166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1a Abs. 1 letzter Satz lautet
„Eisenbahnunternehmen können Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen
oder sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen (integrierte
Eisenbahnunternehmen) sein; in letzterem Falle beziehen sich die in diesem Bundesgesetz
a) für Eisenbahninfrastrukturunternehmen statuierten Rechte und Pflichten auf die Funktion des
Eisenbahnunternehmens als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die
b) für Eisenbahnverkehrsunternehmen statuierten Rechte und Pflichten auf die Funktion des
Eisenbahnunternehmens als Eisenbahnverkehrsunternehmen.“
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt
„§ 10a. Schieneninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70
der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der
Verbuchungsschemata des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.“
3. Im § 14 Abs. 6 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 24a bis 24g)“ durch den Klammerausdruck
„(Abschnitt IVa)“, im § 22 Abs. 1 letzter Satz werden der Ausdruck „§ 24a“ durch den Ausdruck „§ 56“
und der Klammerausdruck „(§ 24e)“ durch den Klammerausdruck „(§ 67)“, im § 28 wird die Wortgruppe
„§§ 19 bis 27 und 45“ durch die Wortgruppe „§§ 19 bis 27, 45 und 55“, und im § 30 lit. b wird der
Klammerausdruck „(§ 17a Abs. 2 und § 56)“ durch den Klammerausdruck „(§ 17a Abs. 2 und § 90)“
ersetzt.
4. § 17 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Für eine Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind zum Antrag auch die Modalitäten für
den Zugang zur Schieneninfrastruktur (§§ 56 ff) darzustellen.“
5. Die §§ 24, 24a, 24b, 24c, 24d, 24e, 24f und 24g werden aufgehoben.
6. § 26 Abs. 4 wird aufgehoben und § 26 Abs. 5 lautet
„(5) Wurden die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so sind sie,
unbeschadet der Bestimmungen des § 86 Abs. 2, nichtig.“
7. § 52 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 und 5, 19 Abs. 1 bis 3, 20, 21, 27 und 28 gelten sinngemäß.“
8. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IVa eingefügt
„Abschnitt IVa
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
1. Teil
Zweck
§ 54. Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung
der Schienenbahnen in Österreich
1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen
im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und Nebenbahnen,
2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte,
4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Mißbrauch
einer marktbeherrschenden Stellung und
5. durch die gegenseitige Verknüpfung der Schienenbahnen
zu gewährleisten.
Anschluß und Mitbenützung
§ 55. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für die Verknüpfung seiner Eisenbahn mit einer anderen
den Anschluß oder die Mitbenützung seiner Schieneninfrastruktur sowie seiner für den Betrieb notwendigen
Anlagen durch andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches
Entgelt diskriminierungsfrei zu gestatten.
(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat außerdem Unternehmen, die Fahrbetriebsmittel erzeugen,
die Mitbenützung der Schieneninfrastruktur für eine behördlich genehmigte Erprobung von Fahrbetriebsmitteln
gegen Kostenersatz zu gestatten; diese Unternehmen haben hiebei die Pflichten auf Grund
des § 19 sinngemäß einzuhalten.
Zugang zur Schieneninfrastruktur
§ 56. Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben Zugangsberechtigten (§ 57) den Zugang zur
Schieneninfrastruktur der Haupt- oder Nebenbahnen gegen Benützungsentgelt diskriminierungsfrei zu
gestatten.
Zugangsberechtigte
§ 57. Der Zugang zur Schieneninfrastruktur nach § 56 ist zu gestatten
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
auf Haupt- bzw. Nebenbahnen berechtigt sind;
2. internationalen Gruppierungen
a) wenn eines der ihnen angeschlossenen Eisenbahnunternehmen seinen Sitz in Österreich hat,
für grenzüberschreitendeVerkehrsleistungen von oder nach Österreich oder
b) für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Transit zwischen den Mitgliedstaaten, in
denen die der Gruppierung angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben;
3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist,
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, für Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden
kombinierten Güterverkehr;
4. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für sonstige
grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Güterverkehr, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet
ist und in dem Ausmaß, in dem jeweils der Zugang für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
Sitz in Österreich zu Anlagen in dem anderen Staat gestattet wird;
5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche
Regelungen bestehen;
6. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse
gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen
in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.
