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166_1993 AT

166. Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Republik Österreich

Ständige Vertretung Österreichs Genf, 16. September 1992

Sehr geehrter Herr,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche parallel zu den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat IsraelKundgemacht in BGB1. Nr. 165/1993 stattgefunden haben, speziell im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt

Artikel 1

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.

Artikel 2

Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar

I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an den Staat Israel, wie im Anhang I zu diesem Schreiben enthalten.

II. Zollzugeständnisse, gewährt durch den Staat Israel an die Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den obenerwähnten Themen bestehen.

Artikel 4

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und — auf Verlangen jeder Partei — Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich

oder der Staat Israel — je nachdem wer von beiden betroffen ist — kann, nachdem die andere Partei über die obenerwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen, wie zB Einfuhrbeschränkungen, Aussetzung von Zollbegünstigungen, ergreifen.

(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Auschuß wird sofort darüber verständigt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

Artikel 7

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat Israel in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung des Staates Israel mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich: Prof. Dr. Winfried Lang

Botschafter (vorbehaltlich der Ratifikation)

S. E.

Herrn Dr. Yacov C o h e n Botschafter Jerusalem

Sehr geehrter Herr,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgenden Wortlaut zu bestätigen

„Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche parallel zu den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat Israel stattgefunden haben, speziell im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt

Artikel 1

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.

Artikel 2

Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar

I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an den Staat Israel, wie im Anhang I zu diesem Schreiben enthalten.

II. Zollzugeständnisse, gewährt durch den Staat Israel an die Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den obenerwähnten Themen bestehen.

Artikel 4

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und — auf Verlangen jeder Partei — Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder der Staat Israel — je nachdem wer von beiden betroffen ist — kann, nachdem die andere Partei über die obenerwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen, wie zB Einfuhrbeschränkungen, Aussetzung von Zollbegünstigungen, ergreifen.

(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Auschuß wird sofort darüber verständigt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

Artikel 7

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat Israel in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung des Staates Israel mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung des Staates Israel: Dr. Yacov Cohen

Botschafter

S. E. Prof. Dr. Winfried Lang Botschafter Genf

Anhang I

Israel — Österreich Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

0301 --10 Fische, lebend: - Zierfische: A - Süßwasserfische: 2 - sonstige ....................................... frei

0305 --20 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den menschlichen Genuß geeignet: - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake: B - geräuchert: 3 - sonstige: ex 3 - von anderen als Seefischen, Aalen und Lachsen 125,-

C - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen, die 15 kg oder weniger enthalten: ex 1 - von anderen als Seefischen, Aalen und Lachsen frei

2 - sonstige: ex 2 - von anderen als Seefischen, Aalen und Lachsen frei

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, nicht geräuchert: B - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen, die 15 kg oder weniger enthalten : b - andere: ex b - von anderen als Seefischen, Aalen und Lachsen ............................. frei

2 - sonstige: b - andere: ex b - von anderen als Seefischen, Aalen und Lachsen ............................. frei

(40) 49 - geräucherte Fische, einschließlich Fischfilets : - - sonstige: B - andere: ex B - andere als Seefische, Aale und Lachse .......... 125,-

(50) 59 - getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht geräuchert: - - sonstige: B - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen, die 15 kg oder weniger enthalten: ex 1 - andere als Seefische, Aale und Lachse ....... frei

2 - sonstige: ex 2 - andere als Seefische, Aale und Lachse ....... frei

(60) 69 - Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder geräuchert und Fische in Salzlake: - - sonstige: A - in unmittelbaren Umschließungen, die 15 kg oder weniger enthalten: ex A - andere als Seefische, Aale und Lachse ....... frei

B - andere: ex B - andere als Seefische, Aale und Lachse ....... frei

Anmerkung: b.T. beweglicher Teilbetrag

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen ................................... frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage: B - gekrollt: 1 - mit Unterlage .................................... 3%

2 - sonstige ......................................... 2%

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Teilen von Federn

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial verwendet werden; Daunen: C - andere: 1 - roh, auch geschlissen ............................. 7%

