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167_1946 AT

167. Verordnung: Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Verordnung: Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes.

Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom

26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156, über die Rückstellung

entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung

des Bundes oder der Bundesländer befinden

(Erstes Rückstellungsgesetz) — im folgenden

kurz Gesetz genannt — wird einvernehmlich

mit den beteiligten Bundesministerien verordnet

§ 1. Anläßlich der Rückstellung sind nicht nur

die nach dem 27. April 1945 aufgelaufenen, sondern

auch die aus früherer Zeit herrührenden

Erträgnisse (entstandenen Guthaben) auszufolgen,

soweit sie noch im Inland vorhanden sind.

Dies gilt auch für Beträge, die nach dem 27. April

1945 an eine öffentliche Kasse abgeführt wurden.

§ 2. (1) Wenn der Antrag von einem gesetzlichen

Vertreter des Anspruchswerbers gestellt

wird, ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des

Anspruchswerbers anzugeben und die Vertretungsbefugnis

nachzuweisen.

(2) Falls der geschädigte Eigentümer verstorben

ist, können seine Erben den Anspruch auf Rückerstattung

nur dann erheben, wenn ihnen die

Verlassenschaft gerichtlich eingeantwortet worden

ist. Ist der geschädigte Eigentümer verstorben

und wurde die Verlassenschaft noch nicht

gerichtlich eingeantwortet, so ist der Antrag

vom Verlassenschaftskurator oder demjenigen zu

stellen, dem die Verwaltung der Verlassenschaft

gerichtlich anvertraut wurde.

(3) In die Hausgemeinschaft im Sinne des § 2,

Abs. (2), des Gesetzes war eine Person dann aufgenommen,

wenn sie mit dem geschädigten

Eigentümer die Wohnung geteilt hat.

(4) Ist der Anspruchswerber eine juristische

Person, ist der Antrag von den gesetzlichen oder

satzungsmäßig befugten Vertretungsorganen in

der zur Fertigung von Verpflichtungserklärungen

vorgeschriebenen Form zu zeichnen. Vereine

haben bei der Antragstellung ihren ordnungsmäßigen

Bestand nachzuweisen.

§ 3. (1) Der Rückstellusngsantrag hat folgende

Angaben zu enthalten;

1. Möglichst genaue Bezeichnung der rückzustellenden

Vermögenschaft,

2. Name und Anschrift des Eigentümers am

13. März 1938, am Tage der Einziehung (des

Verfalles), sowie am Tage der Anspruchserhebung.

3. Die gleichen Angaben sind für den Antragsteller

anzuführen, falls dieser an einem der

vorgenannten Stichtage nicht Eigentümer war.

(2) Zum Nachweis des Anspruches dienliche

Urkunden sind dem Antrage anzuschließen; bei

unbeweglichen Gütern ist insbesondere ein

Grundbuchsauszug vorzulegen, der alle Veränderungen

des Eigentums- und des Lastenstandes

ab 1. Jänner 1938 zu enthalten hat.

§ 4. Wenn der Rückstellungsantrag nicht bei

der Finanzlandesdirektion, sondern bei der Behörde

eingereicht wurde, in deren Verwaltung

das Vermögen steht, hat diese nach Klärung des

Sachverhaltes ihre Akten ehestens unter ausdrücklichem

Hinweis auf den Tag der Einbringung

der zuständigen Finanzlandesdirektion

[§ 2, Abs. (1), und § 3, Abs. (1), des Gesetzes]

zur zuständigen Erledigung abzutreten.

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