Leistungen und Anlagen, die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur notwendig sind
§ 58. (1) Zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen haben die Eisenbahnunternehmen
nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit den Zugangsberechtigten
auch jene sonstigen Leistungen und Anlagen (über die Schieneninfrastruktur hinaus) diskriminierungsfrei
gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt insoweit zur Verfügung zu stellen, als
dies für die Ausübung der Zugangsrechte durch die Zugangsberechtigten in einer dem technischen Stand
des Eisenbahnwesens entsprechenden Art und Weise und zu wettbewerbsfähigen wirtschaftlichen Bedingungen
notwendig ist. Dazu zählen insbesondere
1. die Mitbenützung ihrer Ausbildungseinrichtungen für Personal, das für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
und Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist und dessen Ausbildung für die Ausübung
des Zugangsrechtes erforderlich ist,
2. im Güterverkehr die Mitbenützung der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Umschlaganlagen
für den kombinierten Verkehr (Terminals),
3. die Zurverfügungstellung der Traktionsenergie,
4. die Zurverfügungstellung jener Leistungen der Kommunikations- und Informationssysteme, ohne
die die Ausübung der Zugangsrechte durch Zugangsberechtigte aus rechtlichen, faktischen und
wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist, wobei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Eisenbahnunternehmens
gewahrt bleiben müssen.
(2) Abs. 1 gilt zugunsten von Zugangsberechtigten mit Sitz in einem anderen Staat nur, soweit die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist und in dem Ausmaß, in dem jeweils diese Leistungen und Anlagen für
Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich in dem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 59.(1) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen durch Zugangsberechtigte
(§ 57) und für die Zurverfügungstellung der sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58) haben
die betreffenden Eisenbahnunternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen, in denen sie die
Bedingungen festlegen, unter denen sie diesen Zugang gestatten und unter denen sie diese sonstigen
Leistungen und Anlagen zur Verfügung stellen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben alle
wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
durch die Schienen-Control Kommission; diese ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder deren Änderungen den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht entgegen stehen.
(3) Die betreffenden Eisenbahnunternehmen haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
deren Änderungen unentgeltlich im Internet bereitzustellen und der Schienen-Control GmbH mitzuteilen.
Voraussetzungen für die Ausübung von Zugangsrechten
§ 60. Für die Ausübung von Zugangsrechten durch Zugangsberechtigte sind erforderlich
1. der Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 14 Abs. 5
oder 6) für die betreffenden Verkehrsleistungen;
2. die Sicherheitsbescheinigung (§ 61);
3. der Nachweis der aufrechten Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige
Vorkehrungen;
4. die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen an Zugangsberechtigte
(§ 57).
Sicherheitsbescheinigung
§ 61. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf Begehren eines Zugangsberechtigten (§ 57)
eine Sicherheitsbescheinigung auszustellen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Zugangsberechtigten
zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den vom Zugang betroffenen
Strecken festgelegt sind. Die Sicherheitsbescheinigung ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen auszustellen,
wenn die für die von dem Begehren betroffenen Verkehrsdienste und Strecken maßgeblichen
Bestimmungen über die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs sowie die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
insbesondere bezüglich Organisation, Fahrbetriebsmittel und des Personals zur Gewährleistung
der Sicherheit nachgewiesen wurde. Dabei muß insbesondere der Nachweis erbracht werden, daß
das Fahr- und Begleitpersonal der betroffenen Züge die erforderliche Ausbildung besitzt, um die für die
Strecken maßgeblichen Verkehrsregeln einzuhalten und die im Interesse des Eisenbahnbetriebes auferlegten
Sicherheitsvorschriften zu beachten. Weiters ist nachzuweisen, daß die zum Einsatz vorge-
sehenen Fahrbetriebsmittel hinsichtlich der für die betroffenen Strecken geltenden technischen und
betrieblichen Vorschriften geprüft und geeignet sind; wenn es zur Überprüfung dessen notwendig ist,
kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung einer Probefahrt auf Kosten des Zugangsberechtigten
verlangen.
