167. Bundesgesetz: Milchwirtschaftsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Begriffsbestimmungen.
§ 1. (1) Milch im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist Kuhmilch jeder Art (insbesondere Vollmilch,
auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellte
Milch, Magermilch, Buttermilch, Sauermilch,
Molke und Rahm).
(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Butter (Butterschmalz),
Käse, Topfen, Trockenmilch und Kondensmilch.
II. Ausgleichsverfahren; Milchabgabe an
Verbraucher.
§ 2. (1) Zur Sicherung eines möglichst einheitlichen
Erzeuger- und Verbraucherpreises für
Milch und Erzeugnisse aus Milch, zur Erzielung
der aus volkswirtschaftlichen Gründen gebotenen
möglichsten Gleichmäßigkeit in der Belieferung
der Märkte mit Milch und Erzeugnissen
aus Milch und zur Bereitstellung von
Milch und Erzeugnissen aus Milch in möglichst
einwandfreier guter Beschaffenheit wird der
„Milchwirtschaftsfonds" (Fonds) errichtet.
(2) Der Milchwirtschaftsfonds ist eine
juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und
ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Er
wird durch eine Verwaltungskommission (im
folgenden „Kommission" genannt) verwaltet.
(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet aus
a) den Preis- und Transportausgleichsbeiträgen,
b) den Verwaltungskostenbeiträgen,
c) sonstigen Einnahmen.
§ 3. (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen
Erzeugerpreises und zum Ausgleich von
Preisunterschieden, die sich durch die Verwertung
der Milch als Frischmilch oder durch
ihre Verwertung infolge Bearbeitung oder Verarbeitung
ergeben, sind Preisausgleichsbeiträge
zu entrichten.
(2) Zur Entrichtung von Preisausgleichsbeiträgen
sind verpflichtet
1. Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe
für die von Erzeugern und
Sammelstellen angelieferten Milchmengen bis
zu einem Höchstbetrage von 50 v. H. des jeweils
geltenden Wertes der angelieferten Fetteinheiten.
2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,
Milchsammelstellen und Milcherzeuger für
unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher
veräußerte, nicht molkereimäßig behandelte
Vollmilch, pasteurisierte Vollmilch, auf einen
bestimmten Fettgehalt eingestellte Konsummilch,
Magermilch, Buttermilch und Rahm bis
zu einem Höchstbetrage von 20 v. H. des Erzeugerpreises
je Liter, soferne nicht eine Vorschreibung
gemäß Z. 1 erfolgt.
(3) Preisausgleichsbeiträge sind nicht zu entrichten
a) für Milchlieferungen von einem Bearbeitungs-,
Verarbeitungs- oder Milchgroßhandelsbetrieb
an einen anderen Betrieb
dieser Art,
b) für Milch, die für Produzenten zwecks
Verwendung im eigenen Haushalte oder
im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe
oder für nach Abs. 2 Beitragspflichtige im
Werklohnverfahren verarbeitet wird.
(4) Der Fonds setzt die Preisausgleichsbeiträge
auf Grund der durch Verordnung zu erlassenden
Richtlinien (§ 11 Abs. 2 lit. a) innerhalb
der im Abs. 2 genannten Höchstbeträge
fest.
§ 4. (1) Die Preisausgleichsbeiträge sind zur
Erzielung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises
auf Grund von Richtlinien (§ 11
Abs. 2 lit. a) zu verwenden
1. durch Leistung von Verarbeitungszuschüssen
für Milch, die als Rahm oder durch
Verarbeitung zu Butter (Butterschmalz), Käse,
Topfen, Trockenmilch oder Kondensmilch verwertet
wird;
2. durch Leistung von Preisausgleichszuschüssen
für Milch, die als Frischmilch abgegeben
wird.
(2) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen,
können die Preisausgleichsbeiträge zur Werbung
für erhöhten Verbrauch von Milch und
Erzeugnissen aus Milch (Schulmilchaktionen,
Wohlfahrtsmilch usw.) verwendet werden.
