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167_1945 AT

167. Verordnung: Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 167. Verordnung: Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen.

Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes

(B. G. Bl. Nr. 266/

1935) wird verordnet

Zweck der Prüfung.

§ 1. Zweck der Berufsreifeprüfung ist es, Personen,

die an der Ablegung der Reifeprüfung

für Mittelschulen oder einer anderen zum Hochschulstudien

berechtigenden Prüfung verhindert

waren, aber in reiferem Alter und auf Grund

ihrer beruflichen Bewährung oder einer in ernsten

Studien betriebenen Beschäftigung mit einem

bestimmten Fachgebiete ein Hochschulstudium in

dieser Richtung durchführen wollen, die Möglichkeit

zu geben, ihre Befähigung und Vorbereitung

für dieses bestimmte Studium zu erweisen.

Prüfungskommissionen.

§ 2. (1) Die Berufsreifeprüfung wird an den

Universitäten abgehalten. Vorsitzender ist der

jeweilige Rektor der Universität, sein Stellvertreter

der Prorektor der Universität.

(2) Zur Durchführung jeder einzelnen Prüfung

wird vom Vorsitzenden je nach dem vom Bewerber

gewählten Fachstudium eine Kommission

von mindestens drei Prüfern aus den Mitgliedern

des Lehrkörpers der Hochschule (Fakultät), für

die der Bewerber die Aufnahme anstrebt, im

Bedarfsfalle auch aus dem Lehrkörper einer anderen

Hochschule (Fakultät) einberufen.

Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung.

§ 3. (1) Um zur Ablegung der Berufsreifeprüfung

zugelassen zu werden, hat der Bewerber

ein Gesuch an den Rektor der Universität zu

richten, an der er die Prüfung ablegen will. In

diesem Gesuch hat er das Ziel seiner Studien

(Hochschule, Fakultät, Fachrichtung, Abchlußprüfung)

genau anzugeben.

2) Dem Gesuch hat der Bewerber beizulegen

a) den Tauf-, beziehungsweise Geburtsschein,

aus dem hervorgehen muß, daß er nicht

unter 25 Jahre und nicht übler 45 Jahre alt

ist; eine Ausnahme von dieser Bedingung

kann nur in besonders begründeten Fällen

vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit

dem Rektor der Hochschule (Dekan der

Fakultät), für die der Bewerber die Aufnahme

anstrebt, gewährt werden;

b) den Nachweis der Staatszugehörigkeit;

c) ein frühestens drei Monate vor der Anmeldung

von der zuständigen Sicherheitsbehörde

ausgestelltes Leumundszeugnis ab

Nachweis der Unbescholtenheit und die Bestätigung

der zuständigen Behörde, daß der

Bewerber in die Liste der nach der NS.-

Registr.-Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G.

Bl. Nr. 18, zu registrierenden Nationalsozialisten

nicht aufgenommen wurde;

d) eine eingehende Darstellung des Lebenslaufes,

in der der Gang seiner Bildung dargelegt

und insbesondere nachgewiesen werden

muß, daß er einen in der Richtung des

gewählten Fachstudiums liegenden Beruf

ausübt und sich hierin bereits besonders bewährt

hat oder ernste und erfolgreiche

Studien auf dem Gebiete des gewählten

Faches betrieben hat;

e) die Schulzeugnisse und die Nachweise über

die berufliche Ausbildung;

f) das Gutachten einer Persönlichkeit, die auf

dem vom Bewerber gewählten Fachgebiete

wissenschaftlich tätig ist und den Bewerber

nach seinen bisherigen Leistungen genau

kennt, und die Bescheinigung der nach

Maßgabe seiner beruflichen Tätigkeit zuständigen

vorgesetzten Stelle oder zuständigen

Berufsorganisation;

g) eine Liste der von ihm gelesenen Werke,

die für die mündliche Aussprache bei der

Prüfung in Betracht kommen;

h) die eidesstattliche Erklärung, daß er sich

bisher weder der Reifeprüfung an einer

Mittelschule oder einer anderen zum Hochschulstudium

berechtigenden Prüfung noch

auch der Fachreifeprüfung oder der Berufsreifeprüfung

unterzogen hat oder Nachweise

über solche Versuche, die nicht zum

Erfolg geführt haben;

i) ein Lichtbild in Paßformat;

k) die Bestätigung über die Einzahlung der

bei der Einreichung des Gesuches zu entrichtenden

Gebühr.

