166. Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Republik Österreich
Ständige Vertretung Österreichs Genf, 16. September 1992
Sehr geehrter Herr,
Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche parallel zu den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat IsraelKundgemacht in BGB1. Nr. 165/1993 stattgefunden haben, speziell im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens.
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt
Artikel 1
Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.
Artikel 2
Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar
I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an den Staat Israel, wie im Anhang I zu diesem Schreiben enthalten.
II. Zollzugeständnisse, gewährt durch den Staat Israel an die Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.
III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den obenerwähnten Themen bestehen.
Artikel 4
Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und — auf Verlangen jeder Partei — Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich
oder der Staat Israel — je nachdem wer von beiden betroffen ist — kann, nachdem die andere Partei über die obenerwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen, wie zB Einfuhrbeschränkungen, Aussetzung von Zollbegünstigungen, ergreifen.
(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Auschuß wird sofort darüber verständigt.
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.
Artikel 7
(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat Israel in Kraft.
(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung des Staates Israel mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Österreich: Prof. Dr. Winfried Lang
Botschafter (vorbehaltlich der Ratifikation)
S. E.
Herrn Dr. Yacov C o h e n Botschafter Jerusalem
Sehr geehrter Herr,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgenden Wortlaut zu bestätigen
„Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche parallel zu den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat Israel stattgefunden haben, speziell im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens.
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt
Artikel 1
Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.
Artikel 2
Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar
I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an den Staat Israel, wie im Anhang I zu diesem Schreiben enthalten.
II. Zollzugeständnisse, gewährt durch den Staat Israel an die Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.
III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den obenerwähnten Themen bestehen.
Artikel 4
Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und — auf Verlangen jeder Partei — Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder der Staat Israel — je nachdem wer von beiden betroffen ist — kann, nachdem die andere Partei über die obenerwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen, wie zB Einfuhrbeschränkungen, Aussetzung von Zollbegünstigungen, ergreifen.
(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Auschuß wird sofort darüber verständigt.
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.
Artikel 7
(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat Israel in Kraft.
(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung des Staates Israel mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung des Staates Israel: Dr. Yacov Cohen
Botschafter
S. E. Prof. Dr. Winfried Lang Botschafter Genf
Anhang I
Israel — Österreich Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
0301 --10 Fische, lebend: - Zierfische: A - Süßwasserfische: 2 - sonstige ....................................... frei
0305 --20 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den menschlichen Genuß geeignet: - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake: B - geräuchert: 3 - sonstige: ex 3 - von anderen als Seefischen, Aalen und Lachsen 125,-
C - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen, die 15 kg oder weniger enthalten: ex 1 - von anderen als Seefischen, Aalen und Lachsen frei
2 - sonstige: ex 2 - von anderen als Seefischen, Aalen und Lachsen frei
30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, nicht geräuchert: B - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen, die 15 kg oder weniger enthalten : b - andere: ex b - von anderen als Seefischen, Aalen und Lachsen ............................. frei
2 - sonstige: b - andere: ex b - von anderen als Seefischen, Aalen und Lachsen ............................. frei
(40) 49 - geräucherte Fische, einschließlich Fischfilets : - - sonstige: B - andere: ex B - andere als Seefische, Aale und Lachse .......... 125,-
(50) 59 - getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht geräuchert: - - sonstige: B - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen, die 15 kg oder weniger enthalten: ex 1 - andere als Seefische, Aale und Lachse ....... frei
2 - sonstige: ex 2 - andere als Seefische, Aale und Lachse ....... frei
(60) 69 - Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder geräuchert und Fische in Salzlake: - - sonstige: A - in unmittelbaren Umschließungen, die 15 kg oder weniger enthalten: ex A - andere als Seefische, Aale und Lachse ....... frei
B - andere: ex B - andere als Seefische, Aale und Lachse ....... frei
Anmerkung: b.T. beweglicher Teilbetrag
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen ................................... frei
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage: B - gekrollt: 1 - mit Unterlage .................................... 3%
2 - sonstige ......................................... 2%
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Teilen von Federn
10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial verwendet werden; Daunen: C - andere: 1 - roh, auch geschlissen ............................. 7%
2 - sonstige ....................................... 7%
0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zu Formen geschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren
90 - andere: A - Knochenmehl ...................................... frei
0509 00 Meerschwämme: A - im natürlichen Zustand, weder bearbeitet noch gewaschen .... frei
B - andere .............................................. frei
0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß nicht geeignet
(90) - andere
99 - - sonstige: A - Blutmehl ........................................ 3%
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen, -Setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in Ruhe: A - Maiglöckchentreibkeime und Knollen von Begonien ....... frei
B - Knollen von Gloxinien und Blumenzwiebeln ............. frei
C - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke ................ 35,-
D - andere ............................................ 35,-
20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen, -Setzlinge und -wurzeln: B - andere: 2 - sonstige: b - Knollen von Gloxinien und Blumenzwiebeln ...... 200,-
d - andere .................................... 200,-
