Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
167_1949 AT

167. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947, B. G. Bl.

Nr. 146/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 148, und des

Bundesgesetzes vom 9. Juni 1949, B. G. Bl.

Nr. 143, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 1 entfallen die Abs. (2) und (3),

2. Der § 2 erhält folgende Fassung

„§ 2. Öffentlich bewirtschaftete Bedarfsgegenstände

sind solche, zu deren ordnungsgemäßer

Verteilung besondere Maßnahmen und Einrichtungen

(Verteilungsordnung) bestehen oder getroffen

werden. Hiezu gehören

a) Bedarfsgegenstände, die nur gegen Marken,

Bezugscheine oder ähnliche Ausweise abgegeben

werden dürfen;

b) Bedarfsgegenstände, die für Zwecke der

öffentlichen Bewirtschaftung durch behördliche

Verfügung oder durch allgemeine Vorschriften

dem freien Verkehr entzogen sind

und nicht unter lit. a fallen."

3. Der § 3 und dessen Überschrift „Zuwiderhandlungen

gegen die Verteilungsordnung" entfallen.

4. Im § 4, Abs. (1), treten nach dem Worte

„Verteilungsordnung" an die Stelle des Hinweises

„(§ 3)" der Hinweis „(§ 2)" und an die

Stelle der Worte „im § 3, Abs. (1), lit. a" die

Worte „im § 2, lit. a".

5. Die §§ 5 bis 7, die Überschrift vor dem § 7,

ferner die §§ 7 a und 9 a entfallen.

6. Dem § 8 ist die Überschrift „Preiswucher

und Kettenhandel" voranzustellen. Im § 8,

Abs. (1), lit. b, entfällt das Wort „(Kettenhandel)".

7. Die Abs. (1) und (2) des § 12 haben zu

lauten

„§ 12. (1) Geringfügige Verstöße nach § 4 sind

von den staatsanwaltschaftlichen Behörden oder

den Gerichten den zuständigen Verwaltungsbehörden

zur Verfolgung zu überlassen, sofern

die Ahndung durch diese ausreicht. Die Überlassung

ist ausgeschlossen,

a) wenn die Tat zugleich eine nach den allgemeinen

Strafgesetzen strafbare Handlung

begründet,

b) wenn der Täter auch wegen einer nach diesem

Gesetze strafbaren Handlung anderer Art

verfolgt wird.

(2) Als geringfügig ist der Verstoß insbesondere

anzusehen,

a) wenn der Täter aus Not, Unbesonnenheit

oder aus uneigennützigen oder sonst berücksichtigungswürdigen

Beweggründen gehandelt

hat und der tatsächliche oder angestrebte

Gewinn des Täters nicht beträchtlich

ist,

b) wenn die Menge und der Wert der Bedarfsgegenstände,

auf die sich die strafbare

Handlung bezieht, unbedeutend sind.

8. Der letzte Satz des Abs. (3) des § 12 entfällt.

9. Der Abs. (2) des § 13 entfällt; die Abs. (3),

(4) und (5) dieses Paragraphen erhalten die Absatzbezeichnungen

„(2)", „(3)" und „(4)" und

haben zu lauten

„(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer

bestimmten Person nicht möglich, so kann das

Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes auf den

in diesem Bundesgesetze zugelassenen Verfall selbständig

durch Beschluß erkennen.

(3) Gegen den Beschluß, der den Beteiligten zuzustellen

ist, steht diesen das Rechtsmittel der

Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsverfahren

(§ 17 VStG.)."

10. Der § 13 a entfällt.

11. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. Mit der Verurteilung wegen der Vergehen

des Schleichhandels [§ 4, Abs. (1).], des

Preiswuchers [§ 8, Abs. (1), lit. a] oder des

Kettenhandels [§ 8, Abs. (1), lit. b] sind dieselben

Rechtsfolgen verbunden wie mit der Verurteilung

wegen Übertretung des Betruges."

12. Im § 19 tritt an die Stelle des Hinweises

„[§ 13, Abs. (1) und (2)]" der Hinweis „[§ 13,

Abs. (1)]".

13. Im § 22 ist die Zeitangabe „31. August

1949" durch die Zeitangabe „31. März 1950" zu

ersetzen.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1949

in Kraft. Es findet auf vor seinem Wirksamkeitsbeginn

begangene strafbare Handlungen mit der

Einschränkung Anwendung, daß die bisherigen

Vorschriften anzuwenden sind, wenn das Strafverfahren

vor dem 1. Juli 1949 eingeleitet worden

ist.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium

für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →