167. Verordnung: Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes
(B. G. Bl. Nr. 266/
1935) wird verordnet
Zweck der Prüfung.
§ 1. Zweck der Berufsreifeprüfung ist es, Personen,
die an der Ablegung der Reifeprüfung
für Mittelschulen oder einer anderen zum Hochschulstudien
berechtigenden Prüfung verhindert
waren, aber in reiferem Alter und auf Grund
ihrer beruflichen Bewährung oder einer in ernsten
Studien betriebenen Beschäftigung mit einem
bestimmten Fachgebiete ein Hochschulstudium in
dieser Richtung durchführen wollen, die Möglichkeit
zu geben, ihre Befähigung und Vorbereitung
für dieses bestimmte Studium zu erweisen.
Prüfungskommissionen.
§ 2. (1) Die Berufsreifeprüfung wird an den
Universitäten abgehalten. Vorsitzender ist der
jeweilige Rektor der Universität, sein Stellvertreter
der Prorektor der Universität.
(2) Zur Durchführung jeder einzelnen Prüfung
wird vom Vorsitzenden je nach dem vom Bewerber
gewählten Fachstudium eine Kommission
von mindestens drei Prüfern aus den Mitgliedern
des Lehrkörpers der Hochschule (Fakultät), für
die der Bewerber die Aufnahme anstrebt, im
Bedarfsfalle auch aus dem Lehrkörper einer anderen
Hochschule (Fakultät) einberufen.
Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung.
§ 3. (1) Um zur Ablegung der Berufsreifeprüfung
zugelassen zu werden, hat der Bewerber
ein Gesuch an den Rektor der Universität zu
richten, an der er die Prüfung ablegen will. In
diesem Gesuch hat er das Ziel seiner Studien
(Hochschule, Fakultät, Fachrichtung, Abchlußprüfung)
genau anzugeben.
2) Dem Gesuch hat der Bewerber beizulegen
a) den Tauf-, beziehungsweise Geburtsschein,
aus dem hervorgehen muß, daß er nicht
unter 25 Jahre und nicht übler 45 Jahre alt
ist; eine Ausnahme von dieser Bedingung
kann nur in besonders begründeten Fällen
vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit
dem Rektor der Hochschule (Dekan der
Fakultät), für die der Bewerber die Aufnahme
anstrebt, gewährt werden;
b) den Nachweis der Staatszugehörigkeit;
c) ein frühestens drei Monate vor der Anmeldung
von der zuständigen Sicherheitsbehörde
ausgestelltes Leumundszeugnis ab
Nachweis der Unbescholtenheit und die Bestätigung
der zuständigen Behörde, daß der
Bewerber in die Liste der nach der NS.-
Registr.-Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G.
Bl. Nr. 18, zu registrierenden Nationalsozialisten
nicht aufgenommen wurde;
d) eine eingehende Darstellung des Lebenslaufes,
in der der Gang seiner Bildung dargelegt
und insbesondere nachgewiesen werden
muß, daß er einen in der Richtung des
gewählten Fachstudiums liegenden Beruf
ausübt und sich hierin bereits besonders bewährt
hat oder ernste und erfolgreiche
Studien auf dem Gebiete des gewählten
Faches betrieben hat;
e) die Schulzeugnisse und die Nachweise über
die berufliche Ausbildung;
f) das Gutachten einer Persönlichkeit, die auf
dem vom Bewerber gewählten Fachgebiete
wissenschaftlich tätig ist und den Bewerber
nach seinen bisherigen Leistungen genau
kennt, und die Bescheinigung der nach
Maßgabe seiner beruflichen Tätigkeit zuständigen
vorgesetzten Stelle oder zuständigen
Berufsorganisation;
g) eine Liste der von ihm gelesenen Werke,
die für die mündliche Aussprache bei der
Prüfung in Betracht kommen;
h) die eidesstattliche Erklärung, daß er sich
bisher weder der Reifeprüfung an einer
Mittelschule oder einer anderen zum Hochschulstudium
berechtigenden Prüfung noch
auch der Fachreifeprüfung oder der Berufsreifeprüfung
unterzogen hat oder Nachweise
über solche Versuche, die nicht zum
Erfolg geführt haben;
i) ein Lichtbild in Paßformat;
k) die Bestätigung über die Einzahlung der
bei der Einreichung des Gesuches zu entrichtenden
Gebühr.