2 - sonstige ....................................... 7%

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zu Formen geschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren

90 - andere: A - Knochenmehl ...................................... frei

0509 00 Meerschwämme: A - im natürlichen Zustand, weder bearbeitet noch gewaschen .... frei

B - andere .............................................. frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß nicht geeignet

(90) - andere

99 - - sonstige: A - Blutmehl ........................................ 3%

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen, -Setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in Ruhe: A - Maiglöckchentreibkeime und Knollen von Begonien ....... frei

B - Knollen von Gloxinien und Blumenzwiebeln ............. frei

C - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke ................ 35,-

D - andere ............................................ 35,-

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen, -Setzlinge und -wurzeln: B - andere: 2 - sonstige: b - Knollen von Gloxinien und Blumenzwiebeln ...... 200,-

d - andere .................................... 200,-

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser: A - von Reben: ex A - für ein Jahreskontingent von 10t................ frei

20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren Fruchtarten, auch veredelt: B - andere: 1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln: a - in Töpfen oder Kübeln ....................... 210,-

b - andere .................................... 210,-

40 - Rosen, auch veredelt: A - mit Topf- oder Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln : 1 - in Töpfen oder Kübeln ........................... 210,-

2 - andere ........................................ 210,-

(90) - andere

99 - - sonstige: B - Palmen, Lorbeerbäume und andere immergrüne Zierpflanzen: 1 - Palmen und Lorbeerbäume ...................... frei

C - andere Blütenpflanzen in blühendem oder nicht blühendem Zustand: 1 - Kamelien und Edeleriken, mit Topfballen .......... 300,-

D - andere Bäume und Sträucher: 1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln: a - in Töpfen oder Kübeln ...................... 210,-

b - andere ................................... 210,-

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders behandelt

10 - frisch: A - vom 1. April bis 31. Mai: 1 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila, Liatris, Limonium, Chamelaucium uncinatum, Solidaster .................................. frei

2 - sonstige ....................................... 17% max. 2 450,—

B - vom 1. Juni bis 31. Oktober: 1 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila, Liatris, Limonium, Chamelaucium uncinatum, Solidaster .................................. frei

2 - sonstige ....................................... 24% max. 2 450,-

C - vom 1. November bis 31. März: 1 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila, Liatris, Limonium, Chamelaucium uncinatum, Solidaster .................................. frei

2 - sonstige ....................................... 1 200,—

90 - andere: A - nur getrocknet .....................................

frei

B - anders ............................................ 140,—

0604 - - Blauwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder Knospen davon, sowie Gräser, Moose und Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders behandelt

10 - Moose und Flechten

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

B - nur getrocknet ..................................... frei

C - anders ............................................ 140,—

(90) 99 - andere: - - sonstige: A - nur getrocknet ................................... frei

B - anders ......................................... 140,—

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch (Porree) und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt

20 - Knoblauch ............................................ frei

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten: B - andere ........................................... 5,-

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) : B - andere ........................................... 5,-

90 - andere Hülsenfrüchte ................................... 5,-

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

30 - Auberginen (Eierfrüchte): A - vom 1. November bis 30. Juni ........................ frei

B - vom 1. Juli bis 31. Oktober ........................... frei

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: A - Bleichsellerie ...................................... frei

B - andere ........................................... frei

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta: A - Früchte der Gattung Capsicum: 2 - sonstige: b - sonstige: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger .............. 12%

2 - sonstige ............................... 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta .......................... 8%

70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde: B - andere ........................................... 5,-

90 - andere: A - Kürbisse aller Art: 1 - vom 1. November bis 30. Juni ..................... frei

2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober: ex 2 - Zucchini ............................... frei

B - Oliven ........................................... frei

C - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ................. frei

D - andere: 3 - sonstige ...................................... 5,-

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren

80 - andere Gemüse: A - Früchte der Gattung Capsicum: 2 - sonstige: b - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger .............. 12%

