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167_1953 AT

167. Verordnung: Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Verordnung: Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 156/1946, des § 2

Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten

Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1947,

und des § 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 164/1949, wird verordnet

§ 1. Die Frist für die Geltendmachung von

Rückstellungsansprüchen nach dem Zweiten

Rückstellungsgesetz wird bis zum Ablauf von

sechs Monaten nach Einschaltung des

Urteiles (Verfallserkenntnisses) in der amtlichen

Zeitung verlängert.

§ 2. Insofern in den nachstehenden §§ 3 bis 5

nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die

Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche

nach dem Dritten Rückstellungsgesetz

bis 30. Juni 1954 verlängert.

§ 3. Die Frist für die Geltendmachung von

Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten,

dem Zweiten, dem Dritten und dem

Fünften Rückstellungsgesetz wird verlängert

1. sofern ein Anspruch auf Grund des Ersten

oder des Zweiten Rückstellungsgesetzes fristgerecht

bei einer der in § 2 Abs. 1 dieser Rückstellungsgesetze

vorgesehenen Behörde angemeldet

und glaubhaft gemacht worden war, jedoch

aus dem Grunde abgewiesen worden ist, weil der

Anspruch nach dem Dritten beziehungsweise

dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu

machen gewesen wäre und der Antrag nicht

offenbar mutwillig nach einem anderen als dem

Dritten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz

eingebracht worden ist, bis zum Ablaufe

eines Monates nach Rechtskraft des

abweislichen Bescheides,

2. sofern ein Verfahren auf Grund des Dritten

Rückstellungsgesetzes bei einer Rückstellungskommission

spätestens am 30. Juni 1954

anhängig gemacht worden war, der Anspruch

aber aus dem Grunde zurückgewiesen worden

ist, weil er nach dem Ersten, dem Zweiten

oder dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend

zu machen gewesen wäre und der Antrag

nicht offenbar mutwillig nach einem anderen

als dem Ersten oder dem Zweiten

Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist, bis

zum Ablauf eines Monates nach Rechtskraft

des Erkenntnisses der Rückstellungskommission,

3. für Ansprüche der auf Grund des § 27

Abs. 2 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233,

bestellten Liquidatoren bis zum Ablauf von

sechs Monaten nach ihrer Bestellung,

4. für Ansprüche von Kriegsgefangenen und

Zivilinternierten, die nach dem 30. Juni 1953

aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen

worden sind, bis zum Ablauf von sechs

Monaten nach ihrer Entlassung.

§ 4. Die Frist für die Geltendmachung von

Rückstellungsansprüchen gemäß den Bestimmungen

des Ersten, des Zweiten und des

Dritten sowie der §§ 6, 8 und 10 Abs. 2 des

Fünften Rückstellungsgesetzes, die erst nach

Durchführung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2

beziehungsweise § 5 des Fünften Rückstellungsgesetzes

gestellt werden, wird, sofern der

Antrag nach § 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes

spätestens am 30. Juni 1954 eingebracht

worden ist, bis zum Ablauf von drei Monaten

nach Rechtskraft des Erkenntnisses

nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des

Fünften Rückstellungsgesetzes verlängert.

§ 5. Die Frist für die Geltendmachung von

Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten,

dem Zweiten, dem Dritten und dem

Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember

1954 verlängert

1. für Ansprüche auf Vermögen, das Stiftungen

und Fonds entzogen worden ist, die während

der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst

worden sind und am 1. Dezember 1953

in ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht wiederhergestellt

waren,

2. für Ansprüche auf Vermögen, das am

30. Juni 1952 ganz oder teilweise unter öffentlicher

Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des

Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, gestanden

ist,

3. für Ansprüche auf Vermögen, sofern die

Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

von einer Tatsache abhängt, die außerhalb

der österreichischen Rechtsordnung liegt oder

das Recht durch eine solche Tatsache betroffen

wird. Die zur Entscheidung über den Rückstellungsanspruch

zuständige Stelle hat, falls eine

Partei sich auf eine solche Tatsache beruft und

die Stelle das Vorliegen dieser Tatsache verneinen

zu müssen glaubt, vom Bundesministerium für

Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen

mit den 'beteiligten Bundesministerien

abzugeben ist.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember

1953 in Kraft; gleichzeitig treten die Verordnungen

vom 21. Oktober 1952, BGBl. Nr. 200,

und vom 13. Mai 1953, BGBl. Nr. 75, außer

Kraft.

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