(3) Personen, die nach der NS.-Registr.-Vdg.
vom 11. Juni 1945, St, G. Bl. Nr. 18, in die Liste
der zu registrierenden Nationalsozialisten aufgenommen
wurden, können während eines Zeitraumes
von fünf Jahren nach Abschluß der Registrierung
nur nach vorheriger Bewilligung des
Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht
und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
zur Prüfung zugelassen werden.
(4) Die eingereichten Gesuche sind von einem
durch den Rektor zum ständigen Referenten bestellten
Mitgliede des Lehrkörpers der Universität
auf die Erfüllung der Bedingungen zu
prüfen und von ihm dem Rektor unter Stellung
eines Antrages über die Zulassung zur Prüfung
und die Zusammensetzung der Prüfungskommission
zur Entscheidung vorzulegen. Von dieser
Entscheidung wird der Bewerber schriftlich verständigt.
Gegen eine abweisende Entscheidung
steht ihm binnen zwei Wochen nach Empfang
des Bescheides die Berufung an das Staatsamt
für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten zu.
(5) Bewerbern, die zur Berufsreifeprüfung zugelassen
sind, kann vom Rektor der Hochschule
(Dekan der Fakultät), an der sie ihr Fachstudium
durchzuführen beabsichtigen, in einzelnen Fällen
die Zulassung zum Studium als außerordentliche
Hörer im Höchstausmaß von zwei Semestern bewilligt
werden, die in die vorgeschriebene Zeit
des Fachstudiums eingerechnet werden können,
wenn die Prüfung innerhalb dieser Zeit mit Erfolg
abgelegt worden ist.
Anforderungen bei der Prüfung.
§ 4. (1) Bei der Ablegung der Prüfung hat
der Bewerber hinsichtlich seiner allgemeinen Vorbildung
nachzuweisen
Eine ausreichende Bekanntschaft mit der Geschichte
und Geographie Österreichs unter Berücksichtigung
seiner Stellung in der Welt; die
Fähigkeit, einen schriftlichen Aufsatz über ein allgemeines
Thema in einwandfreier und gewandter
Sprache und mit klarem Gedankengang abzufassen;
die Fähigkeit, in mündlicher Aussprache
über gelesene Werke der schöngeistigen
oder der wissenschaftlichen Literatur des gewählten
Fachgebietes gründlich und mit gutem
Verständnis Auskunft zu geben.
(2) Hinsichtlich seiner fachlichen Vorbildung
eine gründliche und von selbständigem Denken
zeugende Kenntnis in mindestens zwei Gebieten,
die in den Bereich des gewählten Fachstudiums,
seiner fachlichen Voraussetzungen oder seiner
Anwendung in einem Berufe fallen; die Fähigkeit,
einen schriftlichen Aufsatz über ein fachliches
Thema aus einem dieser zwei Gebiete abzufassen
Durchführung der Prüfung.
§ 5. (1) Die Prüfungen werden in der Regel
im Laufe der Monate Jänner und Juli abgehalten.
Zur Ablegung der Prüfung an einem bestimmten
Termin hat sich der Bewerber, der bereits
auf Grund der Entscheidung über sein Gesuch
zugelassen sein muß, spätestens vier Wochen
vorher schriftlich anzumelden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
(3) Der schriftliche Teil umfaßt
a) einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
b) eine Arbeit über Fragen aus einem der für
die mündliche Prüfung gewählten Fachgebiete.
