166. Verordnung: Festlegung von Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung
der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet
§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich
des Bundeskanzleramtes sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen
5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des
Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz
1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung besetzt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
Artikel 1
Angesichts des strukturellen Getreidedefizits und langfristigen Bedarfes der Regierung der Republik
Kap Verde ist die Österreichische Bundesregierung bereit, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in den
Jahren 1996 bis 1998 einen jährlichen Beitrag zur Versorgung von Kap Verde mit Getreide zu leisten.
Artikel 2
Auf der Grundlage der Bedarfsschätzungen der Regierung der Republik Kap Verde wird die
Österreichische Bundesregierung während der Geltungsdauer dieses Abkommens (1996 bis 1998) den
jährlichen Ankauf von 5000 t Weizen (Getreideäquivalent) zum „geltenden internationalen Marktpreis“
finanzieren, der durch die vom Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß in London erstellten Verfahrensregeln
jährlich festgesetzt wird.
Wenn die Ernährungslage des Landes dies angemessen erscheinen läßt, kann der Weizen durch
andere für den menschlichen Verzehr geeignete Getreidearten (gemäß den Bestimmungen des internationalen
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995) ersetzt werden.
Artikel 3
Die Österreichische Bundesregierung wird die kapverdische Seite nach Erhalt der Bedarfsschätzungen
ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der
Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.
Artikel 4
Die Republik Kap Verde ist verantwortlich für den Ankauf, möglichst in einem Entwicklungsland,
sowie für die Einfuhr der Nahrungsmittelhilfe nach Kap Verde.
Nach Vorlage der Bedarfsschätzungen, einer Übersicht über die in den beiden Vorjahren insgesamt
nach Kap Verde gelieferten Nahrungsmittelhilfe, einer Übersicht über die Höhe der Gegenwertfonds, die
durch den Verkauf der durch die österreichische Bundesregierung finanzierten Nahrungsmittel auf dem
kapverdischen Binnenmarkt in den beiden Vorjahren gebildet wurden, einer Übersicht über die Verwendung
jenes Anteils dieser Gegenwertfonds, der entsprechend dem Jahresprogramm der kapverdisch-
österreichischen Zusammenarbeit zur Kofinanzierung von Projekten der österreichisch-kapverdischen
Zusammenarbeit verwendet wurde, sowie eines Ankaufsavis der von der Regierung der Republik Kap
Verde beauftragten Organisation überweist die österreichische Bundesregierung in US$ 75% des gemäß
Artikel 2 vereinbarten Betrags auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde bekannt zu gebendes
Bankkonto. Die restlichen 25% werden von der österreichischen Bundesregierung nach Erhalt der
Lieferbestätigung überwiesen.
Artikel 5
In dringlichen Fällen kann die Regierung der Republik Kap Verde bis zu 20% der im Rahmen dieses
Abkommens erhaltenen Menge an Nahrungsmitteln kostenlos verteilen. In diesem Fall legt die Regierung
der Republik Kap Verde der österreichischen Bundesregierung ein detailliertes Projekt oder Programm
zur Genehmigung vor.
Artikel 6
Die nicht gemäß Artikel 5 zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden auf dem
kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird – nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten
– in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Développement National eingezahlt.
Die Detailbestimmungen über die Verwendung der Mittel dieses Sonderkontos werden gemäß der im
Indikativen Dreijahresprogramm 1996 bis 1998 der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit (PIC)
vorgesehenen jährlichen Konkretisierung der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit durch das
jeweilige Jahresprogramm ausgehandelt.
Artikel 7
Die Regierung der Republik Kap Verde gewährt jederzeit die Möglichkeit für von der österreichischen
Bundesregierung notifizierte Personen, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Verwendung
der von der österreichischen Bundesregierung überwiesenen Beträge zu nehmen.
Artikel 8
Gleichzeitig mit den im PIC vorgesehenen jährlichen Evaluierungsmaßnahmen der österreichisch-
kapverdischen Kooperation werden die DGCI und das Koordinationsbüro für Österreichische Entwicklungszusammenarbeit
die Ergebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen bewerten.
Nach Ablauf dieses Abkommens wird eine weitere Bewertung dieser Maßnahmen durch eine
gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission durchgeführt, die Empfehlungen für eine
allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen wird. Jede Seite wird mindestens einen Vertreter in
diese Kommission entsenden, dessen Namen der anderen Seite auf diplomatischem Wege notifiziert
werden wird. Diese Evaluierung wird nach Möglichkeit gemeinsam mit Evaluierungen anderer Geberländer
durchgeführt.
Artikel 9
Die Regierung der Republik Kap Verde wird alles unternehmen, um eine Wiederausfuhr der
Nahrungsmittelhilfe zu verhindern.
Artikel 10
Jede Änderung dieses Abkommens unterliegt einem Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Kap Verde. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ankündigung
sechs Monate im Voraus aufkündigen. Eine unverzügliche Aufkündigung auf Grund höherer Gewalt
bleibt vorbehalten.
Artikel 11
Das Abkommen tritt unmittelbar nach seiner Unterzeichnung in Kraft und hat eine Geltungsdauer
von drei Jahren.
Geschehen in Wien am 18. Juni 1996 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Amilcar Spencer Lopes