(2) Auf Antrag des Zugangsberechtigten (§ 57) oder des Eisenbahninfrastrukturunternehmens hat die
Schienen-Control GmbH eine angemessene Frist für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung
festzusetzen. Stellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Sicherheitsbescheinigung nicht antragsgemäß
oder nicht in der von der Schienen-Control GmbH gesetzten Frist aus, hat über Antrag die Schienen-
Control GmbH festzustellen, ob alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung
vorliegen. Hat die Schienen-Control GmbH festgestellt, daß alle Voraussetzungen für die
Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung vorliegen, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die
Sicherheitsbescheinigung binnen 14 Tagen auszustellen.
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist verpflichtet, Standardsicherheitsbescheinigungen für
alle seine Strecken auszustellen, in denen die Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung eines gefahrlosen
Verkehrsdienstes auf diesen Strecken festgelegt sind.
(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Standardsicherheitsbescheinigungen sowie deren
Änderungen der Schienen-Control GmbH mitzuteilen.
Zuweisungsstelle
§ 62. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zuweisungsstelle, welche die Zuweisung von Fahrwegkapazität
vornimmt, obliegt dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für seine Schieneninfrastruktur. Das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann aber auch eine Vereinbarung mit einer anderen Zuweisungsstelle
treffen, welche die Aufgaben in seinem Namen wahrnimmt; dies bedarf der Zustimmung der
Behörde, die zu erteilen ist, wenn dadurch der Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und
Nebenbahnen für Zugangsberechtigte nicht erheblich erschwert wird.
Trennung von Unternehmensbereichen
§ 63. (1) Integrierte Eisenbahnunternehmen haben im Rechnungswesen die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen
als Fahrwegbetreiber einschließlich der Zuweisungsstelle getrennt von anderen
Unternehmensbereichen auszuweisen; ein Transfer von Mitteln vom Bereich Schieneninfrastruktur zu
anderen Unternehmensbereichen ist unzulässig.
(2) Integrierte Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf Stadt-, Vororte- oder
Regionalverkehr beschränkt ist, haben überdies die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als
Fahrwegbetreiber einschließlich der Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen zu
organisieren.
Behandlung von Fahrwegskapazitätszuweisungsbegehren
§ 64. Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung
und einer effizienten Nutzung der Schieneninfrastruktur zu erledigen; dabei sind gemeinwirtschaftliche
Verkehrsdienste nach Artikel 4 der Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität
der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995,
S 75) vorrangig zu berücksichtigen und ist auf sonstige im öffentlichen Interesse gebotene Systemverkehre
angemessen Bedacht zu nehmen.
Reservierungskosten
§ 65. (1) Zugangsberechtigte, die auf der ihnen zugewiesenen Zugtrasse ihr Zugangsrecht auf Grund
von Umständen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht ausüben, haben jedenfalls an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Kosten in angemessener Höhe für die Reservierung dieser zugewiesenen
Zugtrasse zu entrichten, wenn die Zuweisung dieser Zugtrasse dazu geführt hat, daß ein anderer an der
Ausübung des Zugangsrechtes auf dieser Zugtrasse interessierter Zugangsberechtigter diese Zugtrasse
nicht zugewiesen erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn auf dieser reservierten Zugtrasse ein Zugangsrecht
durch einen Zugangsberechtigten ausgeübt wird.
(2) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist berechtigt, Verträge mit Zugangsberechtigten über
den Zugang zu seiner Schieneninfrastruktur zu kündigen, wenn der Zugangsberechtigte innerhalb der
letzten drei Monate sein Zugangsrecht auf zugewiesenen Zugtrassen auf Grund von Umständen, die der
Zugangsberechtigte zu vertreten hat, nicht ausgeübt hat.
Anzahlung eines Teiles des Benützungsentgeltes
§ 66. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist berechtigt, vom Zugangsberechtigten den Erlag
einer angemessenen Anzahlung eines Teiles des Benützungsentgeltes vorschußweise zu verlangen.
(2) Auf Antrag des Zugangsberechtigten hat die Schienen-Control Kommission darüber zu entscheiden,
ob die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen geforderte Anzahlung angemessen ist.
Benützungsentgelt
§ 67. (1) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur hat der Zugangsberechtigte ein Benützungsentgelt
an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichten. Für die Festsetzung der Höhe des
Benützungsentgeltes durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gilt Abs. 2.