(3) Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen nur Betrieben
gewährt werden, die ständig molkereimäßig
behandelte Milch sowie Butter (Butterschmalz),
Käse, Topfen, Trockenmilch oder
Kondensmilch von einwandfrei guter Beschaffenheit
in Verkehr setzen. Ausnahmen
können vom Fonds bewilligt werden.
§ 5. (1) Zum Ausgleich der Transportkosten,
die durch Lieferungen von Milch und Erzeugnissen
aus Milch zu einem Bearbeitungs- oder
Verarbeitungsbetrieb oder durch Lieferungen
dieser Produkte von den Betrieben in die Verbraucherorte
entstehen, ist von den Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben ein Transportausgleichsbeitrag
von höchstens 10 v. H.
des Erzeugerpreises je Kilogramm angelieferter
Milch oder angelieferter Erzeugnisse aus Milch
zu entrichten. Der Lieferung durch den Erzeuger
ist die Lieferung ab einer Sammelstelle,
einer Milchgenossenschaft oder einer sonstigen
Übernahmsstelle gleichzuhalten.
(2) Die Höhe der Transportausgleichsbeiträge
innerhalb des im Abs. 1 genannten Höchstbetrages
und die Art der Verrechnung werden
auf Grund von Richtlinien (§ 11 Abs. 2 lit. b)
durch den Fonds bestimmt.
(3) Vom Fonds werden aus den eingenommenen
Transportausgleichsbeiträgen Transportkosten
auf Grund von Richtlinien (§ 11 Abs. 2
lit. b) rückvergütet.
(4) In den Richtlinien ist insbesondere festzuhalten,
daß für unwirtschaftliche Transporte
von Milch oder Erzeugnissen aus Milch Transportkosten
nicht rückvergütet werden.
§ 6. (1) Die Preisausgleichsbeiträge (§ 3) sowie
die Transportausgleichsbeiträge (§ 5) sind monatlich
abzurechnen und spätestens bis 15. des
folgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die
Transportausgleichsbeiträge sind gesondert zu
verrechnen.
(2) Für nicht rechtzeitig abgeführte Ausgleichsbeiträge
können Verzugszinsen in der bei
Handelsgeschäften üblichen Höhe verrechnet
werden. Fällige Zuschüsse und Transportkostenvergütungen
können gegen bereits fällige Ausgleichsbeiträge
verrechnet werden.
§ 7. (1) Verarbeitungs- und Preisausgleichszuschüsse
sowie Transportausgleichsbeträge
werden nur Betrieben gewährt, die Milch oder
Erzeugnisse aus Milch aus bestimmten örtlich
umschriebenen Gebieten beziehen oder in solche
liefern. Soweit solche Lieferungen in größere
Verbrauchsorte erfolgen, können vom Fonds
Höchst- oder Mindestmengen festgesetzt
werden, die jenen Mengen an Milch und Erzeugnissen
aus Milch zu entsprechen haben, die
für die Versorgung der Verbrauchsgebiete notwendig
sind und die aus den in Betracht kommenden
Erzeugungsgebieten regelmäßig bezogen
werden. Für außerhalb dieser Liefermengen
vorgenommene Lieferungen von Milch
und Erzeugnissen aus Milch kann der Fonds
Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträge
bis zur dreifachen Höhe des in den §§ 3 und 5
vorgesehenen Höchstausmaßes vorschreiben.
Für solche Lieferungen besteht kein Anspruch
auf Leistungen aus den Mitteln des Fonds.
(2) Zur Durchführung der Bestimmungen des
Abs.. 1 kann der Fonds den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben oder ihren wirtschaftlichen
Zusammenschlüssen geographisch begrenzte
Gebiete zuweisen, aus denen sie die von
den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch
oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt
und zu übernehmen verpflichtet sind
(Einzugsgebiete). Innerhalb dieser Einzugsgebiete
sind die Erzeuger verpflichtet, Milch und
Erzeugnisse aus Milch an die festgesetzten Bearbeitungs-
oder Verarbeitungsbetriebe oder
deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse zu
liefern. Ausnahmen können vom Fonds bewilligt
werden.
