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166_2000 AT

166. Verordnung: Festlegung von Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Festlegung von Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung

der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich

des Bundeskanzleramtes sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen

5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des

Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz

1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung besetzt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

BGBlPdf 166. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 1996 bis 1998

Artikel 1

Angesichts des strukturellen Getreidedefizits und langfristigen Bedarfes der Regierung der Republik

Kap Verde ist die Österreichische Bundesregierung bereit, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in den

Jahren 1996 bis 1998 einen jährlichen Beitrag zur Versorgung von Kap Verde mit Getreide zu leisten.

Artikel 2

Auf der Grundlage der Bedarfsschätzungen der Regierung der Republik Kap Verde wird die

Österreichische Bundesregierung während der Geltungsdauer dieses Abkommens (1996 bis 1998) den

jährlichen Ankauf von 5000 t Weizen (Getreideäquivalent) zum „geltenden internationalen Marktpreis“

finanzieren, der durch die vom Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß in London erstellten Verfahrensregeln

jährlich festgesetzt wird.

Wenn die Ernährungslage des Landes dies angemessen erscheinen läßt, kann der Weizen durch

andere für den menschlichen Verzehr geeignete Getreidearten (gemäß den Bestimmungen des internationalen

Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995) ersetzt werden.

Artikel 3

Die Österreichische Bundesregierung wird die kapverdische Seite nach Erhalt der Bedarfsschätzungen

ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der

Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.

Artikel 4

Die Republik Kap Verde ist verantwortlich für den Ankauf, möglichst in einem Entwicklungsland,

sowie für die Einfuhr der Nahrungsmittelhilfe nach Kap Verde.

Nach Vorlage der Bedarfsschätzungen, einer Übersicht über die in den beiden Vorjahren insgesamt

nach Kap Verde gelieferten Nahrungsmittelhilfe, einer Übersicht über die Höhe der Gegenwertfonds, die

durch den Verkauf der durch die österreichische Bundesregierung finanzierten Nahrungsmittel auf dem

kapverdischen Binnenmarkt in den beiden Vorjahren gebildet wurden, einer Übersicht über die Verwendung

jenes Anteils dieser Gegenwertfonds, der entsprechend dem Jahresprogramm der kapverdisch-

österreichischen Zusammenarbeit zur Kofinanzierung von Projekten der österreichisch-kapverdischen

Zusammenarbeit verwendet wurde, sowie eines Ankaufsavis der von der Regierung der Republik Kap

Verde beauftragten Organisation überweist die österreichische Bundesregierung in US$ 75% des gemäß

Artikel 2 vereinbarten Betrags auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde bekannt zu gebendes

Bankkonto. Die restlichen 25% werden von der österreichischen Bundesregierung nach Erhalt der

Lieferbestätigung überwiesen.

Artikel 5

In dringlichen Fällen kann die Regierung der Republik Kap Verde bis zu 20% der im Rahmen dieses

Abkommens erhaltenen Menge an Nahrungsmitteln kostenlos verteilen. In diesem Fall legt die Regierung

der Republik Kap Verde der österreichischen Bundesregierung ein detailliertes Projekt oder Programm

zur Genehmigung vor.

Artikel 6

Die nicht gemäß Artikel 5 zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden auf dem

kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird – nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten

– in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Développement National eingezahlt.

Die Detailbestimmungen über die Verwendung der Mittel dieses Sonderkontos werden gemäß der im

Indikativen Dreijahresprogramm 1996 bis 1998 der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit (PIC)

vorgesehenen jährlichen Konkretisierung der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit durch das

jeweilige Jahresprogramm ausgehandelt.

Artikel 7

Die Regierung der Republik Kap Verde gewährt jederzeit die Möglichkeit für von der österreichischen

Bundesregierung notifizierte Personen, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Verwendung

der von der österreichischen Bundesregierung überwiesenen Beträge zu nehmen.

Artikel 8

Gleichzeitig mit den im PIC vorgesehenen jährlichen Evaluierungsmaßnahmen der österreichisch-

kapverdischen Kooperation werden die DGCI und das Koordinationsbüro für Österreichische Entwicklungszusammenarbeit

die Ergebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen bewerten.

Nach Ablauf dieses Abkommens wird eine weitere Bewertung dieser Maßnahmen durch eine

gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission durchgeführt, die Empfehlungen für eine

allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen wird. Jede Seite wird mindestens einen Vertreter in

diese Kommission entsenden, dessen Namen der anderen Seite auf diplomatischem Wege notifiziert

werden wird. Diese Evaluierung wird nach Möglichkeit gemeinsam mit Evaluierungen anderer Geberländer

durchgeführt.

Artikel 9

Die Regierung der Republik Kap Verde wird alles unternehmen, um eine Wiederausfuhr der

Nahrungsmittelhilfe zu verhindern.

Artikel 10

Jede Änderung dieses Abkommens unterliegt einem Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Kap Verde. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ankündigung

sechs Monate im Voraus aufkündigen. Eine unverzügliche Aufkündigung auf Grund höherer Gewalt

bleibt vorbehalten.

Artikel 11

Das Abkommen tritt unmittelbar nach seiner Unterzeichnung in Kraft und hat eine Geltungsdauer

von drei Jahren.

Geschehen in Wien am 18. Juni 1996 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Für die Regierung der Republik Kap Verde

Amilcar Spencer Lopes

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