(3) Personen, die nach der NS.-Registr.-Vdg.

vom 11. Juni 1945, St, G. Bl. Nr. 18, in die Liste

der zu registrierenden Nationalsozialisten aufgenommen

wurden, können während eines Zeitraumes

von fünf Jahren nach Abschluß der Registrierung

nur nach vorheriger Bewilligung des

Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht

und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

zur Prüfung zugelassen werden.

(4) Die eingereichten Gesuche sind von einem

durch den Rektor zum ständigen Referenten bestellten

Mitgliede des Lehrkörpers der Universität

auf die Erfüllung der Bedingungen zu

prüfen und von ihm dem Rektor unter Stellung

eines Antrages über die Zulassung zur Prüfung

und die Zusammensetzung der Prüfungskommission

zur Entscheidung vorzulegen. Von dieser

Entscheidung wird der Bewerber schriftlich verständigt.

Gegen eine abweisende Entscheidung

steht ihm binnen zwei Wochen nach Empfang

des Bescheides die Berufung an das Staatsamt

für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten zu.

(5) Bewerbern, die zur Berufsreifeprüfung zugelassen

sind, kann vom Rektor der Hochschule

(Dekan der Fakultät), an der sie ihr Fachstudium

durchzuführen beabsichtigen, in einzelnen Fällen

die Zulassung zum Studium als außerordentliche

Hörer im Höchstausmaß von zwei Semestern bewilligt

werden, die in die vorgeschriebene Zeit

des Fachstudiums eingerechnet werden können,

wenn die Prüfung innerhalb dieser Zeit mit Erfolg

abgelegt worden ist.

Anforderungen bei der Prüfung.

§ 4. (1) Bei der Ablegung der Prüfung hat

der Bewerber hinsichtlich seiner allgemeinen Vorbildung

nachzuweisen

Eine ausreichende Bekanntschaft mit der Geschichte

und Geographie Österreichs unter Berücksichtigung

seiner Stellung in der Welt; die

Fähigkeit, einen schriftlichen Aufsatz über ein allgemeines

Thema in einwandfreier und gewandter

Sprache und mit klarem Gedankengang abzufassen;

die Fähigkeit, in mündlicher Aussprache

über gelesene Werke der schöngeistigen

oder der wissenschaftlichen Literatur des gewählten

Fachgebietes gründlich und mit gutem

Verständnis Auskunft zu geben.

(2) Hinsichtlich seiner fachlichen Vorbildung

eine gründliche und von selbständigem Denken

zeugende Kenntnis in mindestens zwei Gebieten,

die in den Bereich des gewählten Fachstudiums,

seiner fachlichen Voraussetzungen oder seiner

Anwendung in einem Berufe fallen; die Fähigkeit,

einen schriftlichen Aufsatz über ein fachliches

Thema aus einem dieser zwei Gebiete abzufassen

Durchführung der Prüfung.

§ 5. (1) Die Prüfungen werden in der Regel

im Laufe der Monate Jänner und Juli abgehalten.

Zur Ablegung der Prüfung an einem bestimmten

Termin hat sich der Bewerber, der bereits

auf Grund der Entscheidung über sein Gesuch

zugelassen sein muß, spätestens vier Wochen

vorher schriftlich anzumelden.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil.

(3) Der schriftliche Teil umfaßt

a) einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

b) eine Arbeit über Fragen aus einem der für

die mündliche Prüfung gewählten Fachgebiete.

