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167. Bundesgesetz: Milchwirtschaftsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Milchwirtschaftsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Milch im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist Kuhmilch jeder Art (insbesondere Vollmilch,

auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellte

Milch, Magermilch, Buttermilch, Sauermilch,

Molke und Rahm).

(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Butter (Butterschmalz),

Käse, Topfen, Trockenmilch und Kondensmilch.

II. Ausgleichsverfahren; Milchabgabe an

Verbraucher.

§ 2. (1) Zur Sicherung eines möglichst einheitlichen

Erzeuger- und Verbraucherpreises für

Milch und Erzeugnisse aus Milch, zur Erzielung

der aus volkswirtschaftlichen Gründen gebotenen

möglichsten Gleichmäßigkeit in der Belieferung

der Märkte mit Milch und Erzeugnissen

aus Milch und zur Bereitstellung von

Milch und Erzeugnissen aus Milch in möglichst

einwandfreier guter Beschaffenheit wird der

„Milchwirtschaftsfonds" (Fonds) errichtet.

(2) Der Milchwirtschaftsfonds ist eine

juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und

ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Er

wird durch eine Verwaltungskommission (im

folgenden „Kommission" genannt) verwaltet.

(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet aus

a) den Preis- und Transportausgleichsbeiträgen,

b) den Verwaltungskostenbeiträgen,

c) sonstigen Einnahmen.

§ 3. (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen

Erzeugerpreises und zum Ausgleich von

Preisunterschieden, die sich durch die Verwertung

der Milch als Frischmilch oder durch

ihre Verwertung infolge Bearbeitung oder Verarbeitung

ergeben, sind Preisausgleichsbeiträge

zu entrichten.

(2) Zur Entrichtung von Preisausgleichsbeiträgen

sind verpflichtet

1. Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe

für die von Erzeugern und

Sammelstellen angelieferten Milchmengen bis

zu einem Höchstbetrage von 50 v. H. des jeweils

geltenden Wertes der angelieferten Fetteinheiten.

2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,

Milchsammelstellen und Milcherzeuger für

unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher

veräußerte, nicht molkereimäßig behandelte

Vollmilch, pasteurisierte Vollmilch, auf einen

bestimmten Fettgehalt eingestellte Konsummilch,

Magermilch, Buttermilch und Rahm bis

zu einem Höchstbetrage von 20 v. H. des Erzeugerpreises

je Liter, soferne nicht eine Vorschreibung

gemäß Z. 1 erfolgt.

(3) Preisausgleichsbeiträge sind nicht zu entrichten

a) für Milchlieferungen von einem Bearbeitungs-,

Verarbeitungs- oder Milchgroßhandelsbetrieb

an einen anderen Betrieb

dieser Art,

b) für Milch, die für Produzenten zwecks

Verwendung im eigenen Haushalte oder

im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe

oder für nach Abs. 2 Beitragspflichtige im

Werklohnverfahren verarbeitet wird.

(4) Der Fonds setzt die Preisausgleichsbeiträge

auf Grund der durch Verordnung zu erlassenden

Richtlinien (§ 11 Abs. 2 lit. a) innerhalb

der im Abs. 2 genannten Höchstbeträge

fest.

§ 4. (1) Die Preisausgleichsbeiträge sind zur

Erzielung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises

auf Grund von Richtlinien (§ 11

Abs. 2 lit. a) zu verwenden

1. durch Leistung von Verarbeitungszuschüssen

für Milch, die als Rahm oder durch

Verarbeitung zu Butter (Butterschmalz), Käse,

Topfen, Trockenmilch oder Kondensmilch verwertet

wird;

2. durch Leistung von Preisausgleichszuschüssen

für Milch, die als Frischmilch abgegeben

wird.

(2) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen,

können die Preisausgleichsbeiträge zur Werbung

für erhöhten Verbrauch von Milch und

Erzeugnissen aus Milch (Schulmilchaktionen,

Wohlfahrtsmilch usw.) verwendet werden.