(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere nach Art und Zeit der Verkehrsleistungen, Art
einschließlich Nutzung und Abnützung der Schieneninfrastruktur sowie Marktlage festzusetzen, wobei für
gleichartige Verkehrsleistungen auf demselben Markt keine Ungleichbehandlung erfolgen darf. Für
Leistungen nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91
kann eine globale Vereinbarung über die zu zahlenden Benützungsentgelte getroffen werden.
(3) Nähere Bestimmungen über die weitere Ausgestaltung der Kriterien für die Festsetzung des
Benützungsentgeltes sind – nach Anhörung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH – durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen, soweit dies jeweils
insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S 75) sowie zur
Berücksichtigung der öffentlichen Interessen notwendig ist.
Verhandlungspflicht
§ 68. (1) Jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat ein schriftliches Begehren von Zugangsberechtigten
auf Abschluß eines Vertrages über die Zuweisung von Zugtrassen zu prüfen.
(2) Richtet sich ein Begehren gemäß Abs. 1 auf die Zuweisung von Zugtrassen auf Schieneninfrastruktur
mehrerer Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist dieses bei dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
einzubringen, auf dessen Schieneninfrastruktur sich der Anfangspunkt der Zugtrasse befindet.
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichtet unverzüglich alle betroffenen Zuweisungsstellen, die
binnen einem Monat zum Begehren Stellung nehmen.
(3) Zugangsberechtigte dürfen sich selbst unmittelbar mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen
in Verbindung setzen. Davon haben sie das für die Zuweisung zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen
zu unterrichten.
(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entscheidet über das Begehren in Abstimmung mit den
anderen betroffenen Zuweisungsstellen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach
Einlangen des schriftlichen Begehrens. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, daß erst mit der vollständigen
Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben
dieses Gesetzes entweder durch Abschluß eines schriftlichen Vertrages, der sämtliche Bedingungen
im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten enthält, zu erfolgen oder ist
mit schriftlicher Begründung abzulehnen.
(5) Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein schriftliches Begehren von Anschluß- und Mitbenützungsberechtigten
auf Abschluß eines Vertrages über den Anschluß oder die Mitbenützung und ein schriftliches
Begehren von Zugangsberechtigten auf Abschluß eines Vertrages über die Zurverfügungstellung von
sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58) zu prüfen. Die Entscheidung über das Begehren hat entweder
durch Abschluß eines schriftlichen Vertrages, der sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen,
technischen und finanziellen Modalitäten enthält, zu erfolgen oder ist mit schriftlicher Begründung
abzulehnen.
(6) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für den Zugang zur Schieneninfrastruktur die von
ihm benötigten Leistungen dem Zugangsberechtigten (§ 57) transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch
und ausreichend entbündelt anzubieten, sodaß der Zugangsberechtigte nicht für Leistungen zu
zahlen braucht, die er für die Ausübung des Zugangsrechtes nicht benötigt. § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Anrufung der Schienen-Control Kommission durch Zugangsberechtigte
§ 69. (1) Wird das Begehren von Zugangsberechtigten (§ 57) auf Abschluß eines Vertrages über die
Zuweisung von Zugtrassen abgelehnt oder kommt ein solcher Vertrag in einzelnen Punkten zwischen dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Zugangsberechtigten binnen zwei Monaten ab Einlangen
des Begehrens beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht zustande, kann der Zugangsberechtigte
Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen
und den Text des angestrebten Vertrages zu enthalten.
(2) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, an das das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-
Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen, insbesondere
den Schriftverkehr mit sämtlichen betroffenen Zuweisungsstellen, binnen einer Woche nach
Anforderung durch die Schienen-Control Kommission zu übermitteln.
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben
nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.
(4) Hinsichtlich der Zuweisung von Zugtrassen hat die Schienen-Control Kommission nach Anhörung
des für die Zuweisung zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmens und des Zugangsberechtigten
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu
entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, daß erst mit der vollständigen Mängelbehebung die
Beschwerde als eingelangt gilt. Der Bescheid ersetzt den Abschluß eines Vertrages über die Zuweisung
von Zugtrassen; er hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und
finanziellen Modalitäten zu enthalten.
(5) Ein gemäß Abs. 4 erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluß eines Vertrages
über die Zuweisung von Zugtrassen zwischen dem beschwerdeführenden Zugangsberechtigten und dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht entgegen.