2 - sonstige ............................... 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta ......................... 8%

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

0711 --20 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet: - Oliven: A - in Salzlake ......................................... frei

B - andere ............................................ frei

30 - Kapern ................................................ frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen: C - Früchte der Gattung Capsicum: 2 - sonstige: b - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............... 12%

2 - sonstige ................................ 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta .......................... 8%

0712 --30 Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet: - Pilze und Trüffeln: A - Trüffeln ........................................... frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen: A - Oliven ............................................ frei

B - Knoblauch ......................................... frei

D - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) .................. frei

0801 --10 Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet: - Kokosnüsse ............................................ frei

0802 --(10) 11 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet: - Mandeln: - - in Schale ............................................. frei

12 - - ohne Schale: B - andere .......................................... frei

(20) 21 - Haselnüsse (Corylus spp.) : - - in Schale ............................................. frei

22 - - ohne Schale .......................................... frei

(30) 31 - Walnüsse: - - in Schale ............................................. frei

32 - - ohne Schale ........................................... frei

40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ............................. 10,-

50 - Pistazien ............................................... frei

90 - andere: A - Pinienkerne ........................................ frei

B - andere ............................................ frei

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder getrocknet: A - frisch ............................................... frei

B - getrocknet .......................................... frei

0804 --10 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: - Datteln ................................................ frei

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

20 - Feigen: B - getrocknet: 1 - in Kisten ...................................... frei

2 - sonstige ...................................... frei

30 - Ananas ............................................... frei

40 - Avocadofrüchte ........................................ frei

50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte .............. frei

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

10 - Orangen .............................................. frei

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten: A - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas): 1 - vom 1. November bis 31. Mai ..................... frei

2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober ...................... frei

B - andere ........................................... frei

30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure Limetten (Citrus aurantifolia) .................................... frei

40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen) ................... frei

90 - andere ............................................... frei

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet

20 - getrocknet ............................................ frei

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte (Papayafrüchte), frisch

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ............................ frei

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichsein), Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen, Zwetschken und Schlehen, frisch

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen: B - Schlehen ......................................... 5,-

0810 -- Andere Früchte, frisch

90 - andere: A - Steinobst (ausgenommen solcher der Nr. 0809) .......... 5,-

C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) ...................... frei

D - andere ............................................ frei

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

10 - Erdbeeren: B - andere ........................................... 15%

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: B - andere: 1 - Brombeeren ................................... 15%

2 - sonstige ...................................... 15%

90 - andere: B - andere: 1 - Bickbeeren, Blaubeeren, Multbeeren, Moosbeeren Heidelbeeren und Preiselbeeren ................... 15%

2 - Datteln ....................................... 6%

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

3 - sonstige: a - von Früchten der Nummern 0801, 0803 und 0804 sowie der Unternummern 0805 40, 0805 90 und 0807 20.................................... 8%

b - andere .................................... 15%

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet

90 - andere ................................................ frei

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

10 - Marillen: A - ungebleicht ........................................ frei

B - andere ............................................. frei

40 - andere Früchte: A - ungebleicht ........................................ frei

B - andere: ex B - Papawfrüchte (Papayafrüchte) .................. frei

50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten dieses Kapitels .......................................... frei

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln ............................................. frei

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an Kaffee

(10) - Kaffee, nicht geröstet

11 - - nicht entkoffeiniert .................................... frei

12 - - entkoffeiniert ......................................... frei

(20) - Kaffee, geröstet

21 - - nicht entkoffeiniert: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ................................. 7,8%

B - anderer ......................................... 6%

22 - - entkoffeiniert: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ................................. 7,8%

B - anderer. ......................................... 6%

30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen: A - nicht geröstet ...................................... frei

B - geröstet: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ............................... 15,6%

2 - sonstige ....................................... 12%

40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ....................................... 15,6%

B - anderer ........................................... 12%

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder m Schilling für 100 kg

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger, aber mehr als 1 kg ....................... frei

B - anderer ........................................... frei

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger, aber mehr als 1 kg ....................... frei