(3) Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen nur Betrieben

gewährt werden, die ständig molkereimäßig

behandelte Milch sowie Butter (Butterschmalz),

Käse, Topfen, Trockenmilch oder

Kondensmilch von einwandfrei guter Beschaffenheit

in Verkehr setzen. Ausnahmen

können vom Fonds bewilligt werden.

§ 5. (1) Zum Ausgleich der Transportkosten,

die durch Lieferungen von Milch und Erzeugnissen

aus Milch zu einem Bearbeitungs- oder

Verarbeitungsbetrieb oder durch Lieferungen

dieser Produkte von den Betrieben in die Verbraucherorte

entstehen, ist von den Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben ein Transportausgleichsbeitrag

von höchstens 10 v. H.

des Erzeugerpreises je Kilogramm angelieferter

Milch oder angelieferter Erzeugnisse aus Milch

zu entrichten. Der Lieferung durch den Erzeuger

ist die Lieferung ab einer Sammelstelle,

einer Milchgenossenschaft oder einer sonstigen

Übernahmsstelle gleichzuhalten.

(2) Die Höhe der Transportausgleichsbeiträge

innerhalb des im Abs. 1 genannten Höchstbetrages

und die Art der Verrechnung werden

auf Grund von Richtlinien (§ 11 Abs. 2 lit. b)

durch den Fonds bestimmt.

(3) Vom Fonds werden aus den eingenommenen

Transportausgleichsbeiträgen Transportkosten

auf Grund von Richtlinien (§ 11 Abs. 2

lit. b) rückvergütet.

(4) In den Richtlinien ist insbesondere festzuhalten,

daß für unwirtschaftliche Transporte

von Milch oder Erzeugnissen aus Milch Transportkosten

nicht rückvergütet werden.

§ 6. (1) Die Preisausgleichsbeiträge (§ 3) sowie

die Transportausgleichsbeiträge (§ 5) sind monatlich

abzurechnen und spätestens bis 15. des

folgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die

Transportausgleichsbeiträge sind gesondert zu

verrechnen.

(2) Für nicht rechtzeitig abgeführte Ausgleichsbeiträge

können Verzugszinsen in der bei

Handelsgeschäften üblichen Höhe verrechnet

werden. Fällige Zuschüsse und Transportkostenvergütungen

können gegen bereits fällige Ausgleichsbeiträge

verrechnet werden.

§ 7. (1) Verarbeitungs- und Preisausgleichszuschüsse

sowie Transportausgleichsbeträge

werden nur Betrieben gewährt, die Milch oder

Erzeugnisse aus Milch aus bestimmten örtlich

umschriebenen Gebieten beziehen oder in solche

liefern. Soweit solche Lieferungen in größere

Verbrauchsorte erfolgen, können vom Fonds

Höchst- oder Mindestmengen festgesetzt

werden, die jenen Mengen an Milch und Erzeugnissen

aus Milch zu entsprechen haben, die

für die Versorgung der Verbrauchsgebiete notwendig

sind und die aus den in Betracht kommenden

Erzeugungsgebieten regelmäßig bezogen

werden. Für außerhalb dieser Liefermengen

vorgenommene Lieferungen von Milch

und Erzeugnissen aus Milch kann der Fonds

Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträge

bis zur dreifachen Höhe des in den §§ 3 und 5

vorgesehenen Höchstausmaßes vorschreiben.

Für solche Lieferungen besteht kein Anspruch

auf Leistungen aus den Mitteln des Fonds.

(2) Zur Durchführung der Bestimmungen des

Abs.. 1 kann der Fonds den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben oder ihren wirtschaftlichen

Zusammenschlüssen geographisch begrenzte

Gebiete zuweisen, aus denen sie die von

den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch

oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt

und zu übernehmen verpflichtet sind

(Einzugsgebiete). Innerhalb dieser Einzugsgebiete

sind die Erzeuger verpflichtet, Milch und

Erzeugnisse aus Milch an die festgesetzten Bearbeitungs-

oder Verarbeitungsbetriebe oder

deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse zu

liefern. Ausnahmen können vom Fonds bewilligt

werden.