(3) Desgleichen kann der Fonds den Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben oder deren
wirtschaftlichen Zusammenschlüssen geographisch
begrenzte Gebiete zuweisen, die sie mit
Milch und bestimmten Erzeugnissen aus Milch
zu beliefern berechtigt und verpflichtet sind
(Versorgungsgebiete).
(4) Die Einzugs- und Versorgungsgebiete
können bei Änderung der Voraussetzungen, die
für ihre Festlegung maßgebend waren, neu bestimmt
werden.
(5) Für nach Abs. 2 bis 4 festgesetzte Einzugs- oder
Versorgungsgebiete kann der Fonds die
Liefer- und Zahlungsbedingungen für Milch
und Erzeugnisse aus Milch festsetzen.
§ 8. (1) Wenn die Preise von eingeführter
Milch und Erzeugnissen aus Milch niedriger sind
als die Preise gleichwertiger inländischer Produkte,
ist vom Importeur anläßlich der Zollabfertigung
ein Ausgleichsbetrag zu entrichten.
(2) Die Ausgleichsbeträge werden auf Vorschlag
der Kommission vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
allgemein durch Verordnung oder im einzelnen
festgesetzt. Ihre Höhe darf 50 v. H. des inländischen
Erzeugerpreises nicht übersteigen.
(3) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind
Einnahmen des Bundes.
§ 9. (1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen
zu führen, die alle Angaben, die
für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen
für die Ausgleichsbeiträge und für die Gewährung
von Zuschüssen maßgebend sind, zu
enthalten haben.
(2) Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds
und den sonstigen mit der Durchführung dieses
Bundesgesetzes betrauten Stellen alle Meldungen
und Auskünfte, die zur Feststellung der
Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsbeiträge
erforderlich sind, zu erteilen. Sie haben den
vom Fonds entsendeten Organen nach Vorweisung
ihres Amtsauftrages den Einblick in die
Betriebsräume, die Erhebung der Vorräte sowie
die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen, die
für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen
für die Ausgleichsbeiträge maßgebend sind, zu
gestatten.
§ 10. (1) In größeren Konsumzentren, die
durch Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau bestimmt werden, darf Milch an
Verbraucher nur in Milchsondergeschäften oder
in Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften
abgegeben werden; in übrigen
Gebieten darf Milch an Verbraucher nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen auch in
anderen Lebensmittelkleinhandelsgeschäften abgegeben
werden. Die nach § 7 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes zulässige unmittelbare Abgabe
von Milch durch die Erzeuger an die Verbraucher
(Ortsverkauf) wird hiedurch nicht
berührt.
(2) Für den Betrieb eines Milchsondergeschäftes,
einer Milchabgabestelle einer landwirtschaftlichen
Genossenschaft oder für die Abgabe von
Milch in einem Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte
bedarf der Inhaber der Genehmigung
durch den Milchwirtschaftsfonds, die nach Anhörung
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
und der Landwirtschaftskammer erteilt
wird. Bei der Anmeldung eines Gewerbes, das
den Betrieb eines Milchsondergeschäftes oder
den sonstigen Verkauf von Milch an Verbraucher
zum Gegenstand hat, bildet der
Mangel der Genehmigung ein gesetzliches
Hindernis für den Gewerbeantritt nach § 13
Abs. 1 der Gewerbeordnung.
(3) Milchsondergeschäfte und Milchabgabestellen
landwirtschaftlicher Genossenschaften
müssen eine Ausstattung besitzen, die den Anforderungen
der Gesundheit und der Rücksichtnahme
auf die leichte Verderblichkeit der Milch
entspricht. Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte,
in denen Milch abgegeben wird, müssen den erforderlichen
hygienischen Anforderungen entsprechen
und über Einrichtungen verfügen,
durch welche der Verderb der Milch verhindert
werden kann. In Milchsondergeschäften dürfen
neben Milch nur Waren verkauft oder aufbewahrt
werden, die die Beschaffenheit der
Milch nicht beeinträchtigen.