Mangel aktuell verfügbarer Zugtrassen
§ 70. Ist die begehrte Zuweisung von Zugtrassen mangels aktuell verfügbarer Zugtrassen nicht
möglich, ist dieses Begehren vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen, bei dem das ursprüngliche Begehren
eingebracht wurde, bei der nächsten Fahrplan- oder sonstigen Änderung neuerlich zu behandeln,
wenn der Zugangsberechtigte dies ausdrücklich verlangt. Die Termine dieser Änderungen sind den interessierten
Zugangsberechtigten bekanntzugeben.
Anrufung der Schienen-Control Kommission bezüglich Anschluß- und Mitbenützungsrechte
sowie sonstigen Leistungen und Anlagen
§ 71. (1) Wird das Begehren von Anschluß- und Mitbenützungsberechtigten (§ 55) auf Abschluß
eines Vertrages über den Anschluß oder die Mitbenützung oder das Begehren von Zugangsberechtigten
über den Abschluß eines Vertrages über die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen
(§ 58) abgelehnt oder kommt ein solcher Vertrag in einzelnen Punkten zwischen dem Eisenbahnunternehmen
und dem Anschluß-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten längstens binnen drei
Monaten ab Einlangen des Begehrens beim Eisenbahnunternehmen nicht zustande, kann der Anschluß-,
Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die
Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und den Text des angestrebten Vertrages zu enthalten.
(2) Das Eisenbahnunternehmen, an das das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission
die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche
nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission zu übermitteln.
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben
nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.
(4) Hinsichtlich des Anschlusses und der Mitbenützung sowie der Zurverfügungstellung von sonstigen
Leistungen und Anlagen (§ 58) hat die Schienen-Control Kommission nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens
und der Anschluß-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten nach Einlangen der
Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ersetzt den Abschluß eines Vertrages über den
Anschluß, die Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen
(§ 58); er hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen
Modalitäten zu enthalten.
(5) Ein gemäß Abs. 4 erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluß eines Vertrages
über den Anschluß, die Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen
(§ 58) zwischen dem beschwerdeführenden Anschluß-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten
und dem Eisenbahnunternehmen nicht entgegen.
Mitteilung von Verträgen
§ 72. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge über die
Zuweisung von Zugtrassen zur Gänze der Schienen-Control GmbH mitzuteilen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Eisenbahnunternehmen im Hinblick auf Verträge über den Anschluß, die
Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58).
Wettbewerbsaufsicht
§ 73. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
hinsichtlich des Zuganges zur Schieneninfrastruktur einschließlich sämtlicher damit verbundener
Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie
etwa das Benützungsentgelt und die Reservierungskosten und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen
hinsichtlich sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58) einschließlich sämtlicher damit verbundener
Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa
angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen
oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder/und Verträge ganz oder teilweise für
unwirksam zu erklären, wenn ein solches Unternehmen unter vergleichbaren Umständen nicht zu gleichwertigen
Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitstellt, die es am Markt anbietet oder die es
für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen anbietet.
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.
Auskunftspflichten
§ 74. (1) Die Eisenbahnunternehmen haben der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control
Kommission auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den ihnen übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher
Regelungen erforderlich sind, sowie diesen und den von ihnen Beauftragten zur Überprüfung
der Einhaltung der ihnen zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen auf Verlangen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control GmbH periodisch alle
Fahrpläne bzw. die sonstige Trassennutzung mitzuteilen sowie die zur Nachprüfung der Plausibilität der
Angaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichten die Schienen-Control GmbH sowie das
Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Zugangsrechte auf dessen Schieneninfrastruktur ausübt oder sein
Interesse am Zugang durch ein Begehren auf Abschluß eines Vertrages über die Zuweisung von Zugtrassen
kundgetan hat, rechtzeitig über alle wichtigen Änderungen der Qualität oder der Kapazität der
Schieneninfrastruktur, insbesondere über Fahrplanänderungen und sonstige Änderungen im Trassenmanagement.