(3) Desgleichen kann der Fonds den Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben oder deren

wirtschaftlichen Zusammenschlüssen geographisch

begrenzte Gebiete zuweisen, die sie mit

Milch und bestimmten Erzeugnissen aus Milch

zu beliefern berechtigt und verpflichtet sind

(Versorgungsgebiete).

(4) Die Einzugs- und Versorgungsgebiete

können bei Änderung der Voraussetzungen, die

für ihre Festlegung maßgebend waren, neu bestimmt

werden.

(5) Für nach Abs. 2 bis 4 festgesetzte Einzugs- oder

Versorgungsgebiete kann der Fonds die

Liefer- und Zahlungsbedingungen für Milch

und Erzeugnisse aus Milch festsetzen.

§ 8. (1) Wenn die Preise von eingeführter

Milch und Erzeugnissen aus Milch niedriger sind

als die Preise gleichwertiger inländischer Produkte,

ist vom Importeur anläßlich der Zollabfertigung

ein Ausgleichsbetrag zu entrichten.

(2) Die Ausgleichsbeträge werden auf Vorschlag

der Kommission vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

allgemein durch Verordnung oder im einzelnen

festgesetzt. Ihre Höhe darf 50 v. H. des inländischen

Erzeugerpreises nicht übersteigen.

(3) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind

Einnahmen des Bundes.

§ 9. (1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen

zu führen, die alle Angaben, die

für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen

für die Ausgleichsbeiträge und für die Gewährung

von Zuschüssen maßgebend sind, zu

enthalten haben.

(2) Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds

und den sonstigen mit der Durchführung dieses

Bundesgesetzes betrauten Stellen alle Meldungen

und Auskünfte, die zur Feststellung der

Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsbeiträge

erforderlich sind, zu erteilen. Sie haben den

vom Fonds entsendeten Organen nach Vorweisung

ihres Amtsauftrages den Einblick in die

Betriebsräume, die Erhebung der Vorräte sowie

die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen, die

für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen

für die Ausgleichsbeiträge maßgebend sind, zu

gestatten.

§ 10. (1) In größeren Konsumzentren, die

durch Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau bestimmt werden, darf Milch an

Verbraucher nur in Milchsondergeschäften oder

in Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften

abgegeben werden; in übrigen

Gebieten darf Milch an Verbraucher nach Maß-

gabe der folgenden Bestimmungen auch in

anderen Lebensmittelkleinhandelsgeschäften abgegeben

werden. Die nach § 7 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes zulässige unmittelbare Abgabe

von Milch durch die Erzeuger an die Verbraucher

(Ortsverkauf) wird hiedurch nicht

berührt.

(2) Für den Betrieb eines Milchsondergeschäftes,

einer Milchabgabestelle einer landwirtschaftlichen

Genossenschaft oder für die Abgabe von

Milch in einem Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte

bedarf der Inhaber der Genehmigung

durch den Milchwirtschaftsfonds, die nach Anhörung

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

und der Landwirtschaftskammer erteilt

wird. Bei der Anmeldung eines Gewerbes, das

den Betrieb eines Milchsondergeschäftes oder

den sonstigen Verkauf von Milch an Verbraucher

zum Gegenstand hat, bildet der

Mangel der Genehmigung ein gesetzliches

Hindernis für den Gewerbeantritt nach § 13

Abs. 1 der Gewerbeordnung.

(3) Milchsondergeschäfte und Milchabgabestellen

landwirtschaftlicher Genossenschaften

müssen eine Ausstattung besitzen, die den Anforderungen

der Gesundheit und der Rücksichtnahme

auf die leichte Verderblichkeit der Milch

entspricht. Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte,

in denen Milch abgegeben wird, müssen den erforderlichen

hygienischen Anforderungen entsprechen

und über Einrichtungen verfügen,

durch welche der Verderb der Milch verhindert

werden kann. In Milchsondergeschäften dürfen

neben Milch nur Waren verkauft oder aufbewahrt

werden, die die Beschaffenheit der

Milch nicht beeinträchtigen.

