167. Bundesgesetz: 6. Arbeitslosenversicherungsgesetz Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 184/1949, in der Fassung der 5. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 17/1954,
wird wie folgt abgeändert
1. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den
körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen
ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit
nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und
dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in
seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die
letztere Voraussetzung bleibt bei Beurteilung, ob
die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht,
wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes
erschöpft ist und keine Aussicht besteht,
daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in
seinem Beruf eine Beschäftigung findet."
2. § 11 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) wer ein Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen
des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1946, in der jeweils geltenden
Fassung bezieht, während der Zeit, für
welche das Urlaubsentgelt gebührt;"
Die bisherige lit. b wird zu lit. c.
Lit. d hat zu lauten
„d) wer selbst oder wessen Ehegatte (Lebensgefährte)
4 ha Ackerboden mittlerer Bonität
besitzt oder gepachtet hat;"
Die bisherigen lit. c bis e werden zu lit. e
bis g.
Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Welches Flächenausmaß bei einer anderen
Bonität des Ackerbodens oder bei einer anderen
land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung
für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit dem im
Abs. 2 lit. d angeführten Ausmaß von 4 ha
Ackerboden mittlerer Bonität entspricht, wird in
Richtlinien festgelegt, die das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer erläßt."
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden zu Abs. 4
bis 6.
3. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Rahmenfristen nach § 13 Abs. 1 bis 3
verlängern sich
1. bis zum Höchstausmaß von drei Jahren um
Zeiträume, während derer der Arbeitslose im
Inland
a) selbständig erwerbstätig gewesen ist,
b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet
war,
c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis
bezogen hat,
d) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen
Fortbildung besucht hat, durch den er
überwiegend in Anspruch genommen
wurde,
e) nach Erschöpfung des Anspruches auf
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
nachweislich arbeitsunfähig
war,
f) eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf
behördliche Anordnung in anderer Weise
angehalten wurde;
2. bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren um
Zeiträume, während derer der Arbeitslose im
Inland
a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien
Dienstverhältnis gestanden ist,
b) Krankengeld oder Wochen(Schwangeren)geld
bezogen hat oder in einer Heil- oder
Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
3. um Zeiträume,
a) während derer der Arbeitslose im Inland
wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach
ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß
§ 7 dieses Bundesgesetzes gleichkommt,
eine Rente aus der gesetzlichen
Renten- oder Unfallversicherung bezogen
hat,
b) während derer der Arbeitslose im Ausland
beschäftigt war."
Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 wird zu
Abs. 2.
4. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld
ruht während des Bezuges von Krankengeld oder
Wochen(Schwangeren)geld, während der Unterbringung
des Arbeitslosen in einer Heil- oder
Pflegeanstalt sowie während des Bezuges von
Renten aus dem Versicherungsfall der Invalidität
oder Berufsunfähigkeit."
5. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes
(Abs. 1) ist nicht gegeben, wenn der
Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue
Anwartschaft erfüllt und ihm daraus ein Anspruch
auf Arbeitslosengeld zusteht, der sowohl
hinsichtlich der Dauer des Bezuges als auch hinsichtlich
des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes
nicht geringer ist als der Anspruch auf Grund desfrüher
zuerkannten Anspruches auf Arbeitslosengeld."
6. § 20 a hat zu lauten
„§ 20 a. (1) Jedes Einkommen des Arbeitslosen,
das den Betrag von 1200 S monatlich erreicht oder
übersteigt, wird zur Gänze auf das Arbeitslosengeld
angerechnet.
(2) Bei einem Einkommen des Arbeitslosen, das
den Betrag von 1200 S monatlich nicht erreicht,
sind Rentenleistungen aus der Sozialversicherung
und Bezüge aus öffentlichen Mitteln, sofern diese
mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich
zusammentreffen, zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld
anzurechnen, jedoch muß dem Arbeitslosen
die Hälfte des Arbeitslosengeldes verbleiben.
(3) Von der Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2
sind ausgenommen
a) die Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, in der
jeweils geltenden Fassung,
b) die Zusatzrente, Blindenzulage und Führhundzulage
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 197/1949, in der
jeweils geltenden Fassung, und
c) die Leistungen der allgemeinen Fürsorge."
7. Nach § 20 a ist folgender § 20 b mit der Überschrift
„Bevorschussung von Rentenleistungen
aus der Sozialversicherung" einzufügen
„§ 20 b. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
einer Leistung aus dem Versicherungsfall der
Invalidität oder Berufsunfähigkeit beantragt
haben, können bis zur Entscheidung über ihren
Antrag Leistungen der Arbeitslosenversicherung
gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit,
die übrigen. Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben
sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände
mit der Zuerkennung der Rente gerechnet
werden kann. Das Ausmaß der Leistungen der
Arbeitslosenversicherung wird vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung unter Zugrundelegung
der durchschnittlichen Rentenhöhe bestimmt.
(2) Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen für
einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung
nach Abs. 1 gewährt und wird dem
Arbeitslosen später für diese Zeit eine Leistung
aus dem Grunde der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit
zuerkannt, so hat der Versicherungsträger
dem Arbeitsamt die Leistungen der Arbeitslosenversicherung
rückzuerstatten, jedoch
nicht über die Rentenleistungen hinaus, die für
zurückliegende Zeiträume nachzuzahlen sind. Der
Rentenversicherungsträger kann dem Rentenberechtigten
die Beträge, zu deren Erstattung er
verpflichtet ist, auf die nachzuzahlenden Rentenbeträge
anrechnen."
8. Im § 63 Abs. 1 sind nach den Worten „die
Träger der Sozialversicherung" die Worte „die
Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft
einzufügen.
Artikel II.
(1) Bei Landarbeitern, die auf Grund der Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 22. Mai 1953, BGBl. Nr. 87, in
die Arbeitslosenversicherung einbezogen worden
sind, ist im Falle der Arbeitslosigkeit die Anwartschaft
für den erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld
auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose
innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des
Antrages im Inland durch insgesamt 52 Wochen
auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert und durch mindestens 20 Wochen
arbeitslosenversichert war.
(2) Die verkürzte Anwartschaft gemäß Abs. 1
gilt nur für Anträge auf Arbeitslosengeld, die bis
15. Jänner 1955 gestellt werden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.