B - anderer ........................................... frei

0903 00 Mate: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ......................................... frei

B - anders .............................................. frei

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

(10) - Pfeffer

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. frei

B - anderer .......................................... frei

12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger .................................. 9%

B - anderer ......................................... 6%

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: A - Früchte der Gattung Capsicum : 2 - sonstige: b - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............... 10%

2 - sonstige ................................ frei

B - Früchte der Gattung Pimenta: 1 - ganze Früchte: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 9%

b - andere .................................... 6%

2 - gestoßen, zerrieben oder m Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ......................... 9%

b - andere .................................... 6%

0905 00 Vanille: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. frei

2 - sonstige ......................................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. frei

2 - sonstige ......................................... frei

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

0906 -- Zimt und Zimtblüten

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ....................................... 9%

B - anders ............................................ 6%

20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform : A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ....................................... 9%

B - anders ............................................ 6%

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele): A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. 6%

2 - sonstige ......................................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. 6%

2 - sonstige ......................................... 4%

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen

10 - Muskatnüsse: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%

2 - sonstige ....................................... B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 4%

1 kg oder weniger ............................... 6%

2 - sonstige ....................................... 4%

20 - Muskatblüten: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%

2 - sonstige ....................................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%

2 - sonstige ....................................... 4%

30 - Amomen und Kardamomen: A - Amomen: 1 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 6%

b - anders ..................................... 4%

2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform : a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 6%

b - anders ..................................... 4%

B - Kardamomen: 1 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 3%

b - anders ..................................... 2%

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 3%

b - anders ..................................... 2%

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel oder Kümmel; Wacholderbeeren

10 - Anis und Sternanis: A - Anis: 1 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ frei

b - anders ..................................... frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 6%

b - anders ..................................... 4%

B - Sternanis: 1 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 15%

b - anders ..................................... 10%

2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 22,5%

b - anders ..................................... 15%

20 - Koriander: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei

2 - sonstige ....................................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%

2 - sonstige ....................................... 4%

30 - Kreuzkümmel: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei

2 - sonstige ....................................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei

2 - sonstige ........................................ frei

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei

2 - sonstige ....................................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%

2 - sonstige ....................................... 4%

Nr./UNr. des österreichschen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

10 - Ingwer: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei

2 - sonstige ....................................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei

2 - sonstige ....................................... frei

20 - Safran: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei

2 - sonstige ....................................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei

2 - sonstige ....................................... frei

30 - Kurkuma: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ....................................... 1 800,-

B - anders ............................................ 1 800,—

40 - Thymian; Lorbeerblätter: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%

2 - sonstige ....................................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 12%

2 - sonstige ....................................... 8%

50 - Curry: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ....................................... 10,5%

B - anders ............................................ 7%

(90) - andere Gewürze

91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1 b zu diesem Kapitel beschrieben sind: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. 3 375,-

B - andere .......................................... 2 250,—

99 - - sonstige: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. 1 800,-

B - andere .......................................... 1 200,-

1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8

30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8 : A - von Bananen ....................................... 3%

B - von Schalen von Zitrusfrüchten ........................ 5,-

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich Samen und Früchte), wie sie hauptsächlich zur Herstellung von Parfümeriewaren, für medizinische Zwecke oder für Insekticide, Fungicide oder ähnliche Waren verwendet werden, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstoßen oder pulverisiert

10 - Süßholzwurzeln ....................................... frei

20 - Ginsengwurzeln ....................................... frei

90 - andere .............................................. frei

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum), die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

(90) - andere

92 - - Zuckerrohr ............................................ frei

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame

90 - andere: A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) .................... frei

B - Harz, gemeines .................................... frei

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch modifiziert

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger Pflanzen frei

(30) - pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch modifiziert

31 - - Agar-Agar: A - modifiziert ...................................... frei

39 - - sonstige: A - modifiziert ...................................... 2,5%

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder Polsterungsmaterial verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

