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167_1948 AT

167. Verordnung: 1. Fachgruppenordnungsnovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Verordnung: 1. Fachgruppenordnungsnovelle — 1. FGO-Nov.

Gemäß § 32 des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 182, betreffend die Errichtung

von Kammern der gewerblichen Wirtschaft

(Handelskammergesetz — HKG.) wird verordnet

Artikel I.

Im § 8, Abs. (4), zweite Zeile, der Verordnung

vom 15. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 223 (Fachgruppenordnung)

hat es statt „zuständigen" zu

heißen „zustehenden".

Artikel II.

Abänderung des Anhanges zur Verordnung.

Im Anhang zu dieser Verordnung hat es zu

lauten

1. Im § 1, Ab6. (2), Ziffer 43, statt „kosmetische"

richtig „kosmetischen".

2. Im § 1, Abs. (4), Buchstabe D, in der Überschrift

statt „der Juweliere" richtig "der

Gold- und Silberschmiede, Juweliere" und

in lit. a statt „der Juweliere" richtig „der

Gold- und Silberschmiede und Juweliere";

in Buchstabe E, lit. a, statt „der Posamentierer"

richtig „der Posamentierer, und

Seiler".

3. Diesem Paragraphen ist ein Abs. (6) anzufügen,

der zu lauten hat wie folgt: „(6) In

Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg

und Steiermark könnten innerhalb der

Bundesinnung der Schlosser zwei Innungen

errichtet werden, und zwar

a) die Landesinnung der Schlosser, umfassend

Schlosser,

Metallmöbelerzeuger, Kinderwagenerzeuger,

Schweißer,

Kassenerzeuger,

Siebmacher und Gitteranstricker,

Drahtwarenerzeuger,

Maschinenschlosser (Bau und Instandsetzung

von Grobmaschinen),

Karosserieschlosser,

Metalldreher (Erzeuger von Gas-,

Wasser- und Dampfarmaturen mit

Ausnahme von Meßgeräten und Apparaten);

b) die Landesinnung der Landmaschinenhandwerker,

umfassend

Landmaschinenerzeuger und

Landmaschinenreparaturwerkstätten."

4. Im § 2, Abs. (1), werden an Stelle der Ziffern

14 bis 20 folgende Ziffern gesetzt

„14. Fachverband der Gießereiindustrie.

15. Fachverband der Metallindustrie,

16. Fachverband der Maschinen-, Stahl-

und Eisenbauindustrie,

17. Fachverband der Fahrzeugindustrie,

18. Fachverband der Eisen- und Metallwarenindustrie,

19. Fachverband der Elektroindustrie,

20. Fachverband der Textilindustrie,

21. Fachverband der Bekleidungsindustrie,

22. Fachverband der Elektrizitätswerke,

23. Fachverband der Gas- und Wasserwerke."

5. Diesem Paragraphen wird ferner ein

Abs. (3) angefügt, der zu lauten hat wie

folgt: „(3) In Vorarlberg können innerhalb

des Fachverbandes der Textilindustrie zwei

Fachgruppen errichtet werden, und zwar

a) die Fachgruppe der Stickereiindustrie,

umfassend alle Arten der Fabrikation von

Stickereien, ausgenommen die handwerklichen

Sticker;

b) die Fachgruppe der Textilindustrie, umfassend

alle übrigen Zweige der Textilindustrie."

6. Im § 3, Albs. (2), Ziffer 16, achte Zeile, hat

es statt „Keramik" richtig zu lauten

„Keramik (Steingut)".

7. Im § 3, Abs. (2), Ziffer 21, hat es statt

„Brennholz" richtig zu lauten: „Brennholz-

Einzelhandel, mit".

8. Im § 3, Abs. (4), Buchstabe B, lit. c, letzte

Zeile, hat es statt „mit Geweben" richtig zu

lauten: „sowie mit Geweben".

9. Im § 3, Abs. (4), Buchstabe H, lit. a, letzte

Zeile, hat es statt „Keramik" richtig zu

lauten: Keramik (Steingut)".

10. Im § 3, Abs. (4), Buchstabe N, lit. a, hat es

statt „(Holzhalbfabrikaten), außer Brennholz"

richtig zu lauten: „außer Brennholz-

Einzelhandel, mit Holzfabrikaten".

11. Im § 6, Abs. (1), entfallen die unter Ziffer 2

und 3 angeführten Fachverbände. An ihre

Stelle treten

„2. Fachverband der Beherbergungsbetriebe

für Hotels,

für Gasthöfe,

für Schutzhütten,

für Pensionen,

für Internate,

für Fremdenheime (Miethäuser).

3. Fachverband der Heilbadeanstalten,

Kuranstalten und Heilquellen

für Heilbadeanstalten,

für Kuranstalten,

für Heil- und Mineralquellen (einschließlich

Abfüllung und Versand).

4. Fachverband der (Krankenanstalten

für öffentliche Heil- und Pflegeanstalten,

für private Heil- und Pflegeanstalten,

für Säuglings-, Kinder-, Alters- und

Erholungsheime."

Die bisher unter Ziffer 4 bis 9 angeführten

Fachverbände führen nunmehr fortlaufend

die Ziffern 5 bis 10.

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