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167_1952 AT

167. Bundesgesetz: Gleichstellung der Volksdeutschen mit den österreichischen Staatsbürgern auf dem Gebiet des Mutterschutzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Gleichstellung der Volksdeutschen mit den österreichischen Staatsbürgern auf dem Gebiet des Mutterschutzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Soweit die Anwendung der Vorschriften

über den Schutz der werktätigen Mutter vom

Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig

ist, sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist (Volksdeutsche), den

österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf

Volksdeutsche Dienstnehmerinnen, die unter das

Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, fallen,

Anwendung, sofern diese Dienstnehmerinnen in

der gesetzlichen Krankenversicherung versichert

sind.

§ 2. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits ausgesprochene Kündigung

einer unter die Bestimmungen des § 1

Abs. 1 fallenden Dienstnehmerin ist, sofern das

Dienstverhältnis noch nicht beendet ist, rechtsunwirksam,

es sei denn, daß sich die Dienstnehmerin

mit der Kündigung einverstanden erklärt.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

Die Bestimmungen des § 1, soweit sie sich auf

das Wochen- und Stillgeld beziehen, am 1. Jänner

1953, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

sowie des § 2 mit dem der Kundmachung folgenden

Tag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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