Zwangsmaßnahmen
§ 75. (1) Verhindert ein Eisenbahnunternehmen trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder trotz
eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 unabhängig von der Einleitung eines
Strafverfahrens faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, die Zurverfügungstellung von sonstigen
Leistungen und Anlagen (§ 58) oder den Zugang zur Schieneninfrastruktur, hat die Schienen-Control
GmbH das Eisenbahnunternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung
entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, drei Tage nicht überschreitenden und von der
Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern.
(2) Kommt das Eisenbahnunternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach,
so darf die Schienen-Control GmbH mit Bescheid die zur Ermöglichung des Anschlusses, der Mitbenützung,
der Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58) oder des Zuganges
zur Schieneninfrastruktur erforderlichen Maßnahmen verfügen.
2. Teil
Schienen-Control GmbH
Gründung der Schienen-Control GmbH
§ 76. (1) Zur Wahrung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben wird eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 10 Millionen Schilling gegründet. Der Sitz
der Gesellschaft ist Wien. Sie ist nicht gewinnorientiert.
(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Schienen-Control Österreichische
Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mit beschränkter Haftung“ (Schienen-Control
GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den
Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Aufsichtsrat
der Schienen-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Das Stammkapital für die Gründung der Gesellschaft ist beim bundesfinanzgesetzlichen Ansatz
1/65133 im Jahr 1999 zu budgetieren.
Aufgaben der Schienen-Control GmbH
§ 77. (1) Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 1. Teil dieses Abschnittes zugewiesenen
Zuständigkeiten (§§ 61 und 75) folgende Aufgaben
1. die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am einschlägigen Verkehrsmarkt;
2. die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Mitteilungspflichten der Eisenbahnunternehmen
und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen;
3. die Verpflichtung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen
gemäß § 61 Abs. 4 mitgeteilten Standardsicherheitsbescheinigungen;
4. die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (§ 81 Abs. 3).
(2) Im Rahmen der Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission hat die Schienen-
Control GmbH dieser alle mitteilungspflichtigen Akte zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Schienen-Control GmbH kann zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben mit
Bescheid Anordnungen erlassen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Zusammenhang mit seinen Zuständigkeiten
im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen die Schienen-Control GmbH
mit der Durchführung vorbereitender Aufgaben und der Erstellung von Gutachten beauftragen.
(5) Die Schienen-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben
erfüllen zu können und der Schienen-Control Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu
ermöglichen.
(6) Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind entsprechend Art. 20 Abs. 3
B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Verfahrensvorschrift, Instanzenzug
§ 78. (1) Die Schienen-Control GmbH wendet im Verwaltungsverfahren das AVG an, sofern dieses
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH ist die Berufung an die Schienen-Control Kommission
zulässig.
Aufsicht
§ 79. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Schienen-Control
GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der
Schienen-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu
übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer
widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft
gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.
Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.
Aufwand der Schienen-Control GmbH
§ 80. Die Geschäftsführung der Schienen-Control GmbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und
sparsam zu erfolgen, und sie hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister
für Finanzen einen jährlichen Finanzplan vorzulegen. Der für die Erfüllung der der Schienen-
Control GmbH durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendige Personal- und Sachaufwand
ist aus Kostenbeiträgen von den Schieneninfrastrukturnutzern zu decken. Die Höhe dieser Beiträge
hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung zu regeln, wobei von den Grundsätzen einer pauschalierten anteiligen
Anlastung entsprechend der Inanspruchnahme der Schieneninfrastruktur und der Begrenzung der Höhe
nach nach dem für die Erfüllung der Aufgaben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer
Gebarung notwendigen Aufwand auszugehen ist.
3. Teil
Schienen-Control Kommission
Einrichtung der Schienen-Control Kommission
§ 81. (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.
(2) Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 1. Teil dieses Abschnittes zugewiesenen
Zuständigkeiten (§§ 59 Abs. 2, 66 Abs. 2, 69, 71 und 73) und die Erledigung von Berufungen gegen
Bescheide der Schienen-Control GmbH.
(3) Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schienen-Control
GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes
gebunden.
Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission
§ 82. (1) Die Schienen-Control Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung
eines Mitglieds an dessen Stelle. Der Vorsitzende und dessen Ersatzmitglied, die dem Richterstand
anzugehören haben, werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Die übrigen Mitglieder und deren
Ersatzmitglieder, die Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens sein müssen, werden
über Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr von der Bundesregierung bestellt.
