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166_2003 AT

166. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die Aufgaben nach § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes werden für

1. das Kommando Landstreitkräfte,

2. das Kommando Luftstreitkräfte,

3. das Kommando Einsatzunterstützung,

4. das Kommando Internationale Einsätze,

5. die Heeresbauverwaltung Ost,

6. die Heeresbauverwaltung West und

7. die Heeresbauverwaltung Süd

auf die Heeresbuchhaltung übertragen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben,

BGBl. II Nr. 219/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2003 außer Kraft.

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