(4) Die näheren Anforderungen an die Ausstattung

der Milchsondergeschäfte, der Milchabgabestellen

landwirtschaftlicher Genossenschaften

und der Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte,

in denen Milch abgegeben wird,

werden durch Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Land-

und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung

bestimmt.

(5) Die Waren, die in Milchsondergeschäften

feilgehalten oder aufbewahrt werden dürfen, sowie

die Form, in der dies zu geschehen hat,

werden durch Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Milchabgabestellen

landwirtschaftlicher Genossenschaften

sind, soferne sie nicht auf Grund anderer

Rechtsvorschriften zum Verkaufe anderer

Waren befugt sind, auf den Verkauf von Milch,

Butter (Butterschmalz), Käse, Topfen, Trockenmilch

und Kondensmilch, Eiern und Bienenhonig

beschränkt. Diese Waren müssen Erzeugnisse

der Genossenschaftsmitglieder sein, es sei

denn, daß die Genossenschaft infolge nicht vermeidbarer

Umstände gezwungen ist, ihren Geschäftsbetrieb

vorübergehend auf Nichtmitglieder

auszudehnen.

(6) Bei Errichtung von Milchsondergeschäften

oder von Milchabgabestellen landwirtschaftlicher

Genossenschaften kann der Fonds im Einvernehmen

mit der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft, soweit es zur Lebensfähigkeit des

Milchsondergeschäftes oder der Milchabgabestelle

erforderlich ist, die Einstellung der Belieferung

von Lebensmittelkleinhandelsgeschäften

mit Milch verfügen.

§ 11. (1) Die nähere Ausführung der Bestimmungen

der §§ 1 bis 10 wird — sofern dieses

Bundesgesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht

— auf Vorschlag der Kommission durch

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung getroffen.

(2) Durch Verordnung sind insbesondere festzulegen

a) die Richtlinien für die Art der Festsetzung

der Preisausgleichsbeiträge, ihr Ausmaß

und die Art ihrer Verrechnung, Einhebung

und Einzahlung (§ 3 Abs. 4, beziehungsweise

§ 6) sowie für die Gewährung

der Zuschüsse (§ 4 Abs. 1);

b) die Richtlinien für das Ausmaß der Transportausgleichsbeiträge

und die Art ihrer

Verrechnung, Einhebung und Einzahlung

(§ 5 Abs. 2, beziehungsweise § 6) sowie für

die Vergütung von Transportkosten (§ 5

Abs. 3);

c) die Eigenschaften, welche der Milch, der

Butter (Butterschmalz), dem Käse, dem

Topfen, der Trockenmilch und der Kondensmilch

hinsichtlich der Zuerkennung

von Zuschüssen zukommen müssen, die

Maßnahmen zur Erreichung dieser Eigenschaften,

der Vorgang zu ihrer Feststellung

und ihre Kennzeichnung (Gütezeichen)

im geschäftlichen Verkehr (§ 4

Abs. 3);

d) die Richtlinien für die Regelung der Einzugs-

und Versorgungsgebiete und für die

Festsetzung der Liefermengen sowie für

die Ein- und Ausfuhr von Milch und Erzeugnissen

aus Milch (§ 7);

e) die Richtlinien für die Errichtung von

Milchsondergeschäften und die Einschaltung

von Lebensmittelkleinhandelsgeschäften

zur Abgabe von Milch und Erzeugnissen

aus Milch (§ 10 Abs. 1 und 2).

(3) Nach Abs. 2 lit. c festgelegte Gütezeichen

dürfen im geschäftlichen Verkehr nur mit Zustimmung

des Fonds verwendet werden. Der

Gebrauch von Gütezeichen, die auf Verwechslung

mit nach Abs. 2 lit. c festgelegten Gütezeichen

abzielen, ist verboten.