Wenigstens für den Aufsatz über das
allgemeine Thema sind drei Themen nach
Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit für jedes
Thema beträgt vier Stunden.
(4) Die mündliche Prüfung gliedert sich in
a) die Prüfung aus Geschichte und Geographie
Österreichs,
b) die Prüfung aus den gewählten Fachgebieten,
c) die Aussprache über gelesene Werke.
(5) Zu Prüfern aus Geschichte und Geographie
Österreichs und für die Stellung des allgemeinen
Themas im schriftlichen Teil der Prüfung werden
in der Regel Mitglieder des Lehrkörpers der philosophischen
Fakultät bestellt. Die Prüfer für die
fachliche Eignung werden dem Lehrkörper derjenigen
Hochschule (Fakultät) entnommen, der
das gewählte Fachstudium angehört. An der Aussprache
über die gelesenen Werke können sich
alle Mitglieder der Prüfungskommission beteiligen;
doch ist hiefür immer auch ein besonderer
Prüfer je nach der Art der vom Bewerber angegebenen
Werke zu bestellen.
(6) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung
kann versagt werden, wenn das Ergebnis der
schriftlichen Arbeiten eine erfolgreiche Fortsetzung
der Prüfung nicht erwarten läßt. Eine
Befreiung von der mündlichen Prüfung findet
in keinem Falle statt.
(7) Der Erfolg in den einzelnen Prüfungsteilen
ist in den Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend",
„genügend" und „ungenügend" auszusprechen.
(8) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der
Bewerber in allen Teilen wenigstens die Note
„genügend" erlangt hat.
(9) Eine Wiederholung der Prüfung ist nur
dann zulässig, wenn der Kandidat nur in einem
die allgemeine Vorbildung betreffenden Prüfungsteile
die Note „ungenügend" erhalten hat.
Das Gesuch um Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung
ist bei der Prüfungskommission,
vor der der Bewerber die Prüfung versucht hat,
einzureichen und von dieser mit einem eingehend
begründeten Antrag dem Staatsamt für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten vorzulegen.
Ergebnis der Prüfung, Berechtigung des Zeugnisses.
§ 6. (1) Über jeden Bewerber ist ein Prüfungsblatt
anzulegen. Es hat zu enthalten
a) den Namen und die Geburtsdaten des Bewerbers
und das Datum der Prüfung;
b) Angaben über die Vorstudien und die bisherige
berufliche Tätigkeit des Bewerbers
sowie einen kurzen Auszug aus den beiden
Gutachten über den Bewerber;
c) die Themen der schriftlichen Arbeiten, die
Fragen bei der mündlichen Prüfung und
den Erfolg in den einzelnen Prüfungsteilen;
d) das Endergebnis der Prüfung.
(8) Über das Bestehen der Prüfung wird dem
Bewerber ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
gefertigtes Zeugnis ausgestellt. Das
Zeugnis enthält nur die Angaben, daß die Prüfung
bestanden und für welche Hochschule (Fakultät,
Fachrichtung) die Berechtigung zum Studium
erworben wurde.
(3) Die Berechtigung kann nur für das Studium
derjenigen Hochschule (Fakultät, Fachrichtung)
ausgesprochen werden, für die der Bewerber
sich in seinem Gesuche angemeldet und
für die er die Prüfung abgelegt hat; sie gilt für
alle Hochschulen Österreichs, an denen das Studium,
zu dem die Berechtigung erteilt wurde,
durchgeführt werden kann.
(4) Wenn der Bewerber im Laufe seines Hochschulstudiums
eine andere Fachrichtung wählt
oder hinzunimmt, für die die Prüfung nicht
durchgeführt worden war, so hat er sich einer
Ergänzungsprüfung dafür zu unterziehen.
Inkrafttreten der Prüfungsordnung.
§ 7. Diese Prüfungsordnung tritt sofort in
Kraft.