Wenigstens für den Aufsatz über das

allgemeine Thema sind drei Themen nach

Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit für jedes

Thema beträgt vier Stunden.

(4) Die mündliche Prüfung gliedert sich in

a) die Prüfung aus Geschichte und Geographie

Österreichs,

b) die Prüfung aus den gewählten Fachgebieten,

c) die Aussprache über gelesene Werke.

(5) Zu Prüfern aus Geschichte und Geographie

Österreichs und für die Stellung des allgemeinen

Themas im schriftlichen Teil der Prüfung werden

in der Regel Mitglieder des Lehrkörpers der philosophischen

Fakultät bestellt. Die Prüfer für die

fachliche Eignung werden dem Lehrkörper derjenigen

Hochschule (Fakultät) entnommen, der

das gewählte Fachstudium angehört. An der Aussprache

über die gelesenen Werke können sich

alle Mitglieder der Prüfungskommission beteiligen;

doch ist hiefür immer auch ein besonderer

Prüfer je nach der Art der vom Bewerber angegebenen

Werke zu bestellen.

(6) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung

kann versagt werden, wenn das Ergebnis der

schriftlichen Arbeiten eine erfolgreiche Fortsetzung

der Prüfung nicht erwarten läßt. Eine

Befreiung von der mündlichen Prüfung findet

in keinem Falle statt.

(7) Der Erfolg in den einzelnen Prüfungsteilen

ist in den Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend",

„genügend" und „ungenügend" auszusprechen.

(8) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der

Bewerber in allen Teilen wenigstens die Note

„genügend" erlangt hat.

(9) Eine Wiederholung der Prüfung ist nur

dann zulässig, wenn der Kandidat nur in einem

die allgemeine Vorbildung betreffenden Prüfungsteile

die Note „ungenügend" erhalten hat.

Das Gesuch um Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung

ist bei der Prüfungskommission,

vor der der Bewerber die Prüfung versucht hat,

einzureichen und von dieser mit einem eingehend

begründeten Antrag dem Staatsamt für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten vorzulegen.

Ergebnis der Prüfung, Berechtigung des Zeugnisses.

§ 6. (1) Über jeden Bewerber ist ein Prüfungsblatt

anzulegen. Es hat zu enthalten

a) den Namen und die Geburtsdaten des Bewerbers

und das Datum der Prüfung;

b) Angaben über die Vorstudien und die bisherige

berufliche Tätigkeit des Bewerbers

sowie einen kurzen Auszug aus den beiden

Gutachten über den Bewerber;

c) die Themen der schriftlichen Arbeiten, die

Fragen bei der mündlichen Prüfung und

den Erfolg in den einzelnen Prüfungsteilen;

d) das Endergebnis der Prüfung.

(8) Über das Bestehen der Prüfung wird dem

Bewerber ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

gefertigtes Zeugnis ausgestellt. Das

Zeugnis enthält nur die Angaben, daß die Prüfung

bestanden und für welche Hochschule (Fakultät,

Fachrichtung) die Berechtigung zum Studium

erworben wurde.

(3) Die Berechtigung kann nur für das Studium

derjenigen Hochschule (Fakultät, Fachrichtung)

ausgesprochen werden, für die der Bewerber

sich in seinem Gesuche angemeldet und

für die er die Prüfung abgelegt hat; sie gilt für

alle Hochschulen Österreichs, an denen das Studium,

zu dem die Berechtigung erteilt wurde,

durchgeführt werden kann.

(4) Wenn der Bewerber im Laufe seines Hochschulstudiums

eine andere Fachrichtung wählt

oder hinzunimmt, für die die Prüfung nicht

durchgeführt worden war, so hat er sich einer

Ergänzungsprüfung dafür zu unterziehen.

Inkrafttreten der Prüfungsordnung.

§ 7. Diese Prüfungsordnung tritt sofort in

Kraft.

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