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166_1996 AT

166. Verordnung: Kosmetikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Kosmetikverordnung

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet

§ 1. Für kosmetische Mittel gemäß § 5 LMG 1975 sind von den in der Anlage 1 genannten Wirkstoffgruppen

nur jene pharmakologisch wirksamen Stoffe zugelassen, die in der Anlage 2 genannt sind.

§ 2. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 für kosmetische Mittel ist gemäß Abs. 2 auf die

dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C beschränkt. Dies gilt nicht für UV-Filter.

(2) Die Anwendungsbereiche umfassen

Anwendungsbereich A: Stoffe, die bestimmungsgemäß mit Schleimhäuten in Berührung kommen.

Anwendungsbereich B: Stoffe, die bestimmungsgemäß auf der Haut verbleiben.

Anwendungsbereich C: Stoffe, die nach Anwendung wieder entfernt werden oder die zum Teil auf der

Haut, den Haaren oder den Nägeln verbleiben.

(3) Ein Stoff des Anwendungsbereiches A darf, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt,

unter gleichen Bedingungen auch für die Anwendungsbereiche B und C eingesetzt werden. Das gleiche

gilt auch für einen Stoff des Anwendungsbereiches B hinsichtlich des Einsatzes für den Anwendungsbereich

C.

§ 3. Einem kosmetischen Mittel dürfen Mischungen mehrerer Stoffe der Anlage 2 mit gleicher

pharmakologischer Wirkung zugesetzt werden, sofern diese Stoffe in der vorgesehenen Mischung nicht

geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.

§ 4. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 gemäß § 1 ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten

Höchstmengen erlaubt, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.

(2) Bei Mischungen gemäß § 3 dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten

Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht übersteigt. Dies gilt

nicht für UV-Filter sowie für den in Anlage 2 Nr. 11.15 angeführten Ethylalkohol.

(3) Ein für mehrere Wirkstoffgruppen zugelassener Stoff darf einem kosmetischen Mittel nur bis zu

der für eine Wirkstoffgruppe genannten Höchstmenge zugesetzt werden.

§ 5. Die mit den Stoffen der Anlage 2 hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur den in der Anlage

2 angeführten Zulassungsbedingungen (Anwendungsbereich, Mengen, obligatorische besondere Anwendungsbedingungen

und Warnhinweise) sowie den in der Anlage 3 angeführten Reinheitskriterien

entsprechend in Verkehr gebracht werden.

§ 6. Die Stoffe der Anlage 2 müssen hinsichtlich Reinheit und Zusammensetzung den Anforderungen

der Anlage 3 entsprechen.

§ 7. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch

wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 490/1994, außer

Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht dieser, jedoch der Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch

wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 490/1994, entsprechen,

dürfen bis 30. Juni 1996 in Verkehr belassen werden.

(3) Kosmetische Mittel, die befristet zugelassene UV-Filter der Anlage 2 enthalten, dürfen bis

30. Juni 1996 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 1997 in Verkehr belassen werden.

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