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser: A - von Reben: ex A - für ein Jahreskontingent von 10t................ frei
20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren Fruchtarten, auch veredelt: B - andere: 1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln: a - in Töpfen oder Kübeln ....................... 210,-
b - andere .................................... 210,-
40 - Rosen, auch veredelt: A - mit Topf- oder Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln : 1 - in Töpfen oder Kübeln ........................... 210,-
2 - andere ........................................ 210,-
(90) - andere
99 - - sonstige: B - Palmen, Lorbeerbäume und andere immergrüne Zierpflanzen: 1 - Palmen und Lorbeerbäume ...................... frei
C - andere Blütenpflanzen in blühendem oder nicht blühendem Zustand: 1 - Kamelien und Edeleriken, mit Topfballen .......... 300,-
D - andere Bäume und Sträucher: 1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln: a - in Töpfen oder Kübeln ...................... 210,-
b - andere ................................... 210,-
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders behandelt
10 - frisch: A - vom 1. April bis 31. Mai: 1 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila, Liatris, Limonium, Chamelaucium uncinatum, Solidaster .................................. frei
2 - sonstige ....................................... 17% max. 2 450,—
B - vom 1. Juni bis 31. Oktober: 1 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila, Liatris, Limonium, Chamelaucium uncinatum, Solidaster .................................. frei
2 - sonstige ....................................... 24% max. 2 450,-
C - vom 1. November bis 31. März: 1 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila, Liatris, Limonium, Chamelaucium uncinatum, Solidaster .................................. frei
2 - sonstige ....................................... 1 200,—
90 - andere: A - nur getrocknet .....................................
frei
B - anders ............................................ 140,—
0604 - - Blauwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder Knospen davon, sowie Gräser, Moose und Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders behandelt
10 - Moose und Flechten
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
B - nur getrocknet ..................................... frei
C - anders ............................................ 140,—
(90) 99 - andere: - - sonstige: A - nur getrocknet ................................... frei
B - anders ......................................... 140,—
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch (Porree) und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt
20 - Knoblauch ............................................ frei
90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten: B - andere ........................................... 5,-
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) : B - andere ........................................... 5,-
90 - andere Hülsenfrüchte ................................... 5,-
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
30 - Auberginen (Eierfrüchte): A - vom 1. November bis 30. Juni ........................ frei
B - vom 1. Juli bis 31. Oktober ........................... frei
40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: A - Bleichsellerie ...................................... frei
B - andere ........................................... frei
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta: A - Früchte der Gattung Capsicum: 2 - sonstige: b - sonstige: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger .............. 12%
2 - sonstige ............................... 8%
B - Früchte der Gattung Pimenta .......................... 8%
70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde: B - andere ........................................... 5,-
90 - andere: A - Kürbisse aller Art: 1 - vom 1. November bis 30. Juni ..................... frei
2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober: ex 2 - Zucchini ............................... frei
B - Oliven ........................................... frei
C - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ................. frei
D - andere: 3 - sonstige ...................................... 5,-
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren
80 - andere Gemüse: A - Früchte der Gattung Capsicum: 2 - sonstige: b - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger .............. 12%
2 - sonstige ............................... 8%
B - Früchte der Gattung Pimenta ......................... 8%
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
0711 --20 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet: - Oliven: A - in Salzlake ......................................... frei
B - andere ............................................ frei
30 - Kapern ................................................ frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen: C - Früchte der Gattung Capsicum: 2 - sonstige: b - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............... 12%
2 - sonstige ................................ 8%
D - Früchte der Gattung Pimenta .......................... 8%
0712 --30 Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet: - Pilze und Trüffeln: A - Trüffeln ........................................... frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen: A - Oliven ............................................ frei
B - Knoblauch ......................................... frei
D - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) .................. frei
0801 --10 Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet: - Kokosnüsse ............................................ frei
0802 --(10) 11 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet: - Mandeln: - - in Schale ............................................. frei
12 - - ohne Schale: B - andere .......................................... frei
(20) 21 - Haselnüsse (Corylus spp.) : - - in Schale ............................................. frei
22 - - ohne Schale .......................................... frei
(30) 31 - Walnüsse: - - in Schale ............................................. frei
32 - - ohne Schale ........................................... frei
40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ............................. 10,-
50 - Pistazien ............................................... frei
90 - andere: A - Pinienkerne ........................................ frei
B - andere ............................................ frei
0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder getrocknet: A - frisch ............................................... frei
B - getrocknet .......................................... frei
0804 --10 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: - Datteln ................................................ frei
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
20 - Feigen: B - getrocknet: 1 - in Kisten ...................................... frei
