167. Verordnung: 1. Fachgruppenordnungsnovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 32 des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 182, betreffend die Errichtung
von Kammern der gewerblichen Wirtschaft
(Handelskammergesetz — HKG.) wird verordnet
Artikel I.
Im § 8, Abs. (4), zweite Zeile, der Verordnung
vom 15. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 223 (Fachgruppenordnung)
hat es statt „zuständigen" zu
heißen „zustehenden".
Artikel II.
Abänderung des Anhanges zur Verordnung.
Im Anhang zu dieser Verordnung hat es zu
lauten
1. Im § 1, Ab6. (2), Ziffer 43, statt „kosmetische"
richtig „kosmetischen".
2. Im § 1, Abs. (4), Buchstabe D, in der Überschrift
statt „der Juweliere" richtig "der
Gold- und Silberschmiede, Juweliere" und
in lit. a statt „der Juweliere" richtig „der
Gold- und Silberschmiede und Juweliere";
in Buchstabe E, lit. a, statt „der Posamentierer"
richtig „der Posamentierer, und
Seiler".
3. Diesem Paragraphen ist ein Abs. (6) anzufügen,
der zu lauten hat wie folgt: „(6) In
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg
und Steiermark könnten innerhalb der
Bundesinnung der Schlosser zwei Innungen
errichtet werden, und zwar
a) die Landesinnung der Schlosser, umfassend
Schlosser,
Metallmöbelerzeuger, Kinderwagenerzeuger,
Schweißer,
Kassenerzeuger,
Siebmacher und Gitteranstricker,
Drahtwarenerzeuger,
Maschinenschlosser (Bau und Instandsetzung
von Grobmaschinen),
Karosserieschlosser,
Metalldreher (Erzeuger von Gas-,
Wasser- und Dampfarmaturen mit
Ausnahme von Meßgeräten und Apparaten);
b) die Landesinnung der Landmaschinenhandwerker,
umfassend
Landmaschinenerzeuger und
Landmaschinenreparaturwerkstätten."
4. Im § 2, Abs. (1), werden an Stelle der Ziffern
14 bis 20 folgende Ziffern gesetzt
„14. Fachverband der Gießereiindustrie.
15. Fachverband der Metallindustrie,
16. Fachverband der Maschinen-, Stahl-
und Eisenbauindustrie,
17. Fachverband der Fahrzeugindustrie,
18. Fachverband der Eisen- und Metallwarenindustrie,
19. Fachverband der Elektroindustrie,
20. Fachverband der Textilindustrie,
21. Fachverband der Bekleidungsindustrie,
22. Fachverband der Elektrizitätswerke,
23. Fachverband der Gas- und Wasserwerke."
5. Diesem Paragraphen wird ferner ein
Abs. (3) angefügt, der zu lauten hat wie
folgt: „(3) In Vorarlberg können innerhalb
des Fachverbandes der Textilindustrie zwei
Fachgruppen errichtet werden, und zwar
a) die Fachgruppe der Stickereiindustrie,
umfassend alle Arten der Fabrikation von
Stickereien, ausgenommen die handwerklichen
Sticker;
b) die Fachgruppe der Textilindustrie, umfassend
alle übrigen Zweige der Textilindustrie."
6. Im § 3, Albs. (2), Ziffer 16, achte Zeile, hat
es statt „Keramik" richtig zu lauten
„Keramik (Steingut)".
7. Im § 3, Abs. (2), Ziffer 21, hat es statt
„Brennholz" richtig zu lauten: „Brennholz-
Einzelhandel, mit".
8. Im § 3, Abs. (4), Buchstabe B, lit. c, letzte
Zeile, hat es statt „mit Geweben" richtig zu
lauten: „sowie mit Geweben".
9. Im § 3, Abs. (4), Buchstabe H, lit. a, letzte
Zeile, hat es statt „Keramik" richtig zu
lauten: Keramik (Steingut)".
10. Im § 3, Abs. (4), Buchstabe N, lit. a, hat es
statt „(Holzhalbfabrikaten), außer Brennholz"
richtig zu lauten: „außer Brennholz-
Einzelhandel, mit Holzfabrikaten".
11. Im § 6, Abs. (1), entfallen die unter Ziffer 2
und 3 angeführten Fachverbände. An ihre
Stelle treten
„2. Fachverband der Beherbergungsbetriebe
für Hotels,
für Gasthöfe,
für Schutzhütten,
für Pensionen,
für Internate,
für Fremdenheime (Miethäuser).
3. Fachverband der Heilbadeanstalten,
Kuranstalten und Heilquellen
für Heilbadeanstalten,
für Kuranstalten,
für Heil- und Mineralquellen (einschließlich
Abfüllung und Versand).
4. Fachverband der (Krankenanstalten
für öffentliche Heil- und Pflegeanstalten,
für private Heil- und Pflegeanstalten,
für Säuglings-, Kinder-, Alters- und
Erholungsheime."
Die bisher unter Ziffer 4 bis 9 angeführten
Fachverbände führen nunmehr fortlaufend
die Ziffern 5 bis 10.