(4) Die näheren Anforderungen an die Ausstattung
der Milchsondergeschäfte, der Milchabgabestellen
landwirtschaftlicher Genossenschaften
und der Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte,
in denen Milch abgegeben wird,
werden durch Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Land-
und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung
bestimmt.
(5) Die Waren, die in Milchsondergeschäften
feilgehalten oder aufbewahrt werden dürfen, sowie
die Form, in der dies zu geschehen hat,
werden durch Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Milchabgabestellen
landwirtschaftlicher Genossenschaften
sind, soferne sie nicht auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zum Verkaufe anderer
Waren befugt sind, auf den Verkauf von Milch,
Butter (Butterschmalz), Käse, Topfen, Trockenmilch
und Kondensmilch, Eiern und Bienenhonig
beschränkt. Diese Waren müssen Erzeugnisse
der Genossenschaftsmitglieder sein, es sei
denn, daß die Genossenschaft infolge nicht vermeidbarer
Umstände gezwungen ist, ihren Geschäftsbetrieb
vorübergehend auf Nichtmitglieder
auszudehnen.
(6) Bei Errichtung von Milchsondergeschäften
oder von Milchabgabestellen landwirtschaftlicher
Genossenschaften kann der Fonds im Einvernehmen
mit der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft, soweit es zur Lebensfähigkeit des
Milchsondergeschäftes oder der Milchabgabestelle
erforderlich ist, die Einstellung der Belieferung
von Lebensmittelkleinhandelsgeschäften
mit Milch verfügen.
§ 11. (1) Die nähere Ausführung der Bestimmungen
der §§ 1 bis 10 wird — sofern dieses
Bundesgesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht
— auf Vorschlag der Kommission durch
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung getroffen.
(2) Durch Verordnung sind insbesondere festzulegen
a) die Richtlinien für die Art der Festsetzung
der Preisausgleichsbeiträge, ihr Ausmaß
und die Art ihrer Verrechnung, Einhebung
und Einzahlung (§ 3 Abs. 4, beziehungsweise
§ 6) sowie für die Gewährung
der Zuschüsse (§ 4 Abs. 1);
b) die Richtlinien für das Ausmaß der Transportausgleichsbeiträge
und die Art ihrer
Verrechnung, Einhebung und Einzahlung
(§ 5 Abs. 2, beziehungsweise § 6) sowie für
die Vergütung von Transportkosten (§ 5
Abs. 3);
c) die Eigenschaften, welche der Milch, der
Butter (Butterschmalz), dem Käse, dem
Topfen, der Trockenmilch und der Kondensmilch
hinsichtlich der Zuerkennung
von Zuschüssen zukommen müssen, die
Maßnahmen zur Erreichung dieser Eigenschaften,
der Vorgang zu ihrer Feststellung
und ihre Kennzeichnung (Gütezeichen)
im geschäftlichen Verkehr (§ 4
Abs. 3);
d) die Richtlinien für die Regelung der Einzugs-
und Versorgungsgebiete und für die
Festsetzung der Liefermengen sowie für
die Ein- und Ausfuhr von Milch und Erzeugnissen
aus Milch (§ 7);
e) die Richtlinien für die Errichtung von
Milchsondergeschäften und die Einschaltung
von Lebensmittelkleinhandelsgeschäften
zur Abgabe von Milch und Erzeugnissen
aus Milch (§ 10 Abs. 1 und 2).
(3) Nach Abs. 2 lit. c festgelegte Gütezeichen
dürfen im geschäftlichen Verkehr nur mit Zustimmung
des Fonds verwendet werden. Der
Gebrauch von Gütezeichen, die auf Verwechslung
mit nach Abs. 2 lit. c festgelegten Gütezeichen
abzielen, ist verboten.
III. Organisation des Fonds; Verfahrensbestimmungen.
§ 12. (1) Die Kommission besteht aus 27 Mitgliedern
und wird von der Bundesregierung
über Antrag des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft bestellt, und zwar
a) neun Mitglieder, darunter der Obmann
der Kommission, auf Vorschlag der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
b) neun Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,
auf Vorschlag des Österreichischen
Arbeiterkammertages,
c) neun Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,
auf Vorschlag der Bundeskammer
der gewerblichen "Wirtschaft.
(2) Für die Mitglieder der Kommission, jedoch
nicht für den Obmann und die beiden
Obmannstellvertreter, wird in der gleichen
Weise ein Ersatzmann bestellt, der im Verhinderungsfalle
einzutreten hat.
(3) Die bestellten Personen können aus wichtigen
Gründen in der gleichen Weise, wie sie
bestellt wurden, abberufen werden. In diesem
Falle und bei sonstiger Erledigung einer Stelle
ist diese ohne Verzug neu zu besetzen.
§ 13. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter
haben Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung. Ihre Höhe wird vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
festgesetzt.
(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und der
Ersatzmänner ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der Angehörigen
der Kommission werden durch die
Geschäftsordnung festgesetzt.
(3) Die Kommission ist berechtigt, einen Geschäftsführer
und sonstige Angestellte in der erforderlichen
Anzahl durch Dienstvertrag zu
bestellen.
(4) Bei der Durchführung von Prüfungen (§ 9
Abs. 2) kann sich die Kommission eines Wirtschaftsprüfers
bedienen.
§ 14. Der Fonds wird nach außen vom
Obmann oder in dessen Vertretung von einem
Obmannstellvertreter vertreten. Zur rechtsverbindlichen
Zeichnung sind zwei Unterschriften
erforderlich, die vom Obmann oder
einem Obmannstellvertreter und dem Geschäftsführer
oder einem sonstigen Angestellten, der
hiezu vom Obmann mit Zustimmung der Kommission
bevollmächtigt wird, gegeben werden
können.
§ 15. (1) Die Kommission bestellt aus ihrer
Mitte zur Führung der laufenden Geschäfte
einen geschäftsführenden Ausschuß.
(2) Der geschäftsführende Ausschuß besteht
aus dem Obmann, den beiden Obmannstellvertretern
und drei weiteren Mitgliedern der
Kommission; von letzteren ist je ein Mitglied
dem im § 12 Abs. 1 lit. a bis c genannten
Personenkreis zu entnehmen.
§ 16. (1) Gültige Beschlüsse der Kommission
bedürfen — die ordnungsgemäße Einladung
aller Mitglieder vorausgesetzt — einer Mehrheit
von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses
sind unter der gleichen Voraussetzung einhellig
zu fassen. Kommt eine einhellige Auffassung
nicht zustande, ist der Beratungsgegenstand der
Kommission zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
sind der Beschlußfassung durch die Kommission
vorbehalten. Dazu gehören vor allem
Beschlüsse über die Höhe der Ausgleichsbeiträge
und Verwaltungskostenbeiträge und ihre Einhebung,
die Festlegung von Einzugs- und Versorgungsgebieten
sowie die Erstellung des Rechnungsabschlusses.
Desgleichen sind die Ansuchen
um Festlegung von Einzugs- und Versorgungsgebieten
der Kommission vorzulegen.
(3) Im übrigen wird die Tätigkeit der Kommission
und des geschäftsführenden Ausschusses
durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von
der Kommission beschlossen wird und die der
Genehmigung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft bedarf.
§ 17. (1) Der Aufwand des Fonds einschließlich
der Kosten der Staatsaufsicht wird durch
Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, ihre
wirtschaftlichen Zusammenschlüsse und die
Importbetriebe nach den Umsätzen zu leisten
haben, die sie in Milch und Erzeugnissen aus
Milch erzielen und die 0'3 v. H. dieses Umsatzes
nicht übersteigen dürfen.