(2) Der Schienen-Control Kommission dürfen nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine
Tätigkeit der Schienen-Control Kommission in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(3) Die Mitglieder der Schienen-Control Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden für eine
Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen
Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein
Ersatzmitglied vor Ablauf der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung des Abs. 1 für die restliche
Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt
1. wegen Todes;
2. wegen Ablaufes der Bestellungsdauer;
3. wegen Verzichts;
4. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mitglied bzw. Ersatzmitglied wegen
schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig
ist;
5. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mitglied bzw. Ersatzmitglied Einladungen
zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet
hat;
6. für den Vorsitzenden bzw. dessen Ersatzmitglied wegen Ausscheidens aus dem Richterstand.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
Beschlußfassung und Geschäftsordnung
§ 83. Entscheidungen der Schienen-Control Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt;
Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Schienen-Control Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer
Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte, unter Einschluß der Erlassung verfahrensrechtlicher
Bescheide, betraut werden können. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an
keine Weisungen gebunden.
Verfahrensvorschrift, Instanzenzug
§ 84. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schienen-Control Kommission
das AVG, insbesondere auch dessen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen
Verwaltungssenaten, anzuwenden. Entscheidungen der Schienen-Control Kommission unterliegen nicht
der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
ist zulässig.
Kosten und Entschädigung der Mitglieder
§ 85. Die Mitglieder der Schienen-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den
Umfang der von der Schienen-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung pauschalierte
Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.“
9. Der § 54 erhält die Bezeichnung „§ 86“, der § 54a die Bezeichnung „§ 87“, die §§ 55 bis 61 die
Bezeichnung „§§ 89 bis 95“.
10. Nach § 87 wird folgender § 88 eingefügt
„§ 88. (1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wenn sie
a) entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht nachkommen,
b) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellen;
c) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mitteilen,
d) entgegen § 63 die Verpflichtung zur Trennung der Unternehmensbereiche nicht beachten,
e) der Übermittlungspflicht nach § 71 Abs. 2 nicht nachkommen,
f) entgegen § 72 Abs. 2 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,
g) gegen Auskunftspflichten des § 74 Abs. 1 verstoßen und keine Einschau in Aufzeichnungen und
Bücher gewähren, oder
h) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wenn sie
a) entgegen § 61 Abs. 2 letzter Satz eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen,
b) entgegen § 61 Abs. 3 der Verflichtung zur Ausstellung von Standardsicherheitsbescheinigungen
für ihre Strecken nicht nachkommen,
c) entgegen § 61 Abs. 4 Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht mitteilen,
d) der Übermittlungspflicht nach § 69 Abs. 2 nicht nachkommen,
e) gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Begehrens gemäß § 70 verstoßen,
f) entgegen § 72 Abs. 1 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,
g) entgegen § 74 Abs. 2 der Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nicht nachkommen,
h) der Informationspflicht gemäß § 74 Abs. 3 nicht nachkommen, oder
i) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.
(3) Ein Eisenbahnunternehmen und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung
und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis
zu 500000 S zu bestrafen, wenn sie trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen
Bescheides nach § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, den Zugang zur
Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen verhindern.“
11. Nach § 91 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Die Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach dem Bundesgesetz über
die Verkehrs-Arbeitsinspektion, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der
Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf
Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich
ausgeübt werden.
(8) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt
1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen;
3. Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung
von Wegeentgelten.“
12. Dem § 93 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die gemäß § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 ernannten Mitglieder
und Ersatzmitglieder der unabhängigen Schiedsstelle gelten als gemäß § 82 ernannte Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission. Ihre Mitgliedschaft endet nach Ablauf des Jahres
2001. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Schienen-Control Kommission abweichend von § 82 Abs. 1
aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern.“
13. Nach § 95 wird folgender § 96 samt Überschrift angefügt
„Inkraftreten, Außerkrafttreten
§ 96. (1) § 10a, § 14 Abs. 6 erster Satz, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 letzter Satz, § 28, § 30 lit. b, § 52
Abs. 1, die §§ 54 bis 75 samt Überschriften, die §§ 77 bis 85 samt Überschriften, § 88, § 91 Abs. 7 und 8,
§ 93 Abs. 4 und § 96 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 sowie die
Änderung der Bezeichnung der §§ 54 bis 61 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 24 bis 24g treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.“
Artikel II
Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert
1. § 2 samt Überschrift lautet
„Schieneninfrastruktur
§ 2. (1) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Schieneninfrastruktur
(§ 10a Eisenbahngestz 1957), die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 3 notwendig ist,
soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der
Schieneninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzugebenden
verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung
Schieneninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die
Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen
Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung einer
Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und
Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die
vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.
