167. Bundesgesetz: Gleichstellung der Volksdeutschen mit den österreichischen Staatsbürgern auf dem Gebiet des Mutterschutzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Soweit die Anwendung der Vorschriften
über den Schutz der werktätigen Mutter vom
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig
ist, sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist (Volksdeutsche), den
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf
Volksdeutsche Dienstnehmerinnen, die unter das
Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, fallen,
Anwendung, sofern diese Dienstnehmerinnen in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind.
§ 2. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits ausgesprochene Kündigung
einer unter die Bestimmungen des § 1
Abs. 1 fallenden Dienstnehmerin ist, sofern das
Dienstverhältnis noch nicht beendet ist, rechtsunwirksam,
es sei denn, daß sich die Dienstnehmerin
mit der Kündigung einverstanden erklärt.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
Die Bestimmungen des § 1, soweit sie sich auf
das Wochen- und Stillgeld beziehen, am 1. Jänner
1953, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
sowie des § 2 mit dem der Kundmachung folgenden
Tag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.