166. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 104/1998, wird wie folgt geändert
1. § 33 Abs. 1 bis 4 lauten
„(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen
erfolgt gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen
Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung, und
stützt sich auf die von der jeweiligen Arbeiterkammer zu führende ständige Mitgliederevidenz (§ 17a).
(2) Zur Vorbereitung der Wahl haben die Arbeitgeber dem Sozialversicherungsträger auf dessen
Anfrage bekanntzugeben, ob das Unternehmen Betriebsstätten (Filialen) hat, und gegebenenfalls deren
Adressen (Standorte) und die Anzahl der in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer
mitzuteilen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben dem Wahlbüro auf
dessen Anfrage unverzüglich die zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten nach § 17a Abs. 2 sowie die
Staatsangehörigkeit aller kammerzugehörigen Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages die
Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, zu übermitteln. Zum Zweck der Erfassung der sonstigen
wahlberechtigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 3) sind außerdem die Daten der
Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten wurde, zu
übermitteln, mit Ausnahme jener, die nach den Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht kammerzugehörig
sind.
(4) Die Arbeitgeber haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die Namen und Adressen
der in den gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Betriebsstätten (Filialen) am Stichtag beschäftigten kammerzugehörigen
Arbeitnehmer bekanntzugeben.“
2. § 61 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt
„Im übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der
Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62,
64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.“
3. In § 61 Abs. 6 entfallen die Worte „oder im Falle des Abs. 5 an die Arbeiterkammer“.
4. In § 81 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt
„Wird die Vollversammlung während der Funktionsperiode der Hauptversammlung neu gewählt, so hat
der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Konstituierung der Vollversammlung die von der
Arbeiterkammer in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte neu zu bestellen. Eine
Wiederbestellung ist zulässig.“
5. § 89 Abs. 1 lautet
„(1) Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens
acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48
Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere
Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode
der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des
Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu
entsendenden Kammerräte (§ 81 Abs. 3).“
6. Nach § 100 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.“
Gemäß § 62 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von
3499866 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1996/97 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer
Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 143/1997 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch
den Gerichtshof wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen,
finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,
schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
3. Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT –
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich
Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am
19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht beizutreten –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten bei
a) dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von
1980“ bezeichnet, in der durch folgende Übereinkommen geänderten Fassung
– das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der
Griechischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von 1984“ bezeichnet;
– das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von
1992“ bezeichnet;
b) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Ersten Protokoll betreffend die Auslegung des
Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden als „Erstes Protokoll von 1988“
bezeichnet;
c) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter
Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im
folgenden als „Zweites Protokoll von 1988“ bezeichnet.
Titel II
Anpassungen des dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls
Artikel 2
Das dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügte Protokoll erhält folgende Fassung
„Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre
innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit
der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens
des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden innerstaatlichen
Vorschriften
– in Dänemark die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des ,Sølov‘ (Schiffahrtsgesetz);
– in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des ,Sjölagen‘
(Schiffahrtsgesetz);
– in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des ,merilaki/sjölagen‘
(Schiffahrtsgesetz).“
Titel III
Anpassungen des Ersten Protokolls von 1988
Artikel 3
In Artikel 2 Buchstabe a des Ersten Protokolls von 1988 werden folgende Gedankenstriche
eingefügt
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich
„– in Österreich: der Oberste Gerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof“;
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich
„– in Finnland: korkein oikeus/högsta domstolen, korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltningsdomstolen,
markkinatuomioistuin/marknadsdomstolen und työtuomioistuin/arbetsdomstolen,
– in Schweden: Högsta domstolen, Regeringsrätten, Arbetsdomstolen und Marknadsdomstolen“.
Titel IV
Schlußbestimmungen
Artikel 4
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift
des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des
Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer
Sprache.
(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens
von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens
von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des
Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens
von 1992.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich,
die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.
(2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.
Artikel 7
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und
spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des
Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der
Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.
(Es folgt dieser Satz in den übrigen elf Amtssprachen der EU, anschließend folgen die Unterschriften
der Vertreter aller 15 Vertragsstaaten)
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
HABEN den Wortlaut des dem Übereinkommen von Rom von 1980 als Anhang beigefügten
Protokolls in der durch das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980 sowie zu dem Ersten und
dem Zweiten Protokoll von 1988 geänderten Fassung geprüft und
NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß sich Dänemark, Finnland und Schweden bereit erklären zu prüfen,
inwieweit es ihnen möglich sein wird, bei künftigen Änderungen ihres innerstaatlichen Rechts, das auf
Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, das Verfahren des
Artikels 23 des Übereinkommens von Rom von 1980 einzuhalten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 6 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert: Niederlande und Schweden.