2 - sonstige ...................................... frei
30 - Ananas ............................................... frei
40 - Avocadofrüchte ........................................ frei
50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte .............. frei
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
10 - Orangen .............................................. frei
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten: A - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas): 1 - vom 1. November bis 31. Mai ..................... frei
2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober ...................... frei
B - andere ........................................... frei
30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure Limetten (Citrus aurantifolia) .................................... frei
40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen) ................... frei
90 - andere ............................................... frei
0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet
20 - getrocknet ............................................ frei
0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte (Papayafrüchte), frisch
20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ............................ frei
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichsein), Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen, Zwetschken und Schlehen, frisch
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen: B - Schlehen ......................................... 5,-
0810 -- Andere Früchte, frisch
90 - andere: A - Steinobst (ausgenommen solcher der Nr. 0809) .......... 5,-
C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) ...................... frei
D - andere ............................................ frei
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
10 - Erdbeeren: B - andere ........................................... 15%
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: B - andere: 1 - Brombeeren ................................... 15%
2 - sonstige ...................................... 15%
90 - andere: B - andere: 1 - Bickbeeren, Blaubeeren, Multbeeren, Moosbeeren Heidelbeeren und Preiselbeeren ................... 15%
2 - Datteln ....................................... 6%
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
3 - sonstige: a - von Früchten der Nummern 0801, 0803 und 0804 sowie der Unternummern 0805 40, 0805 90 und 0807 20.................................... 8%
b - andere .................................... 15%
0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet
90 - andere ................................................ frei
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
10 - Marillen: A - ungebleicht ........................................ frei
B - andere ............................................. frei
40 - andere Früchte: A - ungebleicht ........................................ frei
B - andere: ex B - Papawfrüchte (Papayafrüchte) .................. frei
50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten dieses Kapitels .......................................... frei
0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln ............................................. frei
0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an Kaffee
(10) - Kaffee, nicht geröstet
11 - - nicht entkoffeiniert .................................... frei
12 - - entkoffeiniert ......................................... frei
(20) - Kaffee, geröstet
21 - - nicht entkoffeiniert: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ................................. 7,8%
B - anderer ......................................... 6%
22 - - entkoffeiniert: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ................................. 7,8%
B - anderer. ......................................... 6%
30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen: A - nicht geröstet ...................................... frei
B - geröstet: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ............................... 15,6%
2 - sonstige ....................................... 12%
40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ....................................... 15,6%
B - anderer ........................................... 12%
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder m Schilling für 100 kg
0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen
10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger, aber mehr als 1 kg ....................... frei
B - anderer ........................................... frei
30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger, aber mehr als 1 kg ....................... frei
B - anderer ........................................... frei
0903 00 Mate: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ......................................... frei
B - anders .............................................. frei
0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
(10) - Pfeffer
11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. frei
B - anderer .......................................... frei
12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger .................................. 9%
B - anderer ......................................... 6%
20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: A - Früchte der Gattung Capsicum : 2 - sonstige: b - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............... 10%
2 - sonstige ................................ frei
B - Früchte der Gattung Pimenta: 1 - ganze Früchte: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 9%
b - andere .................................... 6%
2 - gestoßen, zerrieben oder m Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ......................... 9%
b - andere .................................... 6%
0905 00 Vanille: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. frei
2 - sonstige ......................................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. frei
2 - sonstige ......................................... frei
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
0906 -- Zimt und Zimtblüten
10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ....................................... 9%
B - anders ............................................ 6%
20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform : A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ....................................... 9%
B - anders ............................................ 6%
0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele): A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. 6%
2 - sonstige ......................................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. 6%
2 - sonstige ......................................... 4%
0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen
10 - Muskatnüsse: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%
2 - sonstige ....................................... B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 4%
