Feber

1955, BGBl. Nr. 53, über die Gewährung von

Vergütung für die Inanspruchnahme von

Sachen (Vergütungsgesetz) abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, BGBl.

Nr. 53, über die Gewährung von Vergütung für

die Inanspruchnahme von Sachen (Vergütungsgesetz)

wird wie folgt abgeändert

§ 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften

in Anspruch genommen worden, so

sind auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher

geltenden Vorschriften anzuwenden; handelt

es sich aber um Vergütungsansprüche wegen

der Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke

einer Besatzungsmacht, so ist § 18 Abs.. 2, erster

Satz, anzuwenden.

(2) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf

Entschädigung für Schäden, die wegen oder infolge

einer Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht

verursacht worden sind, wird

durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt; sie

können im Verwaltungsverfahren auch dann

nicht geltend gemacht werden, wenn eine Inanspruchnahme

nach bundesrechtlichen Vorschriften

erfolgt ist."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →