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167_1954 AT

167. Bundesgesetz: 6. Arbeitslosenversicherungsgesetz Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: 6. Arbeitslosenversicherungsgesetz Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 184/1949, in der Fassung der 5. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 17/1954,

wird wie folgt abgeändert

1. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den

körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen

ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit

nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und

dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in

seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die

letztere Voraussetzung bleibt bei Beurteilung, ob

die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht,

wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes

erschöpft ist und keine Aussicht besteht,

daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in

seinem Beruf eine Beschäftigung findet."

2. § 11 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) wer ein Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen

des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1946, in der jeweils geltenden

Fassung bezieht, während der Zeit, für

welche das Urlaubsentgelt gebührt;"

Die bisherige lit. b wird zu lit. c.

Lit. d hat zu lauten

„d) wer selbst oder wessen Ehegatte (Lebensgefährte)

4 ha Ackerboden mittlerer Bonität

besitzt oder gepachtet hat;"

Die bisherigen lit. c bis e werden zu lit. e

bis g.

Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Welches Flächenausmaß bei einer anderen

Bonität des Ackerbodens oder bei einer anderen

land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung

für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit dem im

Abs. 2 lit. d angeführten Ausmaß von 4 ha

Ackerboden mittlerer Bonität entspricht, wird in

Richtlinien festgelegt, die das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung

der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer erläßt."

Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden zu Abs. 4

bis 6.

3. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Rahmenfristen nach § 13 Abs. 1 bis 3

verlängern sich

1. bis zum Höchstausmaß von drei Jahren um

Zeiträume, während derer der Arbeitslose im

Inland

a) selbständig erwerbstätig gewesen ist,

b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet

war,

c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis

bezogen hat,

d) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen

Fortbildung besucht hat, durch den er

überwiegend in Anspruch genommen

wurde,

e) nach Erschöpfung des Anspruches auf

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung

nachweislich arbeitsunfähig

war,

f) eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf

behördliche Anordnung in anderer Weise

angehalten wurde;

2. bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren um

Zeiträume, während derer der Arbeitslose im

Inland

a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien

Dienstverhältnis gestanden ist,

b) Krankengeld oder Wochen(Schwangeren)geld

bezogen hat oder in einer Heil- oder

Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

3. um Zeiträume,

a) während derer der Arbeitslose im Inland

wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder

Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach

ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß

§ 7 dieses Bundesgesetzes gleichkommt,

eine Rente aus der gesetzlichen

Renten- oder Unfallversicherung bezogen

hat,

b) während derer der Arbeitslose im Ausland

beschäftigt war."

Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 wird zu

Abs. 2.

4. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld

ruht während des Bezuges von Krankengeld oder

Wochen(Schwangeren)geld, während der Unterbringung

des Arbeitslosen in einer Heil- oder

Pflegeanstalt sowie während des Bezuges von

Renten aus dem Versicherungsfall der Invalidität

oder Berufsunfähigkeit."

5. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes

(Abs. 1) ist nicht gegeben, wenn der

Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue

Anwartschaft erfüllt und ihm daraus ein Anspruch

auf Arbeitslosengeld zusteht, der sowohl

hinsichtlich der Dauer des Bezuges als auch hinsichtlich

des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes

nicht geringer ist als der Anspruch auf Grund desfrüher

zuerkannten Anspruches auf Arbeitslosengeld."

6. § 20 a hat zu lauten

„§ 20 a. (1) Jedes Einkommen des Arbeitslosen,

das den Betrag von 1200 S monatlich erreicht oder

übersteigt, wird zur Gänze auf das Arbeitslosengeld

angerechnet.

(2) Bei einem Einkommen des Arbeitslosen, das

den Betrag von 1200 S monatlich nicht erreicht,

sind Rentenleistungen aus der Sozialversicherung

und Bezüge aus öffentlichen Mitteln, sofern diese

mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich

zusammentreffen, zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld

anzurechnen, jedoch muß dem Arbeitslosen

die Hälfte des Arbeitslosengeldes verbleiben.

(3) Von der Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2

sind ausgenommen

a) die Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, in der

jeweils geltenden Fassung,

b) die Zusatzrente, Blindenzulage und Führhundzulage

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 197/1949, in der

jeweils geltenden Fassung, und

c) die Leistungen der allgemeinen Fürsorge."

7. Nach § 20 a ist folgender § 20 b mit der Überschrift

„Bevorschussung von Rentenleistungen

aus der Sozialversicherung" einzufügen

„§ 20 b. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

einer Leistung aus dem Versicherungsfall der

Invalidität oder Berufsunfähigkeit beantragt

haben, können bis zur Entscheidung über ihren

Antrag Leistungen der Arbeitslosenversicherung

gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit,

die übrigen. Voraussetzungen für

die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben

sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände

mit der Zuerkennung der Rente gerechnet

werden kann. Das Ausmaß der Leistungen der

Arbeitslosenversicherung wird vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung unter Zugrundelegung

der durchschnittlichen Rentenhöhe bestimmt.

(2) Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen für

einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung

nach Abs. 1 gewährt und wird dem

Arbeitslosen später für diese Zeit eine Leistung

aus dem Grunde der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit

zuerkannt, so hat der Versicherungsträger

dem Arbeitsamt die Leistungen der Arbeitslosenversicherung

rückzuerstatten, jedoch

nicht über die Rentenleistungen hinaus, die für

zurückliegende Zeiträume nachzuzahlen sind. Der

Rentenversicherungsträger kann dem Rentenberechtigten

die Beträge, zu deren Erstattung er

verpflichtet ist, auf die nachzuzahlenden Rentenbeträge

anrechnen."

8. Im § 63 Abs. 1 sind nach den Worten „die

Träger der Sozialversicherung" die Worte „die

Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft

einzufügen.

Artikel II.

(1) Bei Landarbeitern, die auf Grund der Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

vom 22. Mai 1953, BGBl. Nr. 87, in

die Arbeitslosenversicherung einbezogen worden

sind, ist im Falle der Arbeitslosigkeit die Anwartschaft

für den erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld

auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose

innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des

Antrages im Inland durch insgesamt 52 Wochen

auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

in der gesetzlichen Krankenversicherung

pflichtversichert und durch mindestens 20 Wochen

arbeitslosenversichert war.

(2) Die verkürzte Anwartschaft gemäß Abs. 1

gilt nur für Anträge auf Arbeitslosengeld, die bis

15. Jänner 1955 gestellt werden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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