166. Verordnung: Anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze
BGBl. Nr. 702/1974 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet
§ 1. Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an Legionärskrankheit unterliegen der Anzeigepflicht
nach dem Epidemiegesetz 1950.
§ 2. Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950.
§ 3. Todesfälle subakuter spongiformer Encephalopathien unterliegen der Anzeigepflicht nach dem
Epidemiegesetz 1950.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten, BGBl. II Nr. 229/1998,
außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Europäischen Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. III Nr. 55/2001) hinterlegt bzw. das
Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung
Bulgarien 31. Mai 2001
Georgien 10. Mai 2001
Bulgarien und Georgien haben anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung
gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Art. 4
Abs. 2 lit. a auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung finden.