1 kg oder weniger ............................... 6%
2 - sonstige ....................................... 4%
20 - Muskatblüten: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%
2 - sonstige ....................................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%
2 - sonstige ....................................... 4%
30 - Amomen und Kardamomen: A - Amomen: 1 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 6%
b - anders ..................................... 4%
2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform : a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 6%
b - anders ..................................... 4%
B - Kardamomen: 1 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 3%
b - anders ..................................... 2%
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 3%
b - anders ..................................... 2%
0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel oder Kümmel; Wacholderbeeren
10 - Anis und Sternanis: A - Anis: 1 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ frei
b - anders ..................................... frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 6%
b - anders ..................................... 4%
B - Sternanis: 1 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 15%
b - anders ..................................... 10%
2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ........................ 22,5%
b - anders ..................................... 15%
20 - Koriander: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei
2 - sonstige ....................................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%
2 - sonstige ....................................... 4%
30 - Kreuzkümmel: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei
2 - sonstige ....................................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei
2 - sonstige ........................................ frei
50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei
2 - sonstige ....................................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%
2 - sonstige ....................................... 4%
Nr./UNr. des österreichschen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
10 - Ingwer: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei
2 - sonstige ....................................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei
2 - sonstige ....................................... frei
20 - Safran: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform : 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei
2 - sonstige ....................................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... frei
2 - sonstige ....................................... frei
30 - Kurkuma: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ....................................... 1 800,-
B - anders ............................................ 1 800,—
40 - Thymian; Lorbeerblätter: A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 6%
2 - sonstige ....................................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............................... 12%
2 - sonstige ....................................... 8%
50 - Curry: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ....................................... 10,5%
B - anders ............................................ 7%
(90) - andere Gewürze
91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1 b zu diesem Kapitel beschrieben sind: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. 3 375,-
B - andere .......................................... 2 250,—
99 - - sonstige: A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ................................. 1 800,-
B - andere .......................................... 1 200,-
1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8
30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8 : A - von Bananen ....................................... 3%
B - von Schalen von Zitrusfrüchten ........................ 5,-
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich Samen und Früchte), wie sie hauptsächlich zur Herstellung von Parfümeriewaren, für medizinische Zwecke oder für Insekticide, Fungicide oder ähnliche Waren verwendet werden, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstoßen oder pulverisiert
10 - Süßholzwurzeln ....................................... frei
20 - Ginsengwurzeln ....................................... frei
90 - andere .............................................. frei
1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum), die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
(90) - andere
92 - - Zuckerrohr ............................................ frei
1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame
90 - andere: A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) .................... frei
B - Harz, gemeines .................................... frei
1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch modifiziert
(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger Pflanzen frei
(30) - pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch modifiziert
31 - - Agar-Agar: A - modifiziert ...................................... frei
39 - - sonstige: A - modifiziert ...................................... 2,5%
1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder Polsterungsmaterial verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage
10 - Kapok: A - mit Unterlage ..................................... frei
(90) - andere
91 - - Pflanzenhaar: A - mit Unterlage .................................... frei
99 - - sonstige: A - mit Unterlage .................................... frei
1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
90 - andere: A - mit Unterlage ..................................... frei
1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen und Fette vor Geflügel, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert: A - Knochenfett ........................................ frei
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder m Schilling für 100 kg
1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert: B - Knochenfett ......................................... frei
1504 --10 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: - Fischleberöle sowie deren Fraktionen: A - Fischleberöle: 2 - sonstige ....................................... frei
B - Fraktionen: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ........................ frei
b - anders ..................................... frei
20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Fischleberöle: B - Fraktionen: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ........................ frei
b - anders ..................................... frei
30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren : B - Fraktionen: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger ......................... frei
b - anders ...................................... frei