10 - Kapok: A - mit Unterlage ..................................... frei

(90) - andere

91 - - Pflanzenhaar: A - mit Unterlage .................................... frei

99 - - sonstige: A - mit Unterlage .................................... frei

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

90 - andere: A - mit Unterlage ..................................... frei

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen und Fette vor Geflügel, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert: A - Knochenfett ........................................ frei

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder m Schilling für 100 kg

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert: B - Knochenfett ......................................... frei

1504 --10 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: - Fischleberöle sowie deren Fraktionen: A - Fischleberöle: 2 - sonstige ....................................... frei

B - Fraktionen: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ........................ frei

b - anders ..................................... frei

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Fischleberöle: B - Fraktionen: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ........................ frei

b - anders ..................................... frei

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren : B - Fraktionen: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ......................... frei

b - anders ...................................... frei

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: A - Knochenfett ......................................... frei

1509 --10 Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: - Jungfernöl ............................................. frei

90 - anderes ................................................ frei

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet

10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen : A - rückgeestert: 1 - Fischleberöle: b - anders ..................................... frei

3 - andere tierische Fette und Öle: a - Knochenfett ................................ frei

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516

90 - andere: B - andere

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

2 - Mischungen oder Zubereitungen, wie sie als Formentrennmittel verwendet werden ..................... 4%

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: C - andere: 1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder geblasen ................ frei

1520 -- Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen ........ frei

90 - andere, einschließlich synthetisches Glycerin .................. frei

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch raffiniert oder gefärbt

90 - andere: C - andere ........................................... frei

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein zerkleinert

11 - - Lachse: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - nur in Öl ....................................... frei

2 - sonstige: a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................ frei

b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ........ frei

c - andere ................................... 300,—

B - anders: 1 - paniert und gefroren .............................. frei

12 - - Heringfische: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - nur in Öl .................................... frei

2 - sonstige: a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ............................... frei

b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ...... frei

d - andere .................................. 300,—

B - anders: 1 - paniert und gefroren .......................... frei

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen, Sprotten oder Brislinge: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - nur in Öl: a - Sardinen oder Pilcharde ................... frei

b - andere .................................. frei

2 - sonstige

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................ frei

b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ....... frei

c - andere ................................... 300,—

B - anders: 1 - paniert und gefroren ........................... frei

14 - - Thunfische, Skipjack oder Streifenbauch-Bonito und Bonito (Sarda spp.): A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - nur in Öl ..................................... frei

2 - sonstige: a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................ frei

b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ....... frei

c - andere ................................... 300,-

B - anders: 1 - paniert und gefroren ........................... frei

15 - Makrelen: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - nur in Öl ..................................... frei

2 - sonstige: a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................ frei

b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ....... frei

c - andere ................................... 300,-

B - anders: 1 - paniert und gefroren ........................... frei

16 - - Sardellen: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen .................................... frei

2 - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ........... frei

3 - sonstige ...................................... 300,-

B - anders: 1 - paniert und gefroren ........................... frei

19 - - sonstige: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen; 1 - nur in Öl ..................................... frei

2 - sonstige: a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................ frei

b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ....... frei

c - sonstige .................................. 300,-

B - anders: 1 - paniert und gefroren ........................... frei

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar gemacht: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - Fische (ausgenommen Sardellen- und sardellenartige Zubereitungen aller Art), nur in Öl : a - Sardinen oder Pilcharde ...................... frei

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

b - andere .................................... frei

2 - sonstige: a - gekocht öder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................. frei

b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ......... frei

e - andere .................................... 300,-

B - andere: 1 - paniert und gefroren ............................. frei

30 - Kaviar und Kaviarersatz : A - Kaviar ............................................ 15%

B - Kaviarersatz ....................................... 500,-

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet: A - roh, in der Schale ..................................... frei

B - anders .............................................. frei

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall ......... frei

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet

10 - nicht entfettet .......................................... frei

20 - ganz oder teilweise entfettet ............................... frei

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl ......................... frei

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln 7%

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet: A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend: 2 - Fisch .......................................... 300,—