(2) Die näheren Regelungen über das Ausmaß
der Verwaltungskostenbeiträge und über ihre
Einhebung werden von der Kommission nach
den Bestimmungen der Geschäftsordnung getroffen.
(3) Für die Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge
finden die Bestimmungen des § 6
Abs. 2 sinngemäße Anwendung.
§ 18. (1) Die Kommission hat die Fondsmittel
unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu verwalten und darf sie
nur zu Zuschüssen im Sinne der §§ 4 und 5
Abs. 3 und zur Deckung der Verwaltungsauslagen
verwenden. Sie dürfen auch vorübergehend
für andere Zwecke nicht verwendet
werden.
(2) Die gesamte Gebarung des Fonds unterliegt
der Aufsicht des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft. Dieses hat darüber
zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der dazu ergangenen Verordnungen
eingehalten werden.
(3) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse
oder Verfügungen, die den bestehenden Gesetzen
und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch
zu erheben. Es hat jeden Einspruch
unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe
unverzüglich den Bundesministerien für Handel
und Wiederaufbau und für Inneres — soweit es
sich um finanzielle Angelegenheiten handelt,
auch dem Bundesministerium für Finanzen —
zwecks Bestätigung zur Kenntnis zu bringen.
Falls diese Bestätigung binnen vier Wochen nach
Erhebung des Einspruches nicht versagt wird,
gilt sie als erteilt.
(4) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf
ein Beschluß nur durchgeführt oder eine Maßnahme
nur getroffen werden, wenn die im
Abs. 3 vorgesehene Bestätigung des Einspruches
versagt wird.
§ 19. (1) Das Geschäftsjahr des Fonds fällt
mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Bis 30. September jeden Jahres hat der
Fonds dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft und dem Rechnungshofe einen
Bericht samt Rechnungsabschluß über das abgelaufene
Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 20. Die Mitglieder der Kommission und die
Angestellten des Fonds sind verpflichtet, die
ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse außer
in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder
der Anzeige strafbarer Handlungen geheimzuhalten,
und haben sich der Verwertung der
ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu enthalten. Diese Pflichten
gelten auch nach dem Ausscheiden aus der
Kommission und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 21. (1) Das Verfahren des Fonds hat sich
mit den in diesem Paragraphen vorgesehenen
Abweichungen nach den für die Behörden der
allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden
Bestimmungen zu richten.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung von
Ausgleichsbeiträgen und Verwaltungskostenbeiträgen
hat der Fonds die Zahlungsverpflichtung
mit Bescheid festzustellen. Rechtskräftig
vorgeschriebene Ausgleichsbeiträge und Verwaltungskostenbeiträge
werden im Verwaltungswege
eingetrieben.
(3) Die Entscheidungen des Fonds über die
Festsetzung und die Aufteilung der Zuschüsse
sind endgültig. Gegen sonstige Bescheide kann
binnen zwei Wochen beim Fonds Einspruch erhoben
werden. Über den Einspruch entscheidet
in den Angelegenheiten des Abs. 2 der nach
dem Betriebsstandorte zuständige Landeshauptmann,
und zwar endgültig; über sonstige Einsprüche
entscheidet der Landeshauptmann,
gegen dessen Entscheidung die Berufung an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zulässig ist.
(4) In Angelegenheiten, die die Einzahlung
von Ausgleichsbeiträgen und Verwaltungskostenbeiträgen
oder die Festsetzung von Einzugs-
und Versorgungsgebieten oder von
Liefermengen betreffen, ist der Fonds im Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden Partei im
Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.) vom
21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274.
§ 22. (1) Schriften und Amtshandlungen im
Verfahren vor dem Fonds sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren nach § 14 des
Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der
jeweils geltenden Fassung, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit. Der Fonds selbst
unterliegt nicht den genannten Gebühren und
Abgaben sowie den Gerichtsgebühren, der
Körperschafts- und der Vermögenssteuer.