1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: A - Knochenfett ......................................... frei
1509 --10 Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: - Jungfernöl ............................................. frei
90 - anderes ................................................ frei
1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet
10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen : A - rückgeestert: 1 - Fischleberöle: b - anders ..................................... frei
3 - andere tierische Fette und Öle: a - Knochenfett ................................ frei
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516
90 - andere: B - andere
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
2 - Mischungen oder Zubereitungen, wie sie als Formentrennmittel verwendet werden ..................... 4%
1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: C - andere: 1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder geblasen ................ frei
1520 -- Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen ........ frei
90 - andere, einschließlich synthetisches Glycerin .................. frei
1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch raffiniert oder gefärbt
90 - andere: C - andere ........................................... frei
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein zerkleinert
11 - - Lachse: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - nur in Öl ....................................... frei
2 - sonstige: a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................ frei
b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ........ frei
c - andere ................................... 300,—
B - anders: 1 - paniert und gefroren .............................. frei
12 - - Heringfische: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - nur in Öl .................................... frei
2 - sonstige: a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ............................... frei
b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ...... frei
d - andere .................................. 300,—
B - anders: 1 - paniert und gefroren .......................... frei
13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen, Sprotten oder Brislinge: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - nur in Öl: a - Sardinen oder Pilcharde ................... frei
b - andere .................................. frei
2 - sonstige
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................ frei
b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ....... frei
c - andere ................................... 300,—
B - anders: 1 - paniert und gefroren ........................... frei
14 - - Thunfische, Skipjack oder Streifenbauch-Bonito und Bonito (Sarda spp.): A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - nur in Öl ..................................... frei
2 - sonstige: a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................ frei
b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ....... frei
c - andere ................................... 300,-
B - anders: 1 - paniert und gefroren ........................... frei
15 - Makrelen: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - nur in Öl ..................................... frei
2 - sonstige: a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................ frei
b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ....... frei
c - andere ................................... 300,-
B - anders: 1 - paniert und gefroren ........................... frei
16 - - Sardellen: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen .................................... frei
2 - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ........... frei
3 - sonstige ...................................... 300,-
B - anders: 1 - paniert und gefroren ........................... frei
19 - - sonstige: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen; 1 - nur in Öl ..................................... frei
2 - sonstige: a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................ frei
b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ....... frei
c - sonstige .................................. 300,-
B - anders: 1 - paniert und gefroren ........................... frei
20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar gemacht: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: 1 - Fische (ausgenommen Sardellen- und sardellenartige Zubereitungen aller Art), nur in Öl : a - Sardinen oder Pilcharde ...................... frei
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
b - andere .................................... frei
2 - sonstige: a - gekocht öder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen ................................. frei
b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft ......... frei
e - andere .................................... 300,-
B - andere: 1 - paniert und gefroren ............................. frei
30 - Kaviar und Kaviarersatz : A - Kaviar ............................................ 15%
B - Kaviarersatz ....................................... 500,-
1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet: A - roh, in der Schale ..................................... frei
B - anders .............................................. frei
1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall ......... frei
1803 -- Kakaomasse, auch entfettet
10 - nicht entfettet .......................................... frei
20 - ganz oder teilweise entfettet ............................... frei
1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl ......................... frei
1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln 7%
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet: A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend: 2 - Fisch .......................................... 300,—
3 - sonstige ....................................... frei
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Planzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
90 - andere: A - Trüffeln ........................................... 10%
B - Pilze: 1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ................... 200,—
2 - sonstige ....................................... 150,-
C - Früchte der Gattung Capsicum: 2 - sonstige: b - andere: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ............... 12%
2 - sonstige ................................ 8%
D - Früchte der Gattung Pimenta .......................... 8%
F - andere
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger: a - Kapern .................................... frei
b - Mango Chutney ............................ frei
c - andere: ex c - Palmherzen .......................... frei
2 - sonstige
a - Kapern .................................... frei
b - Mango Chutney ............................ frei
c - Oliven .................................... frei
e - Früchte der Nummern 0801 und 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 30, 0804 40 und 0804 50, ohne Zuckerzusatz ................... frei
