167. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947, B. G. Bl.
Nr. 146/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 148, und des
Bundesgesetzes vom 9. Juni 1949, B. G. Bl.
Nr. 143, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 1 entfallen die Abs. (2) und (3),
2. Der § 2 erhält folgende Fassung
„§ 2. Öffentlich bewirtschaftete Bedarfsgegenstände
sind solche, zu deren ordnungsgemäßer
Verteilung besondere Maßnahmen und Einrichtungen
(Verteilungsordnung) bestehen oder getroffen
werden. Hiezu gehören
a) Bedarfsgegenstände, die nur gegen Marken,
Bezugscheine oder ähnliche Ausweise abgegeben
werden dürfen;
b) Bedarfsgegenstände, die für Zwecke der
öffentlichen Bewirtschaftung durch behördliche
Verfügung oder durch allgemeine Vorschriften
dem freien Verkehr entzogen sind
und nicht unter lit. a fallen."
3. Der § 3 und dessen Überschrift „Zuwiderhandlungen
gegen die Verteilungsordnung" entfallen.
4. Im § 4, Abs. (1), treten nach dem Worte
„Verteilungsordnung" an die Stelle des Hinweises
„(§ 3)" der Hinweis „(§ 2)" und an die
Stelle der Worte „im § 3, Abs. (1), lit. a" die
Worte „im § 2, lit. a".
5. Die §§ 5 bis 7, die Überschrift vor dem § 7,
ferner die §§ 7 a und 9 a entfallen.
6. Dem § 8 ist die Überschrift „Preiswucher
und Kettenhandel" voranzustellen. Im § 8,
Abs. (1), lit. b, entfällt das Wort „(Kettenhandel)".
7. Die Abs. (1) und (2) des § 12 haben zu
lauten
„§ 12. (1) Geringfügige Verstöße nach § 4 sind
von den staatsanwaltschaftlichen Behörden oder
den Gerichten den zuständigen Verwaltungsbehörden
zur Verfolgung zu überlassen, sofern
die Ahndung durch diese ausreicht. Die Überlassung
ist ausgeschlossen,
a) wenn die Tat zugleich eine nach den allgemeinen
Strafgesetzen strafbare Handlung
begründet,
b) wenn der Täter auch wegen einer nach diesem
Gesetze strafbaren Handlung anderer Art
verfolgt wird.
(2) Als geringfügig ist der Verstoß insbesondere
anzusehen,
a) wenn der Täter aus Not, Unbesonnenheit
oder aus uneigennützigen oder sonst berücksichtigungswürdigen
Beweggründen gehandelt
hat und der tatsächliche oder angestrebte
Gewinn des Täters nicht beträchtlich
ist,
b) wenn die Menge und der Wert der Bedarfsgegenstände,
auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, unbedeutend sind.
8. Der letzte Satz des Abs. (3) des § 12 entfällt.
9. Der Abs. (2) des § 13 entfällt; die Abs. (3),
(4) und (5) dieses Paragraphen erhalten die Absatzbezeichnungen
„(2)", „(3)" und „(4)" und
haben zu lauten
„(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer
bestimmten Person nicht möglich, so kann das
Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes auf den
in diesem Bundesgesetze zugelassenen Verfall selbständig
durch Beschluß erkennen.
(3) Gegen den Beschluß, der den Beteiligten zuzustellen
ist, steht diesen das Rechtsmittel der
Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsverfahren
(§ 17 VStG.)."
10. Der § 13 a entfällt.
11. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. Mit der Verurteilung wegen der Vergehen
des Schleichhandels [§ 4, Abs. (1).], des
Preiswuchers [§ 8, Abs. (1), lit. a] oder des
Kettenhandels [§ 8, Abs. (1), lit. b] sind dieselben
Rechtsfolgen verbunden wie mit der Verurteilung
wegen Übertretung des Betruges."
12. Im § 19 tritt an die Stelle des Hinweises
„[§ 13, Abs. (1) und (2)]" der Hinweis „[§ 13,
Abs. (1)]".
13. Im § 22 ist die Zeitangabe „31. August
1949" durch die Zeitangabe „31. März 1950" zu
ersetzen.
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1949
in Kraft. Es findet auf vor seinem Wirksamkeitsbeginn
begangene strafbare Handlungen mit der
Einschränkung Anwendung, daß die bisherigen
Vorschriften anzuwenden sind, wenn das Strafverfahren
vor dem 1. Juli 1949 eingeleitet worden
ist.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium
für Inneres betraut.