3 - sonstige ....................................... frei

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Planzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

90 - andere: A - Trüffeln ........................................... 10%

B - Pilze: 1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ................... 200,—

2 - sonstige ....................................... 150,-

C - Früchte der Gattung Capsicum: 2 - sonstige: b - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............... 12%

2 - sonstige ................................ 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta .......................... 8%

F - andere

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger: a - Kapern .................................... frei

b - Mango Chutney ............................ frei

c - andere: ex c - Palmherzen .......................... frei

2 - sonstige

a - Kapern .................................... frei

b - Mango Chutney ............................ frei

c - Oliven .................................... frei

e - Früchte der Nummern 0801 und 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 30, 0804 40 und 0804 50, ohne Zuckerzusatz ................... frei

f - andere: ex f - Palmherzen .......................... frei

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

10 - Tomaten, ganz oder in Stücken: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ....................... frei

B - andere: 1 - Tomatenkonserven, bloß gekocht, in Fässern oder Fäßchen ....................................... frei

2 - sonstige ....................................... frei

90 - andere: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger: 1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark: a - mit einem Gewicht von mehr als 5 kg ............ frei

b - anders ..................................... frei

2 - sonstige ....................................... frei

B - andere: 1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark, in luftdicht verschlossenen Umschließungen ....................... frei

2 - Tomatenkonserven, bloß gekocht, in Fässern oder

Fäßchen ....................................... frei

3 - sonstige ....................................... frei

2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

20 - Trüffeln ............................................... 10%

2004 -- Andere Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen: B - andere: 2 - Früchte der Gattung Capsicum: b - andere: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ..... 12%

b - anders ............................. 8%

3 - Früchte der Gattung Pimenta ...................... 8%

4 - Oliven

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder m Schilling für 100 kg

a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei

b - anders ..................................... frei

5 - Kapern: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei

b - anders ...................................... frei

6 - Spargel: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... 11%

8 - Bohnen, Erbsen und Karotten, sowie Gemüsemischungen, die mindestens eines dieser Gemüse enthalten : a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... 180,—

9 - Artischocken: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... 180,—

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

60 - Spargel: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ....................... 11%

70 - Oliven: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ...................... frei

B - anders ............................................ frei

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen: A - anderes Gemüse: 1 - Früchte der Gattung Capsicum: b - andere: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ..... 12%

b - anders ............................. 8%

2 - Früchte der Gattung Pimenta ...................... 8%

3 - Kapern: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei

b - anders ..................................... frei

5 - Artischocken: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei

b - anders ..................................... frei

B - Gemüsemischungen: 2 - Früchte der Gattung Capsicum: b - andere: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger . ..... 12%

b - anders ............................. 8%

3 - Früchte der Gattung Pimenta ...................... 8%

5 - Oliven

a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

b - anders ..................................... frei

6 - Kapern: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei

b - anders ..................................... frei

7 - Spargel: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... 11%

8 - Bohnen, Erbsen oder Karotten enthaltend: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... 180,—

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten, auch untereinander gemischt

11 - - Erdnüsse: B - andere .......................................... 6%

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen: A - Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse .............. 6%

B - Kastaniencreme in luftdicht verschlossenen Umschließungen ............................................. 6%

C - andere .......................................... 6% + 150,-

20 - Ananas: A - Pulpe und Mark: 1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

2 - sonstige: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen ...... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

b - anders ..................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

B - andere: 1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen .......... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

2 - sonstige ....................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

30 - Zitrusfrüchte : A - Pulpe und Mark: 1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger: a - von Grapefruit .............................. freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

b - andere .................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

2 - sonstige: a - von Grapefruit, in luftdicht verschlossenen Umschließungen ................................ freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

b - andere .................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

B - andere: 1 - Grapefruit, in luftdicht verschlossenen Umschließungen 2 - sonstige ....................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden. freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

(90) - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008 19

91 - - Palmherzen .......................................... 16% min 150,-

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder m Schilling für 100 kg

92 - Mischungen: A - Pulpe und Mark: 1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ................... 15%