f - andere: ex f - Palmherzen .......................... frei
2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
10 - Tomaten, ganz oder in Stücken: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ....................... frei
B - andere: 1 - Tomatenkonserven, bloß gekocht, in Fässern oder Fäßchen ....................................... frei
2 - sonstige ....................................... frei
90 - andere: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger: 1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark: a - mit einem Gewicht von mehr als 5 kg ............ frei
b - anders ..................................... frei
2 - sonstige ....................................... frei
B - andere: 1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark, in luftdicht verschlossenen Umschließungen ....................... frei
2 - Tomatenkonserven, bloß gekocht, in Fässern oder
Fäßchen ....................................... frei
3 - sonstige ....................................... frei
2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
20 - Trüffeln ............................................... 10%
2004 -- Andere Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen: B - andere: 2 - Früchte der Gattung Capsicum: b - andere: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ..... 12%
b - anders ............................. 8%
3 - Früchte der Gattung Pimenta ...................... 8%
4 - Oliven
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder m Schilling für 100 kg
a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei
b - anders ..................................... frei
5 - Kapern: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei
b - anders ...................................... frei
6 - Spargel: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... 11%
8 - Bohnen, Erbsen und Karotten, sowie Gemüsemischungen, die mindestens eines dieser Gemüse enthalten : a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... 180,—
9 - Artischocken: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... 180,—
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
60 - Spargel: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ....................... 11%
70 - Oliven: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ...................... frei
B - anders ............................................ frei
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen: A - anderes Gemüse: 1 - Früchte der Gattung Capsicum: b - andere: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger ..... 12%
b - anders ............................. 8%
2 - Früchte der Gattung Pimenta ...................... 8%
3 - Kapern: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei
b - anders ..................................... frei
5 - Artischocken: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei
b - anders ..................................... frei
B - Gemüsemischungen: 2 - Früchte der Gattung Capsicum: b - andere: 2 - sonstige: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger . ..... 12%
b - anders ............................. 8%
3 - Früchte der Gattung Pimenta ...................... 8%
5 - Oliven
a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
b - anders ..................................... frei
6 - Kapern: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... frei
b - anders ..................................... frei
7 - Spargel: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... 11%
8 - Bohnen, Erbsen oder Karotten enthaltend: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .......... 180,—
2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten, auch untereinander gemischt
11 - - Erdnüsse: B - andere .......................................... 6%
19 - - sonstige, einschließlich Mischungen: A - Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse .............. 6%
B - Kastaniencreme in luftdicht verschlossenen Umschließungen ............................................. 6%
C - andere .......................................... 6% + 150,-
20 - Ananas: A - Pulpe und Mark: 1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
2 - sonstige: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen ...... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
b - anders ..................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
B - andere: 1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen .......... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
2 - sonstige ....................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
30 - Zitrusfrüchte : A - Pulpe und Mark: 1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger: a - von Grapefruit .............................. freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
b - andere .................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
2 - sonstige: a - von Grapefruit, in luftdicht verschlossenen Umschließungen ................................ freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
b - andere .................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
B - andere: 1 - Grapefruit, in luftdicht verschlossenen Umschließungen 2 - sonstige ....................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden. freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
(90) - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008 19
91 - - Palmherzen .......................................... 16% min 150,-
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder m Schilling für 100 kg
92 - Mischungen: A - Pulpe und Mark: 1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger ................... 15%
B - andere
2 - andere genießbare Pflanzenteile .................... 25% min
250,-
99 - - sonstige: A - Früchte: 1 - Pulpe und Mark: a - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger: 1 - von Früchten der Nummer 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 40 und 0804 50 .............................. frei
b - andere: 1 - von Guaven, in luftdicht verschlossenen Umschließungen ....................... frei
2 - andere: a - Früchte der Nummer 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 40 und 0804 50: 1 - Guaven ............................... frei
2 - sonstige ohne Zusatz von Zucker. ......... 4%
+ 100,—
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
(10) - Orangensaft
11 - - gefroren: A - Dicksaft: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ........................ freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
2 - sonstige ..................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
B - andere: 1 - ohne Zusatz von Zucker: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern: 1 - Rohsaft .............................. frei
2 - sonstige .............................. frei
b - andere ................................... frei
2 - mit Zusatz von Zucker: a - mit einem Gesamtzuckergehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als Invertzucker . . b.T.
