166. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 280 Abs. 2 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 42/02-10, G 57/02-8,
G 60/02-8, G 91/02-8, G 97/02-8, G 98/02-8, G 99/02-8, G 101/02-4, G 102/02-4, G 103/02-4, G 104/02-
4, G 105/02-4, G 106/02-4, G 115/02-4, G 158/02-4, G 168/02-4, G 170/02-4, G 176/02-4, G 192/02-4,
G 197/02-4, G 199/02-4, G 209/02-4, G 315/02-4, G 319/02-4, G 320/02-4, dem Bundeskanzler zugestellt
am 8. November 2002, die Wortfolge „rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000“ in § 280 Abs. 2 Z 1
des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen
(Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 101/2001 (24. Novelle zum BSVG) als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(3) Die aufgehobene Bestimmung ist auch in den beim Obersten Gerichtshof zu den Zahlen
10 ObS 24/02f (G 115/02), 10 ObS 226/01k (G 168/02), 10 ObS 145/02z (G 176/02) sowie
10 ObS 146/02x (G 315/02) anhängigen Revisionsverfahren und in den beim Oberlandesgericht Linz zu
den Zahlen 12 Rs 6/02t (G 101/02), 12 Rs 5/02w (G 102/02), 12 Rs 56/02w (G 103/02), 12 Rs 368/01a
(G 104/02), 12 Rs 403/01y (G 105/02), 12 Rs 38/02y (G 106/02), 11 Rs 83/02h (G 158/02), 12 Rs 90/02w
(G 170/02), 12 Rs 100/02 (G 192/02), 12 Rs 91/02t (G 197/02), 11 Rs 101/02f (G 199/02) sowie
12 Rs 124/02w (G 209/02) sowie beim Oberlandesgericht Graz zu den Zlen. 8 Rs 139/02a (G 319/02) und
8 Rs 138/02d (G 320/02) anhängigen Berufungsverfahren nicht mehr anzuwenden.
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2002 wird verordnet
§ 1. Unternehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder eine Betriebsstätte haben und deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum
22000 € nicht übersteigen, können für die Umsätze aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung
im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern die nach § 12
des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 vH des
aus der genannten Tätigkeit erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994)
berechnen, wenn sie für keine der genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung
eine Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ausstellen.
§ 2. Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im § 1 genannten
Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung zusammenhängen.
§ 3. Wird die abziehbare Vorsteuer nach § 1 berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der
Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.
§ 4. Diese Verordnung ist auf Umsätze und Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. März 2002
ausgeführt werden bzw. sich ereignen.