167. Verordnung: Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 156/1946, des § 2
Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten
Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1947,
und des § 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 164/1949, wird verordnet
§ 1. Die Frist für die Geltendmachung von
Rückstellungsansprüchen nach dem Zweiten
Rückstellungsgesetz wird bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Einschaltung des
Urteiles (Verfallserkenntnisses) in der amtlichen
Zeitung verlängert.
§ 2. Insofern in den nachstehenden §§ 3 bis 5
nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die
Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche
nach dem Dritten Rückstellungsgesetz
bis 30. Juni 1954 verlängert.
§ 3. Die Frist für die Geltendmachung von
Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten,
dem Zweiten, dem Dritten und dem
Fünften Rückstellungsgesetz wird verlängert
1. sofern ein Anspruch auf Grund des Ersten
oder des Zweiten Rückstellungsgesetzes fristgerecht
bei einer der in § 2 Abs. 1 dieser Rückstellungsgesetze
vorgesehenen Behörde angemeldet
und glaubhaft gemacht worden war, jedoch
aus dem Grunde abgewiesen worden ist, weil der
Anspruch nach dem Dritten beziehungsweise
dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu
machen gewesen wäre und der Antrag nicht
offenbar mutwillig nach einem anderen als dem
Dritten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz
eingebracht worden ist, bis zum Ablaufe
eines Monates nach Rechtskraft des
abweislichen Bescheides,
2. sofern ein Verfahren auf Grund des Dritten
Rückstellungsgesetzes bei einer Rückstellungskommission
spätestens am 30. Juni 1954
anhängig gemacht worden war, der Anspruch
aber aus dem Grunde zurückgewiesen worden
ist, weil er nach dem Ersten, dem Zweiten
oder dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend
zu machen gewesen wäre und der Antrag
nicht offenbar mutwillig nach einem anderen
als dem Ersten oder dem Zweiten
Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist, bis
zum Ablauf eines Monates nach Rechtskraft
des Erkenntnisses der Rückstellungskommission,
3. für Ansprüche der auf Grund des § 27
Abs. 2 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233,
bestellten Liquidatoren bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach ihrer Bestellung,
4. für Ansprüche von Kriegsgefangenen und
Zivilinternierten, die nach dem 30. Juni 1953
aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen
worden sind, bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach ihrer Entlassung.
§ 4. Die Frist für die Geltendmachung von
Rückstellungsansprüchen gemäß den Bestimmungen
des Ersten, des Zweiten und des
Dritten sowie der §§ 6, 8 und 10 Abs. 2 des
Fünften Rückstellungsgesetzes, die erst nach
Durchführung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2
beziehungsweise § 5 des Fünften Rückstellungsgesetzes
gestellt werden, wird, sofern der
Antrag nach § 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes
spätestens am 30. Juni 1954 eingebracht
worden ist, bis zum Ablauf von drei Monaten
nach Rechtskraft des Erkenntnisses
nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des
Fünften Rückstellungsgesetzes verlängert.
§ 5. Die Frist für die Geltendmachung von
Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten,
dem Zweiten, dem Dritten und dem
Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember
1954 verlängert
1. für Ansprüche auf Vermögen, das Stiftungen
und Fonds entzogen worden ist, die während
der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst
worden sind und am 1. Dezember 1953
in ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht wiederhergestellt
waren,
2. für Ansprüche auf Vermögen, das am
30. Juni 1952 ganz oder teilweise unter öffentlicher
Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des
Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, gestanden
ist,
3. für Ansprüche auf Vermögen, sofern die
Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
von einer Tatsache abhängt, die außerhalb
der österreichischen Rechtsordnung liegt oder
das Recht durch eine solche Tatsache betroffen
wird. Die zur Entscheidung über den Rückstellungsanspruch
zuständige Stelle hat, falls eine
Partei sich auf eine solche Tatsache beruft und
die Stelle das Vorliegen dieser Tatsache verneinen
zu müssen glaubt, vom Bundesministerium für
Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen
mit den 'beteiligten Bundesministerien
abzugeben ist.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember
1953 in Kraft; gleichzeitig treten die Verordnungen
vom 21. Oktober 1952, BGBl. Nr. 200,
und vom 13. Mai 1953, BGBl. Nr. 75, außer
Kraft.