b - andere ..................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
19 - - sonstige: A - Dicksaft: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ........................ freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
2 - sonstige ..................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
B - andere: 1 - ohne Zusatz von Zucker: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
1 - Rohsaft .............................. frei
2 - sonstige .............................. frei
b - andere ................................... frei
2 - mit Zusatz von Zucker: a - mit einem Gesamtzuckergehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als Invertzucker . . b.T.
b - andere .................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
20 - Grapefruitsaft: A - Dicksaft: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr: ............................. freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
2 - sonstige: a - gefroren ................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
b - anders ..................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
B - andere: 1 - ohne Zusatz von Zucker: a - Rohsaft in umittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern ................ frei
b - andere .................................... frei
2 - mit Zusatz von Zucker ........................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen: A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und 0805 30: 1 - Dicksaft: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ...................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
b - andere .................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
2 - sonstige: a - ohne Zusatz von Zucker: 1 - in Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern, ausgenommen Zitronensaft: a - Rohsaft ............................ frei
b - andere ............................. frei
2 - sonstige: a - Zitronenrohsaft in Fässern ............. frei
b - andere ............................. frei
b - mit Zusatz von Zucker: 1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als Invertzucker ................................. b.T.
2 - sonstige ................................ freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
B - andere: 1 - Dicksaft: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ...................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
b - andere .................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
2 - sonstige: a - ohne Zusatz von Zucker: 1 - Rohsaft, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern ....... frei
2 - sonstige ................................ frei
b - mit Zusatz von Zucker ....................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
40 - Ananassaft
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
A - Dicksaft: 1 - in Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ........................................... frei
2 - sonstige ....................................... frei
B - andere: 1 - ohne Zusatz von Zucker: a - Rohsaft, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern ........... 60,-
b - andere .................................... 4%
50 - Tomatensaft: A - Dicksaft: 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ............................. freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
2 - sonstige ....................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost) : A - Dicksaft ........................................... freiÖsterreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
80 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse, ausgenommen Mischungen: B - Saft von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 40 und 0804. 50: 1 - Dicksaft: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ...................... frei
b - andere .................................... frei
2 - sonstige: a - ohne Zusatz von Zucker: 1 - Rohsaft, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 20 Litern ....... 60,-
2 - sonstige ................................ 4%
90 - Mischungen von Säften : A - Dicksäfte: 3 - von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 30, 0804 40 und 0804 50: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ...................... frei
b - andere .................................... frei
4 - von Früchten der Unternummern 0805 40 und 0805 90: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 20 Litern oder mehr ....................... frei
b - andere: 1 - Grapefruitsaft, gefroren ................... frei
2 - sonstige ................................ frei
B - andere: 3 - von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie der Unternummern 0804 10, 0804 30, 0804 40, 0804 50, 0805 40 und 0805 90: a - ohne Zusatz von Zucker ...................... 4%
b - mit Zusatz von Zucker: 1 - Mischungen von Ananas- und Grapefruitsäften 130,-
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes oder in Schilling für 100 kg
10 anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate davon: - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: B - andere: 1 - Auszüge aus Kaffee, fest: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger........................ 5,2%
b - anders..................................... 4%
2 - sonstige....................................... 900,—
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: B - andere: 1 - aus Tee........................................ frei
2 - aus Mate ...................................... frei
2102 --30 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform: - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform.................... 510,-
2103 --30 Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: A - Senfmehl, auch zubereitet ............................ 4%
2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh: A - Weingeläger, flüssig................................... 200,-
2309 --90 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden: - andere
A - Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren: 1 - getrocknet oder konzentriert...................... frei