III. Organisation des Fonds; Verfahrensbestimmungen.

§ 12. (1) Die Kommission besteht aus 27 Mitgliedern

und wird von der Bundesregierung

über Antrag des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft bestellt, und zwar

a) neun Mitglieder, darunter der Obmann

der Kommission, auf Vorschlag der Landwirtschaftskammern

Österreichs,

b) neun Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,

auf Vorschlag des Österreichischen

Arbeiterkammertages,

c) neun Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,

auf Vorschlag der Bundeskammer

der gewerblichen "Wirtschaft.

(2) Für die Mitglieder der Kommission, jedoch

nicht für den Obmann und die beiden

Obmannstellvertreter, wird in der gleichen

Weise ein Ersatzmann bestellt, der im Verhinderungsfalle

einzutreten hat.

(3) Die bestellten Personen können aus wichtigen

Gründen in der gleichen Weise, wie sie

bestellt wurden, abberufen werden. In diesem

Falle und bei sonstiger Erledigung einer Stelle

ist diese ohne Verzug neu zu besetzen.

§ 13. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter

haben Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung. Ihre Höhe wird vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

festgesetzt.

(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und der

Ersatzmänner ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der Angehörigen

der Kommission werden durch die

Geschäftsordnung festgesetzt.

(3) Die Kommission ist berechtigt, einen Geschäftsführer

und sonstige Angestellte in der erforderlichen

Anzahl durch Dienstvertrag zu

bestellen.

(4) Bei der Durchführung von Prüfungen (§ 9

Abs. 2) kann sich die Kommission eines Wirtschaftsprüfers

bedienen.

§ 14. Der Fonds wird nach außen vom

Obmann oder in dessen Vertretung von einem

Obmannstellvertreter vertreten. Zur rechtsverbindlichen

Zeichnung sind zwei Unterschriften

erforderlich, die vom Obmann oder

einem Obmannstellvertreter und dem Geschäftsführer

oder einem sonstigen Angestellten, der

hiezu vom Obmann mit Zustimmung der Kommission

bevollmächtigt wird, gegeben werden

können.

§ 15. (1) Die Kommission bestellt aus ihrer

Mitte zur Führung der laufenden Geschäfte

einen geschäftsführenden Ausschuß.

(2) Der geschäftsführende Ausschuß besteht

aus dem Obmann, den beiden Obmannstellvertretern

und drei weiteren Mitgliedern der

Kommission; von letzteren ist je ein Mitglied

dem im § 12 Abs. 1 lit. a bis c genannten

Personenkreis zu entnehmen.

§ 16. (1) Gültige Beschlüsse der Kommission

bedürfen — die ordnungsgemäße Einladung

aller Mitglieder vorausgesetzt — einer Mehrheit

von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses

sind unter der gleichen Voraussetzung einhellig

zu fassen. Kommt eine einhellige Auffassung

nicht zustande, ist der Beratungsgegenstand der

Kommission zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

sind der Beschlußfassung durch die Kommission

vorbehalten. Dazu gehören vor allem

Beschlüsse über die Höhe der Ausgleichsbeiträge

und Verwaltungskostenbeiträge und ihre Einhebung,

die Festlegung von Einzugs- und Versorgungsgebieten

sowie die Erstellung des Rechnungsabschlusses.

Desgleichen sind die Ansuchen

um Festlegung von Einzugs- und Versorgungsgebieten

der Kommission vorzulegen.

(3) Im übrigen wird die Tätigkeit der Kommission

und des geschäftsführenden Ausschusses

durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von

der Kommission beschlossen wird und die der

Genehmigung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft bedarf.

§ 17. (1) Der Aufwand des Fonds einschließlich

der Kosten der Staatsaufsicht wird durch

Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, ihre

wirtschaftlichen Zusammenschlüsse und die

Importbetriebe nach den Umsätzen zu leisten

haben, die sie in Milch und Erzeugnissen aus

Milch erzielen und die 0'3 v. H. dieses Umsatzes

nicht übersteigen dürfen.