B - andere

2 - andere genießbare Pflanzenteile .................... 25% min

250,-

99 - - sonstige: A - Früchte: 1 - Pulpe und Mark: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger: 1 - von Früchten der Nummer 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 40 und 0804 50 .............................. frei

b - andere: 1 - von Guaven, in luftdicht verschlossenen Umschließungen ....................... frei

2 - andere: a - Früchte der Nummer 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 40 und 0804 50: 1 - Guaven ............................... frei

2 - sonstige ohne Zusatz von Zucker. ......... 4%

+ 100,—

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

(10) - Orangensaft

11 - - gefroren: A - Dicksaft: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ........................ freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

2 - sonstige ..................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

B - andere: 1 - ohne Zusatz von Zucker: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern: 1 - Rohsaft .............................. frei

2 - sonstige .............................. frei

b - andere ................................... frei

2 - mit Zusatz von Zucker: a - mit einem Gesamtzuckergehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als Invertzucker . . b.T.

b - andere ..................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

19 - - sonstige: A - Dicksaft: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ........................ freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

2 - sonstige ..................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

B - andere: 1 - ohne Zusatz von Zucker: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

1 - Rohsaft .............................. frei

2 - sonstige .............................. frei

b - andere ................................... frei

2 - mit Zusatz von Zucker: a - mit einem Gesamtzuckergehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als Invertzucker . . b.T.

b - andere .................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

20 - Grapefruitsaft: A - Dicksaft: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr: ............................. freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

2 - sonstige: a - gefroren ................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

b - anders ..................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

B - andere: 1 - ohne Zusatz von Zucker: a - Rohsaft in umittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern ................ frei

b - andere .................................... frei

2 - mit Zusatz von Zucker ........................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen: A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und 0805 30: 1 - Dicksaft: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ...................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

b - andere .................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

2 - sonstige: a - ohne Zusatz von Zucker: 1 - in Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern, ausgenommen Zitronensaft: a - Rohsaft ............................ frei

b - andere ............................. frei

2 - sonstige: a - Zitronenrohsaft in Fässern ............. frei

b - andere ............................. frei

b - mit Zusatz von Zucker: 1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als Invertzucker ................................. b.T.

2 - sonstige ................................ freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

B - andere: 1 - Dicksaft: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ...................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

b - andere .................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

2 - sonstige: a - ohne Zusatz von Zucker: 1 - Rohsaft, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern ....... frei

2 - sonstige ................................ frei

b - mit Zusatz von Zucker ....................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

40 - Ananassaft

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

A - Dicksaft: 1 - in Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ........................................... frei

2 - sonstige ....................................... frei

B - andere: 1 - ohne Zusatz von Zucker: a - Rohsaft, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern ........... 60,-

b - andere .................................... 4%

50 - Tomatensaft: A - Dicksaft: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ............................. freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

2 - sonstige ....................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost) : A - Dicksaft ........................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

80 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse, ausgenommen Mischungen: B - Saft von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 40 und 0804. 50: 1 - Dicksaft: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ...................... frei

b - andere .................................... frei

2 - sonstige: a - ohne Zusatz von Zucker: 1 - Rohsaft, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern ....... 60,-

2 - sonstige ................................ 4%

90 - Mischungen von Säften : A - Dicksäfte: 3 - von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 30, 0804 40 und 0804 50: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ...................... frei

b - andere .................................... frei

4 - von Früchten der Unternummern 0805 40 und 0805 90: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ....................... frei

b - andere: 1 - Grapefruitsaft, gefroren ................... frei

2 - sonstige ................................ frei

B - andere: 3 - von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 30, 0804 40, 0804 50, 0805 40 und 0805 90: a - ohne Zusatz von Zucker ...................... 4%

b - mit Zusatz von Zucker: 1 - Mischungen von Ananas- und Grapefruitsäften 130,-

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und

Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg

10 anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate davon: - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: B - andere: 1 - Auszüge aus Kaffee, fest: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger........................ 5,2%

b - anders..................................... 4%

2 - sonstige....................................... 900,—

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: B - andere: 1 - aus Tee........................................ frei

