166. Verordnung: Kosmetikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet
§ 1. Für kosmetische Mittel gemäß § 5 LMG 1975 sind von den in der Anlage 1 genannten Wirkstoffgruppen
nur jene pharmakologisch wirksamen Stoffe zugelassen, die in der Anlage 2 genannt sind.
§ 2. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 für kosmetische Mittel ist gemäß Abs. 2 auf die
dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C beschränkt. Dies gilt nicht für UV-Filter.
(2) Die Anwendungsbereiche umfassen
Anwendungsbereich A: Stoffe, die bestimmungsgemäß mit Schleimhäuten in Berührung kommen.
Anwendungsbereich B: Stoffe, die bestimmungsgemäß auf der Haut verbleiben.
Anwendungsbereich C: Stoffe, die nach Anwendung wieder entfernt werden oder die zum Teil auf der
Haut, den Haaren oder den Nägeln verbleiben.
(3) Ein Stoff des Anwendungsbereiches A darf, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt,
unter gleichen Bedingungen auch für die Anwendungsbereiche B und C eingesetzt werden. Das gleiche
gilt auch für einen Stoff des Anwendungsbereiches B hinsichtlich des Einsatzes für den Anwendungsbereich
C.
§ 3. Einem kosmetischen Mittel dürfen Mischungen mehrerer Stoffe der Anlage 2 mit gleicher
pharmakologischer Wirkung zugesetzt werden, sofern diese Stoffe in der vorgesehenen Mischung nicht
geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.
§ 4. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 gemäß § 1 ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten
Höchstmengen erlaubt, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Bei Mischungen gemäß § 3 dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten
Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht übersteigt. Dies gilt
nicht für UV-Filter sowie für den in Anlage 2 Nr. 11.15 angeführten Ethylalkohol.
(3) Ein für mehrere Wirkstoffgruppen zugelassener Stoff darf einem kosmetischen Mittel nur bis zu
der für eine Wirkstoffgruppe genannten Höchstmenge zugesetzt werden.
§ 5. Die mit den Stoffen der Anlage 2 hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur den in der Anlage
2 angeführten Zulassungsbedingungen (Anwendungsbereich, Mengen, obligatorische besondere Anwendungsbedingungen
und Warnhinweise) sowie den in der Anlage 3 angeführten Reinheitskriterien
entsprechend in Verkehr gebracht werden.
§ 6. Die Stoffe der Anlage 2 müssen hinsichtlich Reinheit und Zusammensetzung den Anforderungen
der Anlage 3 entsprechen.
§ 7. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch
wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 490/1994, außer
Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die nicht dieser, jedoch der Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch
wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 490/1994, entsprechen,
dürfen bis 30. Juni 1996 in Verkehr belassen werden.
(3) Kosmetische Mittel, die befristet zugelassene UV-Filter der Anlage 2 enthalten, dürfen bis
30. Juni 1996 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 1997 in Verkehr belassen werden.