(2) Die näheren Regelungen über das Ausmaß

der Verwaltungskostenbeiträge und über ihre

Einhebung werden von der Kommission nach

den Bestimmungen der Geschäftsordnung getroffen.

(3) Für die Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge

finden die Bestimmungen des § 6

Abs. 2 sinngemäße Anwendung.

§ 18. (1) Die Kommission hat die Fondsmittel

unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes zu verwalten und darf sie

nur zu Zuschüssen im Sinne der §§ 4 und 5

Abs. 3 und zur Deckung der Verwaltungsauslagen

verwenden. Sie dürfen auch vorübergehend

für andere Zwecke nicht verwendet

werden.

(2) Die gesamte Gebarung des Fonds unterliegt

der Aufsicht des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft. Dieses hat darüber

zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der dazu ergangenen Verordnungen

eingehalten werden.

(3) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse

oder Verfügungen, die den bestehenden Gesetzen

und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch

zu erheben. Es hat jeden Einspruch

unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe

unverzüglich den Bundesministerien für Handel

und Wiederaufbau und für Inneres — soweit es

sich um finanzielle Angelegenheiten handelt,

auch dem Bundesministerium für Finanzen —

zwecks Bestätigung zur Kenntnis zu bringen.

Falls diese Bestätigung binnen vier Wochen nach

Erhebung des Einspruches nicht versagt wird,

gilt sie als erteilt.

(4) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf

ein Beschluß nur durchgeführt oder eine Maßnahme

nur getroffen werden, wenn die im

Abs. 3 vorgesehene Bestätigung des Einspruches

versagt wird.

§ 19. (1) Das Geschäftsjahr des Fonds fällt

mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Bis 30. September jeden Jahres hat der

Fonds dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft und dem Rechnungshofe einen

Bericht samt Rechnungsabschluß über das abgelaufene

Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 20. Die Mitglieder der Kommission und die

Angestellten des Fonds sind verpflichtet, die

ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsverhältnisse außer

in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder

der Anzeige strafbarer Handlungen geheimzuhalten,

und haben sich der Verwertung der

ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

zu enthalten. Diese Pflichten

gelten auch nach dem Ausscheiden aus der

Kommission und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 21. (1) Das Verfahren des Fonds hat sich

mit den in diesem Paragraphen vorgesehenen

Abweichungen nach den für die Behörden der

allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden

Bestimmungen zu richten.

(2) Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung von

Ausgleichsbeiträgen und Verwaltungskostenbeiträgen

hat der Fonds die Zahlungsverpflichtung

mit Bescheid festzustellen. Rechtskräftig

vorgeschriebene Ausgleichsbeiträge und Verwaltungskostenbeiträge

werden im Verwaltungswege

eingetrieben.

(3) Die Entscheidungen des Fonds über die

Festsetzung und die Aufteilung der Zuschüsse

sind endgültig. Gegen sonstige Bescheide kann

binnen zwei Wochen beim Fonds Einspruch erhoben

werden. Über den Einspruch entscheidet

in den Angelegenheiten des Abs. 2 der nach

dem Betriebsstandorte zuständige Landeshauptmann,

und zwar endgültig; über sonstige Einsprüche

entscheidet der Landeshauptmann,

gegen dessen Entscheidung die Berufung an das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zulässig ist.

(4) In Angelegenheiten, die die Einzahlung

von Ausgleichsbeiträgen und Verwaltungskostenbeiträgen

oder die Festsetzung von Einzugs-

und Versorgungsgebieten oder von

Liefermengen betreffen, ist der Fonds im Verfahren

vor den Verwaltungsbehörden Partei im

Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.) vom

21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274.

§ 22. (1) Schriften und Amtshandlungen im

Verfahren vor dem Fonds sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren nach § 14 des

Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der

jeweils geltenden Fassung, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit. Der Fonds selbst

unterliegt nicht den genannten Gebühren und

Abgaben sowie den Gerichtsgebühren, der

Körperschafts- und der Vermögenssteuer.