2 - sonstige....................................... frei
Anhang II Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich
Tarif-Zugeständnisse
Israel — Österreich Zollsatz oder
KN-Code Warenbezeichnung Menge Abschöpfung
ex 20.09.70 Apfelsaftkonzentrate in Behältnissen, mit einem In- von 1 000 Tonnen für ein Jahreskontingent frei
halt von nicht weniger als 100 Litern
ex 20.09.80 Birnensaftkonzentrate in Behältnissen, mit einem Inhalt von nicht weniger als 100 Litern unbegrenzt frei
ex 20.09.90 Beerensäfte und Beerensaftkonzentrate unbegrenzt frei
Anhang III Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Israel über Agrarwaren
Artikel 1
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Israels oder Österreichs, wenn es entweder in Israel oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.
(2) Als in Israel oder in Österreich vollständig erzeugt gelten
a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
e) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
f) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
g) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Israel oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.
Artikel 3
(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Israel nach Österreich oder von Österreich nach Israel befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Israel, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Israel zu erbringen.
Artikel 4
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in Israel oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Israel ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Artikel 5
Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Israel enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Israel erfaßt sind.
ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten
Code des Harmonisierten Systems Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den menschlichen Genuß geeignet; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungserzeugnisse sind
0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Teilen von Federn Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 0506 Knochenmehl Mahlen
ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß nicht geeignet; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 0710 bis Genießbares Gemüse, gefroren oder getrocknet, vorübergehend haltbar gemacht; Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungserzeugnisse sind
ex 0712 wie im Anhang I angeführt
ex 0811 bis Früchte, gefroren oder getrocknet, vorübergehend haltbar gemacht; wie im Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind
bis 0813 Anhang I angeführt
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch gefroren, getrocknet oder vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an Kaffee Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen, wie im Anhang I angeführt Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
0903 Mate Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
Code des Harmonisierten Systems Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8 Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind
ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 1301 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch modifiziert; wie im Anhang I angeführt
— Pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, modifiziert Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen
— andere Herstellen, bei dem der Wert alle verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder Polsterungsmaterial verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 1501 Knochenfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen der Nrn. 0203, 0206 oder 0207 oder Knochen der Nr. 0506
ex 1502 Knochenfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien der Nrn. 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder Knochen der Nr. 0506
ex 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang I angeführt
— feste Fraktionen von Ölen von Fischen sowie von Fetten und Ölen von Meeressäugetieren Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 1504
— andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen Ursprungs der Kapitel 2 und 3 Ursprungserzeugnisse sind
ex 1506 Knochenfett: — feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
— andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen Ursprungs des Kapitels 2 Ursprungserzeugnisse sind
Code des Harmomsierten Systems Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind
ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind
ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert oder geblasen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind
1520 Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch raffiniert oder gefärbt; wie im Anhang I angeführt Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
ex 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Fische oder Fischeier Ursprungserzeugnisse sind
1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind
Code des Harmomsierten Systems Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungserzeugnisse sind
2002 Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten der Kapitel 7 oder 20 Ursprungserzeugnisse sind
ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem alle verwendeten Trüffeln Ursprungserzeugnisse sind
ex 2004 bis Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungserzeugnisse sind
ex 2005 auch gefroren; wie im Anhang I angeführt
ex 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem — alle verwendeten Früchte und anderen genießbaren Pflenzenteile Ursprungserzeugnisse sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, wie in den Anhängen I und II angeführt Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; gerösteter Zichorie und anderer Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate davon, wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2102 Zubereitete Backtriebmitttel in Pulverform Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf; wie im Anhang I angeführt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex 2309 Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 23. bzw. 29. Dezember 1992 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.