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166_2001 AT

166. Verordnung: Anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten

Gemäß § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze

BGBl. Nr. 702/1974 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet

§ 1. Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an Legionärskrankheit unterliegen der Anzeigepflicht

nach dem Epidemiegesetz 1950.

§ 2. Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an virusbedingtem hämorrhagischem Fieber

unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950.

§ 3. Todesfälle subakuter spongiformer Encephalopathien unterliegen der Anzeigepflicht nach dem

Epidemiegesetz 1950.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten, BGBl. II Nr. 229/1998,

außer Kraft.

BGBlPdf 166. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. III Nr. 55/2001) hinterlegt bzw. das

Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung

Bulgarien 31. Mai 2001

Georgien 10. Mai 2001

Bulgarien und Georgien haben anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung

gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Art. 4

Abs. 2 lit. a auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung finden.

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