(2) Die Zuschüsse des Fonds an die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe gelten nicht

als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

IV. Strafbestimmungen.

§ 23. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 7, 8,

9, 10 und 11 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder

den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen

Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird, soferne die Tat

nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,

von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Monaten

bestraft, auch wenn es nur beim Versuch

geblieben ist. Auf den Verfall der Gegenstände,

auf die sich die strafbare Handlung bezieht,

kann auch selbständig erkannt werden, wenn

keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft

werden kann.

(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer die

Schlußfassung der Kommission über die Zuerkennung

von Zuschüssen durch unrichtige

Angaben oder sonst in mißbräuchlicher Weise

beeinflußt.

(3) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund

dieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnung

wiederholt bestraft, so kann neben der Geldstrafe

auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten

verhängt werden.

§ 24. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm

als Mitglied der Kommission oder als Angestellten

oder Beauftragten des Fonds bekanntgeworden

und deren Geheimhaltung im geschäftlichen

Interesse des Betriebsinhabers geboten

ist, unbefugt offenbart oder zu seinem

oder eines Dritten Vorteil verwertet, wird,

wenn die Handlung nicht einem strengeren

Strafgesetz unterliegt, wegen Vergehens mit

Arrest in der Dauer von drei Monaten bis zu

zwei Jahren bestraft.

V. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.

§ 25. (1) Das Vermögen des Österreichischen

Milch- und Fettwirtschaftsverbandes (StGBl.

Nr. 171/1945) und die von demselben nach den

bisherigen Vorschriften für Ausgleichszwecke

verwalteten Mittel mit Ausnahme der für den

Fettausgleich bestimmten Mittel gehen auf den

Fonds über. Soweit das Personal des Österreichischen

Milch- und Fettwirtschaftsverbandes

vom Fonds übernommen wird, gilt das bisherige

Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.

(2) Die vom Österreichischen Milch- und

Fettwirtschaftsverband mit Genehmigung der

Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und für Volksernährung getroffene

Qualitätsregelung für Milch und Erzeugnisse

aus Milch sowie, die Einzelverfügungen des

Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes,

soweit sie Milch und Erzeugnisse aus

Milch betreffen, werden durch seine Auflösung

nicht berührt. Sie bleiben in Wirksamkeit, bis

sie durch neue Verordnungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes abgeändert oder aufgehoben

werden.

(3) Bis zur Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

(§ 17) sind die in der Beitragsordnung

des Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes

festgesetzten Verwaltungskostenbeiträge

für Milch und Erzeugnisse aus Milch

an den Fonds abzuführen.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 angeführten, auf

Grund des Wirtschaftsverbändegesetzes erlassenen

Vorschriften treten spätestens am

28. Februar 1951 außer Kraft.

§ 26. Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes wirksame Bestätigungen als

Milchsondergeschäfte im Sinne des § 12 Abs. 1

der Anordnung Nr. 42, betreffend die Ablieferung,

Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung

von Milch und Erzeugnissen aus Milch

(kundgemacht in der „Wiener Zeitung" vom

1. April 1949), in der Fassung des Artikels 1

Z. 4 der Anordnung Nr. 59 (kundgemacht in

der „Wiener Zeitung" vom 29. Dezember 1949)

oder Anerkennungen als sonstige Abgabestellen

von Milch gelten für den gegenwärtigen Inhaber

als Genehmigungen gemäß § 10 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes.

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz, das am 1. September

1950 in Kraft tritt, verliert am 30. Juni

1953 seine Wirksamkeit.

(2) Mit seiner Vollziehung ist hinsichtlich des

§ 8 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich des § 10

Abs. 4 das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft

und für soziale Verwaltung, hinsichtlich des

§ 10 Abs. 5 das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 22 das Bundesministerium

für Finanzen, beziehungsweise das Bundesministerium

für Justiz, beziehungsweise das

Bundeskanzleramt, hinsichtlich des § 24 das

Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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