(2) Die Zuschüsse des Fonds an die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe gelten nicht
als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
IV. Strafbestimmungen.
§ 23. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 7, 8,
9, 10 und 11 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder
den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird, soferne die Tat
nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,
von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Monaten
bestraft, auch wenn es nur beim Versuch
geblieben ist. Auf den Verfall der Gegenstände,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
kann auch selbständig erkannt werden, wenn
keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft
werden kann.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer die
Schlußfassung der Kommission über die Zuerkennung
von Zuschüssen durch unrichtige
Angaben oder sonst in mißbräuchlicher Weise
beeinflußt.
(3) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund
dieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnung
wiederholt bestraft, so kann neben der Geldstrafe
auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten
verhängt werden.
§ 24. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm
als Mitglied der Kommission oder als Angestellten
oder Beauftragten des Fonds bekanntgeworden
und deren Geheimhaltung im geschäftlichen
Interesse des Betriebsinhabers geboten
ist, unbefugt offenbart oder zu seinem
oder eines Dritten Vorteil verwertet, wird,
wenn die Handlung nicht einem strengeren
Strafgesetz unterliegt, wegen Vergehens mit
Arrest in der Dauer von drei Monaten bis zu
zwei Jahren bestraft.
V. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.
§ 25. (1) Das Vermögen des Österreichischen
Milch- und Fettwirtschaftsverbandes (StGBl.
Nr. 171/1945) und die von demselben nach den
bisherigen Vorschriften für Ausgleichszwecke
verwalteten Mittel mit Ausnahme der für den
Fettausgleich bestimmten Mittel gehen auf den
Fonds über. Soweit das Personal des Österreichischen
Milch- und Fettwirtschaftsverbandes
vom Fonds übernommen wird, gilt das bisherige
Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.
(2) Die vom Österreichischen Milch- und
Fettwirtschaftsverband mit Genehmigung der
Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und für Volksernährung getroffene
Qualitätsregelung für Milch und Erzeugnisse
aus Milch sowie, die Einzelverfügungen des
Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes,
soweit sie Milch und Erzeugnisse aus
Milch betreffen, werden durch seine Auflösung
nicht berührt. Sie bleiben in Wirksamkeit, bis
sie durch neue Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes abgeändert oder aufgehoben
werden.
(3) Bis zur Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(§ 17) sind die in der Beitragsordnung
des Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes
festgesetzten Verwaltungskostenbeiträge
für Milch und Erzeugnisse aus Milch
an den Fonds abzuführen.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 angeführten, auf
Grund des Wirtschaftsverbändegesetzes erlassenen
Vorschriften treten spätestens am
28. Februar 1951 außer Kraft.
§ 26. Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes wirksame Bestätigungen als
Milchsondergeschäfte im Sinne des § 12 Abs. 1
der Anordnung Nr. 42, betreffend die Ablieferung,
Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung
von Milch und Erzeugnissen aus Milch
(kundgemacht in der „Wiener Zeitung" vom
1. April 1949), in der Fassung des Artikels 1
Z. 4 der Anordnung Nr. 59 (kundgemacht in
der „Wiener Zeitung" vom 29. Dezember 1949)
oder Anerkennungen als sonstige Abgabestellen
von Milch gelten für den gegenwärtigen Inhaber
als Genehmigungen gemäß § 10 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes.
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz, das am 1. September
1950 in Kraft tritt, verliert am 30. Juni
1953 seine Wirksamkeit.
(2) Mit seiner Vollziehung ist hinsichtlich des
§ 8 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich des § 10
Abs. 4 das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft
und für soziale Verwaltung, hinsichtlich des
§ 10 Abs. 5 das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 22 das Bundesministerium
für Finanzen, beziehungsweise das Bundesministerium
für Justiz, beziehungsweise das
Bundeskanzleramt, hinsichtlich des § 24 das
Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.