2 - aus Mate ...................................... frei

2102 --30 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform: - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform.................... 510,-

2103 --30 Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: A - Senfmehl, auch zubereitet ............................ 4%

2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh: A - Weingeläger, flüssig................................... 200,-

2309 --90 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden: - andere

A - Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren: 1 - getrocknet oder konzentriert...................... frei

2 - sonstige....................................... frei

Anhang II Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich

Tarif-Zugeständnisse

Israel — Österreich Zollsatz oder

KN-Code Warenbezeichnung Menge Abschöpfung

ex 20.09.70 Apfelsaftkonzentrate in Behältnissen, mit einem In- von 1 000 Tonnen für ein Jahreskontingent frei

halt von nicht weniger als 100 Litern

ex 20.09.80 Birnensaftkonzentrate in Behältnissen, mit einem Inhalt von nicht weniger als 100 Litern unbegrenzt frei

ex 20.09.90 Beerensäfte und Beerensaftkonzentrate unbegrenzt frei

Anhang III Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Israel über Agrarwaren

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Israels oder Österreichs, wenn es entweder in Israel oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in Israel oder in Österreich vollständig erzeugt gelten

a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;

f) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

g) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Israel oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Israel nach Österreich oder von Österreich nach Israel befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Israel, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Israel zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in Israel oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Israel ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Israel enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Israel erfaßt sind.

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten

Code des Harmonisierten Systems Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den menschlichen Genuß geeignet; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungserzeugnisse sind

0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Teilen von Federn Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 0506 Knochenmehl Mahlen

ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß nicht geeignet; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 0710 bis Genießbares Gemüse, gefroren oder getrocknet, vorübergehend haltbar gemacht; Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungserzeugnisse sind

ex 0712 wie im Anhang I angeführt

ex 0811 bis Früchte, gefroren oder getrocknet, vorübergehend haltbar gemacht; wie im Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind

bis 0813 Anhang I angeführt

0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch gefroren, getrocknet oder vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an Kaffee Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen, wie im Anhang I angeführt Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

0903 Mate Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

Code des Harmonisierten Systems Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8 Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind

ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 1301 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch modifiziert; wie im Anhang I angeführt

— Pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, modifiziert Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

— andere Herstellen, bei dem der Wert alle verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder Polsterungsmaterial verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 1501 Knochenfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen der Nrn. 0203, 0206 oder 0207 oder Knochen der Nr. 0506

ex 1502 Knochenfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien der Nrn. 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder Knochen der Nr. 0506

ex 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang I angeführt

— feste Fraktionen von Ölen von Fischen sowie von Fetten und Ölen von Meeressäugetieren Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 1504

— andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen Ursprungs der Kapitel 2 und 3 Ursprungserzeugnisse sind

ex 1506 Knochenfett: — feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

— andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen Ursprungs des Kapitels 2 Ursprungserzeugnisse sind

Code des Harmomsierten Systems Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

ex 1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind

ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind

ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert oder geblasen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind

1520 Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch raffiniert oder gefärbt; wie im Anhang I angeführt Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

ex 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Fische oder Fischeier Ursprungserzeugnisse sind

1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind

Code des Harmomsierten Systems Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

ex 2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungserzeugnisse sind

2002 Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten der Kapitel 7 oder 20 Ursprungserzeugnisse sind

ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem alle verwendeten Trüffeln Ursprungserzeugnisse sind

ex 2004 bis Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungserzeugnisse sind

ex 2005 auch gefroren; wie im Anhang I angeführt

ex 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem — alle verwendeten Früchte und anderen genießbaren Pflenzenteile Ursprungserzeugnisse sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, wie in den Anhängen I und II angeführt Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; gerösteter Zichorie und anderer Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate davon, wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2102 Zubereitete Backtriebmitttel in Pulverform Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2309 Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 23. bzw. 29. Dezember 1992 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.

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