(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Schieneninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse
kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten
geleistet werden.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für
Mittel für den Schieneninfrastrukturbetrieb und die Schieneninfrastrukturerhaltung fest.
(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur einschließlich
der Funktionen als Fahrwegbetreiber und Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen
zu organisieren und auch das Rechnungswesen getrennt gemäß § 63 Eisenbahngesetz 1957 zu gestalten
und zu führen; ein Transfer von Mitteln vom Unternehmensbereich Infrastruktur zu einem anderen
Bereich ist unzulässig.
(6) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur ist an den Fahrwegbetreiber ein Benützungsentgelt zu
entrichten. Bei dessen Festsetzung ist von den gemäß § 67 Eisenbahngesetz 1957 festgelegten Kriterien
auszugehen und für die jeweiligen Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze die Zustimmung
des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber,
dem die über den gemäß Abs. 7 zu zahlenden Pauschalbetrag hinaus erzielten Erlöse aus der
Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.
(7) Die Österreichischen Bundesbahnen haben als Beitrag zur Finanzierung der Investitionen in die
Schieneninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen durch die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH einen Pauschalbetrag an diese Gesellschaft zu entrichten; dieser Pauschalbetrag ist
solange jährlich unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu zahlen, bis
die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der
vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben
der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der Pauschalbetrag für das Jahr
1999 beträgt 3,695 Milliarden Schilling (268526122,25 EURO); für die Folgejahre hat der Bundesminster
für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter
Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt, die allgemeine Preisentwicklung und das Refinanzierungserfordernis
für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH nach Anhörung dieser
Gesellschaft jeweils den Prozentsatz zur Valorisierung festzusetzen.“
2. Im § 17 Abs. 1 entfallen der dritte und vierte Satz.
3. Im § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 tritt mit 1. Jänner
2000 in Kraft; die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998
festgelegten Kriterien sind bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der Benützungsentgeltkategorien und
Benützungsentgeltsätze nach § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999
anzuwenden.“
Artikel III
Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 16/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz
1957) der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 10 Millionen
Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund
vorbehalten sind.“
2. § 2 samt Überschrift entfällt.
3. Im § 3 entfallen die Ziffern 2 und 3.
4. Im § 3 lautet Ziffer 4
„4. die Mitwirkung an und der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung,
Errichtung bzw. Verwertung von Schieneninfrastruktur, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen
durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,“
5. Im § 3 lautet die Ziffer 5
„5. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und
Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz
dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der
Gesellschaft verbessern helfen.“
6. Im § 5 Abs. 1 lautet die Ziffer 1
„1. durch den jährlichen Pauschalbetrag gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992;“
7. Im § 13 wird folgender Satz angefügt
„§ 1, § 3 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/1999 treten
mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 2 samt Überschrift und § 3 Z 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember
1999 außer Kraft.“
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1079
für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie
folgt aufgeteilt wird
Burgenland ................................................ 102, davon 12 für Schaustellerbetriebe
Kärnten...................................................... 96, davon 6 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich ........................................ 128, davon 28 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich........................................... 103, davon 3 für Schaustellerbetriebe
Salzburg..................................................... 120, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark ................................................. 90, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Tirol........................................................... 170
Vorarlberg ................................................. 30
Wien .......................................................... 240, davon 80 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches
dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober
1999 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M86 gemäß Rn. 10602 des ADR über Bestimmungen für die
Beförderung in festverbundenen Tanks und Tankcontainern von Ammoniumnitratemulsionen und
Ammoniumnitratlösungen mit verschiedenen Anteilen von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser,
eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 27b)
und c) und UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28b)
und c) bestimmt zur Herstellung von Sprengstoffen des Typs E (BGBl. III Nr. 142/1999) wurde von
Schweden am 2. Juli 1999 unterzeichnet.