166. Verordnung: BSE-Sonderzahlungs-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend Ausgleichsmaßnahmen für infolge
der Störungen am Rindfleischmarkt im Zusammenhang mit der BSE-Krise 1996 entstandene
Einkommensverluste gemäß Verordnung (EG) Nr. 1357/96 des Rates.
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 2. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag
Flächen 1996 angeführten Anzahl von Rindern von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei
Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.
(2) Der nach dieser Verordnung auszubezahlende Gesamtbetrag (einschließlich der Mittel gemäß
Art. 4 lit. b der in § 1 genannten EG-Verordnung) beträgt höchstens für
1. Stiere, Ochsen, Schlachtkalbinnen bis zu 1454 S/Tier
2. Zucht- und Nutzkalbinnen bis zu 1064 S/Tier.
Dabei sind die gemäß § 4 Abs. 2 der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1996, in
der Fassung BGBl. Nr. 462/1996 bereits ausgezahlte Beihilfen zu berücksichtigen.
(3) Diese Beihilfe wird nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 finanziert.
Berichtspflicht
§ 3. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 15. Juli 1997 einen Bericht
zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten, die Zahl der Rinder, für die
Sonderzahlungen gewährt wurden, sowie die Summe der gewährten Sonderzahlungen anzuführen.
Anwendung anderer Bestimmungen
§ 4. Die §§ 2, 3 und 5 bis 7 der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1996, in
der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Georgien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
– im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und
technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen
Vorteils zu fördern,
– in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete
Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
– im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Republik Österreich und die Republik Georgien gewähren einander die Meistbegünstigung
hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und
sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf
Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren
wird
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels
angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei
nicht teilnimmt.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre
bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften
und Institutionen, im folgenden ,,Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat
geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische
Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten
gegeben sind
– Land-, Forst- und Almwirtschaft,
– Agrar- und Forsttechnik,
– Lebensmittelindustrie, Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport
landwirtschaftlicher Produkte,
– Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-,
Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,
– Energiewesen, einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,
– Heil- und Mineralwässer,
– chemische und petrochemische Industrie,
– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
– elektronische und elektrotechnische Industrie,
– Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien,
Rüstungskonversion,
– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz, einschließlich Produktion und Anwendung
biologischer Pflanzenschutzmittel,
– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung
von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten,
– Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke, insbesondere im Bereich Hydroenergetik, sowie des
Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,
– Ölfeldtechnik,
– Bauwesen, Herstellung von Baumaterialien und Ausrüstungen,
– Planung, Errichtung und Betrieb von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen.
Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,
– Errichtung von Firmenvertretungen und Niederlassungen,
– Investitionen und Unternehmensbeteiligungen,
– Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung,
– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten,
– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,
– Zertifizierungs- und Prüfungswesen,
– finanzielle, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige
Dienstleistungen,
– Erstellung von Feasibilitystudien,
– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,
Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,
– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen,
Dokumentationen und Publikationen.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten
Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich
vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in
folgenden Bereichen widmen
– Energie; Hydroenergetik,
– Eisenbahnnetze,
– Schiffahrt,
– Luftfahrt,
– Straßennetze,
– Telekommunikation,
– Transportwesen,
– Recycling und Abfallwirtschaft,
– Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.
Artikel 5
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen
Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.
(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der
Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen
Reisen, Rom 1963, und der ,,Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide
Vertragsparteien den Tourismus fördern.
(2) Die wirtschaftliche, technische und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie
beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen
und auf Qualität im Tourismus bedacht sein.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im
Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere
auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie
Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 7
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Georgien erfolgt in
Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer
Währung.
Artikel 8
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische
Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen
beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt
Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in
Form von Counter- und Bartertrading, treiben.
(3) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den
Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder zu solchen Bedingungen eingeführt
wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine
schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
In diesem Fall stellt jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, der anderen
Vertragspartei im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften alle für die Prüfung des
Sachverhalts erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1
genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um
eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die
Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu
beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Der anderen
Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein
im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden
verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In
diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere
Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen
aufzunehmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien
Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 10
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung
kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche
Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften empfehlen die Vertragsparteien
die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht
(UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines
Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961.
Artikel 12
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten
übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden
Abkommens unberührt.
Artikel 13
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine ,,Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf
Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder Georgien zusammentreten
wird.
(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere
a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und
der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
c) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
Artikel 14
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung
des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 13 genannten
Kommission beigelegt werden.
Artikel 15
(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG)
oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern
nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens feststellen.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich
jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der
beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats,
der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und georgischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Wolfgang Schüssel
Für die Republik Georgien
Alexander Tschikvaidse
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. September 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16
Abs. 2 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.