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166_1998 AT

166. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 104/1998, wird wie folgt geändert

1. § 33 Abs. 1 bis 4 lauten

„(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen

erfolgt gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen

Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung, und

stützt sich auf die von der jeweiligen Arbeiterkammer zu führende ständige Mitgliederevidenz (§ 17a).

(2) Zur Vorbereitung der Wahl haben die Arbeitgeber dem Sozialversicherungsträger auf dessen

Anfrage bekanntzugeben, ob das Unternehmen Betriebsstätten (Filialen) hat, und gegebenenfalls deren

Adressen (Standorte) und die Anzahl der in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer

mitzuteilen.

(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben dem Wahlbüro auf

dessen Anfrage unverzüglich die zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten nach § 17a Abs. 2 sowie die

Staatsangehörigkeit aller kammerzugehörigen Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages die

Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, zu übermitteln. Zum Zweck der Erfassung der sonstigen

wahlberechtigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 3) sind außerdem die Daten der

Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten wurde, zu

übermitteln, mit Ausnahme jener, die nach den Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht kammerzugehörig

sind.

(4) Die Arbeitgeber haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die Namen und Adressen

der in den gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Betriebsstätten (Filialen) am Stichtag beschäftigten kammerzugehörigen

Arbeitnehmer bekanntzugeben.“

2. § 61 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„Im übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der

Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62,

64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales

gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.“

3. In § 61 Abs. 6 entfallen die Worte „oder im Falle des Abs. 5 an die Arbeiterkammer“.

4. In § 81 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt

„Wird die Vollversammlung während der Funktionsperiode der Hauptversammlung neu gewählt, so hat

der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Konstituierung der Vollversammlung die von der

Arbeiterkammer in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte neu zu bestellen. Eine

Wiederbestellung ist zulässig.“

5. § 89 Abs. 1 lautet

„(1) Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens

acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48

Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere

Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode

der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des

Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu

entsendenden Kammerräte (§ 81 Abs. 3).“

6. Nach § 100 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 166. Verordnung: Leistungsstipendien für das Sommersemester 1998

Gemäß § 62 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von

3499866 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1996/97 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer

Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 143/1997 außer Kraft.

BGBlPdf 166. Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik

Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur

Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch

den Gerichtshof wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen,

finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,

schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

3. Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT –

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich

Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am

19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

anzuwendende Recht beizutreten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten bei

a) dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf

vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von

1980“ bezeichnet, in der durch folgende Übereinkommen geänderten Fassung

– das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der

Griechischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von 1984“ bezeichnet;

– das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf

vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von

1992“ bezeichnet;

b) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Ersten Protokoll betreffend die Auslegung des

Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden als „Erstes Protokoll von 1988“

bezeichnet;

c) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter

Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im

folgenden als „Zweites Protokoll von 1988“ bezeichnet.

Titel II

Anpassungen des dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls

Artikel 2

Das dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügte Protokoll erhält folgende Fassung

„Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre

innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit

der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens

des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden innerstaatlichen

Vorschriften

– in Dänemark die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des ,Sølov‘ (Schiffahrtsgesetz);

– in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des ,Sjölagen‘

(Schiffahrtsgesetz);

– in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des ,merilaki/sjölagen‘

(Schiffahrtsgesetz).“

Titel III

Anpassungen des Ersten Protokolls von 1988

Artikel 3

In Artikel 2 Buchstabe a des Ersten Protokolls von 1988 werden folgende Gedankenstriche

eingefügt

a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich

„– in Österreich: der Oberste Gerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof“;

b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich

„– in Finnland: korkein oikeus/högsta domstolen, korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltningsdomstolen,

markkinatuomioistuin/marknadsdomstolen und työtuomioistuin/arbetsdomstolen,

– in Schweden: Högsta domstolen, Regeringsrätten, Arbetsdomstolen und Marknadsdomstolen“.

Titel IV

Schlußbestimmungen

Artikel 4

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der

Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift

des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des

Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer,

französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer

Sprache.

(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens

von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens

von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des

Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens

von 1992.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich,

die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

(2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,

französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und

spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des

Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der

Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.

(Es folgt dieser Satz in den übrigen elf Amtssprachen der EU, anschließend folgen die Unterschriften

der Vertreter aller 15 Vertragsstaaten)

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

HABEN den Wortlaut des dem Übereinkommen von Rom von 1980 als Anhang beigefügten

Protokolls in der durch das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik

Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980 sowie zu dem Ersten und

dem Zweiten Protokoll von 1988 geänderten Fassung geprüft und

NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß sich Dänemark, Finnland und Schweden bereit erklären zu prüfen,

inwieweit es ihnen möglich sein wird, bei künftigen Änderungen ihres innerstaatlichen Rechts, das auf

Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, das Verfahren des

Artikels 23 des Übereinkommens von Rom von 1980 einzuhalten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 6 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert: Niederlande und Schweden.

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