167. Verordnung: Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom
26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156, über die Rückstellung
entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung
des Bundes oder der Bundesländer befinden
(Erstes Rückstellungsgesetz) — im folgenden
kurz Gesetz genannt — wird einvernehmlich
mit den beteiligten Bundesministerien verordnet
§ 1. Anläßlich der Rückstellung sind nicht nur
die nach dem 27. April 1945 aufgelaufenen, sondern
auch die aus früherer Zeit herrührenden
Erträgnisse (entstandenen Guthaben) auszufolgen,
soweit sie noch im Inland vorhanden sind.
Dies gilt auch für Beträge, die nach dem 27. April
1945 an eine öffentliche Kasse abgeführt wurden.
§ 2. (1) Wenn der Antrag von einem gesetzlichen
Vertreter des Anspruchswerbers gestellt
wird, ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des
Anspruchswerbers anzugeben und die Vertretungsbefugnis
nachzuweisen.
(2) Falls der geschädigte Eigentümer verstorben
ist, können seine Erben den Anspruch auf Rückerstattung
nur dann erheben, wenn ihnen die
Verlassenschaft gerichtlich eingeantwortet worden
ist. Ist der geschädigte Eigentümer verstorben
und wurde die Verlassenschaft noch nicht
gerichtlich eingeantwortet, so ist der Antrag
vom Verlassenschaftskurator oder demjenigen zu
stellen, dem die Verwaltung der Verlassenschaft
gerichtlich anvertraut wurde.
(3) In die Hausgemeinschaft im Sinne des § 2,
Abs. (2), des Gesetzes war eine Person dann aufgenommen,
wenn sie mit dem geschädigten
Eigentümer die Wohnung geteilt hat.
(4) Ist der Anspruchswerber eine juristische
Person, ist der Antrag von den gesetzlichen oder
satzungsmäßig befugten Vertretungsorganen in
der zur Fertigung von Verpflichtungserklärungen
vorgeschriebenen Form zu zeichnen. Vereine
haben bei der Antragstellung ihren ordnungsmäßigen
Bestand nachzuweisen.
§ 3. (1) Der Rückstellusngsantrag hat folgende
Angaben zu enthalten;
1. Möglichst genaue Bezeichnung der rückzustellenden
Vermögenschaft,
2. Name und Anschrift des Eigentümers am
13. März 1938, am Tage der Einziehung (des
Verfalles), sowie am Tage der Anspruchserhebung.
3. Die gleichen Angaben sind für den Antragsteller
anzuführen, falls dieser an einem der
vorgenannten Stichtage nicht Eigentümer war.
(2) Zum Nachweis des Anspruches dienliche
Urkunden sind dem Antrage anzuschließen; bei
unbeweglichen Gütern ist insbesondere ein
Grundbuchsauszug vorzulegen, der alle Veränderungen
des Eigentums- und des Lastenstandes
ab 1. Jänner 1938 zu enthalten hat.
§ 4. Wenn der Rückstellungsantrag nicht bei
der Finanzlandesdirektion, sondern bei der Behörde
eingereicht wurde, in deren Verwaltung
das Vermögen steht, hat diese nach Klärung des
Sachverhaltes ihre Akten ehestens unter ausdrücklichem
Hinweis auf den Tag der Einbringung
der zuständigen Finanzlandesdirektion
[§ 2, Abs. (1), und § 3, Abs. (1), des Gesetzes]
zur zuständigen Erledigung abzutreten.