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166_1997 AT

166. Verordnung: BSE-Sonderzahlungs-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: BSE-Sonderzahlungs-Verordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der

Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend Ausgleichsmaßnahmen für infolge

der Störungen am Rindfleischmarkt im Zusammenhang mit der BSE-Krise 1996 entstandene

Einkommensverluste gemäß Verordnung (EG) Nr. 1357/96 des Rates.

Bemessung und Höhe der Beihilfe

§ 2. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag

Flächen 1996 angeführten Anzahl von Rindern von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei

Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.

(2) Der nach dieser Verordnung auszubezahlende Gesamtbetrag (einschließlich der Mittel gemäß

Art. 4 lit. b der in § 1 genannten EG-Verordnung) beträgt höchstens für

1. Stiere, Ochsen, Schlachtkalbinnen bis zu 1454 S/Tier

2. Zucht- und Nutzkalbinnen bis zu 1064 S/Tier.

Dabei sind die gemäß § 4 Abs. 2 der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1996, in

der Fassung BGBl. Nr. 462/1996 bereits ausgezahlte Beihilfen zu berücksichtigen.

(3) Diese Beihilfe wird nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 finanziert.

Berichtspflicht

§ 3. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 15. Juli 1997 einen Bericht

zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten, die Zahl der Rinder, für die

Sonderzahlungen gewährt wurden, sowie die Summe der gewährten Sonderzahlungen anzuführen.

Anwendung anderer Bestimmungen

§ 4. Die §§ 2, 3 und 5 bis 7 der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1996, in

der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

BGBlPdf 166. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Georgien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,

– im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und

technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen

Vorteils zu fördern,

– in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete

Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

– im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Republik Österreich und die Republik Georgien gewähren einander die Meistbegünstigung

hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und

sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf

Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren

wird

a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels

angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei

nicht teilnimmt.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre

bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften

und Institutionen, im folgenden ,,Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat

geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische

Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten

gegeben sind

– Land-, Forst- und Almwirtschaft,

– Agrar- und Forsttechnik,

– Lebensmittelindustrie, Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport

landwirtschaftlicher Produkte,

– Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-,

Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,

– Energiewesen, einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,

– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,

– Heil- und Mineralwässer,

– chemische und petrochemische Industrie,

– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,

– elektrische Geräte und Haushaltstechnik,

– elektronische und elektrotechnische Industrie,

– Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie,

– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien,

Rüstungskonversion,

– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz, einschließlich Produktion und Anwendung

biologischer Pflanzenschutzmittel,

– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung

von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten,

– Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke, insbesondere im Bereich Hydroenergetik, sowie des

Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,

– Ölfeldtechnik,

– Bauwesen, Herstellung von Baumaterialien und Ausrüstungen,

– Planung, Errichtung und Betrieb von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen.

Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden

– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,

– Errichtung von Firmenvertretungen und Niederlassungen,

– Investitionen und Unternehmensbeteiligungen,

– Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung,

– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten,

– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,

– Zertifizierungs- und Prüfungswesen,

– finanzielle, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige

Dienstleistungen,

– Erstellung von Feasibilitystudien,

– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,

Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,

– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen,

Dokumentationen und Publikationen.

(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten

Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich

vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in

folgenden Bereichen widmen

– Energie; Hydroenergetik,

– Eisenbahnnetze,

– Schiffahrt,

– Luftfahrt,

– Straßennetze,

– Telekommunikation,

– Transportwesen,

– Recycling und Abfallwirtschaft,

– Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.

Artikel 5

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen

Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.

(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der

Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen

Reisen, Rom 1963, und der ,,Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide

Vertragsparteien den Tourismus fördern.

(2) Die wirtschaftliche, technische und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie

beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen

und auf Qualität im Tourismus bedacht sein.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im

Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere

auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie

Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Artikel 7

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Georgien erfolgt in

Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer

Währung.

Artikel 8

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische

Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen

beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt

Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in

Form von Counter- und Bartertrading, treiben.

(3) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den

Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder zu solchen Bedingungen eingeführt

wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine

schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.

In diesem Fall stellt jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, der anderen

Vertragspartei im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften alle für die Prüfung des

Sachverhalts erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1

genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um

eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die

Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu

beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Der anderen

Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein

im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden

verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In

diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere

Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen

aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien

Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung

kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche

Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften empfehlen die Vertragsparteien

die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht

(UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines

Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961.

Artikel 12

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten

übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden

Abkommens unberührt.

Artikel 13

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine ,,Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf

Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder Georgien zusammentreten

wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere

a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und

der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,

c) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.

Artikel 14

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung

des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 13 genannten

Kommission beigelegt werden.

Artikel 15

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG)

oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern

nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens feststellen.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich

jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der

beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(2) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats,

der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und georgischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Wolfgang Schüssel

Für die Republik Georgien

Alexander Tschikvaidse

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. September 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16

Abs. 2 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

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